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Der Domain-Newsletter | Ausgabe #1161 | ISSN 1616-0908 |
http://www.domain-recht.de| Donnerstag, 30. März 2023 |
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Willkommen bei der 1161. Ausgabe des Domain-Newsletters!
Der Domain-Newsletter erscheint jeden Donnerstag.
Die nächste Ausgabe kommt am 06. April 2023.
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INHALT Ausgabe #1161
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01)...News: nTLDs - Startschuss für nächste Einführungsrunde
02)...News: RFP - PIR sucht neue Back-End Registry für .org
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03)...Registrierung: TLDs - Neues von .alt, .hgtv und .is
04)...Recht: LG Heilbronn - Käufer haftet für Altschulden
05)...Recht: limble.com - WIPO-Panel findet Domain-Handel gut
06)...Handel: ecl.com - drei Buchstaben bringen US$ 600.000,-
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07)...Event: WIPO - UDRP-Workshop im November 2023 in Genf
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08)...Impressum/Mediadaten
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DOMAIN-NEWS
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01) nTLDs - Startschuss für nächste Einführungsrunde
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Die Internet-Verwaltung ICANN hat beschlossen, den Implementie-
rungsprozess für die nächste Runde zur Einführung neuer generi-
scher Top Level Domains zu starten. Als nächster Meilenstein
gilt der 01. August 2023.
Ãber zehn Jahre sind inzwischen vergangen, seit die Netzverwal-
tung ICANN im Jahr 2012 zuletzt Bewerbungen um eine neue gene-
rische Top Level Domain akzeptiert hat. Spätestens seit dem 12.
Juni 2022 steht fest, dass es eine weitere Einführungsrunde
für neue Domain-Endungen geben wird. Damals beschloss ICANN,
ein Marketing-Budget in Höhe von mindestens US$ 500.000,- frei-
zugeben, das allein das Vorfeld der Ãffnung des Bewerbungsfens-
ters umfassen soll. Anlässlich des 76. ICANN-Meetings, das vom
11. bis 16. März 2023 im mexikanischen Cancún stattfand, ging
ICANN noch einen Schritt weiter. Das Board of Directors über-
nahm 98 Empfehlungen aus dem "New gTLD Subsequent Procedures
Policy Development Process Final Report" und gab damit den of-
fiziellen Startschuss für den Implementierungsprozess zur Ein-
führung neuer generischer Top Level Domains. Als Teil des Be-
schlusses wies das Board die Mitarbeiter an, einen "comprehen-
sive implementation plan, including a work plan, information
for the infrastructure design, timelines, and anticipated re-
source requirements to achieve the necessary work" vorzulegen,
und zwar bis spätestens 01. August 2023. Um Missverständnisse
auszuschlieÃen: der Beschluss bedeutet nicht, dass das Bewer-
bungsfenster bereits im August diesen Jahres geöffnet wird; es
bedeutet nur, dass bis dahin ein "comprehensive implementation
plan" vorliegen soll, wobei der 01. August 2023 nicht in Stein
gemeisselt ist. Aber dass es ICANN ernst meint, zeigt der wei-
tere Beschluss, ein Budget von US$ 9 Mio. für den Implementie-
rungsprozess festzulegen; die Mittel stammen aus der letzten
Einführungsrunde 2012.
Als positiver Fortschritt gilt weiter, dass sich im Streit um
sogenannte "closed generics" eine Lösung abzeichnet. Aufgrund
ihrer allgemein-beschreibenden Natur bestehen an Begriffen
wie .blog, .cloud oder .music in der Regel keine Kennzeichen-
rechte; dennoch planten nTLD-Bewerber, sie exklusiv für sich
selbst zu nutzen und keine freie Registrierung von Second Le-
vel Domains zuzulassen. In seinem "Peking-Kommuniqué" aus dem
Jahr 2013 empfahl das Governmental Advisory Committee (GAC)
deshalb, dass der Betrieb solcher Endungen öffentlichen Inte-
ressen dienen muss. Das wiederum führte dazu, dass viele Be-
werbungen zurückgezogen wurden. Jetzt rudert das GAC vorsich-
tig zurück und schreibt in seinem aktuellen "Cancún-Kommuni-
qué": "While the GAC continues to be committed to the facili-
tated dialogue, no policy option, including the prohibition
of Closed Generics, should be excluded if no satisfactory so-
lution is found. In any event, any potential solution would
be subject to the GACâs consensus agreement." Dass "closed ge-
nerics" damit ohne Einschränkungen zugelassen werden, lässt
sich dem Kommuniqué aber nicht entnehmen; festzuhalten ist le-
diglich, dass der Dialog fortdauert und ein generelles Verbot
nicht mehr zwingend ist.
