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Der Domain-Newsletter | Ausgabe #1132 | ISSN 1616-0908 |
http://www.domain-recht.de| Donnerstag, 25. August 2022 |
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Willkommen bei der 1132. Ausgabe des Domain-Newsletters!
Der Domain-Newsletter erscheint jeden Donnerstag.
Die nächste Ausgabe kommt am 01. September 2022.
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INHALT Ausgabe #1132
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01)...News: topDNS - Missbrauchsinitiative nimmt Fahrt auf
02)...News: Universal Acceptance - ICANN und EURid kooperieren
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03)...Registrierung: TLDs - Neues von .adac, .gcc und .uk
04)...Recht: dortmund.de - Verlag verliert gegen Stadtportal
05)...Handel: Rezession - der Domain-Markt schrumpft, oder?
06)...Handel: connect.com - gut verbunden für US$ 10.000.000,-
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07)...Event: August - INTA lädt zum Datenschutz-Webinar
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08)...Impressum/Mediadaten
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DOMAIN-NEWS
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01) topDNS - Missbrauchsinitiative nimmt Fahrt auf
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Die von eco â Verband der Internetwirtschaft eV ins Leben geru-
fene Anti-Abuse-Initiative "topDNS" hat Fahrt aufgenommen: mit
zahlreichen Aktionen widmet man sich der Verhinderung und der
Aufklärung von Missbrauch des Domain Name Systems (DNS).
Seit geraumer Zeit ist die Internet-Verwaltung ICANN darum be-
müht, das DNS als globale Ressource vor Missbrauch (DNS Abuse)
zu schützen. Hierbei erhält sie seit Anfang diesen Jahres mit
der eco-Initiative "topDNS" tatkräftige Unterstützung: Führen-
de Unternehmen der Branche wie die .com- und .net-Registry Ve-
riSign, die .org-Verwalterin Public Interest Registry (PIR),
die sowohl als Registry als auch als Registrar tätige Central-
Nic Group PLC und einige gröÃere Registrare wie IQ Global AS,
Leaseweb und Realtime Register haben sich einen stabilen und
sicheren Betrieb des DNS zum Ziel gesetzt, einschlieÃlich der
Förderung bestehender Aktivitäten zur Bekämpfung von DNS-Miss-
brauch und Aufklärung darüber, welche MaÃnahmen effektiv und
angemessen sind. In ihrer Definition von Missbrauch greift die
Initiative auf die Empfehlung des "DNS Abuse Framework" zurück,
die von ICANN übernommen wurde. Danach zählen als Missbrauch
in der Regel fünf verschiedene Kategorien: Malware, Botnets,
Phishing, Pharming und Spam, letzterer aber nur, wenn er als
Liefermechanismus für die anderen vier Kategorien von Miss-
brauch dient. Unverlangt zugesandte, massenhaft versendete Wer-
bebotschaften ohne Missbrauchshintergrund fallen damit aus dem
Raster, jedenfalls solange sie nicht etwa dem Phishing dienen.
Ãffentlich stellte sich topDNS erstmals beim Cloudfest im März
2022 vor und steuerte dort auch eine Podiumsdiskussion zum Kon-
ferenzprogramm bei. Keith Drazek von VeriSign betonte in einer
Keynote die Notwendigkeit, kontinuierlich und branchenübergrei-
fend zusammen zu arbeiten, um DNS-Sicherheitsbedrohungen zu
mindern. Dabei sollten Sperrungen stets das letzte Mittel sein,
um illegale Inhalte zu bekämpfen. Bei den Nordic Domain Days
am 09. und 10. Mai 2022 in Stockholm war topDNS als Partner
mit einem Vortrag und einem halbtägigen DNS Abuse Workshop vor
Ort. Die Ergebnisse werden in Kürze als "Stockholm Recommenda-
tions" allen Interessierten zur Verfügung gestellt. Auch auf
virtuellen Panels war topDNS vertreten, etwa beim Middle East
DNS Forum zur Diskussion über DNS Security Threats oder beim
CENTR Jamboree, wo sich verschiedene Initiativen zum Thema DNS
Abuse dem Publikum vorgestellt haben. Die enge Zusammenarbeit
mit ICANN und der ICANN-Community treibt topDNS ebenfalls kon-
tinuierlich voran. So ist beispielsweise Thomas Rickert, Direc-
tor Names & Numbers bei eco, bei ICANN Mitglied im GNSO Coun-
cil Small Team zu DNS Abuse. Ferner engagierte sich topDNS po-
litisch und veröffentlichte eine umfassende Stellungnahme zu
einer Studie der Europäischen Kommission zu DNS Abuse. Um die
DNS Abuse-Reports weiter zu verbessern, wird topDNS schlieÃ-
lich die Mitglieder in den nächsten Wochen im Rahmen einer Um-
frage um Mithilfe bitten: Wie gehen Unternehmen mit Abuse Re-
ports auf Seiten der Sender und Empfänger um? Welche Arten von
Abuse werden â wenn überhaupt â als "DNS Abuse" definiert? Wel-
che wirtschaftlichen Auswirkungen hat Abuse und hatte COVID ei-
ne Auswirkung auf das Volumen von DNS-Sicherheitsbedrohungen?
