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Der Domain-Newsletter | Ausgabe #1160 | ISSN 1616-0908 |
http://www.domain-recht.de| Donnerstag, 23. März 2023 |
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Willkommen bei der 1160. Ausgabe des Domain-Newsletters!
Der Domain-Newsletter erscheint jeden Donnerstag.
Die nächste Ausgabe kommt am 30. März 2023.
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INHALT Ausgabe #1160
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01)...News: RDRS - ICANN testet WHOIS-Nachfolger
02)...News: Bankenpleite - Gefahr für US-Registries?
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03)...Registrierung: TLDs - Neues von .esq, .hu und .lt
04)...Recht: OLG Nürnberg - Im Eilverfahren eilt es
05)...Recht: nes.cafe - Panel lässt sich nicht austricksen
06)...Handel: vital.io - Lebenskraft für US$ 60.000,-
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07)...Event: Meissen - EuroSSIG im Sommer 2023
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08)...Impressum/Mediadaten
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DOMAIN-NEWS
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01) RDRS - ICANN testet WHOIS-Nachfolger
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Auf Wiedersehen "SSAD Light", hallo "RDRS": ICANN wird den de-
signierten WHOIS-Nachfolger "System for Standardized Access/
Disclosure" (SSAD) aus Kostengründen nicht weiterverfolgen. Ge-
testet wird stattdessen der "System Registration Data Request
Service" (RDRS).
Auf der Suche nach einem mit der DSGVO (Datenschutzgrundverord-
nung) kompatiblen WHOIS-System hatte im Mai 2021 der designier-
te Nachfolger, das SSAD, den Testbetrieb im Rahmen einer Opera-
tional Design Phase (ODP) aufgenommen. Das SSAD war von Anfang
umstritten. So schätzte ICANN allein die Kosten der Entwick-
lung auf US$ 20 Mio. bis 27 Mio.; ist das SSAD fertig, sollen
sich die Betriebskosten geschätzt auf US$ 14 Mio. bis zu US$
107 Mio. belaufen, umgerechnet also bis zu über EUR 104 Mio.
im Jahr. Dabei kämpft ICANN mit zahlreichen Unbekannten im Be-
reich des "level of usage", wie der Zahl der voraussichtlichen
Nutzer oder der Zahl der Abfragen. Davon wiederum hängen in er-
heblichem MaÃe die Kosten ab. Auf Vorschlag der Generic Names
Supporting Organization (GNSO) schwenkte ICANN im September
2022 deshalb zum "WHOIS Disclosure System" um. Dedacht war die-
ses "SSAD Light" als "Proof of Concept", an dem die prinzipiel-
le Durchführbarkeit des Reformvorhabens getestet werden soll.
Nach einem Beschluss des ICANN Board of Directors vom 27. Feb-
ruar 2023 soll dieses Vorhaben nun weiterverfolgt werden. Nach-
dem unter anderem das Board Finance Committee grünes Licht ge-
geben und die finanziellen Mittel für bis zu zwei Jahre zur
Verfügung gestellt hat, soll in den kommenden elf Monaten der
"System Registration Data Request Service" (RDRS) genannte
Dienst entwickelt und gestartet werden. Die wesentliche Kosten-
ersparnis verspricht man sich davon, dass die Person des Anfra-
genden nicht validiert wird; Behörden sollen das System, das
nur für generische Top Level Domains gilt, für die Dauer von
zwei Jahren kostenfrei nutzen können. AuÃerdem soll es dem je-
weiligen nationalen Recht überlassen sein, ob Domain-Registra-
re auf Anfragen antworten dürfen und müssen. Das erspart ICANN
die Suche nach einem Modell, das mit allen Datenschutzregelun-
gen weltweit kompatibel ist. Sarah Wyld vom Registrar Tucows
forderte aus Qualitätsgründen eine Erfassung von allen Fällen,
in denen die Anfragen negativ beantwortet werden; ob sich die-
ser Wunsch in der Endfassung des RDRS wiederfindet, bleibt ab-
zuwarten. Klar ist aber, dass es regelmäÃige Nutzerstatistiken
geben soll: "These usage statistics will inform periodic check-
in discussions with the GNSO Council." Das bedeutet zugleich,
dass das System zwei Jahre nach Start des Testbetriebs erneut
überprüft werden soll.