Unklar ist, wann dieser Dialog mit dem GAC stattfindet und ab-
geschlossen sein soll. Eine Ãffnung des Bewerbungsfensters
noch in diesem Jahr ist schon deshalb als ausgeschlossen zu
betrachten; selbst im günstigsten, Fall geht es frühestens im
Jahr 2024 los.
Weitere Informationen finden Sie unter:
>
http://newsletter.domain-recht.de/go/2/5BSKRB12-5BSGC5VV-5BSGC5VP-1B1I16LY.html
Quelle: icann.org, domainincite.com, eigene Recherche
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02) RFP - PIR sucht neue Back-End Registry für .org
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Public Interest Registry, gemeinnützige Verwalterin der Top Le-
vel Domains .org, .ngo und .ong, sucht eine neue Back-End Regi-
stry: mit der Veröffentlichung von Vorauswahlkriterien läutete
PIR die Suche nach einem Nachfolger von Identity Digital ein.
Gegründet im Jahr 2002 von der Nichtregierungsorganisation In-
ternet Society, hat PIR am 01. Januar 2003 die Verwaltung von
.org von VeriSign Inc. übernommen. Seither arbeitet PIR inten-
siv daran, die .org-Familie zu einer besonders vertrauenswürdi-
gen Top Level Domain zu entwickeln. Zuletzt hatte man im Jahr
2016 mitgeteilt, dass man einen neuen Vertrag mit der mittler-
weile in Identity Digital aufgegangenen Afilias als Service-
provider für die Back-End-Registrierungsdienste abgeschlossen
hat. Der Vertrag als Back-End Registry für .org mit seinen ak-
tuell derzeit rund 10,8 Millionen registrierten Domains gilt
als lukrativ. So soll PIR mit .org jährliche Einnahmen von US$
80 Millionen erzielen; davon gingen 2021 rund 15,6 Mio an die
Back-End Registry Afilias. Doch jetzt bekommt Afilias Konkur-
renz: am 17. März 2023 teilte PIR mit, dass man den Beginn ei-
nes neuen Prozesses für ein Request for Proposal (RFP) gestar-
tet habe. Eine offizielle Ausschreibung gibt es bisher also
noch nicht; stattdessen hat PIR zehn Vorauswahlkriterien veröf-
fentlicht, die jeder potentielle Bewerber erfüllen muss.
Und diese zehn Kriterien haben es in sich. So muss jeder Bewer-
ber in den vergangenen sieben Jahren durchgängig als Registry
Service Provider (RSP) für mehrere Top Level Domains tätig ge-
wesen sein; Neulinge haben also keine Chance. Zudem muss er ak-
tuell für mindestens drei Registries (davon mindestens eine un-
ter generischer Endung) als RSP tätig sein und mindestens
500.000 Domains verwalten. Von den 500.000 Domains müssen min-
destens 10.000 Domains auf eine generische Top Level Domain
entfallen. Die Zahl der akkreditierten Registrare hat PIR auf
eine Unterkante von 25 festgelegt. Die Einhaltung von Sicher-
heits- und datenschutzrechtlichen Bestimmungen wie der Daten-
schutzgrundverordnung setzt PIR als selbstverständlich voraus.
Bewerber, die ihren Sitz in einem Land haben, das US-Sanktio-
nen ausgesetzt ist, fallen ebenfalls aus dem Raster. Schliess-
lich müssen die letzten drei testierten Jahresabschlüsse vorge-
legt werden, damit sich PIR einen Eindruck von den wirtschaft-
lichen Verhältnissen des Bewerbers machen kann. Unter dem
Strich dürften damit vor allem GoDaddy, CentralNic, VeriSign,
Tucows und Nominet als Interessenten in Betracht kommen, neben
Identity Digital selbst.
