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Der Domain-Newsletter | Ausgabe #1156 | ISSN 1616-0908 |
http://www.domain-recht.de| Donnerstag, 23. Februar 2023 |
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Willkommen bei der 1156. Ausgabe des Domain-Newsletters!
Der Domain-Newsletter erscheint jeden Donnerstag.
Die nächste Ausgabe kommt am 02. März 2023.
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INHALT Ausgabe #1156
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01)...News: DNS-Resolver-Streit - Gutachten stützt Quad9
02)...News: nTLD-Programm - ICANN kündigt Entscheidungen an
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03)...Registrierung: TLDs - Neues von .dk, .gov und .internet
04)...Registrierung: Keyword-Domains - John Mueller nimmt MaÃ
05)...Recht: 3 x UDRP - ein aktueller WIPO-Mix
06)...Handel: casinobonus.com - Glücksspiel für US$ 199.000,-
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07)...Event: Stockholm - Nordic Domain Days im Mai 2023
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08)...Impressum/Mediadaten
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DOMAIN-NEWS
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01) DNS-Resolver-Streit - Gutachten stützt Quad9
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Im Streit zwischen dem Schweizer DNS-Resolver-Betreiber Quad9
und der Sony Music Entertainment Germany GmbH um die Sperrung
von Domain-Namen fand am 08. Februar 2023 die Verhandlung vor
dem Landgericht Leipzig statt. Ein Urteil steht aus, doch ein
Rechtsgutachten stützt die Ansicht von Quad9.
Auf Antrag der Sony Music Entertainment Germany GmbH hatte das
Landgericht in Hamburg am 12. Mai 2021 eine einstweilige Ver-
fügung erlassen. Darin wird Quad9 verboten, auf dem Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland ein Musikalbum der US-Band Evanes-
cence öffentlich zugänglich zu machen, indem Quad9 einen DNS-
Resolver-Dienst zur Verfügung stellt, der den Kunden eine Ãber-
setzung von Domains in numerische IP-Adressen zur Verfügung
stellt, so dass es mit Hilfe dieser numerischen IP-Adressen
möglich ist, eine bestimmte Domain zu erreichen und dort Ver-
linkungen auf rechtswidrige Speicherungen des vorgenannten Al-
bums aufzurufen. Hiergegen wandte sich Quad9 mit einem Wider-
spruch, blieb jedoch ohne Erfolg: das Landgericht bestätigte
die einstweilige Verfügung und stützte sich unter anderem auf
ein Urteil des OLG Köln vom 09. Oktober 2020 (Az. 6 U 32/20),
das sowohl eine unmittelbaren Anwendbarkeit des § 8 Absatz 1
TMG als auch eine erweiternde Auslegung dieser Norm zu Gunsten
von Quad9 abgelehnt hatte. Parallel hatte Quad9 den Antrag ge-
stellt, das Hauptsacheverfahren durchzuführen. Sony ist dieser
Aufforderung nachgekommen und hat vor dem Landgericht Leipzig
Klage erhoben.
Am 08. Februar 2023 fand in Leipzig nun die mündliche Verhand-
lung statt, bei der beide Parteien Gelegenheit erhielten, ihre
Argumente auszutauschen. Hierzu gehört auf Seiten von Quad9
neben einer Reihe formaler Einwendungen das Berufen auf eine
Haftungsprivilegierung gemäà §§ 8 Abs. 1, 9 TMG, jedenfalls in
analoger Anwendung, und die Ablehnung einer Störerhaftung man-
gels adäquat-kausalen Beitrags zu einer Urheberrechtsverlet-
zung und mangels Verletzung zumutbarer Prüfpflichten. Ausser-
dem sei vorrangig ein tatnäherer Beteiligter in Anspruch zu
nehmen, wie beispielsweise der Access-Provider. Gestützt wur-
den diese Argumente durch ein Gutachten von Prof. Dr. Ruth Ja-
nal vom Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Immaterialgüter- und
Wirtschaftsrecht an der Universität Bayreuth, das die Berliner
Gesellschaft für Freiheitsrechte eV (GFF) in Auftrag gegeben
hatte. Das 18-seitige Gutachten mit dem Titel "Zur Bedeutung
der EuGH-Entscheidung YouTube und Cyando für Diensteanbieter
der Informationsgesellschaft, die keine Host Provider sind" be-
fasst sich wissenschaftlich mit der Begutachtung von vier Fra-
gen und hält unter anderem fest, dass DNS-Resolver bereits zum
gegenwärtigen Zeitpunkt vom Haftungsprivileg des Art. 12 ECRL
profitieren und künftig jedenfalls nach MaÃgabe des Art. 4 Abs.
1 DSA von der Haftung freigestellt sein werden. Die Betrachtung
geht also weg vom TMG und begründet anhand der Entscheidung des
EuGH in der Sache YouTube/Cyando (Az. C-682/18) und den Ent-
scheidungen des BGH in der Sache Youtube II (Urteil vom 02.06.
