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Der Domain-Newsletter | Ausgabe #1119 | ISSN 1616-0908 |
http://www.domain-recht.de| Donnerstag, 26. Mai 2022 |
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Willkommen bei der 1119. Ausgabe des Domain-Newsletters!
Der Domain-Newsletter erscheint jeden Donnerstag.
Die nächste Ausgabe kommt am 02. Juni 2022.
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INHALT Ausgabe #1119
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01)...News: .web - erneute BAMC-Anhörung verzögert Einführung
02)...News: NIS-2 - Neueste Entwicklungen zur EU-Richtlinie
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03)...Registrierung: TLDs - Neues von .eu, .hiphop und .link
04)...Recht: wex.com - Eine Frage der mangelhaften Marke
05)...Recht: ICANN - UDRP-Report mit Licht und Schatten
06)...Handel: bitcoinwisdom.com - Kryptonit für US$ 106.005,-
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07)...Event: September - 12. Internet Security Days in Brühl
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08)...Impressum/Mediadaten
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DOMAIN-NEWS
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01) .web - erneute BAMC-Anhörung verzögert Einführung
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Alles auf Anfang: im Streit um die Einführung der neuen Top Le-
vel Domain .web hat das Board Accountability Mechanisms Commit-
tee (BAMC) der Internet-Verwaltung ICANN die Streitparteien ge-
beten, ihre Stellungnahmen zusammenzufassen und neu einzurei-
chen. Ein Termin für die Einführung rückt damit in weite Ferne.
Im November 2018 hatte Afilias Domains No. 3 Limited, die mitt-
lerweile als Altanovo Domains Ltd. firmiert, als eine der sie-
ben Bewerberinnen um .web ein Schiedsverfahren gegen ICANN ein-
geleitet und damit nach zähem Ringen Erfolg. Am 20. Mai 2021
urteilte das Panel des International Centre for Dispute Resolu-
tion (ICDR), dass ICANN mehrfach gegen die eigenen "Amended
and Restated Articles of Incorporation" verstossen habe. Kon-
kret störte sich das Schiedsgericht daran, dass ICANN das De-
legierungsverfahren fortgesetzt hat, obwohl dem ICANN Board of
Directors bekannt war, dass der von der .com-Verwalterin Veri-
Sign im Rahmen eines "Domain Acquisition Agreement" finanziell
unterstützte Bewerber Nu Dot Co (NDC) möglicherweise gegen die
Regeln im Bewerberhandbuch verstoÃen hat, weil er diese Unter-
stützung nicht offengelegt hat. Nicht festgestellt hat das Pa-
nel, ob der von Afilias erhobene Vorwurf zutrifft und NDC die
Rolle von VeriSign hätte offenlegen müssen; ICANN muss statt-
dessen neu entscheiden, ob das "Domain Acquisition Agreement"
zwischen NDS und VeriSign gegen die Regeln im nTLD-Programm
verstöÃt. Doch diese Entscheidung steht bis heute aus. Bei ei-
nem Special Meeting am 16. Januar 2022 hatte das Board of Di-
rectors beschlossen, dass weitere Prüfungen notwendig seien
und den Ball so in das Feld des BAMC zurückgespielt, das die
Entscheidung des Schiedsgerichts auswerten soll. Erst danach
befasst sich der ICANN-Vorstand selbst wieder mit dem Vorgang.
Das BAMC hat sich nun im ersten Schritt am 19. Mai 2022 an Al-
tanovo, NDC und VeriSign gewandt und angekündigt, dass man die
Vorwürfe rund um das "Domain Acquisition Agreement" prüfen,
erwägen und auswerten wolle. Um ein vollständiges Bild der Po
sitionen der Parteien zu erhalten, fordert das BAMC dazu auf,
"that Altanovo, NDC and Verisign provide a comprehensive writ-
ten summary of their claims and the materials supporting their
claims." Diese Stellungnahmen sollen die Schriftsätze aus dem
ICDR und die bisherige Korrespondenz dazu ersetzen und dienen
dem BAMC als Grundlage für das weitere Verfahren. Dabei sollen
die Parteien so kurz und prägnant wie möglich vortragen; da-
her gibt es ein anfängliches Limit von 75 Seiten, für etwaige
nachfolgende Schreiben von 30 Seiten. Für zusätzliche Platznot
dürfte sorgen, dass jede Stellungnahme innerhalb des Limits ei-
ne einleitende Kurzzusammenfassung und ein Inhaltsverzeichnis
enthalten muss. Was letztlich in diesen Stellungnahmen steht,
wird die Ãffentlichkeit erfahren, denn sie sollen auf der Web-
site der Netzverwaltung - möglicherweise zum Teil geschwärzt -
veröffentlicht werden. Als Frist zur Stellungnahme hat das BA-
MC den 15. Juli 2022 gesetzt, Erwiderungen müssen bis zum 15.
August 2022 eingehen.