Die Details des RFP will PIR in Kürze bekanntgeben. Potentiel-
le Interessenten können sich aber ab sofort per eMail melden,
um eine Geheimhaltungsvereinbarung zu unterzeichnen. Sollte
sich PIR für einen anderen RSP als Identity Digital entschei-
den, wäre das der gröÃte Umzug ("Migration") einer Top Level
Domain in der Geschichte des Domain Name System.
Die Pressemitteilung von PIR finden Sie unter:
>
http://newsletter.domain-recht.de/go/2/5BSKRB12-5BSGC5VV-5BSGC5VQ-H8HFVQ.html
Quelle: thenew.org, domainincite.com
DOMAIN-REGISTRIERUNG
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03) TLDs - Neues von .alt, .hgtv und .is
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Die Zahl der Markenendungen sinkt weiter: die Lifestyle Domain
Holdings Inc. trennt sich von vier .brands, darunter .hgtv. Da-
gegen setzt sich die IETF für .alt ein, während Islands .is zu
einer positiven Domain-Blockade aufruft - hier die Kurznews.
Die Internet Engineering Task Force (IETF) hat das ICANN Board
of Directors darüber informiert, dass man die Top Level Domain
.alt als "Special-Use Domain Name"-Registry einführen will. Es
handelt sich dabei um keine allgemein verfügbare und frei regi-
strierbare Top Level Domain. Stattdessen heiÃt es: "The IETFâs
â.altâ name is designed for use by alternate name spaces that
are entirely outside the scope of DNS resolution mechanisms."
Die Endung .alt soll also auf Ebene der Top Level Domain "for
private use" reserviert werden, eine Delegierung wird nie er-
folgen. Zur Begründung führt die IETF aus: "Rather, the .alt
pseudo-TLD is being reserved so that current and future pro-
jects of a similar nature have a designated place to create al-
ternative resolution namespaces that will not conflict with
the regular DNS context." Dass es keine freie Registrierung ge-
ben wird, stellt die IETF ebenfalls klar: "DNS registries/regi-
strars for the global DNS will never register names in the
.alt pseudo-TLD because .alt will not exist in the global DNS
root." Wann abschlieÃend über das Schicksal von .alt entschie-
den wird, ist derzeit noch offen.
Die Lifestyle Domain Holdings Inc. aus Knoxville (US-Bundes-
staat Tennessee) trennt sich von vier ihrer bisher zehn Marken-
endungen. Mit Schreiben vom 09. Januar 2023 kündigte die Regis-
try den Vertrag für .cookingchannel, .foodnetwork, .hgtv sowie
.travelchannel. Zur Begründung heisst es: "Despite efforts
over the years to develop a marketing strategy for deployment
of these assets, the company has determined there is not a cur-
rent use for them and therefore requests early termination of
the ICANN Registry Agreements and to wind down these assets
pursuant to the terms of the respective Registry Agreements".
Gestützt ist die Kündigung auf Section 4.4 (b) des Registry-
Agreements, die eine jederzeitige ordentliche Kündigung unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von 180 Tagen gestattet. Ak-
tiv genutzte Domains verzeichnet keine dieser vier Endungen.
Obwohl ICANN vorläufig beschlossen hat, keine davon auf eine
andere Registry zu übertragen, erscheint nicht ausgeschlossen,
dass .cookingchannel, .foodnetwork und .travelchannel noch ei-
nen Käufer finden.
ISNIC, Verwalterin der isländischen Länderendung .is, warnt ak-
tuell vor Typosquatting, URL-Hijacking und Phishing. Wer wich-
tige Online-Angebote betreibt, sollte sich auf keinen Fall auf
eine einzige Domain verlassen. Das gelte insbesondere, wenn
der eigene Name ähnliche Buchstaben wie "l" und "i" oder "t"
und "f" enthalte; das gelte auch bei Symmetrien wie in "b" und
"d" oder "p" und "q". Ein bekanntes Beispiel in Island ist die
Polizei, die unter logreglan.is erreichbar ist, aber Opfer von
Cyberkriminellen wurde, die sich logregian.is gesichert haben.
