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Der Domain-Newsletter | Ausgabe #1129 | ISSN 1616-0908 |
http://www.domain-recht.de| Donnerstag, 04. August 2022 |
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Willkommen bei der 1129. Ausgabe des Domain-Newsletters!

Der Domain-Newsletter erscheint jeden Donnerstag.
Die nächste Ausgabe kommt am 11. August 2022.

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INHALT Ausgabe #1129
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01)...News: Netzverwaltung - China ruft ICANN-Konkurrent aus
02)...News: .net - VeriSign erhöht die "registry fee"
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03)...Registrierung: TLDs - Neues von .bugatti, .ch und .gl
04)...Recht: cusanus.de - BGH korrigiert OLG Koblenz
05)...Handel: 89.com - falsches Spiel mit VPN.com
06)...Handel: 010.com - Drei Ziffern für sechsstellige Summe
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07)...Event: Kein Hingeher - "Domain Name Summit" in London
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08)...Impressum/Mediadaten
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DOMAIN-NEWS
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01) Netzverwaltung - China ruft ICANN-Konkurrent aus
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Die Volksrepublik China hat einen potentiellen ICANN-Konkurren-
ten ausgerufen: die "World Internet Conference" (WIC) soll als
Organisation etabliert werden, um Standards im Internet zu set-
zen. Zu konkreten Details schwieg man sich aber vorerst aus.

Seit 2014 findet einmal jährlich die "Welt-Internet-Konferenz"
statt, auch bekannt als "Wuzhen Summit". Organisiert wird sie
von der Cyberspace Administration of China (CAC), dem zentra-
len Internet-Regulator der Volksrepublik, mit dem Ziel ein In-
ternetregime mit "chinesischen Charakteristiken" zu errichten.
2015 wurde ein "High Level Advisory Committee" (HAC) gebildet,
dem 30 hochrangige Experten, darunter 15 aus dem Ausland, ange-
hören. Als Co-Vorsitzende des HAC wurden Jack Ma (Alibaba) und
der vormalige ICANN-CEO Fadi Chehadé nominiert. Die Veranstal-
tung ist jedoch umstritten; Amnesty International sprach schon
2015 von einem "Frontalangriff auf die Freiheiten des Inter-
nets", Reporter ohne Grenzen rief zum Boykott der Tagung auf.
Doch was bisher lediglich eine Konferenz war, soll künftig als
eine Organisation dienen, um Standards im Internet zu setzen.
Chinas Staatspräsident Xi Jinping gratulierte anlässlich einer
Rede am 12. Juli 2022 zur Gründung der internationalen Organi-
sation und sprach von einem wichtigen Schritt, um internationa-
len Austausch und Kooperation im Cyberspace zu vertiefen. "Cy-
berspace should be jointly built by all countries of the world"
wird Xi Jinping in einer offiziellen Pressemitteilung auf der
Konferenz-Website zitiert. "China stands ready to work with
the international community to build a cyberspace that is fai-
rer and more equitable, more open and inclusive, safer and
more stable, and more vibrant, and to allow the internet to en-
rich the people even more".

Zu den Details der neuen Organisation liegen bisher wenige kon-
krete Informationen vor. Die Rede ist von Institutionen, Orga-
nisationen, Unternehmen und Einzelpersonen aus 18 Ländern und
Regionen. Wer gemeint ist, ist offen; es gibt nur Anzeichen da-
für, dass sich Afghanistan, Nord-Korea, Kambodscha und Syrien
darunter befinden. Im Vordergrund soll stehen, den staatlichen
Einfluss auf die Verwaltung des Netzes zu priorisieren und da-
mit dem aktuellen Multi-Stakeholder-Modell der Netzverwaltung,
das auf gleichberechtigte Partizipation aller Interessensgrup-
pen setzt, die Stirn zu bieten. "The Chinese government would
rather have a multilateral approach where governments have com-
plete and utter control of internet governance ... [through]
an international organization that starts more formally pu-
shing state control over the internet globally", merkt Justin
Sherman von der Cyber Statecraft Initiative an. Letztlich geht
es darum, Standards neu und im Interesse von China zu definie-
ren; aus einem internationalen Netz würde ein Nebeneinander
vieler nationaler Intranets, um so die Vorstellung der "cyber
sovereignty" umzusetzen. Sollte die Welt-Internet-Konferenz
mehr technischen und damit mehr politischen Einfluss bekommen,
könnte sie zudem verstärkt Bündnisse schmieden, um zum Bei-
spiel über die International Telecommunication Union (ITU) an
Macht zu kommen.