2022 - Az. I ZR 140/15), warum DNS-Resolver-Provider wie Quad9
nicht für Inhalte Dritter haftbar gemacht werden können.
Die GFF sieht sich dadurch bestätigt: "Neutrale Internetdiens-
te wie Quad9 dürfen nicht zu Netzsperren verpflichtet werden â
sonst sieht es schlecht aus für die Informationsfreiheit und
für ein freies Internet mit vielfältigen, datensparsamen Netz-
dienstleistungen", so Felix Reda, Projektkoordinator für Con-
trol Copyright bei der GFF. Wann das Landgericht Leipzig seine
Entscheidung verkündet, teilten bisher weder Quad9 noch die
GFF mit.
Das Gutachten von Prof. Dr. Ruth Janal finden Sie unter:
>
http://newsletter.domain-recht.de/go/7/5A86INM9-5A6Z0WDV-5A6YZ5M1-QQV79D.html
Den Beschluss des LG Hamburg vom 12.05.2021 finden Sie unter:
> https://openjur.de/u/2350143.html
Den Widerspruch von Quad9 finden Sie unter:
>
http://newsletter.domain-recht.de/go/7/5A86INM9-5A6Z0WDV-5A6YZ5M2-18MKUHZ.pdf
Quelle: torrentfreak.com, freiheitsrechte.org
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02) nTLD-Programm - ICANN kündigt Entscheidungen an
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Die Internet-Verwaltung ICANN hat die Tür zur Einführung neuer
Top Level Domains ein Stück weit aufgestoÃen: für das 76. Mee-
ting, das im März 2023 im Mexiko stattfindet, sind wegweisende
Entscheidungen angekündigt.
Zu Beginn des Jahres 2023 traf sich das Board of Directors der
Netzverwaltung zu einem viertägigen Workshop in Los Angeles.
Zu den Ergebnissen hat sich die Vorsitzende Tripti Sinha in ei-
nem Blog-Artikel geäuÃert; darin spricht sie von Fortschritten
bei der "effectiveness of ICANN's multistakeholder model of
governance and the next round of new generic top-level domains
(gTLDs)". Einen ganzen Tag widmete sich der Vorstand dem Opera-
tional Design Assessment (ODA), das am 12. Dezember 2022 über-
mittelt wurde; das 402-seitige Dokument enthält Analysen und
Empfehlungen, um auf dieser Grundlage konkrete Entscheidungen
zu treffen. Wer allerdings bereits einen Entwurf des Bewerber-
handbuchs erwartet, der wird enttäuscht; an zahlreichen Stel-
len gibt das ODA Empfehlungen beispielsweise zur Schwierigkeit
der noch zu lösenden Probleme; als schwierig eingestuft werden
zum Beispiel die Regelungen im Bewerberhandbuch, die Höhe der
Bewerbungsgebühren, die Prüfung der "String Similarity Evalua-
tions", die Begrenzung von Rechtsmitteln oder das Themenfeld
der "Community Applications".
In ihrem Blog-Artikel zeigt sich Sinha aber positiv gestimmt.
"The Board anticipates making incremental decisions leading
up to the final decision on opening a new application window
for new gTLDs, and we expect to vote on many of the GNSO's re-
commendations during the upcoming ICANN76 Public Meeting", so
die Vorsitzende. Den groÃen Wurf sollte man aber wohl besser
nicht erwarten: "We will defer a small, but important, subset
of the recommendations for future consideration". Besonderes
Augenmerk möchte man den Finanzen widmen, die mit der Umset-
zung des ODA verbunden wären. Für die Zukunft kündigte Sinha
weitere Gespräche mit der Generic Name Support Organization
(GNSO) an. Zu den heià diskutierten Themen dürfte dabei auch
der Problemkreis der "closed generics" zählen. Aufgrund ihrer
allgemein-beschreibenden Natur bestehen an Begriffen wie
.blog, .cloud oder .music in der Regel keine Kennzeichenrech-
te; dennoch planten nTLD-Bewerber, sie exklusiv für sich
selbst zu nutzen und keine freie Registrierung von Second Le-
vel Domains zuzulassen.
Ebenfalls positiv dürfte stimmen, dass die bisherigen Arbeiten
in der Operational Design Phase günstiger waren als ursprüng-
lich geplant. Wie aus dem Bericht für das vierte Quartal 2022
hervorgeht, lagen die Ausgaben im Zeitraum Januar bis Dezember
2022 bei US$ 6,838 Mio.; darin sind 27.228 Arbeitsstunden be-
rücksichtigt. Geplant hatte ICANN allerdings mit Ausgaben zwi-
schen US$ 7 Mio. bis zu US$ 9 Mio., so dass man unterhalb der
Mindestkosten geblieben ist. Der mit US$ 2,923 Mio. weitaus
gröÃte Teil des nTLD-Budgets floà übrigens in "Shared Services
and Org Support", eine Art Sammeltopf für allgemeine und Ver-
waltungskosten. Wie ICANN die eingesparten Mittel verwenden
wird, lieà die Organisation offen.
