Loading...
=======================================================
Der Domain-Newsletter | Ausgabe #1121 | ISSN 1616-0908 |
http://www.domain-recht.de| Donnerstag, 09. Juni 2022 |
=======================================================
Folgen Sie uns: http://twitter.com/domainrechtde
=======================================================
Willkommen bei der 1121. Ausgabe des Domain-Newsletters!
Der Domain-Newsletter erscheint jeden Donnerstag.
Die nächste Ausgabe kommt am 16. Juni 2022.
--------------------------------------------------------------
INHALT Ausgabe #1121
--------------------------------------------------------------
01)...News: Quick-Freeze - Faeser will IP-Adressen speichern
02)...News: Statistik - .com verliert 75.000 Registrierungen
--------------------------------------------------------------
03)...Registrierung: TLDs - Neues von .it, .turkey und .za
04)...Recht: Reloaded - zwei Briten streiten um youswitch.biz
05)...Recht: Hijacking - RDNH "feiert" 500. Jubiläum
06)...Handel: gian.com - kleiner Giovanni für US$ 150.000,-
--------------------------------------------------------------
07)...Event: davit - Deutschen Anwaltstag 2022 in Hamburg
--------------------------------------------------------------
08)...Impressum/Mediadaten
--------------------------------------------------------------
DOMAIN-NEWS
================
--------------------------------------------------------------
01) Quick-Freeze - Faeser will IP-Adressen speichern
--------------------------------------------------------------
IP-Adressen sind in den Fokus der bundesdeutschen Sicherheits-
behörden geraten: mit Hilfe längerer Speicherzeiten im "Quick-
Freeze"-Verfahren sollen Darstellungen sexuellen Kindesmiss-
brauchs in Zukunft effektiver verfolgt werden.
Vom 01. bis 03. Juni 2022 fand in Würzburg die Ständige Konfe-
renz der Innenminister und âsenatoren der Länder statt. Obwohl
ihre Beschlüsse und Berichte grundsätzlich öffentlich sein sol-
len, zwingen sicherheitspolitische Aufgabenstellungen die IMK
nach eigenen Angaben immer wieder dazu, von einer Veröffentli-
chung der gefassten Beschlüsse und vor allem der Berichte abzu-
sehen. Auch die in Würzburg gefassten Beschlüsse sind online
zumindest aktuell noch nicht abrufbar. Es ist aber öffentlich
bekannt, dass der Kampf gegen Kindesmissbrauch und Kinderporno-
graphie zu den Schwerpunktthemen zählte. In diesem Kontext äus-
serte sich auch Bundesinnenministerin Nancy Faeser, die sich
für die Sicherung von IP-Adressen ausgesprochen hat, um sexuel-
len Missbrauch von Kindern im Internet besser verfolgen zu kön-
nen. "Ich glaube, dass man die IP-Adressen braucht", sagte die
Ministerin im Deutschlandfunk. "Es geht weniger um die Vorrats-
datenspeicherung als Ganzes. Es geht darum, wie können wir die
IP-Adressen möglichst sichern, so dass wir in diesen Fällen Zu-
griff haben und die Täter auch ermitteln können." Die deutsche
Regelung zur Vorratsdatenspeicherung liegt aktuell auf Eis.
Nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes
Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 22.06.2017, Az. 13 B 238/17)
hatte die Bundesnetzagentur die Speicherpflicht ausgesetzt.
Auch der EuGH hat wiederholt entschieden, dass das Unionsrecht
eine präventive, allgemeine und unterschiedslose Vorratsdaten-
speicherung auch zur Bekämpfung von schwerer Kriminalität
nicht erlaubt (Urteil vom 05.02.2022, Az. C-140/20).
Einen Ausweg soll nun das "Quick-Freeze"-Verfahren bieten. Da-
bei werden Internetprovider erst bei einem Anfangsverdacht auf-
gefordert, Daten zu einzelnen Teilnehmern für einen bestimmten
Zeitraum zu speichern. Das fordert zumindest die FDP. "Die Bun-
destagsmehrheit aus SPD, Grünen und FDP sollte die anlasslose
Vorratsdatenspeicherung nun zügig aus dem Gesetz streichen und
durch eine europarechtskonforme Quick-Freeze-Lösung ersetzen",
sagt der FDP-Fraktionsvize Konstantin Kuhle. Er verwies darauf,
dass der EuGH eine Speicherung für bestimmte Anlässe oder Per-
sonengruppen für zulässig erklärt und dabei auch die "Quick-
Freeze-Lösung" erwähnt habe, mit der relevante Daten durch ei-
ne richterliche Entscheidung "eingefroren" werden könnten. Die
Speicherung von IP-Adressen zur Bekämpfung schwerer Kriminali-
tät und zur Verhütung schwerer Bedrohungen der öffentlichen Si-
cherheit sei auch dann möglich, wenn die gesetzlichen Regelun-
gen für einen auf das absolut Notwendige begrenzten Zeitraum
eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung der IPâ
Adressen, die der Quelle einer Verbindung zugewiesen sind, vor-
sehen. Diese Rechtsvorschriften müssen durch klare und präzise
Regeln sicherstellen, dass bei der Speicherung der fraglichen
Daten die für sie geltenden materiellen und prozeduralen Vo-
raussetzungen eingehalten werden und dass die Betroffenen über
wirksame Garantien zum Schutz vor Missbrauchsrisiken verfügen.