Von der Entscheidung für den RDRS verspricht sich ICANN vor al-
lem drei zentrale Vorteile für die Community: "1) streamlining
the process for requestors to solicit access to nonpublic gTLD
registration data, 2) creating a consistent format for re-
quests for data access to be reviewed by participating regis-
trars, and 3) added transparency and consistency for data sub-
jects". Unerwähnt, aber erfreulicher Nebeneffekt dürfte sein,
dass damit auch der Weg für eine weitere nTLD-Einführungsrunde
weniger steinig geworden ist. Die Arbeit am SSAD hatte die Ar-
beiten der "New gTLD Subsequent Procedures PDP Working Group"
nicht unwesentlich erschwert.
Weitere Informationen finden Sie unter:
>
http://newsletter.domain-recht.de/go/15/5BH4ME9Y-5BGY0BFN-5BGY0BFJ-16O412ON.html
Quelle: icann.org, parisbeacon.com, eigene Recherche
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02) Bankenpleite - Gefahr für US-Registries?
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Die Pleite der US-amerikanischen Silicon Valley Bank geht auch
an der Domain Name Industry nicht spurlos vorüber: die vormals
als Donuts bekannte Registry Identity Digital Inc. war Kunde
der Bank. Für die Inhaber einer von Identity Digital Inc. ver-
walteten Domain besteht aber kein Risiko.
Gegründet im Jahr 1982, galt die Silicon Valley Bank (SVB), ei-
ne Tochtergesellschaft der SVB Financial Group, lange Zeit als
bevorzugter Ansprechpartner für Start-Ups. Mehr als 30.000 Un-
ternehmensgründungen soll das im kalifornischen Santa Clara an-
sässige Finanzinstitut unterstützt haben, darunter Technologie-
unternehmen wie Airbnb, Fitbit, Pinterest und Etsy. Doch nach-
dem zahlreiche Kunden wegen gestiegener Zinsen ihre Gelder ab-
riefen und der Versuch, über eine Kapitalerhöhung sich selbst
frisches Geld zu besorgen, gescheitert war, schloss die US-Ein-
lagensicherungsanstalt "Federal Deposit Insurance Corporation"
(FDIC) am 10. März 2023 die SVB und überführte deren Vermögens-
werte in die neu gegründete Silicon Valley Bridge Bank, N.A..
Der Der Kollaps gilt als die zweitgröÃte BankschlieÃung in der
Geschichte der USA; geschätzt 85 bis 95 Prozent der Einlagen,
die mit rund US$ 175 Mrd. beziffert werden, gelten als unversi-
chert. Die deutsche Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-
sicht (BaFin) hat ebenfalls bereits reagiert und am 13. März
2023 aufgrund der bestehenden Gefahr für die Erfüllung der Ver-
pflichtungen gegenüber Gläubigern ein VeräuÃerungs- und Zah-
lungsverbot erlassen. AuÃerdem ordnete die BaFin an, die Bank
für den Verkehr mit der Kundschaft zu schlieÃen (Moratorium).
Die MaÃnahmen gelten solange, bis die weitere Entwicklung für
die auf die FDIC übertragenen Geschäfte der SVB geklärt ist.
Zu den von der SVB-Pleite betroffenen Kunden zählt unter ande-
rem auch Identity Digital Inc., das 2022 aus Donuts Inc. und
Afilias Inc. hervorgegangene Unternehmen. In einer eMail an
die Registrare räumte Identity Digital ein, Bankkunde zu sein;
das Risiko für die eigenen Kunden sei jedoch gering: "our ex-
posure is very limited and we remain committed to serving our
customers, employees, and vendors without interruption." Den-
noch bat man, künftige Zahlungen auf ein Konto bei der HSBC
(Hongkong & Shanghai Banking Corporation Holdings PLC), eine
international agierende GroÃbank mit Sitz in London, zu über-
weisen. Im August 2017 hatte Donuts mitgeteilt, einen Kredit
über US$ 110 Mio. von der SVB erhalten zu haben, um die Fusion
mit der Rightside Group zu finanzieren. Damals war man noch
voll des Lobes: "SVB understands deeply our business and our
industry and did a terrific job in forming a syndicate of lea-
ding institutions.", so Bruce Jaffe, der damalige CEO von Do-
nuts. Inzwischen steht Akram J. Atallah, der vormals in lei-
tender Stellung für ICANN tätig war, als CEO an der Spitze
von Identity Digital.