Den Blog-Artikel von Tripti Sinha finden Sie unter:
>
http://newsletter.domain-recht.de/go/7/5A86INM9-5A6Z0WDV-5A6YZ5M3-LV1SGA.html
Das Operational Design Assessment (ODA) finden Sie unter:
>
http://newsletter.domain-recht.de/go/7/5A86INM9-5A6Z0WDV-5A6YZ5M4-IEDKNY.pdf
Quelle: icann.org, domainincite.com, eigene Recherche
DOMAIN-REGISTRIERUNG
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03) TLDs - Neues von .dk, .gov und .internet
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DotGov oder MotMil - die US-Regierung macht Druck auf ihre Be-
hörden und hat sie angewiesen, ihre Internetangebote von ande-
ren Top Level Domains zu distanzieren. Derweil kämpft Nameshop
erneut um .internet, während .dk mehr Kundenservice bei der
Identifizierung bietet - hier unsere Kurznews.
DK Hostmaster A/S, Verwalterin der dänischen Länderendung .dk,
hat mitgeteilt, dass das System "MitID" ab sofort zur Identifi-
zierung von Domain-Inhabern genutzt werden kann. Die neue digi-
tale Signatur MitID ersetzt die bisherige dänische digitale ID
namens NemID. Die Schlüsselkarte in Papierform, die man von
NemID kannte, wird im Zuge der Umstellung abgeschafft. MitID
kann mit der entsprechenden MitID-App für mobile Endgeräte
oder einem Codegenerator oder Codevorleser (für Personen mit
einer Sehbehinderung) genutzt werden. Wer die MitID-App nicht
nutzen möchte, kann einen Codegenerator oder Codevorleser über
die Homepage von MitID bestellen. Allerdings gibt es eine Ein-
schränkung: MitID steht vorerst nur für Verbraucher zu Verfü-
gung; für Unternehmen soll im 2. Quartal 2023 das System "Mit-
ID Erhverv" zur Verfügung stehen. Hostmaster führt regelmäÃig
eine Identitätsprüfung durch, um Cyberkriminalität zu verhin-
dern und die Anonymität für anonyme Kunden zu wahren. Auch In-
haber einer .dk-Domain mit Sitz auÃerhalb Dänemarks können auf-
gefordert werden, Unterlagen einzureichen, die bestätigen,
dass die angegebene Adresse und Identität korrekt sind.
Das Weisse Haus hat die US-amerikanischen Behörden angewiesen,
verstärkt auf .gov-Domains zu setzen. In einem "Memorandum for
the Heads of Executive Departments and Agencies" vom 08. Febru-
ar 2023 heiÃt es: "Thus, agencies generally must use the .gov
or .mil domain for official communications, information, publi-
cations, delivery of services, design of online content, and
development of digital products and tools." Begründet wird die
Anweisung mit dem hohen Vertrauen, das die .gov-Domain genieÃt:
"As a result, the .gov domain contributes to increased public
trust in online government information and services, as well
as safer operations and communications among all branches and
levels of government". Seit April 2021 können .gov-Domains von
berechtigten US-Institutionen kostenfrei registriert werden.
Wer noch nicht gewechselt ist, hat bis 08. Mai 2023 Zeit. Be-
hörden, die der Anweisung nicht folgen, können und sollen der
Cybersecurity and Infrastructure Security Agency (CISA) gemel-
det werden.
Das indische Unternehmen Nameshop hat erneut einen Vorstoss ge-
wagt, die Delegierung der neuen Top Level Domain .internet zu
erreichen. Mit Schreiben vom 05. Februar 2023 forderte man die
Internet-Verwaltung ICANN auf, die in Stocken geratenen Gesprä-
che wieder aufzunehmen und die Endung zu delegieren. Besonders
optimistisch scheint man nicht: "While early discussions with
ICANN held promise and made progress, the last two years' of
effort on our part has not received sufficient attention from
the Board and the Executive, with promises to have a meeting
at some future point." Nameshop hatte sich ursprünglich um die
Endung .idn beworben, kurz nach Abgabe der Bewerbungsunterla-
gen aber festgestellt, dass die Wunsch-Domain keine zuteilungs-
fähige Endung ist, weil das Kürzel "IDN" nach der Liste der
"ISO 3166-1 alpha-3 codes" das geschützte Zeichen für Indonesi-
en ist. Deren Registrierung ist nach Ziffer 2.2.1.4.1 des Be-
werberhandbuchs ausgeschlossen. Nameshop wollte daher auf die-
sen Fehler reagieren und zu .internet umschwenken. Davon ist
ICANN aber wenig begeistert und lehnt bereits seit Jahren eine
Ãnderung der Bewerbung ab. Dass das erneute Schreiben zu einem
Umdenken bei ICANN führt, gilt als nahezu ausgeschlossen.