"Bereits in ihrem Gründungsjahr hat topDNS viel dafür getan,
das Bewusstsein für DNS-Sicherheit zu erhöhen und die Zusammen-
arbeit gegen DNS-Missbrauch zu verbessern durch den Austausch
von Best-Practices, der Standardisierung von Abuse-Berichten,
der Mitarbeit an der Entwicklung eines Trusted Notifier Frame-
works und Aufklärungskampagnen in Richtung Politik, Entschei-
der:innen und Fachexpertengruppen," so Thomas Rickert. "Doch
DNS Abuse nachhaltig zurückzudrängen, ist eine langfristige
Aufgabe. Die Initiative freut sich daher, wenn weitere Unter-
nehmen an diesem Ziel mitarbeiten oder dies unterstützen möch-
ten."
Weitere Informationen finden Sie unter:
> http://newsletter.domain-recht.de/go/5/51XOCMUG-51WG8214-51WG825G-BUUWL5.html
Quelle: eco.de, eigene Recherche
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02) Universal Acceptance - ICANN und EURid kooperieren
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Die Internet-Verwaltung ICANN und die .eu-Registry EURid haben
sich auf ein Memorandum of Understanding (MoU) verständigt. Be-
sonderes Anliegen ist es, internationalisierte Domain-Namen zu
fördern und die "Universal Acceptance" zu stärken.
Bis in die neunziger Jahre des letzten Jahrhunderts reichen Be-
mühungen zurück, das Internet mit internationalisierten Domain-
Namen (IDNs) für alle Sprachen dieser Welt zu öffnen. So wirk-
lich ist ihnen der Durchbruch aber noch nicht gelungen: nach
den zuletzt verfügbaren Zahlen des "IDN World Report" aus dem
Oktober 2021 sind 8,2 Millionen IDNs registriert, also weniger
als 2,5 Prozent der insgesamt weltweit registrierten Domain-Na-
men. Grösste Herausforderung für IDNs bleibt die fehlende tech-
nische Unterstützung. Egal, ob Browser, eMail oder Webanwen-
dung, nur die wenigsten Applikationen sind IDN-fähig; auch wei-
terhin wird das Domain Name System also vom Zeichensatz des la-
teinischen Alphabets dominiert und schlieÃt so die Nutzer ande-
rer Sprachen häufig aus. "Universal Acceptance" (UA) soll die
Nutzung von IDNs deshalb so selbstverständlich machen wie die
jeder anderen Domain. Die Auswirkungen sind beträchtlich: nach
einer Studie der Unternehmensberatung Analysys Mason im Auf-
trag von ICANN aus dem Jahr 2017 entgehen der Weltwirtschaft
durch die fehlende Unterstützung von nTLDs und internationali-
sierten Domain-Namen (IDN) Umsätze in Höhe von rund US$ 10 Mil-
liarden im Jahr.