Für die 266 von Identity Digital verwalteten Top Level Domains
samt der knapp 5,8 Mio. registrierten Domains besteht aktuell
kein Risiko. Sollte es zu einem Ausfall einer Registry kommen,
hat ICANN mit dem sogenannten Emergency Back-end Registry Ope-
rator (EBERO) vorgeplant. Durch Bestimmung dieser Ersatz-Regis-
try wird gewährleistet, dass im Notfall die Sicherheit und Sta-
bilität des übrigen Domain Name Systems nicht gefährdet wird.
Der Operator wird dabei nur vorübergehend tätig, um fünf kriti-
sche Funktionen aufrechtzuerhalten, darunter vor allem die Auf-
lösung (und damit das Funktionieren) registrierter Domains und
den Betrieb des WHOIS-Systems.
Quelle: domainincite.com, eigene Recherche
DOMAIN-REGISTRIERUNG
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03) TLDs - Neues von .esq, .hu und .lt
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Achterpack von Google: gleich acht neue Top Level Domains star-
tet die Registry-Tochter des Suchmaschinengiganten im Mai 2023.
Derweil wirkt sich der Krieg in der Ukraine auf Litauens Län-
derendung .lt aus, während Ungarns .hu bald einfacher zu regis-
trieren ist - hier unsere Kurznews.
Die Google-Tochter Charleston Road Registry Inc. hat bekanntge-
geben, dass mit .esq, .foo, .dad, .nexus, .mov, .phd, .prof so-
wie .zip gleich acht nTLDs im Mai 2023 ihren Marktstart haben.
Für alle acht Endungen gilt ein einheitlicher Fahrplan: tradi-
tionell den Auftakt macht eine Sunrise-Period, die vom 02.
April bis 03. Mai 2023 dauert; teilnahmeberechtigt sind Marken-
inhaber mit Eintrag im Trademark Clearinghouse. Die Sunrise Pe-
riod geht am 03. Mai 2023 über in eine Early Access Period
(EAP), in der jedermann verfübare Domains gegen Zahlung einer
erhöhten, aber stetig sinkende Gebühr registrieren kann. Diese
Phase dauert bis zum 10. Mai 2023, der zugleich den Ãbergang
in die Live-Phase markiert. Google betont, dass sich .esq als
"secure domain for lawyers or distinguished people" versteht,
und ".prof is for professors". Ob und wie Google die Einhal-
tung dieser Vorgaben sicherstellt bzw. deren Verletzung zu ei-
nem Entzug der Registrierung führen kann, lässt sich der Mit-
teilung leider nicht entnehmen.
Das Council of Hungarian Internet Providers (CHIP), Verwaltung
der ungarischen Länderendung .hu, erleichert die Registrierung
von Domains. Beginnend ab dem 01. Juli 2023 ist es nicht mehr
verpflichtend, Nameserver-Einträge im Rahmen des Registrie-
rungsprozesses anzugeben. Die Domain wird also auch ohne diese
Einträge, aber nach einer "positive evaluation" registriert.
Eingetragen in die Root Zone und delegiert wird sie aber erst,
nachdem die Nameserver-Einträge vorliegen. CHIP erhofft sich
damit eine Beschleunigung des Registrierungsprozesses. Im Ãb-
rigen lockert CHIP die strengen Vergaberegeln für .hu aber
nicht. Deshalb müssen Privatpersonen mit Wohnsitz innerhalb
Europas (auÃer WeiÃrussland und Vatikan) weiterhin die Ausweis-
nummer sowie die Art des Ausweises mitteilen; Unternehmen mit
Sitz innerhalb Europas (auÃer WeiÃrussland und Vatikan) müssen
die Umsatzsteuernummer angeben. Die Registrierung von Domains
aus dem pornographischen Bereich bleibt weiterhin untersagt.