Wie lange das BAMC selbst prüft und vor allem wann es entschei-
det, ist aktuell offen. Erst recht weià niemand, wann sich der
ICANN-Vorstand wieder mit .web befasst. Und selbst nach dessen
Entscheidung herrscht noch keine Klarheit, da Afilias angekün-
digt hat, die gerichtlichen Auseinandersetzungen "in all avail-
able fora whether within or outside of the United States of
America" fortzusetzen; gleiches dürfte auch für NDC und Veri-
Sign gelten. Galt bisher als möglich, dass .web Ende 2022 ver-
fügbar sein wird, ist dies jetzt ausgeschlossen.
Das Schreiben des BAMC finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2752
Quelle: icann.org, eigene Recherche
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02) NIS-2 - Neueste Entwicklungen zur EU-Richtlinie
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Die Richtlinie zur Erhöhung der Cybersicherheit (überarbeitete
NIS-Richtlinie, kurz "NIS 2") rückt in greifbare Nähe: am 13.
Mai 2022 einigten sich der Europäische Rat und das Europäische
Parlament auf gemeinsame MaÃnahmen, um Resilienz und die Kapa-
zitäten zur Reaktion auf Sicherheitsvorfälle zu verbessern.
Im Dezember 2020 hatte die EU-Kommission ihre Pläne öffentlich
gemacht, durch die überarbeitete "NIS 2" die kollektive Abwehr-
fähigkeit Europas gegen Cyberbedrohungen zu stärken. Darin ein-
geschlossen sind Ãnderungen im Bereich digitale Infrastruktu-
ren, wie zum Beispiel DNS-Anbieter und Registries. In Artikel
23 des Entwurfs sind zum Beispiel eigene Regelungen für "Daten-
banken der Domänennamen und Registrierungsdaten" vorgesehen.
Sie könnten zu einer "Klarnamenspflicht für Domaininhaber" füh-
ren, befürchtete unter anderem Patrick Breyer, Europaabgeordne-
ter und Mitglied der Piratenpartei Deutschland. Natürliche Per-
sonen sollen zwar darauf vertrauen dürfen, dass die öffentlich
einsehbaren WHOIS-Daten zahlreiche Angaben nicht enthalten. Im
Falle juristischer Personen sollen jedoch der Name, die physi-
sche Adresse, die eMail-Adresse und die Telefonnummer des Do-
main-Inhabers das Minimum darstellen, das veröffentlicht wird.
Details sind unklar, da lediglich Entwurfsfassungen der NIS 2
kursieren. Es zeichnet sich aber ab, dass nach der DSGVO auch
die "NIS 2" die Internet-Verwaltung ICANN zu Ãnderungen im WHO-
IS zwingt.
In einer Pressemitteilung haben der Europäische Rat und das Eu-
ropäische Parlament nun bekanntgegeben, dass man sich auf MaÃ-
nahmen zur Sicherung eines hohen gemeinsamen Cybersicherheits-
niveaus in der gesamten Union geeinigt hat, um die Resilienz
und die Kapazitäten zur Reaktion auf Sicherheitsvorfälle so-
wohl des öffentlichen als auch des privaten Sektors und der EU
als Ganzes weiter zu verbessern. Dazu werden Mindestvorschrif-
ten für einen Rechtsrahmen und Mechanismen für eine wirksame
Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden festgelegt.
Die Liste der Sektoren und Tätigkeiten, für die Verpflichtun-
gen im Hinblick auf die Cybersicherheit gelten, werden aktuali-
siert und es werden AbhilfemaÃnahmen und Sanktionen festgelegt,
um die Durchsetzung zu gewährleisten. Zudem wird das Netzwerk
der Verbindungsorganisationen für Cyberkrisen ("EU-CyCLONe")
eingerichtet, das das koordinierte Management massiver Cyber-
sicherheitsvorfälle unterstützen wird. Während nach der alten
NIS-Richtlinie die Mitgliedstaaten dafür zuständig waren, fest-
zulegen, welche Einrichtungen die Kriterien für die Einstufung
als Betreiber wesentlicher Dienste erfüllen, wird mit der NIS-
2-Richtlinie ein Schwellenwert für die GröÃe eingeführt. Das
bedeutet, dass alle mittleren und groÃen Unternehmen, die in
den von der Richtlinie erfassten Sektoren tätig sind oder die
unter die Richtlinie fallende Art von Diensten erbringen, in
den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen. Die Mitgliedstaa-
ten müssen die Vorschriften der Richtlinie innerhalb von 21
Monaten nach ihrem Inkrafttreten in nationales Recht umsetzen.
Die vorläufige Einigung muss nunmehr vom Rat und vom Europäi-
schen Parlament gebilligt werden.
Unterdessen warnt die Internet Infrastructure Coalition (I2Coa-
lition) davor, dass die NIS-2 zu Inkonsistenzen und Konflikten
innerhalb der Domain Name Industry führen wird. Nach Einschät-
zung ihres Executive Director Christian Dawson differenziert
Artikel 23 nicht ausreichend zwischen den verschiedenen Verant-
wortlichkeiten, die Registries und Registraren bei der Regis-
trierung zukommt. So würden einige Registries die Daten der Do-
main-Inhaber gar nicht erfassen, da sie diese nicht benötigen.