Am Vorrang des Grundsatzes "Löschen statt Sperren" will man of-
fenbar festhalten, lieà sich jedoch eine Hintertür zu Beweis-
zwecken offen. "Die schnelle Löschung von Missbrauchsdarstel-
lungen und gleichzeitige Beweissicherung ist besonders wich-
tig", sagte Faeser. "Die Speicherung von IP-Adressen ist unbe-
dingt erforderlich, um Täter zu ermitteln, Netzwerke aufzude-
cken und in den schlimmsten Fällen andauernde Missbrauchstaten
zu stoppen". Wann die ersten Gesetzesentwürfe vorliegen, blieb
vorerst offen.
Quelle: deutschlandfunk.de, heise.de, eigene Recherche
--------------------------------------------------------------
02) Statistik - .com verliert 75.000 Registrierungen
--------------------------------------------------------------
Stösst das Wachstum von .com an seine Grenzen? Im Mai 2022 hat
die wichtigste Top Level Domain der Welt unter dem Strich über
75.000 registrierte Domains verloren. Und die Verwalterin Veri-
Sign Inc. warnt: die Nachfrage nach Neuregistrierungen könnte
weiter zurückgehen.
Jahrelang schien das Wachstum von .com keine Grenzen zu kennen,
Zuwächse um mehrere hunderttausend Domains im Monat waren kei-
ne Ausnahme, sondern die Regel. Doch bei mittlerweile über 161
Mio. Registrierungen gibt es nun einen Rückschlag: im Mai 2022
ging die Anzahl der registrierten .com-Domains um 76.689 netto
zurück. Das muss nicht unbedingt etwas heissen, zumal .com im
April noch um über 642.000 Domains zulegen konnte. Aber dieser
Rückgang steht nicht für sich allein. Ende April 2022 gab Veri-
Sign-CEO Jim Bidzos an, das Unternehmen, aber auch die Regis-
trare hätten einen postpandemischen Rückgang in den Registrie-
rungszahlen festgestellt: "We also have heard from some of our
registrars that theyâre seeing the same thing we are, meaning
that incremental demand for new registrations that grew during
the pandemic appears to be subsiding." Zur Erklärung verwies
Bidzos unter anderem auf "macro-economic factors"; darunter
dürften die Folgen der Corona-Pandemie fallen, zumal der Gross-
teil der Unternehmen, die corona-bedingt online gegangen sind,
diesen Schritt nun abgeschlossen haben dürften. Für verbindli-
che Schlüsse ist es aber noch viel zu früh. VeriSign selbst
bleibt positiv gestimmt, auch weil das Wachstum 2022 mit 1,75
bis 3,5 Prozent weiter positiv ausfallen soll.
Dass es um .com nicht ganz so schlecht bestellt sein kann, be-
legt ein Blick auf andere wichtige generische TLDs. Gleich, ob
.net, .org. info oder .biz, sie verlieren durch die Bank, wo-
bei sich die Verluste bei den drei letztgenannten Endungen im
vierstelligen Bereich und damit in engen Grenzen halten. Dafür
gibt es mit den beiden Länderendungen .de und .at zwei Ausreis-
ser nach oben; sie können beide leicht zulegen. Auch die Euro-
pa-Endung .eu liegt mit über 20.000 Domains im Plus, was beson-
ders erfreulich ist. Traditionell verliert die im April 2005
gestartete .eu im Frühjahr an Registrierungen, da dann viele
Verträge aus der Anfangszeit enden. Dieses Frühjahrsloch ist
aber offenbar gestopft, obwohl es im April noch ein Minus von
rund 23.000 .eu-Domains gab.
Auf erfolgreiche Mai-Wochen blicken hingegen die nTLDs zurück.