Um das Domain Name System wirklich multilingual zu machen, ha-
ben sich ICANN und EURid nun darauf verständigt, ihre effekti-
ve, praktische und kooperative Arbeitsbeziehung auf Gebieten
des gemeinsamen Interesses zu stärken. Im Mittelpunkt steht da-
bei die Förderung der UA, sei es durch technische Zusammenar-
beit und Forschung, durch SchulungsmaÃnahmen, durch Austausch
mit der Community oder das Teilen von Informationen. EURid ver-
fügt bereits über erhebliche Erfahrungen mit IDNs, betreibt
man doch mit der griechischen und der kyrillischen Variante
von .eu zwei internationalisierte Top Level Domains. Deren Er-
folgsbilanz ist allerdings bescheiden: die griechische Varian-
te kommt aktuell auf 2.700 registrierte Domains, die kyrilli-
sche Variante auf 1.320 registrierte Domains. Zur aktiven För-
derung von Vielsprachigkeit im Internet gibt es für EURid je-
doch keine Alternative. "Enabling Internet users to use domain
names and email addresses in local languages and scripts used
globally is a key element", sagte EURids General Manager Pe-
ter Janssen. "Supporting IDNs and Universal Acceptance is a
priority for ICANN, and an important step toward an inclusive
and multilingual Internet", pflichtete ihm ICANN-CEO Göran Mar-
by bei.
Der "IDN World Report", ein gemeinsames Forschungsprojekt von
EURid, UNESCO (Organisation der Vereinten Nationen für Bildung,
Wissenschaft und Kultur) und der .ru-Registry Coordination Cen-
ter for TLD.RU/.РФm begrüsste den Abschluss des MoU als "signi-
ficant milestone". Die Bemühungen um UA bedürften einer Erneu-
erung und einer positiven Aufbruchstimmung. Das MoU sende hof-
fentlich ein Signal an alle anderen Interessensgruppen, sich
auf IDNs und UA zu refokussieren. Welche konkreten Konsequen-
zen sich aus dem MoU ergeben und wann mit deren praktischer Um-
setzung zu rechnen ist, blieb allerdings unklar. Es ist davon
auszugehen, dass sich der GroÃteil der Arbeit auf internationa-
le technische Standardisierungsgremien beschränkt; mit einer
Flut neuer internationalisierter Top Level Domains ist dagegen
eher nicht zu rechnen.
Das Memorandum of Understanding finden Sie unter:
> http://newsletter.domain-recht.de/go/5/51XOCMUG-51WG8214-51WG825H-18C718U6.html
Die Studie von Analysys Mason finden Sie unter:
> http://newsletter.domain-recht.de/go/5/51XOCMUG-51WG8214-51WG825I-4VQRF1.html
Quelle: icann.org, eurid.eu
DOMAIN-REGISTRIERUNG
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03) TLDs - Neues von .adac, .gcc und .uk
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Das wars für .adac: der gröÃte Verkehrsclub Europas hat den Re-
gistry-Vertrag für seine Markenendung gekündigt. Derweil sucht
Nominet Verstärkung für seinen Vorstand, während .gcc weiter-
hin auf eine Einführung hoffen darf - hier unsere Kurznews.
Der Allgemeine Deutscher Automobil-Club eV (ADAC) verschrottet
seine Marken-Endung .adac. Mit Schreiben vom 21. Juni 2022 kün-
digte der gröÃte Verkehrsclub Europas mit Sitz in München sei-
nen Registry-Vertrag mit der Internet-Verwaltung ICANN. Begrün-
det wird die Kündigung, wie bei .brands üblich, mit einem Ver-
weis auf Section 4.4 (b) des Registry-Agreements, die eine je-
derzeitige ordentliche Kündigung unter Einhaltung einer Kündi-
gungsfrist von 180 Tagen gestattet. Nähere Angaben zu den Moti-
ven der Kündigung machte der ADAC im Kündigungsschreiben, un-
terzeichnet von Lars Soutschka, dem Vorstand für den Vertrieb,
die Kommunikation und den Motorsport, nicht. Offenbar hat man
kein Potential mehr für ein nachhaltiges Geschäftsmodell gese-
hen. Aktuell sind fünf .adac-Domains registriert, darunter die
drei Domains blog.adac, presse.adac und videobewerbung.adac.
Dabei hätte der ADAC mit seinen rund 21 Mio. Mitgliedern durch-
aus Potential für zahlreiche weitere Registrierungen gehabt.
Doch in Kürze wird .adac aus dem Domain Name System verschwin-
den: dem Wunsch, die Endung nicht anderweitig zu vergeben, hat
ICANN bereits entsprochen.