Ähnliche Vorstöße aus China gab es bereits mit der Shanghaier
Organisation für Zusammenarbeit (SOZ). Sie beschäftigt sich
mit der sicherheitspolitischen Zusammenarbeit ihrer Mitglieds-
staaten sowie Wirtschafts- und Handelsfragen. Sie hat zwar be-
reits seit 2004 Beobachterstatus bei den Vereinten Nationen,
gilt aber noch als vergleichsweise lose Verbindung ohne erheb-
lichen Einfluss. Ob die "Welt-Internet-Konferenz" ein ähnli-
ches Schicksal erfährt, ist aktuell noch völlig offen, zumal
unklar ist, ob und in welchem Umfang sich ihr Staaten wie In-
dien, Brasilien, Süd-Afrika oder Mexiko anschließen. Doch die
Saat für einen ernsthaften ICANN-Konkurrenten ist gesät.

Die Pressemitteilung finden Sie unter:
> https://www.wuzhenwic.org/2022-07/13/c_788406.htm

Quelle: politico.com, slate.com, denic.de

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02) .net - VeriSign erhöht die "registry fee"
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Die globale Welle der Preissteigerungen macht auch vor der Top
Level Domain .net nicht Halt: am 28. Juli 2022 gab die Regis-
try VeriSign Inc. bekannt, mit Wirkung ab 01. Februar 2023 die
Preise anzuheben. Domain-Inhaber müssen sich aber nicht zwin-
gend auf höhere Gebühren einstellen.

Die Ankündigung kam anlässlich des so genannten "Earnings Con-
ference Call" für das 2. Quartal 2022, an dem unter anderem Ve-
riSign-CEO Jim Bidzos teilgenommen hat. Im Bestreben, die On-
line-Welt verlässlich und mit Zuversicht zu verbinden, konnte
sich VeriSign zunächst dafür feiern, seit 25 Jahren für einen
ununterbrochenen Betrieb von Domain-Namen unter .com und .net
gesorgt zu haben. "I’m pleased to note that we crossed a signi-
ficant milestone in that mission last week for our critical in-
ternet infrastructure by marking 25 years of 100% availability
in the .com/.net domain name resolution system", sagte Bidzos.
Dazu beigetragen hat ein Umsatz von US$ 352 Mio. allein im 2.
Quartal 2022, ein Plus von 6,8 Prozent gegenüber dem 2. Quar-
tal 2021. Auch die "renewal quote", also der Anteil der Ver-
tragsverlängerungen, lag mit 75,9 Prozent (kombiniert für .com
und .net) im stabilen Bereich. Erst ganz am Ende dieser Mittei-
lung heißt es dann in dürren Worten: "Verisign announces that
it will increase the annual registry-level wholesale fee for
each new and renewal .net domain name registration from $9.02
to $9.92, effective Feb. 1, 2023."

Das Recht von VeriSign, die Preise für .net-Domains zu erhöhen,
geht auf das "Registry Agreement" (RA) mit der Internet-Verwal-
tung ICANN vom 01. Juli 2017 zurück. Dessen Appendix 8 regelt
das Verhältnis zwischen VeriSign und den Registraren und räumt
VeriSign die Möglichkeit ein, die "registration fee" nach vor-
heriger Ankündigung unter Einhaltung einer Frist von sechs Mo-
naten zu erhöhen. Sie beträgt seit dem 01. Februar 2018 unver-
ändert US$ 9,02; hinzu kommt die "ICANN fee" von US$ 0,75, so
dass sich ein Einkaufspreis von US$ 9,77 ergab. Die angekündig-
te Erhöhung der "registration fee" auf US$ 9,92 führt also da-
zu, dass der Einkaufspreis bei im Übrigen unveränderter "ICANN
fee" ab dem 01. Februar 2023 sodann US$ 10,67 beträgt. Diese
"registration fee" fällt dabei sowohl bei der erstmaligen Regi-
strierung einer .net-Domain als auch bei deren Verlängerung an.
Sie ist aber nicht identisch mit den Gebühren, zu welchen die
Endkunden ihre .net-Domains über die Registrare registrieren;
diese Gebühren liegen regelmäßig höher und umfassen meist wei-
tere Dienstleistungen rund um eine .net-Domain. Eine Erhöhung
der "registration fee" könnte die Domain-Registrare aber dazu
zwingen, die Erhöhung an ihre Endkunden weiterzugeben.

Für Domain-Registrare relevant ist zudem, dass VeriSign die so-
genannte "Registry-Registrar Two-Factor Authentication" (2FA)
für .com- und .net-Domains verpflichtend einführt. Für die ak-
tuell rund 2.500 akkreditierten Registrare bedeutet das, dass
sie ein zusätzliches Passwort nutzen müssen; für Inhaber einer
.net- oder .com-Domain ändert sich nichts. Die Neuregelung
soll bereits in wenigen Tagen in Kraft treten.