Ãhnliche Bedenken hatte zuvor bereits eco, der Verband der
Internetwirtschaft eV, geäuÃert. Ob sie Gehör gefunden haben,
werden wir aber erst wissen, wenn eine aktualisierte Entwurfs-
fassung der NIS 2 veröffentlicht ist.
Die Pressemitteilung der EU finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2753
Die Mitteilung der I2Coalition finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2754
Den Richtlinenvorschlag finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2545
Weitere Informationen zur NIS2 finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2476
Quelle: europa.eu, circleid.com, eigene Recherche
DOMAIN-REGISTRIERUNG
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03) TLDs - Neues von .eu, .hiphop und .link
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Ein weiterer Gewinner der UNR-Auktion ist enthüllt: die Top Le-
vel Domain .link wechselt zum Neuling Nova Registry Ltd. Der-
weil startet EURid den ".eu Web Award" für das Jahr 2022, wäh-
rend .hiphop den Relaunch plant - hier unsere Kurznews.
Die .eu-Verwalterin EURid hat den ".eu Web Award" für das Jahr
2022 gestartet. In der bereits 9. Auflage des Awards kann die
beste .eu-Domain ein Marketing-Budget im Wert von EUR 5.000,-
gewinnen. Teilnehmen kann jede "impactful, innovative or sim-
ply beautiful .eu website"; eine .eu-Domain allein reicht also
nicht. Teilnehmen kann man in den sechs Kategorien "Leaders,
Rising Stars, Laurels, Better World, House of .eu und Best of
IDN". Die Nominierungsphase hat am 17. Mai 2022 begonnen und
läuft bis 17. August 2022. Am 01. September 2022 werden aus je-
der Kategorie die drei Nominierten mit den meisten Stimmen be-
kanntgegeben. Die Preisverleihung findet dann am 17. November
2022 in Mechelen (Belgien) statt, nach aktuellem Stand als Vor-
Ort-Veranstaltung. Neben dem Budget winkt allen Gewinnern ein
"Website improvement package" mit Expertenanalysen rund um ei-
ne Website und das "digital winnerâs icon". Wir wünschen allen
Teilnehmern viel Erfolg!
Die Dot Hip Hop LLC (DHH), seit kurzem Registry der neuen gene-
rischen Top Level Domain .hiphop, plant einen groÃen Relaunch.
Das US-amerikanische Investmentunternehmen Digital Asset Mone-
tary Network Inc. hat sich dazu mit den Domain-Experten Monte
Cahn, Jeff Neuman und Scott Pruit zusammengeschlossen und will
mit geringeren Registrierungsgebühren neu durchstarten. In der
Pressemitteilung spricht DHH von einer Reduzierung der Gebüh-
ren für .hiphop-Domains um satte 80 Prozent. Zudem möchte man
.hiphop strategisch neu ausrichten und sich künftig auf Endkun-
den fokussieren. Damit nicht genug: "In addition, we intend to
make the latest technologies available to complement .HipHop
domains; including blockchain and ENS integration.", so Monte
Cahn, Executive Managing Director bei DHH. Dabei versteht man
sich als eine Bewegung; Hiphop sei kein Genre, sondern das
Epizentrum einer Kultur. Den Registrierungszahlen könnte das
nur guttun, denn die sind bisher bescheiden. Aktuell sind ca.
750 .hiphop-Domains registriert, zu Bestzeiten waren es knapp
unter 8.000. Schon jetzt kann .hiphop von jedermann zu jedem
beliebigen legalen Zweck registriert werden; Registrierungsge-
bühren im teilweise dreistelligen Bereich machen die Endung
jedoch für viele Nutzer weniger reizvoll.
Die am 18. Januar 2014 delegierte, neue Top Level Domain .link
hat eine neue virtuelle Heimat. Wie aus ICANN-Unterlagen her-
vorgeht, hat die auf Malta ansässige Nova Registry Ltd. die
Registry-Rechte von der UNR Corp. übernommen. Der Wechsel er-
folgt im Rahmen der von der UNR Corp. im April 2021 veranstal-
teten Auktion. Für .link war ein Startgebot von US$ 2 Mio. auf-
gerufen worden, bei damals rund 128.000 registrierten Domains.
Wie hoch das siegreiche Gebot letztlich gewesen ist, teilten
weder UNR noch Nova Registry mit; die Anzahl der registrierten
Domains ist jedenfalls bereits auf rund 185.000 gestiegen, was
allerdings noch unter der Hälfte des bisherigen Höchststandes
liegt. Die Nova Registry Ltd. ist bisher nicht als Registry tä-
tig gewesen. Als Gesellschafter soll eine Unternehmung namens
Vanderlay Investments fungieren, hinter der mit Yonatan Belou-
sov ein erfahrener Domain-Investor agiere. Welche Pläne Belou-
sov mit link hat, wurde öffentlich bisher nicht bekannt. Aktu-
ell ist .link praktisch unrestricted, eine Registrierung also
für jedermann zu jedem (legalen) Zweck gestattet.