Als Beispiel für positives Domain-Blocking nennt ISNIC die Do-
main arionbankl.is, die von der Arion Banki aus Sicherheits-
gründen registriert wurde. Wer also bereits eine .is-Domain re-
gistriert hat oder in Island geschäftlich tätig ist, sollte
sein Portfolio-Management überprüfen. Wichtig: .is-Domains re-
gistrieren darf jedermann zu jedem beliebigen (legalen) Zweck;
die Registrierung von Domain-Namen mit sexuellem Inhalt ist al-
lerdings nicht möglich.
Weitere Informationen zu .alt finden Sie unter:
> http://newsletter.domain-recht.de/go/2/5BSKRB12-5BSGC5VV-5BSGC5VR-3NQHMA.html
Die Kündigung der Lifestyle Domain Holdings Inc. finden Sie
unter:
>
http://newsletter.domain-recht.de/go/2/5BSKRB12-5BSGC5VV-5BSGC5VS-74ECHP.pdf
Quelle: icann.org, isnic.is
DOMAIN-RECHT
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04) LG Heilbronn - Käufer haftet für Altschulden
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Wer eine Domain samt Kundenaccount übernimmt und das damit ver-
bundene Angebot fortführt, haftet unter Umständen auch für die
Altverbindlichkeiten. Das hat das LG Heilbronn (Urteil vom 10.
Februar 2023 â Az. We 6 O 345/21) festgestellt.
Die Klägerin nahm im Zeitraum 2016 bis 2021 auf einer unter ei-
ner .com-Domain erreichbaren Casino-Seite an Online-Glücksspie-
len wie Poker, BlackJack und Online-Roulette teil. Hierzu hat
die Klägerin Spieleinsätze in Höhe von insgesamt EUR 28.759,00
eingebracht; dem standen Auszahlungen in Höhe von EUR
22.532,00 gegenüber. Der Differenzbetrag von EUR 6.227,00 ist
nun Gegenstand der Klage. Bis in das Jahr 2020 wurde das On-
line-Angebot von einer Gesellschaft mit Sitz in der Republik
Malta betrieben. Die jetzige Beklagte ist eine Kapitalgesell-
schaft nach maltesischem Recht, die im August 2019 in das Han-
delsregister eingetragen wurde. Sie hat im Jahr 2020 die von
der maltesischen Aufsichtsbehörde auf 2015 datierte und ausge-
stellte Lizenz der vorherigen Betreiberin einschlieÃlich der
.com-Domain und der Kundenkonten übernommen. Die Beklagte
macht unter anderem geltend, für Ansprüche bis 2020 jedenfalls
nicht passiv legitimiert zu sein, da sie erst 2019 in das Han-
delsregister eingetragen wurde. Insoweit hafte wenn, dann die
Vorgängergesellschaft.
Das Landgericht Heilbronn gab der Klage statt. Soweit die Par-
teien um Fragen des Glücksspielrechts stritten, waren die maÃ-
geblichen Rechtsfragen durch mehrere oberlandesgerichtliche
Entscheidungen zu Lasten der Beklagten geklärt. Problematisch
war hingegen, ob die Beklagte auch für solche Rückforderungen
haftet, die aus der Zeit vor der Lizenzübernahme 2020 herrühr-
ten. Auch dies bejahte das Landgericht. Die Beklagte habe den
streitgegenständlichen Spieleraccount samt Domain übernommen
und sei als Rechtsnachfolgerin der Vorgängergesellschaft zu be-
trachten. Rechtlich anzuknüpfen sei nicht an die einzeln durch-
geführten Spiele, sondern an den Spieleraccount, welcher inso-
weit einen Rahmenvertrag darstelle, unter dem die einzelnen
Spiele erfolgen und abgewickelt würden. Die einzelnen Spiele
fänden unter dem Regelungsregime des Rahmenvertrages statt und
seien einem Spieleraccount untrennbar zugewiesen, sodass sich
eine singuläre Betrachtung der einzelnen Spiele verbiete. Der
den Spieleraccount begründende Rahmenvertrag sei der Stamm,
dem die einzelnen Ãste sodann entspringen. Den Rahmenvertrag
habe die Beklagte im Wege der Vertragsübernahme übernommen,
und zwar entweder durch einen dreiseitigen Ãbernahmevertrag
oder durch einen zweiseitigen Ãbernahmevertrag zwischen aus-
scheidendem und neuem Vertragspartner mit Zustimmung des ver-
bleibenden Vertragspartners, hier also der Klägerin. Durch das
unstreitige Fortsetzen der Spieleraktivität und Weiternutzung
ihres Spieleraccounts habe die Klägerin zumindest konkludent
ihre Zustimmung zur Vertragsübernahme durch die Beklagte er-
teilt. Ein objektiver Dritter in der Person der Klägerin habe
das Verhalten der Beklagten so verstehen dürfen, dass hierin
keine Neubegründung eines Vertrages zu sehen ist. Für die Klä-
gerin habe sich die äuÃere Sachlage nicht geändert. Sie habe
weiter das Angebot unter der .com-Domain unter ihrem unverän-
derten Account genutzt.