Die Mitteilung von VeriSign finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2797

Quelle: verisign.com, eigene Recherche

DOMAIN-REGISTRIERUNG
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03) TLDs - Neues von .bugatti, .ch und .gl
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Und wieder verabschiedet sich eine .brand: der Luxusautomobil-
hersteller Bugatti blickt künftig nur noch im Rückspiegel auf
.bugatti. Dagegen optimiert Grönland seine digitale Transforma-
tion, während die Schweizer SWITCH ihre Geschäftsleitung aus-
baut - hier unsere Kurznews.

Die in Luxemburg ansässige Bugatti International SA, gleichna-
miger Automobilhersteller und Luxusmarke für Hypersportwagen,
trennt sich von der Top Level Domain .bugatti. Zu den Gründen
zeigt sich das Unternehmen im Kündigungsschreiben vom 24. Juni
2022 ungewohnt offen: "We don´t have a business case for this
brand tld anymore" und "no more usage of domain names in the
tld" heißt es dort. Das bestätigen auch die Registrierungszah-
len: seit Delegierung am 17. November 2015 waren maximal sie-
ben Domains unter .bugatti registriert. Die Kündigung ist, wie
bei zahlreichen .brands zuvor, gestützt auf die Section 4.4(b)
des Registry-Agreements, die eine jederzeitige ordentliche Kün-
digung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 180 Kalender-
tagen gestattet. Dem Wunsch der Bugatti International SA, die
Domain .bugatti nicht auf Dritte zu übertragen, hat ICANN vor-
läufig bereits entsprochen. Ein potentieller Interessent hätte
die bugatti Holding Brinkmann GmbH & Co. KG aus dem ostwestfä-
lischen Herford sein können, die Bekleidung und Schuhe unter
der Bezeichnung "bugatti" vertreibt. Mit dem Automobilherstel-
ler hat das deutsche Unternehmen nichts zu tun.

SWITCH, Registry der Schweizer Länderendung .ch, baut ihre Ge-
schäftsleitung auf acht Personen aus. Komplexität und Dynamik
gehöre zu den zentralen Herausforderungen in Führungsaufgaben.
Deshalb brauche es auch auf der strategisch-operativen Ebene
interdisziplinäre Teams, die Entscheidungen fundiert treffen
und die Umsetzung umgehend anstossen können; dem werde man mit
der Erweiterung der Geschäftsleitung gerecht. An der Spitze
steht Tom Kleiber als Managing Director. Ihm zur Seite stehen
Martin Büsser (Chief Financial Officer), Marco Dütsch (Head of
Community Solutions), Urs Eppenberger (Head of Registry & Col-
laboration), Visho Jesudasan (Head of Sourcing, Architecture &
Operations), Stephanie Kunzelmann (Head of People & Culture),
Martin Leuthold (Head of Data, Security & Network und Deputy
Managing Director) sowie Tania Welter (Head of Community Mana-
gement). Die Erweiterung entspreche auch den grundsätzlichen
Absichten der Transformation, Hierarchien zu verkleinern und
Verantwortungen breiter abzustützen, teilte SWITCH weiter mit.
Die Kunden sollen so von einer professionelleren und persönli-
cheren Ausrichtung und Beziehung profitieren.

Die britische CentralNic Ltd., Registry-Dienstleister für zahl-
reiche Domain-Endungen, hat ihr Portfolio um ein interessantes
Puzzle-Stück erweitert. Am 26. Juli 2022 gab das Unternehmen
bekannt, vom Telekommunikationsunternehmen Tusass A/S den Ver-
trag für die "registry management software" der grönländischen
Länderendung .gl erhalten zu haben. Unklar ist, was genau da-
mit gemeint ist; die Formulierung legt aber nahe, dass Central-
Nic nicht als klassischer Back-End Registry-Provider tätig wer-
den soll. Diese und ähnliche Funktionen hat CentralNic bei En-
dungen wie .london, .la, .bh, .fm, .fo, .gd, .pw, oder .vg in-
ne. Zur Vertragslaufzeit machten die Parteien keine Angaben;
mitgeteilt wurde aber, dass Grönland die digitale Transformati-
on fördern wolle. Änderungen zu den Vergaberegelungen sind ak-
tuell nicht geplant. Die Registrierung ist für jedermann zu je-
dem beliebigen (legalen) Zweck möglich. Es gibt also keine Ver-
gabebeschränkungen. Zur Anzahl der registrierten .gl-Domains
gibt es keine verlässlichen Zahlen, bei rund 55.000 Einwohnern
dürfte sie sich aber in überschaubaren Grenzen halten. Selbst
ein öffentliches WHOIS-Verzeichnis hat .gl erst seit kurzem.