Das im Königreich Bahrain ansässige Unternehmen GCCIX WLL darf
sich weiter Hoffnung machen, den Zuschlag für die Top Level Do-
main .gcc zu erhalten. Wie bereits berichtet, hatte ICANNs Re-
gierungsbeirat Governmental Advisory Committee Bedenken geäus-
sert, da man eine Verwechslungsgefahr mit dem Gulf Cooperation
Council, einem Staatenbund von sechs Staaten der Arabischen
Halbinsel, befürchtet. Offiziell führt die Bewerbung daher den
Status "Not Approved". Am 09. November 2021 hatte sich ICANN-
CEO Göran Marby aber an das GAC gewandt; unter Verweis auf ei-
nen aktuell noch anhängigen "Independent Review Process" frag-
te er informell an, ob es nicht doch eine vermittelnde Lösung
gäbe. Das zuständige Schiedsgericht International Centre for
Dispute Resolution hat daraufhin am 07. Februar 2022 eine "Pro-
cedural Order" erlassen, in der die Parteien ermutigt werden,
eine gütliche Lösung zu suchen. Diese Bemühungen dauern bisher
an; GCCIX WLL hat bis vorerst 06. September 2022 Zeit, weitere
Stellungnahmen zu den Bedenken des Governmental Advisory Com-
mittee einzureichen. Erst nach einem erfolglosen Abschluss die-
ses informellen Verfahrens müsste das Schiedsverfahren fortge-
führt werden. Mit einer raschen Entscheidung über das finale
Schicksal von .gcc ist also derzeit nicht zu rechnen.
Die .uk-Verwalterin Nominet erhält möglicherweise in Kürze pro-
minente Unterstützung aus Deutschland: Volker Greimann, leiten-
der Justiziar des Domain-Registrars Key-Systems GmbH, hat sich
um einen Posten als "Non-Executive Director" im Vorstand von
Nominet beworben. Greimann ist seit 2010 als Rechtsanwalt zuge-
lassen und verfügt über jahrelange Erfahrung in diversen Inte-
ressengruppierungen von ICANN wie der Registrar Stakeholder
Group (RrSG) und der Generic Names Supporting Organization (GN-
SO). Mit im Rennen sind ausserdem Jim Davies und der als ICANN-
Kritiker bekannt gewordene Journalist Kieren McCarthy. Alle
drei Bewerber haben ihre "election statements" im nicht-öffent-
lichen Teil der Nominet-Website veröffentlicht. Die Wahlen be-
ginnen am 12. September 2022; wann der Sieger, der für eine
dreijährige Amtszeit antritt, bekanntgegeben wird, teilt Nomi-
net nicht mit.
Das Kündigungsschreiben für .adac finden Sie unter:
> http://newsletter.domain-recht.de/go/5/51XOCMUG-51WG8214-51WG825J-OV8PHV.html
Quelle: icann.org, nominet.uk
DOMAIN-RECHT
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04) dortmund.de - Verlag verliert gegen Stadtportal
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In einer aktuellen Entscheidung setzte sich der Bundesgerichts-
hof (BGH) wieder einmal mit einem Stadtportal und der Marktver-
haltensregelung des aus der Institutsgarantie der Presse gemäÃ
Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG abgeleiteten Gebots der Staatsferne
der Presse auseinander. Der klagende Verlag vermochte sich
nicht gegen das Stadtportal dortmund.de durchzusetzen.
Die Klägerin ist ein Verlag und vertreibt neben Tageszeitungen
in Form von Printmedien auch digitale Medien. Die beklagte
Stadt betreibt die Internetseite dortmund.de. Auf diesem Stadt-
portal werden neben amtlichen Mitteilungen auch redaktionelle
Inhalte veröffentlicht. Nach der Eigenwerbung soll das Stadt-
portal dortmund.de umfassend und aktuell über das Geschehen in
Stadt, Verwaltung und Stadtbezirken informieren, die neuesten
Meldungen veröffentlichen und Veranstaltungen bekannt machen.