Ihre Gesamtzahl stieg von 29.880.051 auf 30.099.801, was zu ei-
nem erheblichen Teil auf die erfolgreichste nTLD .xyz zurückzu-
führen ist. Sie allein konnte um über 138.500 Domains zulegen
und notiert nun bei über 5 Mio. registrierten Domain-Namen. Zu
den Spitzenwerten von über 6,7 Mio. Domains aus dem Jahr 2017
ist es für .xyz aber noch ein gutes Stück hin. Auch auf Platz
zwei und drei, also bei .online und .top, ging es mit deutlich
über 31.000 Domains bzw. sogar fast 65.000 Domains sehr gut vo-
ran. Aber auch mit bescheideneren Zahlen darf man sich freuen,
so wie zum Beispiel die Municipi de Barcelona. Sie verwaltet
unter anderem die Städte-TLD .barcelona, und feiert in diesem
Jahr nicht nur den sechsten Geburtstag, sondern auch die Regis-
trierung der 5.000sten Domain. Bezogen auf die Zahl der Einwoh-
ner spielt .barcelona damit nach eigenen Angaben in einer Liga
mit .paris, .london und .tokyo. Letztere bleibt nach absoluten
Zahlen aber die führende Städte-Endung; sie kommt aktuell auf
an die 300.000 registrierte Domains.
Die aktuellen Domain-Zahlen:
----------------------------
.de 17.279.079 (Vergleich zum Vormonat: + 16.461)
.at 1.434.403 (Vergleich zum Vormonat: + 1.874)
.com 161.287.918 (Vergleich zum Vormonat: - 76.689)
.net 13.244.904 (Vergleich zum Vormonat: - 97.806)
.org 10.607.741 (Vergleich zum Vormonat: - 9.130)
.info 3.651.086 (Vergleich zum Vormonat: - 2.347)
.biz 1.421.024 (Vergleich zum Vormonat: - 5.793)
.eu 3.688.610 (Vergleich zum Vormonat: + 20.250)
.xyz 5.054.443 (Vergleich zum Vormonat: + 138.590)
.online 2.186.479 (Vergleich zum Vormonat: + 31.842)
.top 1.912.870 (Vergleich zum Vormonat: + 64.012)
(Stand 01. Juni 2022)
Aktuelle Domain-Zahlen finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de
Quelle: domainnamewire.com, domini.barcelona, eigene Recherche
DOMAIN-REGISTRIERUNG
========================
--------------------------------------------------------------
03) TLDs - Neues von .it, .turkey und .za
--------------------------------------------------------------
Dank Namensänderung zur generischen Top Level Domain: die Umbe-
nennung der Türkei bei den Vereinten Nationen könnte den Weg
für .turkey-Domains freimachen. Derweil aktualisiert Italien
den Registry-Registrar-Vertrag, während Südafrikas Endung .za
vor drastischen Ãnderungen steht - hier unsere Kurznews.
Die italienische Registry Registro.it hat die neue Fassung des
Registrar-Vertrages veröffentlicht. Der Standard-Vertrag in
der Fassung 2022 bis 2025 regelt in Ãbereinstimmung mit dem Ar-
tikel 1341 des Bürgerlichen Gesetzbuches in Italien die Rechte
und Pflichten zwischen Registry und Registrar. Die Neufassung
enthält eine Vielzahl von Ãnderungen, darunter ganz allgemein
die Unterzeichnung eines "Code of Conduct", aber auch viele De-
tails. So müssen Registrare auf Weisung der Registry künftig
.it-Domains löschen, wenn die Inhaberdaten inkorrekt sind und
der Domain-Inhaber deswegen nicht erreicht werden konnte. Da-
rauf wird Nic.it in Zukunft verstärkt achten und hat daher ei-
ne "Data accuracy software" installiert, die Anomalien in den
Registrierungsdaten entdecken soll. Einzelunternehmer und Frei-
berufler können ausserdem in eine Veröffentlichung ihrer WHOIS-
Daten einwilligen. Freuen dürfen sich auch die Briten: trotz
des Brexit kann weiterhin jedermann mit "citizenship, residen-
ce or registered office in the United Kingdom" .it-Domains re-
gistrieren. Nur vom Telefax muss man sich verabschieden, diese
Nummer schaltet Registro.it ab - vor allem per eMail und Tele-
fon bleibt die Registry aber weiterhin jederzeit erreichbar.
Türkiye statt Turkey: Die offizielle Umbenennung der Türkei er-
öffnet auch der Domain Name Industry völlig neue Möglichkeiten.
Wie Stéphane Dujarric, Sprecher von UN-Generalsekretär António
Manuel de Oliveira Guterres, bestätigte, werde die englische
Bezeichnung "Turkey" auf Bitten der Regierung in Ankara künf-
tig nicht mehr verwendet. Die Ãnderung ist Teil der von Staats-
präsident Recep Tayyip Erdogan gestarteten Initiative zur
"Steigerung des Markenwerts unseres Landes". Die Türkei ist of-
fenbar den Vergleich mit dem Vogel leid, denn die Bezeichnung
"Turkey" ist nicht nur der englische Begriff für das Land, son-
dern auch der für einen Truthahn. Sollte die Umbenennung auch
in der "ISO 3166-1"-Standardliste vollzogen werden, könnte bei
der nächsten TLD-Einführungsrunde auch der Begriff .turkey als
Top Level Domain beworben werden; bisher verbieten die Regula-
rien im Bewerberhandbuch Begriffe aus dieser Standardliste. Ak-
tuell ist die ISO-Liste aber noch unverändert. Auf die offizi-
zielle Länderendung .tr hat die Namensänderung nach aktuellem
Stand ohnehin keinen Einfluss.