Weitere Informationen zum ".eu Web Award" finden Sie unter:
> https://webawards.eurid.eu/
Quelle: eurid.eu, dnjournal.com, icann.org
DOMAIN-RECHT
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04) wex.com - Eine Frage der mangelhaften Marke
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In einer aktuellen UDRP-Entscheidung im Streit um die Domain
wex.com gibt das entscheidende Dreier-Panel neue Einblicke in
die Bewertung der Frage nach der Identität bzw. Ãhnlichkeit
von Marke und Domain. Es kommt auf die genaue Formulierung auf
Seiten des Beschwerdeführers an.
Die US-amerikanische WEX Inc. stellt Finanztechnologie in ver-
schiedenen Industriezweigen zur Verfügung und sah ihre Rechte
durch die Domain wex.com verletzt. Sie startete ein UDRP-Ver-
fahren vor dem Forum (NAF). Dort trägt sie unter anderem vor,
ihre Marke "WEX" seit 1989 zu nutzen. Markeneintragungen hat
sie beim US-Markenamt seit 1999, 2014 und 2019. Der Gegner hal-
te die Domain seit 28 Jahren passiv, weshalb er kein Recht
oder berechtigtes Interesse an der Domain habe. Gegner und In-
haber der Domain wex.com ist Tom Soulanille, der sie bereits
am 15. Juni 1994 registrierte. Er trägt unter anderem vor, er
habe die Domain seinerzeit als registrierter Agent der Altade-
na Instruments Corporation registriert mit dem Zweck, sie für
den Download der Software "WEX Net" einzusetzen, um die Erfah-
rungen der Internetnutzer zu verbessern. Altadena habe 1997
von Dmitri Kondratiev die Markenrechte an "WEX" erworben. 2018
habe die Beschwerdeführerin angefragt, ob sie die Domain wex
.com von ihm kaufen könne. Er beantragte die Feststellung von
Reverse Domain Name Hijacking (RDH) sowie die Besetzung des
Entscheidungsgremiums mit drei Fachleuten. Am 05. Mai 2022
wurden entsprechend The Honorable Neil Anthony Brown QC als
vorsitzender Entscheider sowie Professor David E. Sorkin und
Gerald M. Levine als beisitzende Entscheider berufen.
Das Trio wies die Beschwerde der WEX Inc. ab, da sie keine der
drei Elemente des UDRP-Verfahrens erfüllte (NAF Claim Number:
FA2204001991413). Schon beim Nachweis eines Markenrechts schei-
terte die Beschwerdeführerin, da sie die notwendigen Nachweise
nicht erbrachte. Der Beschwerdeführerin habe es freigestanden,
einfach damit zu argumentieren, dass sie Inhaberin einer Marke
sei und die Domain wex.com dieser zum Verwechseln ähnlich ist.
Doch das sei nicht ihr Argument gewesen! Sie habe vielmehr vor-
getragen, die Registrierung der Domain durch den Gegner sei
"opportunistic and designed to trade on Complainantâs goodwill
in the WEX marks ...". Zudem erklärte sie, er habe die Domain
registriert, "to take advantage of and capitalize on the good-
will associated with the WEX Marks, which in turn disrupts Com-
plainantâs business." Allerdings stellte sie keinen klaren Be-
zug zu einer ihrer Marken her, die den Gegner zur Registrie-
rung der Domain wex.com bewogen haben soll. Sie liefere keinen
Nachweis für das Bestehen einer Marke zum Zeitpunkt, da der
Gegner die Domain registrierte. Der registrierte die Domain je-
denfalls lange, bevor die Beschwerdeführerin einen Markenein-
trag erhielt. Der Gegner registrierte die Domain zudem, um sie
für ein ordentliches Geschäft zu nutzen. Es ist auch nicht er-
sichtlich, dass die Registrierung der Domain in irgendeinem Zu-
sammenhang mit der Beschwerdeführerin steht, denn die firmier-
te bis 2012 als "Wright Express". Das spreche eher dafür, dass
die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Domain-Registrierung
noch nicht mit einer Marke "WEX" aktiv war. Natürlich stand es
der Beschwerdeführerin frei, nachzuweisen, dass sie schon frü-
her durch Nutzung des Begriffs WEX über Gewohnheitsmarkenrech-
te verfügte. Aber seltsamerweise habe die Beschwerdeführerin
keinen irgendgearteten Nachweis für die Nutzung von "WEX" vor
Registrierung der Domain wex.com durch den Gegner vorgelegt.
Ebenfalls legte sie keinen Nachweis darüber vor, dass der Geg-
ner die Domain opportunistisch und in der Absicht registrierte,
den Goodwill der Beschwerdeführerin in Bezug auf die "WEX"-Mar-
ken und den von ihr genutzten Domain-Namen wexinc.com auszunut-
zen. SchlieÃlich zweifelte das Dreiergremium grundsätzlich da-
ran, dass die Beschwerdeführerin den Namen WEX überhaupt schon
übernommen hatte, als der Gegner die Domain registrierte. Da-
mit sahen die drei Panelisten das erste Element, den Nachweis
für die Identität oder Verwechslungsfähigkeit von Marke und Do-
main, als nicht erfüllt an.