Die Redaktion des Stadtportals erklärt unter anderem, sie be-
richte umfassend mit journalistischem Know-how in Wort und
Bild zu Dortmunder Themen wie Politik, Sport, Wirtschaft, Kul-
tur und Freizeit. Die Klägerin ist der Auffassung, das Stadt-
portal dortmund.de verstoÃe gegen das Gebot der Staatsferne
der Presse und sei deshalb wettbewerbswidrig. Im Rahmen des
Rechtsstreits beantragte sie die Unterlassung der Veröffentli-
chung zahlreicher, von ihr benannter Artikel. Vor dem Landge-
richt Dortmund erklärte sich die Beklagte bereit, keine kommer-
zielle Werbung mehr zu veröffentlichen und teilweise Sportbe-
richterstattung innerhalb eines Artikels zu Borussia Dortmund
zu unterlassen. Das Landgericht gab dem Hauptantrag der Kläge-
rin statt (Entscheidung vom 08.11.2019 - Az. 3 O 262/17). Die
Beklagte ging in Berufung und hatte vor dem OLG Hamm Erfolg
(Entscheidung vom 10.06.2021 - Az. I-4 U 1/20), da das Gericht
auf der Grundlage des Vortrags der darlegungsbelasteten Kläge-
rin nicht feststellen konnte, dass der Gesamtcharakter des An-
gebots geeignet sei, die Institutsgarantie der Pressefreiheit
zu gefährden, und einen pressesubstituierenden Gesamtcharakter
aufweise. Das OLG Hamm lieà die Revision zu, was die Klägerin
nutzte, vor den BGH zu gehen und dort die Wiederherstellung
des landgerichtlichen Urteils zu beantragen.
Der BGH wies die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. Juni 2021 zurück (BGH, Ur-
teil vom 14. Juli 2022 - Az. I ZR 97/21). Der BGH stellte fest,
dass der Klägerin der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Un-
terlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 3a
UWG in Verbindung mit dem aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgen-
den Gebot der Staatsferne der Presse nicht zusteht. Ein Ver-
stoà der Beklagten gegen die Marktverhaltensregelungen (§ 3a
UWG) liege nicht vor. Die von der Klägerin beanstandeten Bei-
träge in den einzelnen Rubriken des Stadtportals befinden sich
jeweils neben einer Vielzahl weiterer Beiträge. Dem Klägervor-
trag nach sei nicht feststellbar, dass durch den Betrieb des
Stadtportals ein Leserverlust bei der privaten Presse und da-
mit eine dem Institut der freien Presse zuwiderlaufende Mei-
nungsbildung durch den Staat von oben nach unten eintrete. Die
Kompetenz der Kommunen zur Information der Bürgerinnen und Bür-
ger erlaube nicht jegliche pressemäÃige ÃuÃerung, die irgendei-
nen Bezug zur örtlichen Gemeinschaft aufweist. Ihre äuÃere
Grenze fänden kommunale Publikationen in der institutionellen
Garantie des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG; es dürfe keine Einfluss-
nahme des Staates auf den Meinungsmarkt erfolgen. Allerdings
müsse die Gemeinde in der Lage sein, ihre Aufgaben zu erfüllen.
Ob und inwieweit bei kommunalen Online-Publikationen - im Un-
terschied zum Markt der klassischen lokalen (Print-)Presse -
aufgrund der Informationsfülle im Internet die Grenzen einge-
halten werden, bedürfe der Feststellung im Einzelfall. Dabei
sei eine wertende Betrachtung der Publikation insgesamt, bei
der sich jede schematische Betrachtungsweise verbietet, vorzu-
nehmen.
Das Berufungsgericht lehnte eine Verletzung des Gebots der
Staatsferne der Presse nach einer wertenden Gesamtbetrachtung
des Stadtportals der Beklagten ab. Dies war aus Sicht des BGH
nicht zu beanstanden. Im Rahmen der Gesamtbewertung sei entge-
gen der Auffassung der Klägerin nicht allein auf die unzulässi-
gen Beiträge abzustellen und der Anteil der zulässigen kommuna-
len Ãffentlichkeitsarbeit auÃer Acht zu lassen. Dem folgend,
rechnet der BGH in seiner Entscheidung die Anzahl der von der
Klägerin gerügten Beiträge der Beklagten auf und setzt sie ins
Verhältnis zur Anzahl aller Artikel in den jeweiligen Rubriken
des Stadtportals. Das Gericht kommt so zu dem Schluss, dass
bei einer Gesamtbetrachtung hier keine Anhaltspunkte für eine
Gefährdung der Pressefreiheit bestünden: "Das Stadtportal be-
setze zwar eindeutig auch Themen, deretwegen Zeitungen gekauft
würden. Nach dem Klägervortrag sei jedoch nicht feststellbar,
dass durch den Betrieb des Stadtportals in der streitgegen-
ständlichen Form ein Leserverlust bei der privaten Presse und
eine damit dem Institut der freien Presse zuwiderlaufende Mei-
nungsbildung durch den Staat von oben nach unten eintrete.