ZA Domain Name Authority (ZADNA), Verwalterin der südafrikani-
schen Länderendung .za, hat den Entwurf neuer "Registry and Re-
gistrar Licensing Regulations" vorgestellt. Mit Blick auf legis-
lative Lücke zu Section 68 des "Electronic Communications and
Transactions Act 2002" soll ein neues Lizenzierungsverfahren
eingeführt werden, welches die Domain-Registrierung wesentlich
verändern würde. So müssten die Domain-Registrare Identitätspa-
piere der Inhaber von .za-Domains erfassen, was für viele Regi-
strare ein administrativer Albtraum werden dürfte. Zudem müss-
ten die Registrare eine Lizenz beantragen, Lizenzgebühren zah-
len und ZADNA einen "access to their environments upon request"
gewähren. "The Regulations propose an additional process to ac-
quire Registrantâs identification document details to easily
track them when complaints are lodged and deter the prevalence
of new abusive registrations carried out knowingly, due to the
gap in information acquisition during the domain name registra-
tion", erklärt Molehe Wesi, CEO von ZADNA. Kritiker befürchten,
dass ZADNA die Internetnutzer in Scharen aus dem Namensraum
für .za vertreibt und sie sich Alternativen wie .com, .net und
.info suchen, wo der Verwaltungsaufwand deutlich geringer ist,
zumal die Registrierungsgebühren für .za steigen dürften. Noch
sind die Ãnderungen nicht beschlossen; die Frist für eine öf-
fentliche Anhörung endete am 06. Juni 2022.
Weitere Informationen zum Registrar-Vertrag für .it finden Sie
unter:
> Link
Weitere Informationen zu den geplanten Ãnderungen bei .za fin-
den Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2762
Quelle: nic.it, domainincite.com, zadna.org.za
DOMAIN-RECHT
===============
--------------------------------------------------------------
04) Reloaded - zwei Briten streiten um youswitch.biz
--------------------------------------------------------------
Zwei britische Unternehmen stritten sich im Rahmen eines UDRP-
Verfahrens vor dem CAC um eine vor 15 Jahren registrierte Do-
main. Bereits vor 13 Jahren hatten sie sich schon einmal mitei-
nander auseinandergesetzt, mit der Folge, dass das eine Unter-
nehmen sich umbenannte. Nun kam die Domain youswitch.biz auf
den Tisch - und eine Partei wurde abserviert.
Die als Rumi Ltd. gegründete und seit Februar 2000 als uSwitch
Limited firmierende Beschwerdeführerin ist seit August 2002 In-
haberin der UK-Marke "USWITCH". Sie betreibt Verbraucherpreis-
vergleichsseiten unter Domains wie uswitch.co.uk und uswitch
.com. Sie sieht ihre Markenrechte durch die im Dezember 2009
registrierte Domain youswitch.biz verletzt, die einen Link auf
die Domain uk-wholesale.co.uk anzeigt und unter der sich Infor-
mationen zu Geschäftstarifen für Telefon und Internetbreitband
finden. Inhaberin dieser Domains und Gegnerin des UDRP-Verfah-
rens ist die My Switch Ltd., die aus der Umbenennung der im Ja-
nuar 2008 gegründeten Youswitch Ltd. hervorging. Beide Partei-
en erklärten, der Namenswechsel von "Youswitch" zu "My Switch"
erfolgte im Dezember 2009 in Absprache, zur Abwendung eines
Rechtsstreits. Entsprechenden Schriftverkehr oder eine Verein-
barung vermochte keine der Parteien dem Panel des Czech Arbi-
tration Court (CAC) vorzulegen. Im Dezember 2021 erhielt die
Gegnerin allerdings eine "cease-and-desist"-eMail wegen der Do-
main youswitch.biz. Die Beschwerdeführerin sieht eine phone-
tisch begründete Verwechslungsgefahr; der Gegner nutze die Do-
main nicht wirklich, er sei unter der auch nicht bekannt und
es bestehe Branchengleichheit hinsichtlich der angebotenen
Dienstleistungen. SchlieÃlich sei die Domain fünf Jahre nach
Eintragung der eigenen Marke registriert worden. Die Gegnerin
hält unter anderem entgegen, auf den 2007 registrierten Domain-
Namen sei man gekommen, weil man IP-Adressen für das "Yolanda
Origin Unified Switches" auf einen bestimmten Server leiten
wollte, wobei "YOU" ein Akronym aus "Yolanda Origin Unified"
darstellt. Eine Website sei nicht intendiert gewesen. Man nut-
ze die Domain allerdings für die eMail-Korrespondenz und das
seit 15 Jahren. Die für die Domain genutzten Begriffe "You"
und "Switch" seien generisch. Der angerufene Czech Arbitration
Court (CAC) bestellte die britische Rechtsanwältin Victoria Mc-
Evedy als Entscheiderin.
