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Der Domain-Newsletter | Ausgabe #1162 | ISSN 1616-0908 |
http://www.domain-recht.de| Donnerstag, 06. April 2023 |
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Willkommen bei der 1162. Ausgabe des Domain-Newsletters!
Der Domain-Newsletter erscheint jeden Donnerstag.
Die nächste Ausgabe kommt am 13. April 2023.
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INHALT Ausgabe #1162
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01)...News: Vorratsdaten - BVerfG bestätigt Unionsrecht
02)...News: Statistik - .at nimmt Hürde von 1,5 Mio. Domains
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03)...Registrierung: TLDs - Neues von .forum, .fr und .swoosh
04)...Recht: UDRP - TÃV Markenverband scheitert an tuvpak.com
05)...Handel: chat.com - 4 Zeichen, aber 8-stelliger Preis
06)...Handel: archies.com - Prinzen-Domain für GBP 80.000,-
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07)...Event: eco eV - Live-Show zum Global Domain Report 2023
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08)...Impressum/Mediadaten
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DOMAIN-NEWS
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01) Vorratsdaten - BVerfG bestätigt Unionsrecht
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In einer Presseerklärung vom 30.03.2023 teilt das Bundesverfas-
sungsgericht mit, dass die deutschen Vorschriften zur Vorrats-
datenspeicherung unvereinbar mit EU-Recht und daher nicht anzu-
wenden sind. Weitere Verfassungsbeschwerden sind daher bereits
unzulässig, stellt das Bundesverfassungsgericht klar.
In dem Verfahren wenden sich die Beschwerdeführenden gegen die
gesetzlichen Vorschriften über die anlasslose Vorratsspeiche-
rung, ursprünglich insbesondere geregelt in § 113b Abs. 1 bis
4 sowie § 113c Abs. 1 TKG und § 100g Abs. 2 sowie § 100g Abs.
3 Satz 2 in Verbindung mit § 100g Abs. 2 StPO. Zur Begründung
machen sie geltend, die darin vorgesehene Speicherung ihrer
Verkehrsdaten verstoÃe unter anderem gegen ihre Grundrechte
aus Art. 10 Abs. 1 GG (Telekommunikationsfreiheit), Art. 2 Abs.
1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (allgemeines Persönlich-
keitsrecht in der Ausprägung der informationellen Selbstbestim-
mung) und Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit). Seit Juni 2021
finden sich die maÃgeblichen Vorschriften ihrem Inhalt nach in
§ 176 Abs. 1 bis 4 sowie § 177 Abs. 1 TKG n. F. und § 100g Abs.
2 sowie § 100g Abs. 3 in Verbindung mit § 100g Abs. 2 StPO n.
F. Die Verfassungsbeschwerden stammen sämtlich aus dem Jahr
2016. Am 20. September 2022 entschied der EuGH im Wesentlichen,
dass das Unionsrecht nationalen Rechtsvorschriften entgegen-
steht, die präventiv zur Bekämpfung schwerer Kriminalität und
zur Verhütung schwerer Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit
eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von
Verkehrs- und Standortdaten vorsähen. Ausnahmen erkennt das Ge-
richt nur in wenigen Fällen an, die sich aus dem Schutz der na-
tionalen Sicherheit, der Bekämpfung schwerer Kriminalität und
der Verhütung schwerer Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit
ergeben. Bundesjustizminister Marco Buschmann kündigte unmit-
telbar nach dem Bekanntwerden des Urteils an, die anlasslose
Vorratsdatenspeicherung "zügig und endgültig" aus dem Gesetz zu
streichen. Stattdessen will man das "Quick-Freeze"-Verfahren
einführen. Dabei können Ermittlungsbehörden relevante Telekom-
munikationsdaten bei den Providern einfrieren lassen, wenn der
Verdacht auf eine Straftat von erheblicher Bedeutung besteht.
Für die noch anhängigen Verfassungsbeschwerden aus 2016 bedeu-
tete das allerdings, dass sie vom Bundesverfassungsgericht als
unzulässig nicht mehr zur Entscheidung angenommen wurden. Be-
schwerdeführende seien angehalten, ihre Verfassungsbeschwerden
bei entscheidungserheblicher Veränderung der Sach- und Rechts-
lage aktuell zu halten und die Beschwerdebegründung gegebenen-
falls auch nachträglich zu ergänzen. Nach dem Urteil des EuGH
vom 20. September 2022 hätten sie daher ihren Vortrag substan-
tiiert ergänzen müssen, ob und inwieweit ihr Rechtsschutzbe-
dürfnis weiter fortbestand. Steht bereits fest, dass eine Norm
dem Unionsrecht widerspricht und deshalb innerstaatlich nicht
angewendet werden darf, gibt es für eine Ãberprüfung einer na-
tionalen Norm im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde kein Be-
dürfnis (mehr). Die Relevanz weiteren Vortrags hätte sich umso
mehr aufdrängen müssen, als die Beschwerdeführenden wegen be-
stehender Zweifel an der Unionsrechtskonformität mit ihren Ver-
fassungsbeschwerden ursprünglich selbst angeregt hatten, dem
EuGH die Frage der Vereinbarkeit der angegriffenen Vorschrif-
ten mit dem Unionsrecht vorzulegen. Nachdem dieser die Frage
der (Un)Vereinbarkeit der Vorratsdatenspeicherung mit dem Uni-
onsrecht geklärt hat, haben die Beschwerdeführenden sich nicht
mehr verhalten. Mit anderen Worten: die Beschwerdeführenden
hätten erreicht, was sie wollten.