Das Memorandum zu .gov finden Sie unter:
>
http://newsletter.domain-recht.de/go/7/5A86INM9-5A6Z0WDV-5A6YZ5M5-1D3RD8Z.pdf
Das Schreiben von Nameshop finden Sie unter:
>
http://newsletter.domain-recht.de/go/7/5A86INM9-5A6Z0WDV-5A6YZ5M6-11L9FVN.pdf
Quelle: dk-hostmaster.dk, whitehouse.gov, icann.org
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04) Keyword-Domains - John Mueller nimmt MaÃ
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John Mueller, Senior Webmaster Trends Analyst bei Google,
sorgt wieder für Schlagzeilen: Auf Reddit erklärte er, dass er
kein Freund von Schlagwort-Domains ist, weil jeder denkt, du
bist ein Spammer, und tritt so eine Diskussion in SEO-Kreisen
los.
Auf die einfache Frage auf Reddit, einem Social-News-Aggrega-
tor, ob es sinnvoll sei, hohe Gebühren für eine Domain, die
exakte Keywords, für die man im Google-Ranking gelistet werden
wolle, zu zahlen, antwortete auch Mueller. Er postete seine
Einschätzung:
"I'm not a fan of keyword-keyword domains, but YMMV. Random
thoughts:
- everyone thinks you're a spammer
- changing business focus, or even expanding, is harder
- you have no brand name, there's nothing that people can
search for which 'obviously' should show your site. You're
always competing, you're not building value with long-term
users."
Ehe man zu diesen Aussagen Stellung bezieht, wären sie erstein-
mal einzuordnen und dann zu interpretieren. Mueller bezieht
sich auf "Keyword-Keyword"-Domains, also Domains, die gleich
zwei Schlüsselbegriffe vereinen. Und er teilt nur seine eige-
nen Erfahrungen mit: "YMMV" steht für "your mileage may vary",
also etwa: "du magst andere Erfahrungen gemacht haben". Erst
dann fragt sich, was mit den drei Aussagen gemeint ist. SEO-
Spezialist Matt G. Southern hat sich in einem Blogeintrag zu
Muellers Statement geäuÃert, daran haben wir uns orientiert.
"Jeder denkt, du bist ein Spammer", wenn du Keyword-Keyword-Do-
mains benutzt: Die Erfahrung zeigt, dass Spammer Keyword-halti-
ge Domains nutzen, um bei Internetsuchen hohe Positionen zu
erlangen, um so Besucher für ihre Seiten zu gewinnen. Das kann
dazu führen, dass solche Domains als nicht vertrauenswürdig
und unprofessionell eingestuft werden, was potentielle Kunden
wiederum abhält, sie zu besuchen. Weiter wird eine Geschäftser-
weiterung oder ein -wechsel schwierig, weil Keyword-Domains
den Inhaber in der Regel auf genau die im Domain-Namen genann-
ten Begriffe eingrenzen. Einfach so noch andere Waren oder
Dienstleistungen anzubieten oder sich ganz auf andere zu spezi-
alisieren, wird erschwert, weil die über die in der Domain be-
nutzten Schlüsselworte nicht repräsentiert werden. Einfacher
haben es Nutzer von originären Domain-Namen. Womit wir bei der
dritten Aussage Muellers sind: Schlüsselwörter sind keine Mar-
kennamen. Niemand, der einfach nach Sportschuhen sucht und auf
eine entsprechende Domain mit den Begriffen "bequeme-Sport-
Schuhe" geleitet wird, wird sich an die Domain erinnern. Was
fehlt, ist das "eindeutige Kennzeichen", welches dem Kunden
hilft, das Angebot zu erinnern und wiederzufinden. Es gibt
dann auch keine Geschäftsbezeichnung, nach der ein Kunde su-
chen kann, sondern immer nur Schlüsselworte, die ihn auch zu
einem Konkurrenten führen können.
Alles valide Gründe, von Keyord-Keyword-Domains Abstand zu neh-
men. Doch Mueller sagt mit seiner Einschätzung nicht, dass Key-
word-Keyword-Domains unnütze sind, und er empfiehlt nicht, sie
überhaupt nicht zu registrieren oder zu kaufen. Nach unserer
Einschätzung haben diese Domains nach wie vor ihre Berechti-
gung, denn sie können das Auffinden der eigenen Marke Kunden
erleichtern, die sie noch nicht kennen und über Schlüsselbe-
griffe nach bestimmten Waren und Dienstleistungen suchen. Kein
Grund zur Panik also, unterstützende Keyword-Domains auszumus-
tern. Vielmehr sind sie in eine ordentliche Marken- und Domain-
Strategie miteinzubeziehen.