Der Krieg in der Ukraine hat das Wachstum von Domain-Namen mit
der litauischen Länderendung .lt gebremst. Nach Angaben des In-
ternet Service Center "DOMREG" an der Registry, der Kaunas Uni-
versity of Technology (KTU), stürzte das Wachstum von 5,7 Pro-
zent im Jahr 2021 im Jahr 2022 auf 0,5 Prozent ab. "The out-
break of the war in Ukraine caused companies to withdraw from
businesses that were oriented towards the East. We had contact
with some customers who said that their activities for the Rus-
sian market have been terminated because of the war, and there-
fore they no longer need a domain or internet address", so To-
mas Mackus, Head of KTU. Das Abklingen der Corona-Pandemie soll
dagegen kein entscheidener Faktor gewesen sein; 2020 hatte CO-
VID-19 ddas Wachstum noch maÃgeblich angetrieben. Insgesamt
wurden 2022 rund 37.000 .lt-Domains neu registriert, dagegen
wurden etwa 35.000 .lt-Domains nicht verlängert. Damit schloss
.lt das Jahr 2022 mit über 226.000 Registrierungen.
Weitere Informationen zu den acht Google-Domains finden Sie un-
ter:
http://newsletter.domain-recht.de/go/15/5BH4ME9Y-5BGY0BFN-5BGY0BFK-3US7EO.html
Quelle: registry.google, domain.hu, domreg.lt
DOMAIN-RECHT
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04) OLG Nürnberg - Im Eilverfahren eilt es
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Wer in einem Eilverfahren sofortige Beschwerde einlegt und die-
se entgegen einer Ankündigung nicht begründet, hat es nicht so
eilig wie er vorgibt. Das entschied das OLG Nürnberg (Be-
schluss vom 28.02.2023 - Az. 3 W 290/23) in einem Streit um Ad-
ministratorenrechte für zwei Domain-Namen.
Mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2022 stellte die Antragstelle-
rin beim Landgericht Nürnberg-Fürth einen Antrag auf Erlass ei-
ner einstweiligen Verfügung. Gestützt auf einen behaupteten un-
zulässigen Eingriff in ihren eingerichteten und ausgeübten Ge-
werbebetrieb begehrte sie die Herausgabe bzw. Zurücksetzung
der Zugangsdaten zu zwei .de-Domains bzw. zu den korrespondie-
ren eMail-Postfächern sowie die Unterlassung weiterer Ãnderun-
gen. Mit Verfügung vom 02. Januar 2023 erteilte das Landge-
richt rechtliche Hinweise und räumte der Antragstellerin eine
Frist zur Stellungnahme bis 09. Januar 2023 ein. Dem kam die
Antragstellerin fristgemäà nach; zur Glaubhaftmachung verwies
sie auf eine eidesstattliche Versicherung eines Herrn A. und
führte aus, dass diese nachgereicht werde, was sie allerdings
erst mit Schriftsatz vom 10. Januar 2023 tat. Mit Beschluss
vom 10. Januar 2023 wies das Landgericht den Antrag vom 12. De-
zember 2022 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück.
Dagegen legte die Antragstellerin am 30. Janaur 2023 sofortige
Beschwerde ein und kündigte an, dass sie zur Begründung ihrer
Anträge mit gesondertem Schriftsatz ausführen werde. Mit Be-
schluss vom 03. Februar 2023 half das Landgericht der Beschwer-
de nicht ab; zu diesem Zeitpunkt war die angekündigte Begrün-
dung nicht eingegangen. Mit Verfügung vom 09. Februar 2023 gab
das Oberlandesgericht Nürnberg den Parteien Gelegenheit, bis
24. Februar 2023 zur Beschwerde Stellung zu nehmen. Gleichwohl
ging keine Begründung der Antragstellerin ein.
Ãber die Hürde der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde half
das Oberlandesgericht Nürnberg der Antragstellerin noch hinweg,
denn eine rechtliche Begründung der Beschwerde ist keine Zu-
lässigkeitsvoraussetzung. Allerdings musste es in der Sache
keine Entscheidung treffen, da es der Antragstellerin schon an
der Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Verfügung
fehlte. Der Antragsteller bzw. sein Prozessbevollmächtigter
habe alles in seiner Macht stehende zu tun, um einen möglichst
baldigen Erlass der einstweiligen Verfügung zu erreichen. Da-
her bestehe der Verfügungsgrund nicht, wenn der Antragsteller
mit der Rechtsverfolgung zu lange wartet oder das Verfahren
nicht zügig, sondern schleppend betreibt und damit selbst zu
erkennen gibt, dass es ihm mit der Durchsetzung seiner Ansprü-
che nicht eilig ist. Das sei hier der Fall. Es sei bereits
dringlichkeitsschädlich, dass die Antragstellerin bis zum 09.