Die Ansprüche der Klägerin waren nach Ansicht des Landgerichts
schlieÃlich auch nicht verjährt. Die Verjährung habe nicht vor
dem Jahr 2021 begonnen zu laufen, denn die Klägerin habe
schlüssig und seitens der Beklagten nicht erheblich bestritten
dargetan, dass sie erst im Jahr 2021 Kenntnis von der mögli-
chen Unwirksamkeit des Vertrages erlangt habe. Bis dahin sei
die tatsächliche Sachlage für den durchschnittlichen Verbrau-
cher nicht klar und eindeutig gewesen; für ihn habe sich das
Online-Glückspielangebot vielmehr als legal und der Vertrag so-
mit als wirksam dargestellt.
Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> https://www.domain-anwalt.de
Quelle: eigene Recherche
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05) limble.com - WIPO-Panel findet Domain-Handel gut
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Domain-Handel ist nach den Regelungen der "Uniform Domain Name
Dispute Resolution Policy" (UDRP) grundsätzlich nicht zu bean-
standen. Mit dieser für Domain-Händler wertvollen Feststellung
entschied ein WIPO-Panel im Streit um limble.com zugunsten der
Domain-Inhaberin (WIPO-Case No. D2022-4900).
Die Antragstellerin, die Limble Solutions Inc., bietet eine so-
genannte CMMS-Software an, also Software, die dabei hilft, War-
tungsarbeiten zu planen und Arbeitsaufträge zu verfolgen. Dazu
nutzt sie seit Dezember 2015 die Domain limblecmms.com. Zu ih-
ren Gunsten besteht eine im Februar 2019 eingetragene US-Wort-
marke für das Zeichen "LIMBLE", dessen erstmalige Nutzung bis
zum 30. November 2016 zurückreichen soll. Die streitgegenständ-
liche Domain limble.com wurde bereits am 12. Juni 2006 regis-
triert. Als aktueller Domain-Inhaber wird die Domain Admin, Al-
ter.com Inc. geführt; sie handelt gewerblich mit Domain-Namen
und hat limble.com bei einer Auktion am 16. Juli 2021 zu einem
Preis von US$ 1.711,- erworben. Zunächst wurde die Domain über
den eigenen Handelsplatz der Domain-Inhaberin zum Kauf angebo-
ten, in der Folge leitete sie dann zu Squadhelp weiter. Die An-
tragstellerin kontaktierte die Domain-Inhaberin anonym am 15.
November 2022 und bot an, die streitige Domain zu einem Preis
von US$ 11.599,- zu erwerben; das wurde abgelehnt. Das konter-
te die Antragstellerin mit einem reduzierten Kaufangebot in Hö-
he von US$ 3.000,-, weil sie Kenntnis von dem siegreichen Auk-
tionsgebot erlangt hatte. AuÃerdem drohte sie an, ein UDRP-Ver-
fahren einzuleiten. Wenig überraschend lehnte die Domain-Inha-
berin auch dieses Angebot ab. Daher durfte sich nun ein Dreier-
Panel der WIPO bestehend aus dem Vorsitzenden Scott R. Austin
und den Beisitzern Douglas M. Isenberg und The Hon Neil Brown
KC mit der Sache befassen.