Trotz entsprechenden Hinweises habe die Klägerin ihr Vorbrin-
gen nicht substantiiert." Der BGH macht in seiner Entscheidung
deutlich, dass es nicht nur auf die Inhalte ankomme, sondern
auch darauf, wie die Informationen den angesprochenen Gemeinde-
mitgliedern präsentiert werden. Das Stadtportal sei gestaltet,
wie man das von einer Webseite erwartet, reich bebildert und
mit vielen Links. Das führe nicht automatisch zu einer Verlet-
zung des Gebots der Staatsferne der Presse. Die Klägerin schei-
terte auch daran, dass sie neben substantiiertem Vortrag zu
einzelnen unzulässigen redaktionellen Beiträgen keinen substan-
tiierten Vortrag dazu lieferte, dass die wertende Gesamtbe-
trachtung der Publikation zu einer Verletzung des Gebots der
Staatsferne der Presse führt. Der BGH macht deutlich, es sei
nicht Aufgabe des Berufungsgerichts, unabhängig vom Vortrag
der Klägerin den gesamten Inhalt des Telemedienangebots der Be-
klagten auf Umstände durchzusehen, die in die wertende Gesamt-
betrachtung einzubeziehen sein könnten. Damit wies der BGH die
Revision der Klägerin zurück.
Die BGH-Entscheidung zum Stadtportal dortmund.de finden Sie un-
ter:
> http://newsletter.domain-recht.de/go/5/51XOCMUG-51WG8214-51WG825K-ZBN10R8.html
Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> https://www.domain-anwalt.de
Quelle: bundesgerichtshof.de, eigene Recherche
DOMAIN-HANDEL
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05) Rezession - der Domain-Markt schrumpft, oder?
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Wie vor zwei Wochen berichtet, verliert .com seit Monaten an
Domain-Registrierungen. Andrew Allemann konstatiert, die Nach-
frage nach neuen Webseiten lässt nach, was sich auch auf die
Nachfrage nach Domains auswirkt. Domain-Investoren widerspre-
chen.
In unserem Statistik-Artikel vor zwei Wochen berichteten wir
vom dritten Monat in Folge, in dem die weltweit wichtigste Do-
main-Endung .com an Registrierungen verliert. Zuletzt waren im
April 2022 die Registrierungszahlen gestiegen. Seither geht es
bergab: 76.689 Domains weniger im Mai, 206.671 Domains weniger
im Juni, und im Juli 2022 gaben die .com-Registrierungen um
173.275 Domains nach. Die Domain-Verwaltung VeriSign senkte da-
raufhin ihre Wachstumsprognose für das gesamte Jahr 2022 für
.com und .net von 1,75 bis 3,5 Prozent auf 0,5 bis 1,5 Prozent.
Ãhnliches verspürt der Secondary Market: Andrew Allemann be-
richtet auf seinem Blog domainnamewire.com, dass die Nachfrage
nach Webseiten und damit die nach Domains nachlässt. Es habe
zwar groÃe Domain-Verkäufe gegeben, aber lausche man "domain
Twitter", so stehe es nicht gut um den "Aftermarket". Die meis-
ten Domain-Investoren teilten dort mit, dass sie im Juli 2022
nichts verkauft hätten. Darunter auch Swetha, die für ihre
.xyz-Verkäufe einen groÃen Namen hat, und jetzt im August auch
wieder wenige Verkäufe aufzuweisen weiÃ.
Seinen Ausführungen widersprachen einige Kommentatoren, die er-
klärten, bei ihnen laufe es wie geschmiert, und der Juli 2022
sei der erfolgreichste Monat des Jahres bisher. Doch Allemann,
der selbst einen groÃartigen Juli hatte, da er eine Domain zu
einem fünfstelligen Betrag verkaufen konnte, rückt die Eindrü-
cke der Einzelnen zurecht und ins richtige Licht: "my portfo-
lio is just a couple of thousand domains, and I know it does-
nât represent the industry at large." Was der einzelne sieht,
ist sein "kleines" Portfolio, welches aber kein repräsentati-
ver Ausschnitt des Marktes ist. Zigmillionen Domains stehen
zum Verkauf. Wer Glück hat, dessen Domain-Sparte ist gerade
gefragt und er kann sich nicht über mangelnde Verkäufe be-
klagen. Aber das ist nicht der gesamte Domain-Markt.