Den Reddit-Eintrag von John Mueller finden Sie unter:
>
http://newsletter.domain-recht.de/go/7/5A86INM9-5A6Z0WDV-5A6YZ5M7-2TJL8Y.html
Einen erläuternden Artikel von Matt G. Southern zu Muellers Ein-
schätzungen findet man unter:
>
http://newsletter.domain-recht.de/go/7/5A86INM9-5A6Z0WDV-5A6YZ5M8-L8ZKRJ.html
Quelle: reddit.com, searchenginejournal.com, eigene Recherche
DOMAIN-RECHT
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05) 3 x UDRP - ein aktueller WIPO-Mix
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In den vergangenen Tagen sind mehrere interessante UDRP-Ent-
scheidungen ergangen, von denen wir uns drei herausgreifen und
sie kurz vorstellen: Unter der .se-Policy griff der Entschei-
der im Streit um die Domain alexander-bourtakov.se auf das
schwedische Namensrecht zurück, beim Streit um carrefour-world
.com zeigte die Entscheiderin Eigeninitiative und wälzte unter
anderem kanadische Wörterbücher, und den Streit um pippamalm
gren.com wies der Entscheider zurück, weil der Fall sich nicht
für die UDRP eignete.
alexander-bourtakov.se (WIPO Case No. DSE2022-0035)
Der Beschwerdeführer, A. B., ist ein britischer Bürger und Ge-
schäftsmann mit Sitz in Monaco. Er meint, unter der seinem Na-
men ähnlichen Domain alexander-bourtakov.se würden von Rivalen
verleumderische Unwahrheiten über ihn verbreitet, um seine Ge-
schäfte schlecht zu reden und zu zerstören. Er verweist auf
das schwedische Namensrecht, wonach Namen geschützt sind, die
in Schweden von weniger als 2.000 Personen genutzt werden. Der
Gegner, NJALLA - 1337 Services LLC mit Sitz auf Saint Kitts
und Nevis in der Karibik, habe kein Recht an der am 22. April
2022 registrierten Domain. Die Gegner meldete sich nicht zur
Sache. Der Entscheider, der schwedische Rechtsanwalt Johan Sjö-
beck, stellte kurzerhand fest, dass der Beschwerdeführer vom
schwedischen Namensrecht nicht geschützt wird, da er weder
schwedischer Bürger ist, noch seinen Sitz in Schweden oder ei-
nem anderen Land des Europäischen Wirtschaftsraums hat. Er
stellte darüber hinaus fest, dass der Nachname des Beschwerde-
führers nicht bei der schwedischen Steuerbehörde registriert
ist. Da also sein Name nicht durch schwedisches Recht ge-
schützt ist, lag die erste Voraussetzung nach der .se-Policy
nicht vor. Anlass, die weiteren beiden Voraussetzungen zu prü-
fen, sah Sjöbeck nicht, so dass er die Beschwerde abwies.
carrefour-world.com (Case No. D2022-4457)
Der bekannte französische Hypermarkt-Konzern Carrefour SA sah
seine seit den 60er Jahren des vergangenen Jahrhunderts beste-
henden Markenrechte durch die Domain carrefour-world.com ver-
letzt. Inhaber der im November 2022 registrierten Domain ist
Salman Nazari mit Sitz in Kanada. Er meldete sich nicht zur Sa-
che. Vizepräsidentin und Chefsyndikus des The Unicode Consorti-
um und freie Beraterin Anne Gundelfinger legte sich bei diesem
Fall ins Zeug und recherchierte, da ihr zuwenig Informationen
vorlagen. Sie stellte fest, dass der Domain-Inhaber auf der
Website unter carrefour-world.com billige Fitness-Tracker ver-
treibt und das Impressum dort mit den Daten des Domain-Inha-
bers übereinstimmt. AuÃerdem schaute sie sich an, wie im fran-
zösischen Kanada gelegenen Quebec, auf das das Impressum ver-
weist, der Begriff "Carrefour" genutzt wird. Das "Grande Dicti-
onnaire Terminologique" (GDT) bietet einige weitergefasste und
mehr beschreibende Definitionen des Begriffes "carrefour" im
"Québécois" als im Französischen. Zudem finde man den Begriff
in Quebec an jeder StraÃenecke; er verweise auf physische und
virtuelle Plätze, an denen sich Menschen treffen, versammeln,
einkaufen, und als Bezeichnung von Malls und Einkaufszentren.
Zudem gibt es im kanadischen Markenregister 35 "Carrefour"-Mar-
ken Dritter. Diese allgemeine Nutzung des Begriffs "Carrefour"
in Quebec sprach für Gundelfinger dagegen, dass man von bös-
gläubigem Registrieren und Nutzen der Domain sprechen könne.
Zudem habe die Beschwerdeführerin in Kanada und den USA keine
Niederlassungen, aufgrund derer ihre bekannte Marke auch genau
da so bekannt wie in Europa sei. Wenn der Gegner "Carrefour"
nutze, so sei das als "Einkaufsstätte" zu verstehen. Gundelfin-
ger wies die Beschwerde zurück. Mittlerweile finden sich unter
der Domain keine Inhalte mehr.
pippamalmgren.com (WIPO Case No. D2022-4605)
Die Wirtschaftswissenschaftlerin Pippa Malmgren (UK) führte
von Januar 2014 bis September 2020 zusammen mit Wayne Paul Har-
burn die DRPM Group Limited (UK). Mittlerweile ist Malmgren
aus der DRPM ausgeschieden. Sie musste feststellen, dass, wie
sie im UDRP-Verfahren um die Domain pippamalmgren.com sagt,
die im April 2006 auf sie registrierte Domain irgendwann ohne
ihre Kenntnis und ihr Einverständnis auf Paul Harburn und die
DRPM Group Limited übertragen wurde. Sie verlangt nun im Rah-
men des UDRP-Verfahrens die Ãbertragung der Domain auf sich.