Vergleichsweise unproblematisch war die Frage nach der Identi-
tät oder Verwechslungsgefahr zwischen Domain und Marke. Da die
Marke "LIMBLE" vollständig in der Domain enthalten ist und die
Top Level Domain typischerweise auÃer Betracht bleibt, bejahte
das Panel diese Voraussetzung. Im Mittelpunkt dieses Streits
stand nun die Frage nach einem Recht oder berechtigten Interes-
se der Antragsgegnerin in Bezug auf die streitige Domain, der
das Panel viel Raum widmete. Stellt man auf den Erwerb der Do-
main im Jahr 2021 ab, verfügte die Antragstellerin zu diesem
Zeitpunkt bereits über eine eingetragene Marke. Das allein ge-
nüge aber nicht: "Asserting without evidence that Respondent
has no legitimate interests because Complainant has a trade-
mark and Respondentâs portfolio contains a domain name that is
the same is not enough for this Panel to find Respondent had
actual knowledge of Complainantâs LIMBLE Mark and targeted Com-
plainant when it purchased the Disputed Domain Name. Although
targeting is possible based on these facts, it is not probable
or even more likely than not, and in reality it is sheer specu-
lation until and unless supported by sufficient evidence to
show it is probable that Respondent had Complainantâs LIMBLE
Mark in mind when it purchased the Disputed Domain Name." Das
Investment in eine vermarktbare Domain sei nach den Regeln der
UDRP grundsätzlich nicht zu beanstanden. Die Domain-Inhaberin
habe verneint, die Antragstellerin gekannt zu haben. Da diese
wiederum vergleichsweise klein sei und ihre Marke selbst inner-
halb ihres Webangebots nur sehr eingeschränkt nutze, sei das
glaubwürdig. Ferner sei das Geschäftsmodell der Antragsgegne-
rin "recognized by prior UDRP panels as capable of establi-
shing rights or legitimate interests under the Policy". Damit
scheiterte der Antrag auf Ãbertragung der Domain bereits an
der zweiten Hürde der UDRP.
Das dritte Tatbestandsmerkmal, die Notwendigkeit der bösgläubi-
gen Registrierung und Nutzung der Domain, prüfte das Panel
noch an und verneinte es ebenfalls. Die Feststellungen dürften
vor allem Domainer erfreuen: "Given the decisions of prior UD-
RP panels upholding business models for domain name aggregati-
on and resale similar to Respondentâs as legitimate under the
Policy, the Panel finds Respondent has not used the Disputed
Domain Name in bad faith in acquiring the Disputed Domain Name
and offering it for resale as part of Respondentâs brandable
domain names marketplace business, especially considering that
unlike in Kubota, there is no evidence here of Respondent
using PPC links to Complainant or its competitors or any other
means to profit from Complainantâs trademark right". Ein schwa-
cher Trost für die Antragstellerin mag es sein, dass das Panel
den Antrag auf Feststellung von Reverse Domain Name Hijacking
(RDNH) ablehnte, da es die Argumente der Antragstellerin für
vertretbar hielt. Die Wunsch-Domain bekam sie trotzdem nicht.
Die UDRP-Entscheidung über die Domain limble.com finden Sie un-
ter:
>
http://newsletter.domain-recht.de/go/2/5BSKRB12-5BSGC5VV-5BSGC5VT-41E4HI.pdf
Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> https://www.domain-anwalt.de
Quelle: wipo.int, eigene Recherche
DOMAIN-HANDEL
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06) ecl.com - drei Buchstaben bringen US$ 600.000,-
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Die hohen sechsstelligen Verkäufe sind zurück: nach einer mehr-
wöchigen Durststrecke katapultiert sich ecl.com zu einem Preis
von US$ 600.000,- (ca. EUR 557.605,-) unter die Top 3 des Jah-
res 2023. Dafür waren die nTLDs ein Totalausfall.