Januar 2023 nicht wie gefordert glaubhaft gemacht hatte, Inha-
berin der streitgegenständlichen Domains bzw. eMail-Postfächer
zu sein, sondern die eidesstattliche Versicherung erst einen
Tag nach Fristablauf nachreichte. AuÃerdem entspreche es einer
sachgerechten Prozessführung, dem Rechtsmittelgericht gegen-
über zeitnah zum Ausdruck zu bringen, aus welchen Gründen eine
Entscheidung angefochten wird. Das habe die Antragstellerin im
Streitfall versäumt, obwohl die Begründung gesetzlich nicht
vorgeschrieben ist. Damit hat die Antragstellerin gezeigt,
dass ihr die Erreichung ihres Rechtsschutzziels nicht (mehr)
eilig ist. Erschwerend komme hinzu, dass die Antragstellerin
angegeben hatte, dass sie zur Begründung ihrer Anträge mit ge-
sondertem Schriftsatz ausführen werde (was sie dann nicht tat);
sie sah daher selbst die Notwendigkeit, zum Ausdruck zu brin-
gen, aus welchen Gründen die Entscheidung angefochten wird. Da-
mit wies das OLG die sofortige Beschwerde zurück.
Bei einem Streitwert von EUR 40.000,- war das kein ganz billi-
ger Ausflug für die Antragstellerin ins Prozessrecht. Tröstend
mag sein, dass ihr der Weg in ein Hauptsacheverfahren unverän-
dert offen steht. Bis dahin hat sie jedoch keinen Zugriff auf
die beiden streitigen Domains; gerade bei Unternehmen kann das
rasch einen erheblichen Schaden auslösen.
Die Entscheidung des OLG Nürnberg finden Sie unter:
> http://newsletter.domain-recht.de/go/15/5BH4ME9Y-5BGY0BFN-5BGY0BFL-HKP16NP.html
Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> https://www.domain-anwalt.de
Quelle: eigene Recherche
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05) nes.cafe - Panel lässt sich nicht austricksen
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Dass die Top Level Domain bei der Prüfung der Verwechslungsge-
fahr zwar in der Regel, aber nicht immer auÃer Betracht bleibt,
musste der Inhaber der Domain nes.cafe in einem UDRP-Verfahren
vor der World Intellectual Property Organization (WIPO) fest-
stellen. Das Schiedsgericht entschied auf Transfer der Domain.
Antragstellerin in dem am 17. Januar 2023 eingeleiteten Verfah-
ren ist die Société des Produits Nestlé S.A., die zum weltgrös-
sten Nahrungsmittelkonzern Nestlé gehört. Sie produziert und
vertreibt Kaffee, unter anderem unter der bereits 1938 einge-
führten Marke "NESCAFE". Dazu ist sie Inhaberin mehrerer Mar-
ken, darunter einer bereits im Jahr 1959 eingetragenen interna-
tionale Marke. Sie stört sich an der Domain nes.cafe, die erst-
mals am 14. Juli 2015 registriert wurde. Ihr Inhaber, der Usbe-
ke Boris Postolov, nutzte die Domain zuletzt für Domain-Par-
king. Ãber eine Webagentur kontaktierte Nestlé den Domain-Inha-
ber im November 2022 über ein Kontaktformular des Registrars;
daraufhin meldete sich der Domain-Inhaber und forderte die Web-
agentur dazu auf, ein Kaufangebot abzugeben. Die Webagentur
kam dieser Aufforderung in Höhe der "estimated out-of-pocket
costs" nach, was der Domain-Inhaber jedoch ablehnte. Stattdes-
sen nannte er nun selbst einen Kaufpreis von US$ 150.000,-. Da-
rauf wiederum reagierte Nestlé mit einer Abmahnung, die der Do-
main-Inhaber aber unbeachtet lieÃ. Er war der Meinung, dass er
lediglich die Second Level Domain "nes" registriert habe, und
die sei offensichtlich mit der Marke "NESCAFE" nicht identisch
oder zum Verwechseln ähnlich. Damit lag es nun am Einzel-Pane-
list John Swinson, über das Schicksal der Domain nes.cafe zu
entscheiden.