Quelle: icann.org, switch.ch, centralnicregistry.com

DOMAIN-RECHT
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04) cusanus.de - BGH korrigiert OLG Koblenz
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Der Bundesgerichtshof unterstrich in einem Verfahren über eine
Nichtzulassungsbeschwerde, dass der Domain-Name cusanus.de
nicht nur als solcher, sondern auch "Cusanus" in Alleinstel-
lung als Hinweis für einen Geschäftsbetrieb dienen könne. Dies
- unter anderem - hatte das Berufungsgericht in seiner Ent-
scheidung nicht berücksichtigt, weshalb der BGH der Nichtzulas-
sungsbeschwerde stattgab.

Die Klägerin, eine öffentliche Stiftung bürgerlichen Rechts,
ist Inhaberin der Internet-Domain cusanus.de und seit 1937 der
deutschen Wortmarke "Cusanus", die für die Klasse 33 "Wein"
eingetragen ist. Sie zählt zu ihrem Stiftsvermögen ein Weingut.
Die Beklagte zu 1) ist Inhaberin der Domain bahnhof-cues.de,
auf die ihre Domains cusanusbraeu.de, cusanus-brauerei.de und
cusanusbräu.de weiterleiten. Sie bietet in der Gaststätte
"Bahnhof Cues - Das Brauhaus" ihr "Cusanus Bräu" sowie weitere
alkoholische und nichtalkoholische Getränke unter dem Namens-
zusatz "Cusanus" an. Seit Februar 2014 ist sie Inhaberin der
deutschen Wortmarke "Cusanus" in den Klassen 30 "Brot", 32
"Bier" und 43 "Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherber-
gung von Gästen". Darüber hinaus ist sie seit März 2014 Inha-
berin einer deutschen Wort-/Bild-Marke "Bernkasteler Cusanus
Bräu", welche ebenfalls in den Klassen 32 und 43, darüber hi-
naus auch in der Klasse 33 "Alkoholische Getränke (ausgenommen
Biere) eingetragen ist. Die Klägerin macht mit ihrer Klage An-
sprüche aus Marken-, hilfsweise Namens- und Wettbewerbsrecht
gegen die Beklagten geltend, die es unter anderem unterlassen
sollen, die Zeichen "Cusanus" und andere für die Kennzeichnung
ihrer Angebote zu nutzen. Hinsichtlich der Beklagten zu 1)
richten sich die Unterlassungsansprüche insbesondere darauf,
von ihren unterschiedlichen Cusanus-Domains auf die Domain
bahnhof-cues.de weiterzuleiten.

Das Landgericht Koblenz (Entscheidung vom 31.07.2020 - Az. 1
HK O 54/1) wies die Klage ab. Gegen die Entscheidung legte die
Klägerin Berufung ein. Doch das Oberlandesgericht Koblenz (Ent-
scheidung vom 07.10.2021 - Az. 6 U 1361/20) wies die Klage
ebenfalls ab und ließ die Revision nicht zu. Aus Sicht des OLG
Koblenz bestand mangels Verwechslungsgefahr zwischen ihrer ge-
schäftlichen Bezeichnung und den Zeichen der Beklagten kein
markenrechtlicher Unterlassungsanspruch. Der Begriff "Cusanus"
sei nicht als Unternehmensschlagwort der Klägerin geschützt.
Unter anderem befand das OLG Koblenz, die Klägerin habe gegen
die Beklagte zu 1) keinen Anspruch auf Unterlassung der Weiter-
leitung von den Domains cusanus-brauerei.de, cusanusbraeu.de
oder cusanusbräu.de auf die Domain bahnhof-cues.de. Zwischen
der für Wein eingetragenen Wortmarke "Cusanus" der Klägerin
und den unter den Domains auf den Internet-Seiten der Beklag-
ten zu 1) angebotenen Waren und Dienstleistungen eines Brauhau-
ses bestehe insbesondere wegen der nur sehr geringen Warenähn-
lichkeit von Wein und Bier keine Verwechslungsgefahr. Auch ei-
ne namensrechtliche Zuordnungsverwirrung (§ 12 BGB) schloß das
OLG Koblenz aus. Das Gericht ließ die Revision nicht zu. Hier-
gegen wandte sich die Klägerin mit einer Nichtzulassungsbe-
schwerde und rügt, das Berufungsgericht habe das Verfahrens-
grundrecht der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus
Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
Ãœber die Nichtzulassungsbeschwerde hat der BGH nun entschieden.