Sie hat im September 2020 die US-Marke "PIPPA MALMGREN" bean-
tragt, die aber noch nicht eingetragen ist. Nach der Zusammen-
arbeit mit der DRPM Group von 2014 bis September 2020 ist die
Beschwerdeführerin weiter unter ihrem eigenen Namen als Redne-
rin tätig; zudem hat sie unter ihrem Namen vier Bücher ge-
schrieben, von denen zwei ausgezeichnet wurden. Die Gegner mel-
deten sich nicht in dem UDRP-Verfahren. Der Australier mit Pro-
fessur für Recht in Beijing (China) Matthew Kennedy wies die
Beschwerde zurück. Ob die Beschwerdeführerin über ihre Tätig-
keit und ihre Veröffentlichungen eine Gewohnheitsmarke an ih-
rem Namen generiert hat, sei nicht notwendig zu klären, aber
"arguendo" (als nicht entscheidungserhebliche Behauptung) neh-
me er das mal an. Doch kommt Kennedy im weiteren Verlauf, wo-
bei er die Frage eines Rechts oder berechtigten Interesses des
Gegners an der Domain überspringt, zu dem Ergebnis, dass es
sich nicht um einen typischen Cybersquatter-Fall handele. Es
bleibe unklar, wann die Gegner Inhaber der Domain wurden und
ob sie tatsächlich unrechtmäÃig an die Domain gelangten, denn
es sei durchaus plausibel, dass diese während der Zusammenar-
beit mit der Beschwerdeführerin legitimer Weise seit 2014 Inha-
ber sind. Denn die gemeinsam geführte Unternehmung wurde, wie
die Beschwerdeführerin selbst vorträgt, unter anderem gegrün-
det, um ihre Dienstleistungen als Rednerin zu fördern - auch
über die Domain pippamalmgren.com. Das alles sei, so Kennedy,
viel zu komplex für ein UDRP-Verfahren, weshalb er letztlich
die Beschwerde abwies, weil sie vor ein ordentliches Gericht
gehöre, wo Beweis erhoben werden und Zeugen vernommen werden
können.
Die UDRP-Entscheidung über die Domain alexander-bourtakov.se
finden Sie unter:
>
http://newsletter.domain-recht.de/go/7/5A86INM9-5A6Z0WDV-5A6YZ5M9-7MPI3P.pdf
Die UDRP-Entscheidung über die Domain carrefour-world.com fin-
den Sie unter:
>
http://newsletter.domain-recht.de/go/7/5A86INM9-5A6Z0WDV-5A6YZ5MA-17CNJIO.pdf
Die UDRP-Entscheidung über die Domain pippamalmgren.com finden
Sie unter:
>
http://newsletter.domain-recht.de/go/7/5A86INM9-5A6Z0WDV-5A6YZ5MB-15CV167Q.pdf
Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> https://www.domain-anwalt.de
Quelle: wipo.int, eigene Recherche
DOMAIN-HANDEL
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06) casinobonus.com - Glücksspiel für US$ 199.000,-
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Die vergangene Domain-Handelswoche bringt gleich zwei Domains
im sechsstelligen Bereich, deren beste casinobonus.com zum
Preis von US$ 199.000,- (ca. EUR 184.259,-) ist. Insgesamt wa-
ren die Preise über alle Endungskategorien hinaus erfreulich.
Die Glücksspieldomain casinobonus.com steht diesmal an erster
Stelle mit US$ 199.000,- (ca. EUR 184.259,-). Unter der Endung
.com folgt ihr smartblockchain.com mit einem unter den gegebe-
nen Witterungsbedingungen für Kryptowerte und Verwandtes er-
freulichen US$ 80.000,- (ca. EUR 74.074,-). Die Domain surfed
.com kommt auf ebenfalls erfreuliche US$ 10.250,- (ca. EUR
9.491,-), nachdem sie im Oktober 2017 bei US$ 5.000,- (ca. EUR
4.238,-) lag.
Die Länderendungen bescheren unter der finnischen Endung .fi
die zweite Domain aus dem sechsstelligen Preisspektrum: de.fi
kommt auf US$ 100.000,- (ca. EUR 92.593,-) und steht damit zur
Zeit an Platz 2 der Jahresbestenliste der Länderendungen.
Zweitbeste Domain unter den Länderendungen vergangene Woche
ist diesmal die kolumbianische payments.co mit EUR 45.000,-.
Die deutsche Endung tritt erst bei EUR 4.700,- mit stempelex
press.de zu Tage.