Bei der Frage nach einem Recht oder berechtigten Interesse des
Gegners an der Domain habe dieser durch seinen Vortrag hin-
sichtlich der Nutzung für die Unternehmung Altadena, nebst ent-
sprechendem Markeneintrag, diese positiv beantwortet und einem
etwaigen Anscheinsbeweis der Beschwerdeführerin entgegenge-
wirkt. Weiter fand das Gremium keinen Hinweis auf eine bösgläu-
bige Registrierung oder Nutzung der Domain wex.com durch den
Gegner. SchlieÃlich klärten sie noch die Frage eines Reverse
Domain Name Hijacking, das sie bestätigten: die Beschwerdefüh-
rerin habe nicht nur versäumt, ihre Behauptungen zu belegen,
sie habe vielmehr wesentliche Beweismittel ausgelassen, die
ihr hätten bekannt sein und von denen sie hätte wissen müssen,
dass sie dazu verpflichtet war, sie vorzubringen. Unter diesen
Umständen machte das Panel von seinem Ermessen Gebrauch und
stellt Reverse Domain Name Hijacking fest. Zu dieser Entschei-
dung kamen Brown und Levine, Sorkin schloss sich in allen Punk-
ten dieser Entscheidung an.
Bisher sind wir es gewohnt, dass es von Seiten des Beschwerde-
führers reicht, das Bestehen einer Marke und die Ãhnlichkeit
der Domain mit dieser zu behaupten und zu belegen. Doch mit
dieser Entscheidung muss man einen neuen Blick darauf werfen,
wie genau man diese Behauptung aufstellt. Normalerweise reicht
es aus, einfach eine Marke zu belegen und auf die Ãhnlichkeit
mit der Domain zu verweisen. Hier hat sich die Beschwerdeführe-
rin den Weg verbaut, indem sie zu diesem ersten Element des UD-
RP-Verfahrens zuviel über die Intentionen des Gegner fabuliert
hat - andererseits hat sie zur Entstehung einer Gewohnheitsmar-
ke zu wenig vorgetragen. Das nahm das fachmännische Trio zum
Anlass, die Beschwerde schon an dieser Stelle scheitern zu las-
sen, wobei es detailliert die Fabulierungen heranzog, um auf
den Punkt zu kommen.
Die UDRP-Entscheidung über die Domain wex.com finden Sie unter:
> https://www.adrforum.com/domaindecisions/1991413.htm
Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> https://www.domain-anwalt.de
Quelle: adrforum.com, eigene Recherche
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05) ICANN - UDRP-Report mit Licht und Schatten
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ICANN legte dieser Tage eine Zusammenfassung der Kommentare
zum "Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP) Sta-
tus Report" (PSR) vor, der die Ãberarbeitung der UDRP klären
soll. Die Meinungen zur UDRP und was an ihr zu ändern wäre, ge-
hen - wie zu erwarten - deutlich auseinander.
Hintergrund für den aktuellen Summery-Report bildet der be-
reits im März 2016 vom Rat der Generic Names Supporting Orga-
nization (GNSO) gestartete Policy Development Process (PDP)
zur Ãberprüfung aller von ICANN entwickelten Mechanismen zum
Schutz von Rechten (Rights Protection Mechanisms, RPMs). Die
erste der beiden Phasen dieses Prozesses konzentrierte sich
auf die Ãberprüfung aller RPMs, die für das New gTLD-Programm
2012 entwickelt wurden. Diese Phase ist bereits 2021 abge-
schlossen worden. Im Rahmen der zweiten Phase, die sich auf
die Ãberprüfung des Uniform Domain-Name Dispute-Resolution
Policy-Verfahren konzentriert, lag der 84-seitige PSR bis 17.
April 2022 zur Kommentierung vor. Insgesamt gingen 44 Kommen-
tare von Institutionen, Gruppen und Individuen ein. ICANN legt
nun Auszüge der Kommentare in dem 26-seitigen "Public Comment
Summary Report" der Ãffentlichkeit vor.
In dem Report werden Auszüge aus den eingegangenen Kommentaren
zusammengetragen, die ICANN für relevant hält. Die Kommentie-
renden sind im Report alle aufgelistet; darunter auch die, de-
ren Kommentare erst nach Fristablauf eingegangen sind und de-
ren Eingaben berücksichtigt werden. Andrew Allemann (domain
namewire.com), der selbst einen Kommentar abgegeben hat, sieht
drei Kategorien von Kommentator:innen: die, die die UDRP, so
wie sie ist, gut finden, die, die sie komplett überarbeiten
lassen wollen, und die, die sie ok finden, aber doch einige
Verbesserungen sehen möchten. Darunter findet sich beispiels-
weise die Registries Stakeholder Group (RySG), die sich mit
allem, was die UDRP betrifft, sehr zufrieden zeigt: "The UDRP
has functioned as an invaluable tool for handling cybersquat-
ting disputes between trademark owners and domain registrants
for over 20 years." Ãhnlich sieht es INTA, die International
Trademark Association, die vermerkt: "The UDRP has been extre-
mely effective in meeting ICANNâs Goals. [...] any problems
with the UDRP are outweighed by the benefits [...]." Kritiker
bemängeln unter anderem, dass lediglich Marken und deren In-
haber mit der UDRP geschützt werden, nicht aber Namensträger,
geographische Bezeichnungen oder andere Kennzeichen. Für Lucas
Gimeno liegt der Kernfehler der UDRP darin, dass Domain-Inha-
bern deren "generic-keyword dotcom domain name" einfach so ge-
nommen werden könne. Ted Chang findet, die UDRP sollte unver-
ändert fortgeführt werden, aber das USR-Verfahren könne man
abschaffen, denn die UDRP als solche reiche zu ihrem Zwecke
völlig aus, während das sehr günstige URS-Verfahren zu Miss-
brauch einlade. Sara Maroun sähe gerne auch eine mündliche An-
hörung im UDRP-Verfahren.