Der BGH verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-
dung zurück an das Berufungsgericht (Beschluss vom 02.06.2022
- Az. I ZR 154/21). Für den BGH liegt hier ein Verstoß gegen
das Recht auf die Gewährung rechtlichen Gehörs vor. Das Ge-
richt müsse nicht jedes Vorbringen ausdrücklich bescheiden,
doch müssten in den Entscheidungsgründen die wesentlichen Tat-
sachen- und Rechtsausführungen verarbeitet werden. Hier habe
das Berufungsgericht erheblichen Vortrag der Klägerin zur Be-
stimmung der geschäftlichen Bezeichnungen der Parteien nicht
erwogen. So habe das Gericht die klägerische Domain cusanus.de
und deren Bestandteil "Cusanus" als mögliche geschäftliche Be-
zeichnung der Klägerin nicht berücksichtigt und übergangen,
dass die Klägerin die von den Beklagten bestrittene Behauptung
unter Beweis gestellt hatte. Zudem habe es den Vortrag der Klä-
gerin übergangen, wonach die Beklagte zu 1) ihr Zeichen "Cusa-
nus Bräu" nicht nur für ihr Bier nutze, sondern auch als Unter-
nehmensbezeichnung. Diese Verletzungen des rechtlichen Gehörs
seien entscheidungserheblich; es sei nicht ausgeschlossen,
dass das Berufungsgericht bei deren Berücksichtigung zu einer
anderen Beurteilung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr
gekommen wäre. Der BGH verwies dabei auf seine Rechtsprechung,
wonach in der Benutzung eines Domain-Namens eine kennzeichen-
mäßige Verwendung liegen könne, wenn der Verkehr darin keine
bloße Adressbezeichnung, sondern den Hinweis auf das Unterneh-
men oder auf die betriebliche Herkunft von Waren oder Dienst-
leistungen sehe; Domain-Namen, die zu einer aktiven, im ge-
schäftlichen Verkehr verwendeten Homepage führten, komme in
der Regel neben der Adressfunktion eine kennzeichnende Funkti-
on zu. So hätte das Berufungsgericht angesichts des klägeri-
schen Vortrags zur Domain cusanus.de zu dem Schluss kommen kön-
nen, dass auch "Cusanus" für sich als Hinweis auf den Ge-
schäftsbetrieb der Klägerin im Sinne von § 5 Absatz 2, Satz 1
MarkenG diene. Gleiches gälte bei der Beklagten zu 1) für "Cu-
sanus Bräu". Es sei nicht auszuschließen, dass diese Punkte
Auswirkungen auf das Ergebnis im Rahmen der Prüfung marken-
rechtlicher Normen geführt hätte. Der BGH hob danach das Beru-
fungsurteil insgesamt auf, da sich die Gehörsverletzungen auf
alle Unterlassungsanträge der Klägerin auswirken könnten. Das
OLG Koblenz muss nun nochmals die Sache prüfen und entscheiden.

Die BGH-Entscheidung über die Domain cusanus.de finden Sie un-
ter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2798

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> https://www.domain-anwalt.de

Quelle: bundesgerichtshof.de, eigene Recherche

DOMAIN-HANDEL
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05) 89.com - falsches Spiel mit VPN.com
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Der Domain-Handel ist ein schwieriges Geschäft. Es bedarf dazu
nicht nur Geld, Geduld und attraktiver Domains, man muss sich
darüber hinaus der in ein Domain-Geschäft involvierten Perso-
nen sicher sein. Dazu gehört auch ein Mittler oder Escrow, der
bei der Abwicklung des Geschäfts eine neutrale Position ein-
nimmt und erst mit Geldeingang den Transfer der Domain einlei-
tet bzw. vice versa. Den Escrow sollte man sich daher gezielt
aussuchen.

Der Internetdienstleister VPN (vpn.com), der selbst auch Es-
crow- und Broker-Dienste anbietet, liefert nun eine großartige
Räuberpistole aus dem Domain-Handel, die ihn zu einer Klage
vor dem kalifornischen US District Court veranlasst hat. Dort
klagt VPN gegen den Domain-Investor George Dikian (Kalifornien,
USA), Qiang Du (Hong Kong) und "Unbekannt" ("John Doe") auf
Rückzahlung von US$ 250.000,- in Bitcoin und Zahlung von US$
6,625 Mio. Provision für Domain-Transfers von 96 Premium 2-Zif-
fern- und 3-Ziffern-.com-Domains.