McEvedy wies die Beschwerde der uSwitch Limited ab (CAC Case
No. 104446). Ausführlich bereitete sie den Sachverhalt auf,
ehe sie in die Prüfung des Markenrechts ging und zunächst fest-
stellte, dass hier eine phonetische Ãhnlichkeit zwischen der
Domain youswitch.biz und der Marke "USWITCH" besteht. Aller-
dings vermisste sie die Unterscheidungskraft ("secondary mea-
ning") der Marke, die aus beschreibenden Begriffen bestehe.
Sie führt aus: "I do not accept that the Complainant or its
registered mark are well-known [...] I do not accept that the
Respondent must have been aware of them when it registered the
disputed domain name." Davon aber abgesehen, war für McEvedy
die eigentliche Frage des Falles, ob der Gegner ein Recht oder
berechtigtes Interesse an der Domain hat. Das bestätigte sie,
da der Gegner die Domain seit 15 Jahren für seine ordentlichen
Zwecke nutzt, sie also nicht passiv hält oder es sich um einen
Fall von Typosquatting handelt, youswitch.biz also keine Ver-
tipperdomain ist. Im Hinblick auf die Bösgläubigkeit des Geg-
ners stellte McEvedy fest, dass die Beweislage im Hinblick auf
die Vorgänge in 2009 weniger als unbefriedigend ist. Jeden-
falls aber behielt seinerzeit der Gegner die Domain youswitch
.biz, und die Beschwerdeführerin habe keinerlei Hinweise vorge-
legt, denen nach hier die Nutzung der Domain eingeschränkt wer-
den sollte. McEvedy fand nicht, dass die Beschwerdeführerin ei-
ne bekannte Marke sei, noch dass sie Unterscheidungskraft er-
langt habe. Der Gegner habe klar dargelegt, warum er gerade
die Domain youswitch.biz registriert hat. Nach alledem stellte
sie fest, dass keine Bösgläubigkeit auf Seiten des Gegners be-
stand. McEvedy wies damit die Beschwerde ab.
AbschlieÃend prüfte sie noch das Vorliegen von Reverse Domain
Name Hijacking (RDNH), das sie bestätigte: die Beschwerdeführe-
rin hätte im vorliegenden Fall erkennen müssen, dass die Fest-
stellung einer bösgläubigen Registrierung und Nutzung der be-
reits vor 15 Jahren vom Gegner registrierten Domain mit einge-
henden Prüfungen einhergehen würde. So wies sie die Beschwerde
ab, mit der Folge, dass die Domain youswitch.biz beim Gegner
verblieb.
Die UDRP-Entscheidung über die Domain youswitch.biz finden Sie
unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2763
Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> https://www.domain-anwalt.de
Quelle: adr.eu, domainnamewire.com, eigene Recherche
--------------------------------------------------------------
05) Hijacking - RDNH "feiert" 500. Jubiläum
--------------------------------------------------------------
Seit 22 Jahren sorgt die Uniform Domain-Name Dispute-Resoluti-
on Policy (UDRP) für den Schutz von Marken und ihren Inhabern
in der Welt der Internet-Domains. Aber sie schützt auch Domain-
Inhaber vor Missbrauch des UDRP-Verfahrens. Domain-Anwalt Zak
Muscovitch verzeichnete nun die 500. Reverse Domain Name Hi-
jacking-Entscheidung.
Innerhalb der 22 Jahre, die Domain-Streitigkeiten mit der UDRP
geklärt werden können, sind über 80.000 Fälle zugunsten des be-
schwerdeführenden Markeninhabers entschieden worden, dem in
der Folge die Markenrechte verletzende Domain übertragen wurde.