Die Kosten des UDRP-Verfahrens werden von einigen Kommentato-
ren angesprochen. So sollten die finanziellen Möglichkeiten
der Parteien Berücksichtigung finden: Parteien aus den ärmeren
südlichen Ländern könnten sich keine teueren Rechtsbeistände
leisten, um ihre Rechte zu verteidigen, meint Romana Busse. WI-
PO ventiliert, ob die Ãberlegung, dass Parteien, die sich ei-
nes Reverse Domain Name Hijacking schuldig machen, eine Geld-
strafe zu zahlen haben, nicht die fundamentale Frage aufreisst,
ob nicht generell die unterlegene Partei alle Kosten tragen
solle. Für Andrew Allemann sieht es soweit ganz gut aus, er
meint: "UDRP mostly works but could use some refining." Domain-
Inhaber müssen sich teilweise mit unnötigen Verfahren rumschla-
gen, etwa wenn eine Marke offensichtlich später als die Domain
registriert wurde. Er empfiehlt im Rahmen der Beschwerdeeinrei-
chung eine Checkbox zur Angabe "My trademark rights predate
the Respondent's registration of the domain name." Das würde
einige Beschwerdeführer dazu bringen, ihre Beschwerde nochmal
zu überdenken. Auch bekannte UDRP-Panelisten meldeten sich zu
Wort, wie Alan L Limbury, der vorschlägt, neben den Anträgen
auf Löschung oder Transfer einer Domain auch den auf "burial"
zu stellen, bei dem die Domain solange nicht mehr registrier-
bar wäre, solange die Marke des Beschwerdeführers besteht. Da-
mit müsste der nicht eine Domain registriert halten, die er
gar nicht haben möchte.
ICANN stellt fest, dass die Kommentare gemischt ausfielen. Die
Hauptthemen der einzelnen Stellungnahmen konzentrierten sich
auf die übergeordneten Ziele, die die UDRP zu bieten scheint.
Es werde beispielsweise angeregt, die Voraussetzung der Bös-
gläubigkeit weniger streng zu gestalten, so dass diese nicht
bei Registrierung "und" Nutzung der Domain vorliegen müssen,
sondern nur alternierend, also statt "und" "oder". Als näch-
sten Schritt kündigt ICANN an, den "Policy Status Report" up-
daten zu wollen und ihn dann zurück an den Rat der GNSO zu
reichen. Der Rat der GNSO müsse dann entscheiden, ob ihm die
Informationen zur Bewertung der Policy ausreichen, oder ob
weiter an der Policy gearbeitet werden müsse. Die Sache nimmt
sicher noch einige Zeit in Anspruch.
Den Public Comment Summery-Report zum "Policy Status Report:
Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP)" findet
man unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2755
Quelle: icann.org, domainnamewire.com, eigene Recherche
DOMAIN-HANDEL
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06) bitcoinwisdom.com - Kryptonit für US$ 106.005,-
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Die vergangene Domain-Handelswoche bietet, mit unter anderem
bitcoinwisdom.com für US$ 106.005,- (ca. EUR 100.454,-), zwei
Domains im sechsstelligen Bereich und darüber hinaus weitere
erfreuliche Zahlen.
Diesmal liegt die Kommerzendung .com wieder einmal vorne - mit
bitcoinwisdom.com, die US$ 106.005,- (ca. EUR 100.454,-) er-
zielt. Obwohl die Kryptowerte abgesackt sind, brachte jemand
einen sechsstelligen Betrag auf, um die Domain auch gleich wie-
der anzubieten. Erfreulich läuft es auch für subcentral.com,
die auf US$ 9.995,- (ca. EUR 9.472,-) kommt, nachdem sie sich
im Februar 2013 mit US$ 899,- begnügen musste. Einige .com-
Domains haben allerdings so ihre Schwierigkeiten: glimpflich
geht es für vitamines.com aus, die EUR 8.888,- erzielte, genau
den gleichen Betrag wie bereits im Juli 2018. Im Dezember 2013
kam valledeguadalupe.com auf US$ 3.000 (ca. EUR 2.208,-),
jetzt ist sie mit nur US$ 1.557,- (ca. EUR 1.475,-) dabei.