Im März 2022 sprach Qiang Du als Vertreter der ZTE Holding VPN
an und bat, bei einem Ankauf der 2-Ziffern-Domain 89.com be-
hilflich zu sein. VPN stellte George Dikian, Domain-Investor
mit einem Portfolio von über 1.800 Domains, als Inhaber fest
und sprach ihn über seine bekannte Yahoo-eMail-Adresse an. Es
wurde verhandelt und man kam zu dem Ergebnis: Dikian verkauft
die Domain 89.com und erhält dafür US$ 2,25 Mio., während Du
US$ 4,4 Mio. zahlt. Und obwohl VPN darauf bestand, für den
Transfer die Dienste von Escrow.com oder Epik.com zu nutzen,
setzte sich Dikian damit durch, den Anbieter Intermediar dafür
einzuschalten, der problemlos steuererleichternde Bitcoin-
Transfers ermögliche. Man vereinbarte also, dass Du selbst US$
2 Mio. über Intermediar zahle, während VPN US$ 250.000,- in
Bitcoin direkt an Dikian transferiert, die VPN nach der Auszah-
lung der Maklerprovision durch Intermediar senden würde. Am 23.
April 2022 bestätigte Intermediar, Du hätte einen Betrag von
US$ 2,2 Mio. gezahlt; am 24. April 2022 bestätigte Intermediar,
Dikian hätte die Domain 89.com bei ihnen hinterlegt. Drei Tage
später hieß es, Du hätte die Domain zur Prüfung erhalten, und
am 29. April 2022 erklärte Intermediar, Du habe die Domain ak-
zeptiert und die Ãœbertragung sei abgeschlossen. VPN leistete
seine Bitcoinzahlung. In diesem Zeitraum kam Dikian auf VPN zu
und fragte an, ob VPN nicht auch 95 weitere Premium-Domain ab-
wickeln wolle. Wieder traten die Parteien in Verhandlung und
kamen überein, dass über Escrow.com Du US$ 12,53 Mio. für die
95 2-Ziffern-.com-Domains zahlen solle, während Dikian US$
8,025 Mio. erhalten und VPN US$ 4,475 Mio. einstreichen würde.
Derweil transferierte Dikian die 6,27 Bitcoins aus seinem Wal-
let und VPN fragte bei Intermediar nach, wo die Provision blie-
be. Intermediar verweigerte eine Auszahlung der Provision an
VPN und beendete die Kommunikation. Dann stellte sich für VPN
heraus, dass alle Informationen, die von Intermediar kamen,
falsch waren und insbesondere die Domain 89.com nicht transfe-
riert worden war. Bald darauf erhob VPN die Klage. Deren Aus-
gang ist derzeit völlig unklar.

Wer den Ärger hat, muss für den Spott nicht sorgen. Der Arti-
kel von Konstantinos Zournas, in dem das alles minutiös darge-
legt ist, sorgt bei Kommentatoren für Stimmung. So meldet
sich Domain-Anwalt John Berryhill zu Wort und macht einerseits
deutlich, dass der wahre George Dikian sowas nicht machen wür-
de und zeigt anhand zweier Punkte auf, warum sich unmittelbar
erschließt, warum Intermediar kein vertrauenswürdiger Escrow,
sondern eher Fake ist. Michael Gargiulo, CEO von VPN, vertei-
digt sich nicht nur gegen Berryhills Kommentare. In ein
schlechtes Licht setzt sich nach Ansicht der Kommentatoren VPN
wegen der ungeheuer hohen Provisionen, die man für die eigene
Arbeit einstecken will; das Mitleid für die Verluste bei VPN
hält sich in Grenzen, zumal sich zeigt, dass am 05. Mai 2022
bei Namepros der Hinweis aufgetaucht ist, dass die eMail-Adres-
se von Dikian für Verkäufer-Scams missbraucht wird. Wie sich
die Angelegenheit, gerade auch vor Gericht, weiter entwickelt,
wird sich weisen. Man gewinnt jedenfalls den Eindruck, dass
VPN, gewisse Sicherheitsstandards nicht einhaltend, fahrlässig
gehandelt hat, möglicherweise von der Höhe der Provisionen ge-
blendet. Aber es ist nicht ganz ausgeschlossen, dass VPN hier
- zumindest in Teilen - eine Räuberpistole auftischt.

Den Artikel von Konstantinos Zournas findet man samt einer Lis-
te aller 95 3-Ziffern-.com-Domains unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2799

Quelle: onlinedomain.com, eigene Recherche

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06) 010.com - Drei Ziffern für sechsstellige Summe
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Die vergangene Domain-Handelswoche liefert mit der Zifferndo-
main 010.com eine Domain im sechsstelligen Bereich. Darüber hi-
naus gibt es überraschend gute Preise bei den Spitzen-Domains
aller Kategorien.