Allemann führt die geringere Nachfrage auf unter anderem das
abfallende COVID-Hoch zurück: alle, die mit Beginn der Pande-
mie ihre Internetpräsenz starten oder stärken mussten, haben
nun erstmal, was sie brauchen. Jetzt fällt der Markt auf das
Vor-COVID-Niveau zurück. Natürlich leisten auch die aktuelle
Inflation und die akuten Konflikte in der Welt, mit ihren wirt-
schaftlichen Folgen, ihren Beitrag. Derzeit lässt sich nicht
sagen, ob und wann eine Wende kommt und der Markt für Domains
sich erholt. Obwohl: Wir sind optimistisch und gehen davon aus,
dass es jedenfalls keine Frage des "ob" ist.
Quelle: domainnamewire.com, eigene Recherche
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06) connect.com - gut verbunden für US$ 10.000.000,-
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Die vergangene Domain-Handelswoche kommt auch diesmal auf ei-
nen Superlativ: connect.com verbindet sich mit US$ 10.000.000,-
(ca. EUR 9.803.922,-) zum Superdeal.
Die Domain connect.com positioniert sich mit ihrem Preis von
US$ 10.000.000,- (ca. EUR 9.803.922,-) auf aktuell Platz 2 der
Jahresbestenliste, hinter nfts.com (US$ 15 Mio.). Mit weitem
Abstand, aber dem sehr erfreulichen Preis von US$ 250.000,-
(ca. EUR 245.098,-) setzt sich laura.com dahinter.
Unter den Länderendungen liegt eine Domain vom Britischen Ter-
ritorium im Indischen Ozean an die Spitze der Woche: gaming.io
erzielt hervorragende US$ 105.000,- (ca. EUR 102.941,-). Einen
erfreulichen Aufstieg erfährt dm.tv, von US$ 1.750,- (ca. EUR
1.440,-) im Mai 2010 auf EUR 6.000,-. Die deutsche Endung .de
greift erst bei EUR 4.400,- mit bagatt.de ins Geschehen ein.
Die neuen generischen Endungen trumpfen mit den von Swetha ge-
handelten Domains singular.xyz zum Preis von US$ 24.500,- (ca.
EUR 24.020,-) und overlord.xyz für US$ 14.888,- (ca. EUR
14.596,-) auf. Die klassischen generischen Endungen zeigen
sich mau. Die vergangene Domain-Handelswoche besticht durch
die zweitteuerste Domain des Jahres - und durch laura.com.
Länderendungen
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gaming.io US$ 105.000,- (ca. EUR 102.941,-)
zorp.io EUR 3.500,-
alethea.io US$ 2.601,- (ca. EUR 2.550,-)
newfreebets.co.uk GBP 5.100,- (ca. EUR 6.022,-)
emma.uk GBP 4.900,- (ca. EUR 5.771,-)
whitehall.co.uk US$ 2.345,- (ca. EUR 2.299,-)
role.co.uk US$ 1.560,- (ca. EUR 2.510,-)
energybills.co.uk US$ 1.271,- (ca. EUR 1.246,-)
dm.tv EUR 6.000,-
unix.fr EUR 6.000,-
dcx.in GBP 3.850,- (ca. EUR 4.534,-)
catalonia.us EUR 4.450,-
payd.in US$ 4.500,- (ca. EUR 4.412,-)
bagatt.de EUR 4.400,-
1taxi.de EUR 3.000,-
shipit.de EUR 2.990,-
adventus.co US$ 2.995,- (ca. EUR 2.936,-)
youcoach.de EUR 2.279,-
gettested.eu EUR 2.100,-
role.us US$ 1.000,- (ca. EUR 980,-)
Neue Endungen
-------------
singular.xyz US$ 24.500,- (ca. EUR 24.020,-)
overlord.xyz US$ 14.888,- (ca. EUR 14.596,-)
croak.xyz US$ 7.888,- (ca. EUR 7.733,-)
nyc.finance US$ 6.000,- (ca. EUR 5.882,-)
dark.art US$ 5.200,- (ca. EUR 5.098,-)
causality.xyz US$ 5.000,- (ca. EUR 4.902,-)
axel.dev GBP 4.000,- (ca. EUR 4.711,-)
detroit.art US$ 3.900,- (ca. EUR 3.824,-)
sol.plus US$ 2.000,- (ca. EUR 1.961,-)
Generische Endungen
-------------------
readbookonline.net US$ 3.500,- (ca. EUR 3.431,-)
spacemen.org US$ 2.500,- (ca. EUR 2.451,-)
.com
-----
connect.com US$ 10.000.000,- (ca. EUR 9.803.922,-)