Unter den Länderendungen steht diesmal an erster Stelle die
unglückliche lucky.io mit US$ 47.500,- (ca. EUR 45.013,-), die
nach Angaben von Raymond Hackney (tldinvestors.com) 2018 bei
Park.io noch deutliche bessere US$ 67.000,- erzielt hatte. Hin-
gegen erfreut sich die Ein-Zeichen-Domain r.gs aus Südgeorgien
und Südliche Sandwich-Inseln nicht nur an jetzt US$ 11.110,-
(ca. EUR 10.528,-), sondern an einer enormen Preissteigerung
seit November 2015, als sie noch bei US$ 1.300,- (ca. EUR
1.226,-) lag. Die deutsche Endung steigt spät mit einem jagd
portal.de zum Preis von EUR 5.074,- ein.
Die neuen generischen Endungen liefern die zweite Domain im
sechsstelligen Bereich: Swetha bringt sportsbet.xyz für US$
103.910,- (ca. EUR 98.469,-) an den Mann. Unter den klassi-
schen generischen Endungen steht openlinkprofiler.org zum
Preis von GBP 10.099,- (ca. EUR 11,938,-) vorn, doch interes-
santer ist loros.org mit jetzt US$ 6.879,- (ca. EUR 6.519,-),
die im Juli 2010 noch auf EUR 3.500,- gekommen war. Auch die
.net-Domain publichealthlaw.net verbessert sich von ihren US$
2.250,- (ca. EUR 2.064,-) im März 2020 auf jetzt US$ 4.050,-
(ca. EUR 3.838,-). Die vergangene Domain-Handelswoche war da-
mit kein übermäÃiger Erfolg, aber brachte durchaus ansehnli-
che Preise, darunter zwei Domains im sechsstelligen Bereich.
Länderendungen
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lucky.io US$ 47.500,- (ca. EUR 45.013,-)
tykes.io US$ 8.800,- (ca. EUR 8.339,-)
brandables.io US$ 1.391,- (ca. EUR 1.318,-)
jagdportal.de EUR 5.074,-
time4more.de EUR 4.500,-
deviceplus.de EUR 4.500,-
firebox.de EUR 4.000,-
breeze.de EUR 3.999,-
geschenk-online.de EUR 3.888,-
entruempelung-muenchen.de EUR 3.088,-
padelcity.de EUR 3.000,-
solarisgroup.de EUR 2.999,-
schwimmteich.de EUR 2.600,-
markberg.de EUR 2.500,-
comparit.de EUR 2.499,-
genr.de EUR 2.499,-
metaops.de EUR 2.222,-
r.gs US$ 11.110,- (ca. EUR 10.528,-)
fritz.tv EUR 9.500,-
chatbot.co US$ 7.500,- (ca. EUR 7.107,-)
bola.tv US$ 5.800,- (ca. EUR 5.496,-)
goodtrip.co.uk GBP 4.975,- (ca. EUR 5.880,-)
blox.ch EUR 2.990,-
etias.es EUR 2.600,-
legal.us US$ 2.500,- (ca. EUR 2.369,-)
le.ai US$ 2.000,- (ca. EUR 1.895,-)
Neue Endungen
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sportsbet.xyz US$ 103.910,- (ca. EUR 98.469,-)
bebop.xyz US$ 39.888,- (ca. EUR 37.799,-)
territory.xyz US$ 39.888,- (ca. EUR 37.799,-)
roundtable.xyz US$ 35.000,- (ca. EUR 33.167,-)
defi.market US$ 12.888,- (ca. EUR 12.213,-)
scalar.xyz US$ 12.654,- (ca. EUR 11.991,-)
bk.world US$ 10.000,- (ca. EUR 9.476,-)
stakeholder.xyz US$ 9.888,- (ca. EUR 9.370,-)
woofer.xyz US$ 9.888,- (ca. EUR 9.370,-)
oddities.xyz US$ 9.888,- (ca. EUR 9.370,-)
stride.tech US$ 7.999,- (ca. EUR 7.580,-)
stem.world US$ 5.200,- (ca. EUR 4.928,-)
interchain.xyz US$ 3.995,- (ca. EUR 3.786,-)
nome.xyz US$ 3.500,- (ca. EUR 3.317,-)
cog.run US$ 2.100,- (ca. EUR 1.990,-)
apexswap.io US$ 2.000,- (ca. EUR 1.895,-)
Generische Endungen
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openlinkprofiler.org GBP 10.099,- (ca. EUR 11.938,-)
gal.org US$ 9.900,- (ca. EUR 9.382,-)
awp.net US$ 7.995,- (ca. EUR 7.576,-)
loros.org US$ 6.879,- (ca. EUR 6.519,-)
mcom.org US$ 5.000,- (ca. EUR 4.738,-)
visory.net EUR 4.000,-
publichealthlaw.net US$ 4.050,- (ca. EUR 3.838,-)
9mm.org US$ 3.988,- (ca. EUR 3.779,-)
climategovernance.org US$ 3.880,- (ca. EUR 3.677,-)
allcasino.net EUR 3.800,-
onlab.net US$ 3.800,- (ca. EUR 3.601,-)
iterate.org US$ 2.995,- (ca. EUR 2.838,-)
ciii.org US$ 2.000,- (ca. EUR 1.895,-)
mangacat.net US$ 1.127,- (ca. EUR 1.068,-)
.com
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bitcoinwisdom.com US$ 106.005,- (ca. EUR 100.454,-)
onsale.com US$ 77.500,- (ca. EUR 73.442,-)
homesa.com US$ 26.000,- (ca. EUR 24.638,-)
aads.com US$ 25.050,- (ca. EUR 23.738,-)