Die neuen generischen Endungen bringt Swetha wieder einmal
nach vorne, mit gleich mehreren hochpreisigen .xyz-Verkäufen,
als deren bester sich socrates.xyz mit US$ 74.888,- (ca. EUR
69.341,-) erweist. Beeindrucken kann auch ego.xyz, die, einge-
kauft für US$ 35,-, deren Inhaber für US$ 30.000,- (ca. EUR
27.778,-) an den Mann bringen konnte. Selbst die klassischen
generischen Endungen liefern gut ab, nämlich fünf Domains im
fünfstelligen Dollar-Bereich, mit imcindore.org zum Preis von
US$ 30.000,- (ca. EUR 27.778,-) an der Spitze. Die vergangene
Domain-Handelswoche war nicht besonders hochpreisig, aber mit
ausgewogen hohen Preisen über die gesamte Bandbreite der En-
dungkategorien.
Länderendungen
--------------
de.fi US$ 100.000,- (ca. EUR 92.593,-)
payments.co EUR 45.000,-
walkingforhealth.org.uk GBP 13.250,- (ca. EUR 14.916,-)
replay.com.au US$ 14.454,- (ca. EUR 13.383,-)
stempelexpress.de EUR 4.700,-
geprueft.de EUR 4.400,-
duress.com.au US$ 4.455,- (ca. EUR 4.125,-)
beta.it EUR 3.999,-
bocaux.fr EUR 3.990,-
queen.ai EUR 3.800,-
coacher.co US$ 3.995,- (ca. EUR 3.699,-)
carbranding.de EUR 3.500,-
76.no EUR 3.499,-
sharkbite.in GBP 2.900,- (ca. EUR 3.265,-)
laminat-shop.de EUR 3.000,-
koreanbeauty.de EUR 2.999,-
sevenleaves.de EUR 2.999,-
content.io US$ 3.049,- (ca. EUR 2.823,-)
turkishairlines.eu US$ 3.000,- (ca. EUR 2.778,-)
tabula.io US$ 2.999,- (ca. EUR 2.777,-)
clubchampion.au US$ 2.950,- (ca. EUR 2.731,-)
clubchampion.com.au US$ 2.950,- (ca. EUR 2.731,-)
idyou.de EUR 2.700,-
mobitel.eu EUR 2.599,-
boxd.io US$ 2.750,- (ca. EUR 2.546,-)
Neue Endungen
-------------
socrates.xyz US$ 74.888,- (ca. EUR 69.341,-)
earlybird.xyz US$ 49.499,- (ca. EUR 45.832,-)
scroll.xyz US$ 40.000,- (ca. EUR 37.037,-)
ego.xyz US$ 30.000,- (ca. EUR 27.778,-)
ordinals.market US$ 10.000,- (ca. EUR 9.259,-)
okapi.xyz US$ 9.888,- (ca. EUR 9.156,-)
delo.org US$ 9.540,- (ca. EUR 8.833,-)
shopping.shopping EUR 8.000,-
cmf.tech US$ 8.500,- (ca. EUR 7.870,-)
nightingale.tech US$ 8.500,- (ca. EUR 7.870,-)
watershed.tech US$ 8.500,- (ca. EUR 7.870,-)
capital.capital EUR 7.000,-
summon.xyz US$ 7.000,- (ca. EUR 6.481,-)
abstract.art US$ 6.500,- (ca. EUR 6.019,-)
img.art US$ 6.500,- (ca. EUR 6.019,-)
caldera.xyz US$ 6.000,- (ca. EUR 5.556,-)
marketing.marketing EUR 5.000,-
lightspark.app US$ 5.000,- (ca. EUR 4.630,-)
waveform.xyz US$ 4.944,- (ca. EUR 4.578,-)
coherent.xyz US$ 4.000,- (ca. EUR 3.704,-)
coma.online EUR 3.456,-
creds.xyz US$ 3.400,- (ca. EUR 3.148,-)
letter.art US$ 2.800,- (ca. EUR 2.593,-)
Generische Endungen
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imcindore.org US$ 30.000,- (ca. EUR 27.778,-)
barrettartcenter.org US$ 15.250,- (ca. EUR 14.120,-)
otw.org US$ 12.500,- (ca. EUR 11.574,-)
fighting.net US$ 10.000,- (ca. EUR 9.259,-)
mychoice.org US$ 10.000,- (ca. EUR 9.259,-)
infotaxi.org US$ 5.675,- (ca. EUR 5.255,-)
smarts.org US$ 5.100,- (ca. EUR 4.722,-)
machination.net US$ 4.388,- (ca. EUR 4.063,-)
dhub.org US$ 4.300,- (ca. EUR 3.981,-)
clintonbushhaitifund.org US$ 4.050,- (ca. EUR 3.750,-)
uweb.org US$ 3.888,- (ca. EUR 3.600,-)
rhino.net US$ 3.800,- (ca. EUR 3.519,-)
poomsae.net EUR 3.450,-
nthen.org US$ 3.050,- (ca. EUR 2.824,-)
smartblockchain.net US$ 2.620,- (ca. EUR 2.426,-)
6f.net US$ 2.230,- (ca. EUR 2.065,-)
babedrop.net US$ 1.833,- (ca. EUR 1.697,-)
.com
-----
casinobonus.com US$ 199.000,- (ca. EUR 184.259,-)
smartblockchain.com US$ 80.000,- (ca. EUR 74.074,-)
000888.com US$ 44.944,- (ca. EUR 41.615,-)
businessowner.com US$ 35.000,- (ca. EUR 32.407,-)
111777.com US$ 33.833,- (ca. EUR 31.327,-)
adasoft.com US$ 25.000,- (ca. EUR 23.148,-)