laura.com US$ 250.000,- (ca. EUR 245.098,-)
rattlesnake.com US$ 65.000,- (ca. EUR 63.725,-)
mayc.com US$ 60.000,- (ca. EUR 58.824,-)
sierrapower.com US$ 57.388,- (ca. EUR 56.263,-)
keeta.com US$ 25.000,- (ca. EUR 24.510,-)
printinghomes.com US$ 22.966,- (ca. EUR 22.516,-)
arganmidas.com US$ 22.000,- (ca. EUR 21.569,-)
sprayinsulation.com US$ 19.000,- (ca. EUR 18.627,-)
simplelogin.com US$ 16.541,- (ca. EUR 16.217,-)
playfetish.com US$ 15.000,- (ca. EUR 14.706,-)
accounted.com US$ 15.000,- (ca. EUR 14.706,-)
overlord.xyz US$ 14.888,- (ca. EUR 14.596,-)
searchone.com US$ 9.996,- (ca. EUR 9.800,-)
smartgaming.com US$ 8.500,- (ca. EUR 8.333,-)
maturespace.com US$ 7.000,- (ca. EUR 6.863,-)
produze.com US$ 5.799,- (ca. EUR 6.863,-)
1bcard.com US$ 5.593,- (ca. EUR 5.483,-)
autoview.com US$ 5.500,- (ca. EUR 5.392,-)
puretalent.com US$ 5.500,- (ca. EUR 5.392,-)
smilesy.com US$ 5.145,- (ca. EUR 5.044,-)
citytower.com EUR 5.000,-
Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> https://www.domain-spiegel.de
Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com
EVENT
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07) August - INTA lädt zum Datenschutz-Webinar
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Die International Trademark Association (INTA) lädt am 31. Au-
gust 2022 zum Webcast "Privacy and Cybersecurity Litigation
Trends and Survival Kit for Brand Owners".
Die als Webcast konzipierte Veranstaltung wird auf Englisch ge-
halten. Sie richtet sich an Patent- und Rechtsanwaltfachange-
stellte, Markensachbearbeiter/innen und Markenverwalter/innen.
Die Moderation übernimmt Stephanie Sparks (USA), Vortragende
sind Rechtsanwalt Ian Ballon (USA), Ann Staggs (Syndikusanwäl-
tin Airbnb, USA) und Ruby Zefo (Datenschutzbeauftragte Uber,
USA). Ballon gibt einen Ãberblick über die Trends bei Daten-
schutzverletzungen, Datenschutz- und Cybersicherheits-Sammel-
klagen einschlieÃlich der Fälle, die im Rahmen des kaliforni-
schen Verbraucherschutzgesetzes (CCPA) von 2018 eingereicht
wurden. Zefo und Staggs vertiefen die daraus gewonnenen Er-
kenntnisse und zeigen, wie man Marken proaktiv vor diesen Be-
drohungen des Kundenvertrauens und der Markentreue schützt.
Weiter werden wertvolle Informationen zum Umgang mit öffent-
lich gewordenen Cybersicherheits- und Datenschutzproblemen ge-
geben. Auf sinnvolle unternehmerische Infrastruktursicherheits-
konzepte und deren Umsetzung, die im Vorfeld von solchen Pro-
blemen in Angriff genommen werden sollten, wird eher nicht ein-
gegangen.
Der INTA-Webcast "Privacy and Cybersecurity Litigation Trends
and Survival Kit for Brand Owners" findet am 31. August 2022
ab 11:00 Uhr EDT (17:00 Uhr MESZ) online statt. Die Kosten für
die Teilnahme am Webcast betragen für Nichtmitglieder US$ 100,-,
für die meisten INTA-Mitglieder US$ 50,- und für andere gegebe-
nenfalls weniger.
Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> Link
Quelle: inta.org
IMPRESSUM/TEAM
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ISSN 1616-0908
RA Daniel Dingeldey
Cosimaplatz 2
12159 Berlin
http://www.domain-recht.de
mailto:dingeldey@domain-recht.de
verantwortl. für den redaktionellen Inhalt:
RA Daniel Dingeldey (Anschrift siehe oben)
Team:
Daniel Dingeldey, Rechtsanwalt Berlin
Florian Hitzelberger, Rechtsanwalt Holzkirchen
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