Nur 500 Entscheidungen in diesen 22 Jahren erzielten ein posi-
tives Reverse Domain Name Hijacking (RDNH). Das bedeutet, das
entscheidende Panel bestätigte, der Beschwerdeführer nutzt die
UDRP rechtsmissbräuchlich, um an eine Domain zu gelangen, an
die er anders nicht herankam. Das RDNH findet in Rule 15 der
UDRP Erwähnung, wo es heiÃt: "If after considering the submis-
sions the Panel finds that the complaint was brought in bad
faith, for example in an attempt at Reverse Domain Name Hi-
jacking or was brought primarily to harass the domain-name hol-
der, the Panel shall declare in its decision that the com-
plaint was brought in bad faith and constitutes an abuse of
the administrative proceeding." Viel Substanz hat das nicht,
weshalb sich die RDNH-Rechtsprechung nur zögerlich entwickelte.
Zak Muscovitch, Domain-Anwalt und Syndikus der Internet Com-
merce Association (ICA), geht anlässlich dieser 500. Entschei-
dung die Geschichte und Entwicklung der RDNH-Entscheidungen in
einem Artikel auf circleid.com durch. Die Anfänge finden sich
in der Entscheidung "Dog.com, Inc. vs. Pets.com, Inc." vom 31.
März 2000, also bereits kurz nach Einführung der UDRP im Novem-
ber 1999. Der Beschwerdeführer verlor das Verfahren, das Panel
lehnte allerdings eine RDNH-Entscheidung - ohne dies zu begrün-
den - mit den Worten "9. The Arbitrators decline to make a fin-
ding of bad faith or reverse domain name hijacking against the
Complainant" ab. RDNH wurde in einigen UDRP-Verfahren erwogen,
ehe in der Entscheidung Qtrade Canada Inc. vs. Bank of Hydrov
(eResolution Case No. AF-0169) um Qtrade.com vom 19. Juni 2000
ein Panel erstmals einen Fall von RDNH feststellte. Von da an
kam die Sache langsam in Schwung, aber wurde von UDRP-Panels
noch lange vermieden. Immer noch kommt es zu Fällen wie der ak-
tuelle Streit um hdt.com (WIPO Case No. D2022-0998 ), bei de-
nen der Beschwerdeführer weder existierte noch Markeninhaber
war, als der Domain-Inhaber zur Domain kam, bei denen, gegen
ausdrücklichem Antrag des Verfahrensgegners, das Panel nicht
einmal auf RDNH eingeht.
Muscovitch geht in seinem Artikel anhand von Beispielsfällen
die verschiedenen Standards der RDNH-Feststellung durch, die
sich im Laufe der Jahre herausgebildet haben. Er kommt zu dem
Schluss, dass auch wenn RDNH-Entscheidungen die Ausnahme bil-
den, eine Reduzierung oder Abschaffung des RDNH allen Beteilig-
ten zu Gute kommen würde. Kein legitimer Beteiligter habe ein
Interesse daran, die UDRP zu missbrauchen. Da die Beschwerde-
gegner keinen greifbaren Nutzen aus einer RDNH-Feststellung
ziehen und missbräuchliche Beschwerden in der UDRP nichts zu
suchen haben, schlägt Muscovitch als mögliches Ziel vor, derar-
tige Fälle gar nicht erst aufkommen zu lassen. Sich nicht ge-
gen missbräuchliche Beschwerden verteidigen zu müssen, wäre
für Gegner ein weitaus besseres Ergebnis als die zahnlose Aner-
kennung, dass die gegen sie eingereichte Beschwerde missbräuch-
lich war. Die oft vorgeschlagene Geldstrafe für den Beschwerde-
führer werde kaum eine abschreckende Wirkung erzielen und wäre
ein schwacher Trost für den Ãrger, den Aufwand und die Kosten,
die der Gegner für ein solches Verfahren zu tragen hat. Musco-
vitch plädiert letztlich für mehr Aufklärung und Warnungen zur
Vermeidung von RDNH. Doch das ist seinerseits ein schwaches Ar-
gument, schaut man sich die Anzahl von Verfahren an, die mutwil-
lig betrieben werden, ohne jede Chance erfolgreich zu sein.
Den unbedingt lesenswerten Artikel von Muscovitch finden Sie
unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2764
Quelle: circleid.com, muscovitch.com, eigene Recherche
DOMAIN-HANDEL
================
--------------------------------------------------------------
06) gian.com - kleiner Giovanni für US$ 150.000,-
--------------------------------------------------------------
Die vergangene Domain-Handelswoche zeigte sich mager und lie-
ferte lediglich mit gian.com zum Preis von US$ 150.000,- (ca.
EUR 140.314,-) eine Domain im höherpreisigen Segment.
Die Domain gian.com steht zu US$ 150.000,- (ca. EUR 140.314,-)
mit deutlichem Abstand alleine auf Platz 1 der vergangenen Do-
main-Handelswoche und findet in der Jahresbestenliste zur Zeit
Platz 17. Erwähnenswert ist asili.com, die auf US$ 5.995,-
(ca. EUR 5.608,-) kommt, während sie sich im April 2011 noch
mit ähnlichen US$ 5.400,- (ca. EUR 3.830,-) bescheiden musste.