timpi.com US$ 25.000,- (ca. EUR 23.691,-)
tokeneer.com US$ 12.345,- (ca. EUR 11.699,-)
imcasino.com EUR 10.000,-
izzland.com US$ 9.999,- (ca. EUR 9.475,-)
ewjumpie.com US$ 9.999,- (ca. EUR 9.475,-)
barjranch.com US$ 9.995,- (ca. EUR 9.472,-)
subcentral.com US$ 9.995,- (ca. EUR 9.472,-)
smile-solutions.com US$ 9.995,- (ca. EUR 9.472,-)
casinostar.com US$ 9.000,- (ca. EUR 8.529,-)
vitamines.com EUR 8.888,-
stoko.com US$ 8.500,- (ca. EUR 8.055,-)
talentjet.com US$ 6.495,- (ca. EUR 6.155,-)
pawk.com US$ 6.000,- (ca. EUR 5.686,-)
kw33.com US$ 5.148,- (ca. EUR 4.878,-)
gambinoslots.com GBP 5.000,- (ca. EUR 5.910,-)
rsmglobal.com US$ 5.000,- (ca. EUR 4.738,-)
gamexr.com US$ 5.000,- (ca. EUR 4.738,-)
octatrader.com US$ 5.000,- (ca. EUR 4.738,-)
orgahub.com US$ 4.960,- (ca. EUR 4.700,-)
marathonrewards.com US$ 3.488,- (ca. EUR 3.305,-)
crypto-one.com US$ 3.299,- (ca. EUR 3.126,-)
ecotoken.com US$ 2.449,- (ca. EUR 2.321,-)
valledeguadalupe.com US$ 1.557,- (ca. EUR 1.475,-)
Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> https://www.domain-spiegel.de
Quelle: sedo.de, thedomains.com, tldinvestors.com,
onlinedomain.com
EVENT
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07) September - 12. Internet Security Days in Brühl
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Der eco - Verband der Internetwirtschaft eV und heise Academy
laden zu den 12. "Internet Security Days" (ISD) ins Phantasia-
land nach Brühl ein. Die Kernthemen der Fachkonferenz für IT-
Sicherheitsexpert:innen drehen sich in diesem Jahr um Cyber-
crime, Sicherheit von Anfang an, Vertrauen im Internet und si-
chere Gestaltung einer vernetzten Welt.
Zum 12. Male laden eco - Verband der Internetwirtschaft eV und
heise Academy zu den "Internet Security Days" ein, die am 29.
und 30. September 2022 in Brühl im Phantasialand stattfinden.
Dort erhalten Anwender praxistaugliche Hilfestellungen und die
Möglichkeit, sich zu aktuellen Herausforderungen der IT-Sicher-
heit auszutauschen. IT-Sicherheits-Expert:innen, Sicherheits-
verantwortliche und Anwenderunternehmen können sich vor Ort
über aktuelle Bedrohungen sowie neue Strategien informieren.
Das umfangreiche Konferenzprogramm und die begleitende Ausstel-
lung lassen viel Raum für Networking und Erfahrungsaustausch.
Themenschwerpunkte 2022 sind Cybercrime oder wie gehen die Tä-
ter vor und wie kann man sich angemessen schützen, Vertrauen
im Internet mit praxistauglichen Konzepten zum Schutz von Ver-
traulichkeit und Authentizität, die Gestaltung von Produkten,
die über ihren gesamten Lebenszyklus sicher sind, und schlieÃ-
lich sichere Gestaltung der vernetzten Welt. Als Referent:in-
nen sind bereits jetzt unter anderem Frau Dr. Sike Bargstädt-
Franke (BSI), Sabine Griebsch (Chief Digital Officer im Land-
kreis Anhalt-Bitterfeld) und Andreas Vollmert (Swisscom Trust
Services AG) angekündigt.
Die 12. "Internet Security Days" 2022 finden vom 29. bis 30.
September 2022 im Phantasialand, BerggeiststraÃe 31 bis 41 in
50321 Brühl bei Köln statt. Mitglieder von eco und EuroCloud
zahlen eine reduzierte Teilnahmegebühr von EUR 299,-. Early-
Bird-Tickets sind aktuell für EUR 599,- brutto (EUR 503,36
netto) zu haben. Standard-Tickets sind noch nicht verfügbar,
werden aber später zu EUR 699,- brutto (EUR 587,39 netto) an-
geboten.
Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> Link
Quelle: eco.de, eigene Recherche
IMPRESSUM/TEAM
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ISSN 1616-0908
RA Daniel Dingeldey
Cosimaplatz 2
12159 Berlin
http://www.domain-recht.de
mailto:dingeldey@domain-recht.de
verantwortl. für den redaktionellen Inhalt:
RA Daniel Dingeldey (Anschrift siehe oben)
Team:
Daniel Dingeldey, Rechtsanwalt Berlin
Florian Hitzelberger, Rechtsanwalt Holzkirchen
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