Wenig wissen wir bisher über den Käufer von ecl.com, der immer-
hin US$ 600.000,- (ca. EUR 557.605,-) auf den Tisch legte. Der
neue Inhaber soll seinen Sitz in Asien haben, mehr verrät das
WHOIS aktuell nicht. In jedem Fall darf er sich freuen, nach
help.com für US$ 3 Mio. den aktuell zweitteuersten Domain-Deal
des Jahres 2023 abgeschlossen zu haben. Nicht ganz so hoch ge-
klettert ist tophotels.com, die für US$ 380.000,- (ca. EUR
353.150,-) verkauft wurde. Ãberraschend ist, dass sich das An-
gebot bisher ausschlieÃlich auf Hotels in Bukowel (Ukraine)
beschränkt, ein exklusiver Wintersport-Resort der Ostkarpaten
in der Westukraine. Das Resort gehört dem umstrittenen Oligar-
chen Ihor Kolomojskyj.
Einen Totalausfall müssen wir hingegen bei den Verkäufen unter
neuer Top Level Domain vermelden. In der vergangenen Woche wur-
de kein einziger Verkauf öffentlich bekannt. Es ist allerdings
nicht auszuschlieÃen, dass ein Vertrag geschlossen wurde, der
nach dem Willen beider Parteien nicht öffentlich werden soll.
Bei den Länderendungen waren vor allem .eu- und .de-Domains ge-
fragt. An der Spitze rangiert service.eu, die für günstige EUR
12.000,- über die Theke ging. Dahinter landete bierhaus.eu für
EUR 6.499,-, bietet aktuell aber noch keine Inhalte. Das gilt
leider auch für aufgetischt.de, die ihrem Käufer EUR 3.500,-
wert war. Bei hiwork.de zum Preis von EUR 3.000,- lockt wenig-
stens ein "...coming soon"-Hinweis. Auf der Solarenergie-Welle
reitet die Domain solar-vergleich.de für vergleichsweise güns-
tige EUR 2.500,-. Ein seltener, aber sehr gern gesehener Gast
ist Schwedens Länderendung .se, die mit rugs.se zu EUR 20.000,-
vertreten ist. Kein Porsche-Fan steckt hinter dem Verkauf von
911.cl für EUR 5.500,-; die Domain schnappte sich stattdessen
ein Reaktionsdienst für medizinische oder polizeiliche Notfäl-
le in Chile. Alles in allem war die vergangene Handelswoche
aber alles andere als ein Notfall, sondern hocherfreulich!
Länderendungen
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service.eu EUR 12.000,-
bierhaus.eu EUR 6.499,-
gogreen.eu EUR 5.999,-
eurosoftware.eu EUR 2.499,-
aufgetischt.de EUR 3.500,-
hiwork.de EUR 3.000,-
tribeworks.de EUR 2.999,-
panamahats.de EUR 2.995,-
solar-vergleich.de EUR 2.500,-
rugs.se EUR 20.000,-
techmate.io US$ 10.000,- (ca. EUR 9.293,-)
teste.com.br US$ 8.600,- (ca. EUR 7.992,-)
kerasilk.es US$ 8.500,- (ca. EUR 7.899,-)
satbet.in US$ 5.999,- (ca. EUR 5.575,-)
911.cl EUR 5.500,-
offices.is US$ 2.555,- (ca. EUR 2.374,-)
businessadvice.co US$ 2.000,- (ca. EUR 1.858,-)
Generische Endungen
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augment.org US$ 17.500,- (ca. EUR 15.798,-)
kingscollege.org US$ 4.999,- (ca. EUR 4.645,-)
lil.org US$ 4.000,- (ca. EUR 3.717,-)
studion.net US$ 3.950,- (ca. EUR 3.670,-)
hybridproject.org US$ 2.875,- (ca. EUR 2.671,-)
acquisitions.org US$ 2.240,- (ca. EUR 2.081,-)
freeoffice.org US$ 2.240,- (ca. EUR 2.081,-)
.com
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ecl.com US$ 600.000,- (ca. EUR 557.605,-)
tophotels.com US$ 380.000,- (ca. EUR 353.150,-)
sybridge.com US$ 27.000,- (ca. EUR 25.092,-)
smart-wallet.com US$ 22.000,- (ca. EUR 20.445,-)
crecos.com US$ 20.000,- (ca. EUR 18.586,-)
whatiknow.com US$ 10.500,- (ca. EUR 9.758,-)
fplus.com US$ 9.800,- (ca. EUR 9.107,-)
yo247.com US$ 8.750,- (ca. EUR 8.131,-)