mads.com US$ 22.600,- (ca. EUR 20.926,-)
cocktailsuit.com EUR 20.500,-
peaknootropics.com US$ 20.190,- (ca. EUR 18.694,-)
kultura.com US$ 20.000,- (ca. EUR 18.519,-)
tbibank.com US$ 18.000,- (ca. EUR 16.667,-)
mroh.com US$ 16.000,- (ca. EUR 14.815,-)
oneverse.com US$ 15.666,- (ca. EUR 14.506,-)
mageewp.com US$ 13.250,- (ca. EUR 12.269,-)
limejs.com US$ 12.250,- (ca. EUR 11.343,-)
togroup.com US$ 12.000,- (ca. EUR 11.111,-)
comohacer.com EUR 11.000,-
thebandperry.com US$ 11.250,- (ca. EUR 10.417,-)
surfed.com US$ 10.250,- (ca. EUR 9.491,-)
strongbaby.com US$ 10.000,- (ca. EUR 9.259,-)
swivels.com US$ 10.000,- (ca. EUR 9.259,-)
unitedgames.com US$ 10.000,- (ca. EUR 9.259,-)
altior.com US$ 10.000,- (ca. EUR 9.259,-)
Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> https://www.domain-spiegel.de
Quelle: sedo.de, thedomains.com, tldinvestors.com
EVENT
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07) Stockholm - Nordic Domain Days im Mai 2023
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Die Nordic Domain Days 2023 finden Anfang Mai 2023 als Präsenz-
veranstaltung in Stockholm statt. Die Agenda der Veranstaltung,
die sich mit "nordischen" Domain-Angelegenheiten beschäftigt,
gewinnt an Contour und viele Partner geben sich die Ehre.
Die Nordic Domain Days (NDD) 2023 finden vom 08. bis 09. Mai
2023 in Stockholm statt. Im jüngsten Rundschreiben von Lars
"LG" Forsberg (Gründer und Kurator) betont er, dass die Organi-
satoren daran arbeiten, die Agenda zu füllen und mit den Part-
nern der Veranstaltung zu sprechen. Die Zahl der unterstützen-
den Partner mehrt sich gegenüber den vergangenen Jahren; neue
Partner kommen hinzu, die ihrerseits bereichernde Erfahrung
mit zu den NDDs bringen. Die Agenda zeigt bereits die Struktur
der Veranstaltung, angefangen mit dem VIP-Dinner am Abend des
07. Mai 2023, dem den Geschäften gewidmeten 08. Mai 2023 mit
einer "Domain Industry Update Session" und einer "Marketing
Session", dem der Technik gewidmeten 09. Mai 2023 mit einer
"DNS Abuse & NIS2 Sessions" und einer "Technical Sessions", so-
wie dem abschlieÃenden 09. Mai 2023 mit diversen Workshops.
Die Nordic Domain Days 2023 finden vom 08. bis 09. Mai 2023 im
Clarion Hotel Stockholm, Ringvägen 98, 118 60 Stockholm (Schwe-
den) statt. Die NDD bieten unterschiedliche Teilnahmetickets:
Das normale "Attendee"-Ticket kostet EUR 249,- und bietet
schwedische Kaffeepäuschen (Fika) und endlose Ströme von Kaf-
fee über den ganzen Tag, ein Lunch-Buffet und ein abendliches
Zusammenkommen. Das VIP-Ticket für EUR 599,- bietet zusätzlich
gleich mehrere Abendveranstaltungen, "Email Concierge", "Mee-
ting Lounge" und ein VIP-Dinner am Sonntag. Die Preise von
Partner-Tickets starten bei EUR 2.500,- und bieten jede Menge
Möglichkeiten, sein Unternehmen darzustellen. Bei den Nordic
Domain Days kommt die Domain-Industrie zusammen, um Erfahrun-
gen und Erkenntnisse auszutauschen: Registries, Registrare, Re-
seller, Service Provider und Investoren. Für den Vorabend, den
07. Mai 2023, ist nach einer BegrüÃung ein VIP-Dinner für Inha-
ber eines VIP-Tickets vorgesehen.
Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> Link
Quelle: nordicdomaindays.se, eigene Recherche
IMPRESSUM/TEAM
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ISSN 1616-0908
RA Daniel Dingeldey
Cosimaplatz 2
12159 Berlin
http://www.domain-recht.de
mailto:dingeldey@domain-recht.de
verantwortl. für den redaktionellen Inhalt:
RA Daniel Dingeldey (Anschrift siehe oben)
Team:
Daniel Dingeldey, Rechtsanwalt Berlin
Florian Hitzelberger, Rechtsanwalt Holzkirchen
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