Unter den Länderendungen steht diesmal eine schweizer Domain
an erster Stelle: cannabis.ch kommt auf erfreuliche EUR
31.000,-. Die deutsche Endung etabliert sich bei EUR 11.000,-
mit deutsche-immobilien.de.
Die neuen generischen Endungen warten mit einer langen Liste
von .xyz-Domains auf, darunter die hochpreisige pixels.xyz mit
US$ 74.980,- (ca. EUR 70.138,-). Die klassischen generischen
Endungen bleiben dahinter deutlich zurück. So war die vergan-
gene Domain-Handelswoche vergleichsweise schwach.
Länderendungen
--------------
cannabis.ch EUR 31.000,-
deutsche-immobilien.de EUR 11.000,-
seite.de EUR 9.990,-
lauftreff.de EUR 5.000,-
dn-solutions.de EUR 4.500,-
livebetter.de EUR 4.284,-
pflegetipp.de EUR 3.961,-
markenportal.de EUR 3.500,-
bewässerung.de EUR 3.333,-
mticket.de EUR 2.990,-
urbangreenery.de EUR 2.990,-
ecozoom.de EUR 2.499,-
grueneplakette.de EUR 2.499,-
droneverse.de EUR 2.300,-
onegreen.de EUR 2.099,-
sindbad.io US$ 7.988,- (ca. EUR 7.472,-)
pilato.it EUR 5.490,-
felco.co.uk EUR 2.995,-
wurt.es US$ 2.011,- (ca. EUR 1.881,-)
rooted.co.uk GBP 2.000,- (ca. EUR 2.346,-)
projectboard.io US$ 2.000,- (ca. EUR 1.871,-)
Neue Endungen
-------------
pixels.xyz US$ 74.980,- (ca. EUR 70.138,-)
taiko.xyz US$ 39.888,- (ca. EUR 37.312,-)
999jjj.com US$ 36.006,- (ca. EUR 33.681,-)
444ggg.com US$ 26.506,- (ca. EUR 24.794,-)
444ppp.com US$ 26.506,- (ca. EUR 24.794,-)
hhh555.com US$ 21.256,- (ca. EUR 19.883,-)
jjj222.com US$ 19.765,- (ca. EUR 18.489,-)
croissant.xyz US$ 14.888,- (ca. EUR 13.927,-)
444mmm.com US$ 11.317,- (ca. EUR 10.586,-)
hhh222.com US$ 10.413,- (ca. EUR 9.741,-)
444nnn.com US$ 10.406,- (ca. EUR 9.734,-)
ppp444.com US$ 9.896,- (ca. EUR 9.257,-)
kkqqq.com US$ 9.856,- (ca. EUR 9.220,-)
mmm111.com US$ 8.058,- (ca. EUR 7.538,-)
999ddd.com US$ 7.000,- (ca. EUR 6.548,-)
rightclick.xyz US$ 7.000,- (ca. EUR 6.548,-)
hhrrr.com US$ 6.235,- (ca. EUR 5.832,-)
zzqqq.com US$ 6.026,- (ca. EUR 5.637,-)
eebbb.com US$ 6.000,- (ca. EUR 5.613,-)
constructor.app US$ 4.888,- (ca. EUR 4.572,-)
itk.store EUR 3.990,-
genuss.bio EUR 3.580,-
premier.plus US$ 3.000,- (ca. EUR 2.806,-)
rsm.tech US$ 2.995,- (ca. EUR 2.802,-)
uni.nyc US$ 2.888,- (ca. EUR 2.702,-)
genuss.guide EUR 2.500,-
wocao666.site US$ 2.380,- (ca. EUR 2.226,-)
Generische Endungen
-------------------
bullets.org EUR 8.000,-
targets.org EUR 4.500,-
asiae.net US$ 4.400,- (ca. EUR 4.116,-)
bonuscode.org US$ 2.500,- (ca. EUR 2.339,-)
xxc.net US$ 2.340,- (ca. EUR 2.189,-)
.com
-----
gian.com US$ 150.000,- (ca. EUR 140.314,-)
ksengineers.com US$ 30.000,- (ca. EUR 28.063,-)
xmcx.com US$ 22.880,- (ca. EUR 21.403,-)
desoc.com EUR 20.500,-
aenu.com US$ 19.995,- (ca. EUR 18.704,-)
industrytech.com US$ 17.500,- (ca. EUR 16.370,-)
simka.com US$ 15.000,- (ca. EUR 14.031,-)
takoy.com US$ 14.500,- (ca. EUR 13.564,-)
safearound.com US$ 13.000,- (ca. EUR 12.161,-)
copyrack.com US$ 12.988,- (ca. EUR 12.149,-)
earnz.com US$ 12.725,- (ca. EUR 11.903,-)
trustweek.com US$ 12.600,- (ca. EUR 11.786,-)
sockets.com US$ 8.000,- (ca. EUR 7.483,-)
oceanfreedom.com US$ 7.000,- (ca. EUR 6.548,-)
souldrive.com US$ 6.900,- (ca. EUR 6.454,-)
asili.com US$ 5.995,- (ca. EUR 5.608,-)
kodeco.com EUR 5.500,-
revenus.com EUR 4.888,-
everybodies.com US$ 5.000,- (ca. EUR 4.677,-)
Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> https://www.domain-spiegel.de
Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com,
tldinvestors.com
EVENT
=========
--------------------------------------------------------------
07) davit - Deutschen Anwaltstag 2022 in Hamburg
--------------------------------------------------------------
In Kürze findet vom 20. bis 24. Juni 2022 der Deutsche Anwalts-
tag 2022 in Hamburg statt. davit, die DAV-Arbeitsgemeinschaft
IT-Recht, ist wie jedes Jahr auch da präsent. An drei der fünf
Veranstaltungstagen bietet davit spannende Vorträge.