huggy.com US$ 8.000,- (ca. EUR 7.434,-)
havenjobs.com US$ 7.700,- (ca. EUR 7.155,-)
seestar.com EUR 7.500,-
dollartown.com US$ 7.500,- (ca. EUR 6.970,-)
scentiment.com US$ 7.500,- (ca. EUR 6.970,-)
showcaze.com EUR 7.200,-
presite.com EUR 5.500,-
kwme.com US$ 5.000,- (ca. EUR 4.646,-)
titantoken.com US$ 4.995,- (ca. EUR 4.642,-)
transdates.com EUR 3.500,- (ca. EUR 3.252,-)
magneticwealth.com US$ 3.488,- (ca. EUR 3.241,-)
gomundo.com US$ 3.200,- (ca. EUR 2.973,-)
tripiko.com US$ 2.695,- (ca. EUR 2.504,-)
infinite-space.com US$ 2.495,- (ca. EUR 2.318,-)
oe24.com EUR 2.000,-
upads.com EUR 2.000,-
Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> https://www.domain-spiegel.de
Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com
EVENT
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07) WIPO - UDRP-Workshop im November 2023 in Genf
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Die in Genf ansässige World Intellectual Property Organization
(WIPO) bietet am 07. und 08. November 2023 einen UDRP-Workshop
unter dem Titel "Advanced Workshop on Domain Name Dispute Reso-
lution: Update on Precedent and Practice".
Seit der Einführung im Dezember 1999 bietet die Uniform Domain
Name Dispute Resolution Policy (UDRP) eine praxisnahe und kos-
tengünstige Möglichkeit, Domain-Streitigkeiten auch bei Grenz-
überschreitung zu lösen. Als weltweit führendes Schiedsgericht
unter den aktuell sechs akkreditierten "Dispute Resolution Ser-
vice Provider" gilt die WIPO. Ãber 62.000 Verfahren um an die
112.000 Domain-Namen hat die WIPO bereits geführt; im vergange-
nen Jahr 2022 kam man mit über 5.700 Verfahren auf einen neuen
Rekordwert. Training in diesem Bereich ist also für Markeninha-
ber und deren Berater von erheblicher Bedeutung. Zudem bietet
der Workshop Domain-Registraren und ccTLD-Verwaltern die Gele-
genheit, ihr Wissen zum UDRP-Verfahren zu vertiefen und zu er-
weitern. Im Mittelpunkt stehen diesmal "key developments in de-
cision precedent and procedure". Der Lehrkörper besteht aus er-
fahrenen WIPO-UDRP-Panelisten, Markenanwälten und leitenden WI-
PO-Mitarbeitern. Das Programm umfasst praktische Breakout-Sit-
zungen mit anschlieÃender Diskussion zwischen Teilnehmern und
Dozenten. Da die Anzahl der Teilnehmer begrenzt ist, erscheint
eine frühe Anmeldung sinnvoll. Wer über den Start der Anmel-
dung informiert werden will, kann sein Interesse per eMail un-
ter der Adresse arbiter.meetings@wipo.int bekunden.
Der "WIPO Advanced Workshop on Domain Name Dispute Resolution:
Update on Precedent and Practice" findet am 07. und 08. Novem-
ber 2023 in den Räumlichkeiten von WIPO, 34, chemin des Colom-
bettes, 1211 Geneva 20 (Schweiz) statt. Die Kosten für die
Teilnahme sind noch nicht bekannt.
Weitere Informationen unter:
> http://newsletter.domain-recht.de/go/2/5BSKRB12-5BSGC5VV-5BSGC5VU-199WQ4O.html
Quelle: wipo.int
IMPRESSUM/TEAM
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ISSN 1616-0908
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Cosimaplatz 2
12159 Berlin
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verantwortl. für den redaktionellen Inhalt:
RA Daniel Dingeldey (Anschrift siehe oben)
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Florian Hitzelberger, Rechtsanwalt Holzkirchen
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