Swinson prüfte die drei Tatbestandsvoraussetzungen eines Ãber-
tragungsanspruchs nach der UDRP und gab dem Antrag von Nestlé
statt (WIPO-Case No. D2023-0212). Gleich die erste Frage nach
der Identität oder Verwechslungsgefahr zwischen Domain und Mar-
ke warf die Frage auf, ob ausnahmsweise auch die Top Level Do-
main in die Betrachung aufzunehmen sei. Ãblicherweise ist das
nicht der Fall, wie auch Swinson feststellt. Doch in der Juris-
terei gibt es Grundsätze, aber auch Ausnahmen: "In some limi-
ted circumstances, however, as part of a holistic review of
the facts, it may be appropriate to âspan the dotâ and consi-
der the TLD", so das Schiedsgericht. Zur Begründung verwies
man auf Parallelfälle wie die Verfahren um zionsbank.holdings,
mr.green und creditmutuel.group. Vor allem aber der Streit um
tes.co lieferte Swinson das Argument: "The only consideration
is whether, in registering the Domain Name with a particular
TLD suffix, a respondent has sought to incorporate a complai-
nantâs trademark in its entity by making use of that TLD suf-
fix, such that it becomes a key part of the Domain Name. In
the Panelâs view, if the TLD suffix is part of the Complai-
nantâs trademark, whether forming part of one word, or a se-
cond and distinct word, it may be taken into account for compa-
rison purposes." MaÃgeblich ist also, dass die Top Level Do-
main zu einem Schlüsselteil der Domain wird..
Vergleichsweise unproblematisch waren die beiden weiteren Prü-
fungsschritte. Ein Recht oder berechtigtes Interesse in Bezug
auf die streitige Domain sprach Swinson dem Domain-Inhaber ab,
da er weder unter der Marke bekannt sei noch selbst ein Café
betreibe. Auch dessen Behauptung, er wolle die Domain für ein
Projekt namens "New Epoch Standup" verwenden, überzeugte Swin-
son nicht, zumal die Domain seit sieben Jahren praktisch unge-
nutzt sei. Und auch die bösgläubige Registrierung und Nutzung
der Domain war für das Schiedsgericht offensichtlich. Die Mar-
ke "NESCAFE" sei sehr bekannt, eine nicht die Marke verletzen-
de Nutzung sei kaum denkbar. Und auch die Forderung nach einem
Kaufperis in Höhe von US$ 150.000,- sei für den Domain-Inhaber
nicht hilfreich. Mit Urteil vom 08. März 2023 schloss Swinson
das UDRP-Verfahren daher ab und entschied auf eine Ãbertragung
der Domain.
Die UDRP-Entscheidung über die Domain nes.cafe finden Sie un-
ter:
>
http://newsletter.domain-recht.de/go/15/5BH4ME9Y-5BGY0BFN-5BGY0BFM-X7D1QM.pdf
Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> https://www.domain-anwalt.de
Quelle: wipo.int, eigene Recherche
DOMAIN-HANDEL
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06) vital.io - Lebenskraft für US$ 60.000,-
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Die vergangene Domain-Handelswoche lieà wieder einmal .com hin-
ter sich. vital.io mit ihrem Preis von US$ 60.000,- (ca. EUR
56.075,-) legte sich an die Spitze. Diesmal war die Woche et-
was mau.
Unter der Endung .com tat sich nichts. Mit betery.com steht
zum Preis von US$ 12.995,- (ca. EUR 12.145,-) keine hochpreisi-
ge Domain an der Spitze. Wir haben citybase.com mit US$ 7.021,-
(ca. EUR 6.562,-) etwas in der Liste vorgezogen, weil diese im
Juni 2011 auf lediglich US$ 5.200,- (ca. EUR 3.611,-) kam und
sich etwas verbesserte.
Nicht nur die Liste der Verkäufe unter Länderendungen führt
dieses Mal .io (Britisches Territorium im Indischen Ozean) an,
sondern die Handelswoche: vital.io kommt auf US$ 60.000,- (ca.
EUR 56.075,-) und steigert damit ihren Wert vom November 2021,
der bei US$ 9.500,- (ca. EUR 8.482,-) lag, sehr deutlich. Die
deutsche Endung startet erst bei EUR 7.800,- mit der Drei-Zif-
fern-Domain 511.de, bietet dafür ein wenig Geschichte: die Do-
main lina.de kam im August 2011 auf EUR 773,- und steigerte
sich nun auf EUR 3.490,-. Etwas anders sieht es für die briti-
sche jazz.co.uk aus, die im Januar 2020 US$ 3.406,- (ca. EUR
3.060,-) einspielte und nun auf US$ 2.745,- (ca. EUR 2.565,-)
zurückfällt.