Der Deutsche Anwaltstag 2022 findet vom 20. Juni bis 24. Juni
2022 in Hamburg statt und bietet über 70 FachverÂanÂstalÂtungen
als Online-Seminare und Präsenztreffen. Er bietet zahlreiche
FAO-Stunden in vielen Rechtsgebieten sowie die Fachausstellung
AdvoTec. davit ist an drei Tagen aktiv dabei mit spannenden
Vorträgen. Am Montag, 20. Juni 2022, moderiert Rechtsanwältin
Dr. Christiane Bierekoven im Block II des Deutscher Anwaltstag
2022 von 11:00 bis 12:30 Uhr Vorträge von Rechtsanwalt Dennis
Krings über das TTDSG und Rechtsanwältin Julia Storkenmaier
über die aktuellen DSGVO-Trends. Am Nachmittag berichtet im
Block III der Rechtsanwalt und Physiker Dr. David Bomhard über
Künstliche Intelligenz. Am Dienstag, 21. Juni 2022, moderiert
Rechtsanwältin Marlene Schreiber die Vorträge von Rechtsanwäl-
tin Dr. Christina Oelke über aktuelle Entwicklungen des Digi-
tal Markets und Digital Services Act und von Referatsleiter
beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Dr. Käse-
berg zu den Auswirkungen dieses Acts, so er denn in der aktuel-
len Gestalt wirklich kommt. SchlieÃlich moderiert Rechtsanwalt
Karsten U. Bartels am Donnerstag, 23. Juni 2022, die Vorträge
von Rechtsanwältin Diana Nadeborn zum Compliance- und Daten-
schutzstrafrecht und Oberstaatsanwalt Frank Lange zum Vorgehen
bei Cyberangriffen.
Der Deutsche Anwaltstag 2022 findet vom 20. bis 24. Juni 2022
im CCH â Congress Center Hamburg, Congressplatz 1 in 20355 Ham-
burg statt. Die Teilnahme ist vor Ort und virtuell möglich.
Die Kosten für eine Teilnahme hängen vom Status der Mitglied-
schaft im DAV und anderen Kriterien ab. Als DAV-Mitglied zahlt
man für eine Präsenz-Dauerkarte EUR 279,-, für die Online-Dau-
erkarte EUR 160,-. Nichtmitglieder zahlen für die Präsenz-Dau-
erkarte EUR 309,-, für die Online-Dauerkarte EUR 200,-. Studie-
rende und Referendar*innnen können nach Anmeldung am Deutschen
Anwaltstag 2022 kostenlos teilnehmen.
Weitere Informationen und Anmeldung unter:
Link
Link
Link
Link
Quelle: davit.de, anwaltstag.de, eigene Recherche
IMPRESSUM/TEAM
================
ISSN 1616-0908
RA Daniel Dingeldey
Cosimaplatz 2
12159 Berlin
http://www.domain-recht.de
mailto:dingeldey@domain-recht.de
verantwortl. für den redaktionellen Inhalt:
RA Daniel Dingeldey (Anschrift siehe oben)
Team:
Daniel Dingeldey, Rechtsanwalt Berlin
Florian Hitzelberger, Rechtsanwalt Holzkirchen
Feedback? Wir freuen uns auf Ihre eMails!
Schreiben Sie an: mailto:dingeldey@domain-recht.de
Juristische Beratung? Domain-Anwälte finden Sie hier:
http://www.domain-anwalt.de
Newsletter abbestellen? Bitte einfach hier klicken:
Link
Adressänderung?
Bitte abbestellen (siehe oben) und dann einfach neu
abonnieren unter Link
Loading...
Loading...