Die Zifferndomain 010.com der südkoreanischen KT Corporation
lief aus und erzielte anlässlich einer Auktion den Zuschlag zu
US$ 121.150,- (ca. EUR 118.497,-) für DropCatch, berichtet Ray-
mond Hackney. Die zweitbeste .com-Domain ist vey.com mit US$
30.250,- (ca. EUR 29.588,-). Sie wurde 1997 registriert, 2007
soll sie für US$ 7.000,- verkauft worden sein. Anlässlich ei-
ner Auslaufauktion Anfang Juli erhielt sie den Zuschlag bei US$
48.250,- (ca. EUR 48.169,-), doch zahlte der Käufer den Kaufbe-
trag nicht. So startete erneut eine Auslaufauktion, bei der sie
nun für US$ 30.250,- (ca. EUR 29.588,-) ihren neuen Inhaber fin-
det.

Unter den Länderendungen sticht die italienische stuff.it mit
herausragenden EUR 78.888,- hervor. Die Domain wechselte im
Mai 2013 für lediglich EUR 2.200,- ihren Inhaber. Nicht so ex-
orbitant lief es bei heidi.ch, die im Juni 2007 zu EUR 11.000,-
gehandelt wurde, und nun auf EUR 12.000,- kommt.

Die neuen generischen Endungen bieten eine gute wie auch eine
schlechte Nachricht: wallet.one erzielte hervorragende US$
49.000,- (ca. EUR 47.927,-), was sicher auf ihre Kryptonähe
zurückzuführen ist. Nicht so gut traf es die vergangene Woche
bejubelte byte.xyz. Swetha teilt via Twitter mit, der Verkauf
von byte.xyz zum Preis von US$ 129.888,- (ca. EUR 127.341,-)
sei nach zehn Tagen abgebrochen worden. Da die Domain ge-
sichert ("locked") ist, konnte sie die Domain nicht für den
Transfer bereitstellen. Afternic teilte Swetha mit, dass man
die Mittel des Käufers nicht überprüfen konnte. Die Domain
steht nun wieder zum Verkauf. Swetha bat den Käufer, seine Ver-
sion der Vorgänge mitzuteilen, eine Reaktion seinerseits ist
bisher nicht bekannt. Auch die klassischen generischen Endun-
gen bieten ein Bonbon: galileo.net kommt auf erfreuliche US$
50.000,- (ca. EUR 48.905,-). Damit war die vergangene Domain-
Handelswoche nicht großartig, doch hatte sie Substanz.


Länderendungen
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stuff.it EUR 78.888,-
foodhub.it EUR 3.875,-
express.it EUR 2.500,-

lasvegas.in US$ 30.000,- (ca. EUR 29.343,-)
foodhub.in US$ 2.000,- (ca. EUR 1.956,-)

heidi.ch EUR 12.000,-
ths.ch EUR 3.950,-
christine.ch EUR 2.500,-

myip.is US$ 10.000,- (ca. EUR 9.781,-)
getaway.co US$ 9.795,- (ca. EUR 9.580,-)
xpln.io EUR 5.500,-
hexa.me US$ 5.000,- (ca. EUR 4.891,-)
docy.me US$ 4.750,- (ca. EUR 4.646,-)
hex.fr EUR 4.500,-
prized.co.uk GBP 4.000,- (ca. EUR 4.762,-)
soccers.fr EUR 2.500,-
bettermoney.co US$ 2.488,-

flusskreuzfahrten24.de EUR 4.500,-
aktiv-bewegen.de EUR 4.500,-
pb-consult.de EUR 3.500,-
digital-mall.de EUR 3.500,-
garagendach.de EUR 2.500,-
opensight.de EUR 2.499,-
wohnwelt24.de EUR 2.290,-
eastwood.de EUR 2.000,-
europameister.de EUR 2.000,-


Neue Endungen
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wallet.one US$ 49.000,- (ca. EUR 47.927,-)
hosting-cloud.blog EUR 30.000,-
cloud-hosting.blog EUR 30.000,-
life.xyz US$ 10.100,- (ca. EUR 9.879,-)
dough.tech US$ 7.999,- (ca. EUR 7.824,-)
base.xyz US$ 5.251,- (ca. EUR 5.136,-)
star.app US$ 2.575,- (ca. EUR 2.519,-)
properties.app US$ 2.350,- (ca. EUR 2.299,-)
dog.app US$ 1.110,- (ca. EUR 1.086,-)
logo.app US$ 1.100,- (ca. EUR 1.076,-)
sky.app US$ 1.000,- (ca. EUR 978,-)