Die neuen generischen Endungen bieten abermals starke .art-Do-
mains, mit daf.art zum Preis von US$ 6.500,- (ca. EUR 6.075,-)
an der Spitze. Die klassischen generischen Endungen erweisen
sich wieder als schwächer als in den Vorwochen und steigen mit
brightpath.org zum Preis von US$ 4.699,- (ca. EUR 4.392,-) ein.
Die vergangene Domain-Handelswoche war nicht so erfreulich wie
die Vorwochen.
Länderendungen
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vital.io US$ 60.000,- (ca. EUR 56.075,-)
vic.io EUR 8.000,-
inpart.io EUR 4.500,-
more.ai US$ 44.321,- (ca. EUR 41.421,-)
civ.co US$ 27.500,- (ca. EUR 25.701,-)
lucky.me EUR 13.500,-
strauss.la EUR 10.000,-
pb.uk GBP 6.100,- (ca. EUR 6.950,-)
justminiatures.co.uk GBP 5.535,- (ca. EUR 6.306,-)
aag.eu EUR 5.999,-
synopsys.at EUR 5.000,-
polarbear.tv US$ 5.000,- (ca. EUR 4.673,-)
garlic.co.uk US$ 3.556,- (ca. EUR 3.323,-)
prorata.com.au US$ 3.100,- (ca. EUR 2.897,-)
jazz.co.uk US$ 2.745,- (ca. EUR 2.565,-)
squared.eu EUR 2.599,-
farfetch.nl EUR 2.499,-
meet.id US$ 2.250,- (ca. EUR 2.103,-)
511.de EUR 7.800,-
crowdcube.de EUR 7.500,-
business-evolution.de EUR 4.500,-
westgeld.de EUR 4.260,-
storyworld.ch EUR 3.990,-
optos.de EUR 3.600,-
citywohnen.de EUR 3.570,-
lina.de EUR 3.490,-
tronde.de EUR 3.000,-
itstime.de EUR 2.700,-
recht-gehabt.de EUR 2.500,-
zerodesign.de EUR 2.500,-
7drops.de EUR 2.000,-
immo-gold.de EUR 2.000,-
Neue Endungen
-------------
daf.art US$ 6.500,- (ca. EUR 6.075,-)
alba.art US$ 5.000,- (ca. EUR 4.673,-)
domains.bond US$ 4.000,- (ca. EUR 3.738,-)
openai.sbs US$ 3.000,- (ca. EUR 2.804,-)
project-meditation.org US$ 2.150,- (ca. EUR 2.009,-)
stories.live US$ 2.001,- (ca. EUR 1.870,-)
cap.energy US$ 2.000,- (ca. EUR 1.869,-)
Generische Endungen
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brightpath.org US$ 4.699,- (ca. EUR 4.392,-)
aapc.org US$ 2.600,- (ca. EUR 2.430,-)
r1.org US$ 2.400,- (ca. EUR 2.243,-)
tistart.net US$ 2.050,- (ca. EUR 1.916,-)
artweekma.org US$ 2.001,- (ca. EUR 1.870,-)
bitcoinrh.org US$ 1.725,- (ca. EUR 1.612,-)
budexpressnow.net US$ 1.536,- (ca. EUR 1.436,-)
.com
-----
betery.com US$ 12.995,- (ca. EUR 12.145,-)
clubsaturn.com US$ 11.500,- (ca. EUR 10.748,-)
mastergroup.com US$ 11.005,- (ca. EUR 10.285,-)
funq.com US$ 11.000,- (ca. EUR 10.280,-)
apexai.com US$ 11.000,- (ca. EUR 10.280,-)
plumeria.com US$ 10.849,- (ca. EUR 10.139,-)
filmeasy.com US$ 10.600,- (ca. EUR 9.907,-)
beesknees.com US$ 10.501,- (ca. EUR 9.814,-)
sportsemotion.com US$ 10.500,- (ca. EUR 9.813,-)
samarkand.com US$ 10.292,- (ca. EUR 9.619,-)
casinoglamour.com US$ 9.999,- (ca. EUR 9.345,-)
macris.com US$ 9.995,- (ca. EUR 9.341,-)
leadify.com US$ 9.675,- (ca. EUR 9.042,-)
yesdr.com US$ 9.500,- (ca. EUR 8.879,-)
parisregionalmedical.com US$ 9.402,- (ca. EUR 8.787,-)
3686.com US$ 9.288,- (ca. EUR 8.680,-)
heatly.com US$ 9.000,- (ca. EUR 8.411,-)
stlucianewsonline.com US$ 8.611,- (ca. EUR 8.048,-)
domainstatus.com US$ 8.500,- (ca. EUR 7.944,-)
metr.com US$ 8.150,- (ca. EUR 7.617,-)
voiceinstituteofnewyork.com US$ 8.002,- (ca. EUR 7.479,-)
citybase.com US$ 7.021,- (ca. EUR 6.562,-)
Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> https://www.domain-spiegel.de
Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com
EVENT
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07) Meissen - EuroSSIG im Sommer 2023
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Die "European Summer School on Internet Governance" (EuroSSIG)
findet vom 16. bis 22. Juli 2023 in der Evangelischen Akademie
Meissen zum 17. Mal statt. Bewerbungen um Stipendien sind noch
möglich.