Generische Endungen
-------------------

galileo.net US$ 50.000,- (ca. EUR 48.905,-)
topsun.net US$ 3.900,- (ca. EUR 3.815,-)
leadingwithlove.org US$ 2.927,- (ca. EUR 2.863,-)


.com
-----

010.com US$ 121.150,- (ca. EUR 118.497,-)
vey.com US$ 30.250,- (ca. EUR 29.588,-)
searchkit.com US$ 25.000,- (ca. EUR 24.453,-)
kuss.com EUR 9.999,-
stpr.com US$ 9.000,- (ca. EUR 8.803,-)
thenewman.com US$ 8.500,- (ca. EUR 8.314,-)
btoc.com US$ 7.877,- (ca. EUR 7.704,-)
moveagency.com US$ 7.500,- (ca. EUR 7.336,-)
melli.com EUR 7.200,-
phonehistory.com US$ 5.999,- (ca. EUR 5.868,-)
everion.com EUR 5.500,-
autolegends.com EUR 5.500,-
klesk.com US$ 5.000,- (ca. EUR 4.891,-)
safe-mail.com US$ 5.000,- (ca. EUR 4.891,-)
cybersecuritypatrol.com US$ 5.000,- (ca. EUR 4.891,-)
nocodeacademy.com US$ 4.995,- (ca. EUR 4.886,-)
madgalaxy.com US$ 4.530,- (ca. EUR 4.431,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> https://www.domain-spiegel.de

Quelle: sedo.de, thedomains.com, tldinvestor.com

EVENT
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07) Kein Hingeher - "Domain Name Summit" in London
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In London treffen sich am 22. und 23. August 2022 Domain-Käu-
fer und -Verkäufer, Investoren, Entwickler, Juristen, Registra-
re und Hosting-Provider von Angesicht zu Angesicht bei dem als
Präsenzveranstaltung abgehaltenen "London Domain Name Summit".
Die Veranstaltung erscheint reichlich suspekt.

Am 22. August 2022 startet in London die "Domain Name Summit",
die sich selbst als "#1 Independent Domain Name Business Sum-
mit For Sucessful Domain Businesses" bezeichnet. Die Veranstal-
ter der Domain Name Summit London organisieren die Veranstal-
tung als "Networking-Konferenz und Messe für erfolgreiche Do-
main-Geschäfte". Erwartet werden über 400 Teilnehmer (vor ei-
nigen Wochen war noch von über 1.000 die Rede), mit denen man
persönliche Kontakte knüpfen kann. Besucher können sich über
neue Produkte und Dienstleistungen der Domain-Branche informie-
ren. Ein Programm für die Veranstaltung liegt nicht vor. Es
geht eben doch einfach ums Netzwerk knüpfen und Geschäfte ma-
chen. Einen kleinen Überblick über teilnehmende Unternehmen
und Domainer (insgesamt bisher 24) befindet sich auf der Web-
site, mit denen man gegebenenfalls schon im Vorfeld Kontakt
aufnehmen und Termine festzurren kann. Das Online-Forum bein-
haltet weitestgehend (wir sind nicht all 67 Seiten durchgegan-
gen) Spam-Einträge. Aber auf Twitter verkündet der Account
"@summitlondonuk" regelmäßig neue Aussteller auf der "London
Domain Name Summit".

Die Domain Name Summit London findet vom 22. bis 23. August
2022 im Yum-Sa Unit 1, 3 Plaza Gardens, 88 Upper Richmond Road,
Putney, SW15 2DT London (Großbritannien) statt. Die Kosten ei-
ner Teilnahme erschließen sich auch so kurz vor der Veranstal-
tung noch nicht: Die Teilnahme ist kostenlos, wenn man eines
der zehn täglich verschenkten Tickets ergattert. Die Veranstal-
ter nehmen gerne eine Spende entgegen. Zu regulären Ticketprei-
sen finden wir keine Angaben.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> Link

Quelle: summit.london, eigene Recherche

IMPRESSUM/TEAM
================
ISSN 1616-0908

RA Daniel Dingeldey
Cosimaplatz 2
12159 Berlin
http://www.domain-recht.de
mailto:dingeldey@domain-recht.de

verantwortl. für den redaktionellen Inhalt:
RA Daniel Dingeldey (Anschrift siehe oben)

Team:
Daniel Dingeldey, Rechtsanwalt Berlin
Florian Hitzelberger, Rechtsanwalt Holzkirchen


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