Wer wissen will, wie die Internet-Verwaltung funktioniert, und
was die politischen, wirtschaftlichen, sozialen und rechtli-
chen Auswirkungen der Internet-Verwaltung sind, wer die irrsin-
nigen Abkürzungen ICANN, RIR, DNS, iDN, IPv6, ISP, IETF, W3C,
WSIS und viele mehr in ihrer Bedeutung verstehen will, der ist
bei der 17. Europäischen Sommerschule zur Internetverwaltung
(EuroSSIG) richtig und sollte sich bewerben. Die Sommerschule
2023 bietet ein einzigartiges multidisziplinäres 48-stündiges
akademisches Programm auf hohem Niveau. Die Veranstalter ver-
sprechen vom 16. bis 22. Juli 2023 ein Programm mit einer aus-
gewogenen Mischung aus theoretischen Vorträgen von weltweit
führenden Wissenschaftlern und praktischen Präsentationen von
bekannten Experten, die direkt in der technischen Gemeinschaft,
auf dem Markt oder in den Organisationen, die für Richtlinien
verantwortlich zeichnen, arbeiten. Bewerben können sich Studie-
rende und Einzelpersonen, die in der Privatwirtschaft, in Re-
gierungen oder in zivilgesellschaftlichen Gruppen aus der gan-
zen Welt arbeiten. Es gibt keine Altersgrenze. Bewerbungskrite-
rien sind ein grundlegender akademischer Abschluss oder ein-
schlägige praktische Erfahrungen. Nach wie vor können sich
Teilnehmer aus Ländern aufstrebender Volkswirtschaften bis 31.
März 2023 um Stipendien bewerben. Teilnehmer, die sich selbst
finanzieren, können sich für eine Teilnahme bis 31. Mai 2023
bewerben.
Die European Summer School on Internet Governance 2023 findet
vom 16. bis 22. Juli 2023 in der Evangelischen Akademie Meis-
sen, Freiheit 16 in 01662 MeiÃen, statt. Die Teilnahmekosten
sind statusabhängig. Die regulären Teilnahmekosten betragen
EUR 2.500,- (zuzüglich 19 % Umsatzsteuer), für Studenten eines
Masterstudiums gilt der reduzierte Preis von EUR 500,- (zuzüg-
lich 19 % Umsatzsteuer). Darin enthalten sind sechs Nächte Un-
terbringung in den Gästezimmern der Akademie, alle Mahlzeiten,
alle zusätzlichen Veranstaltungen, WiFi und Unterrichtsmateria-
lien.
Weitere Informationen und Anmeldung ab 01.01.2023 unter:
> Link
Quelle: eurossig.eu, eigene Recherche
IMPRESSUM/TEAM
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ISSN 1616-0908
RA Daniel Dingeldey
Cosimaplatz 2
12159 Berlin
http://www.domain-recht.de
mailto:dingeldey@domain-recht.de
verantwortl. für den redaktionellen Inhalt:
RA Daniel Dingeldey (Anschrift siehe oben)
Team:
Daniel Dingeldey, Rechtsanwalt Berlin
Florian Hitzelberger, Rechtsanwalt Holzkirchen
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