Unterdessen hat der Rat der Europäischen Union einen Vorschlag
unterbreitet, eine "High Level Expert Group on Access Data" zu
etablieren. Deren Aufgaben soll es unter anderem sein, eine
Neuregelung der Vorratsdatenspeicherung auf EU-Ebene auf den
Weg zu bringen und dabei insbesondere auf die Bedürfnisse der
Strafverfolgungsbehörden eingehen. Ob und wie sich Deutschland
beteiligt, ist noch unklar.
Die Pressemitteilung des BVerfG finden Sie unter:
>
http://newsletter.domain-recht.de/go/11/5C2I0J5W-5C1UQZZ2-5C1UQZYM-16Q8183Z.html
Das Urteil des EuGH finden Sie unter:
>
http://newsletter.domain-recht.de/go/11/5C2I0J5W-5C1UQZZ2-5C1UQZYN-IM149N.html
Quelle: bundesverfassungsgericht.de, heise.de
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02) Statistik - .at nimmt Hürde von 1,5 Mio. Domains
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Kein Aprilscherz: Ãsterreichs Länderendung .at ist in den ver-
gangenen vier Wochen erstmalig auf über 1,5 Mio. registrierte
Domains gewachsen. Den Ton gibt aber weiterhin .com an, die im
März 2023 über 500.000 Domains hinzugewinnt.
Pünktlich zum Anfang März hat die .com- und .net-Registry Veri-
Sign ihren "Domain Name Industry Brief" für das vierte Quartal
2022 veröffentlicht. Die Anzahl der weltweit registrierten Do-
main-Namen wird mit 350,4 Mio. angegeben, davon 217,3 Mio. un-
ter generischer und 133,1 Mio. unter Länderendung, wobei Veri-
Sign die von Freenom verwalteten, kostenfreien Domains wie .tk
nicht mehr mitzählt. Weltweit führende Endung bleibt .com, die
auf 160,5 Mio. Domains kommt, was im Vergleich zum Vorjahr ein
leichtes Plus von rund 500.000 Domains bedeutet. Wachstumstrei-
ber bleiben ccTLDs, die gegenüber dem 31. Dezember 2021 um 5,7
Mio. Domains zulegen konnten. Bei den nTLDs gab es eine leich-
te Aufwärtsbewegung: meldete VeriSign zum Ende 2021 noch 24,7
Mio. Domains, wird ihre Gesamtzahl nun mit 27,4 Mio. angegeben,
wobei allein auf .xyz rund 4 Mio. Domains entfallen.
Einen kleinen Meilenstein hat die österreichische Länderendung
.at erreicht. Dank eines Zuwachses von gut 9.400 Domains knack-
te .at die Marke von 1,5 Mio. Domains. Und ein Ende ist nicht
absehbar; in den ersten drei Monaten des Jahres 2023 hat Ãster-
reichs ccTLD um 29.230 Domains zugelegt; das ist bereits rund
die Hälfte des Gesamtzuwachses, den .at mit 59.695 Domains im
Vorjahr 2022 erreicht hat. Wer mehr wissen will, dem können
wir die Website der Registry Nic.at ans Herz legen, die zahl-
reiche statistische Informationen zu .at bereithält. So kann
man dort etwa nachlesen, dass das durchschnittliche Alter ei-
ner .at-Domain bei 9 Jahren liegt, die durchschnittliche Länge
bei 12 Zeichen. Auch über die Domain-Webnutzung gibt Nic.at
Auskunft; 55,89 Prozent aller .at-Domain zählen zu den "High
Content Domains", weitere 21,15 Prozent zu den "Low Content Do-
mains". Nicht abrufbare Inhalte gibt es nur bei 21,35 Prozent,
weitere 1,61 Prozent aller .at-Domains sind gesperrt.
Zum Abschluss des Jahres 2022 hat NASK, Verwalterin der polni-
schen Länderendung .pl, ihren Bericht für das 4. Quartal vorge-
legt. Demnach waren zum 31. Dezember 2022 exakt 2.510.256 .pl-
Domains registriert, verteilt auf über 1,1 Mio. Domain-Inhaber.
Zum gleichen Zeitpunkt 2021 waren es 2.528.790 .pl-Domains, so
dass .pl faktisch stagniert. Die "renewal rate" war mit 73,16
Prozent sehr stabil. Bei den Domain-Inhabern dominieren mit
64,53 Prozent die juristischen Personen und Organisationen,
auf natürliche Personen entfielen 35,47 Prozent aller Regi-
strierungen. Auch in Deutschland sind .pl-Domains sehr beliebt;
1,69 Prozent aller Inhaber haben ihren Sitz beim westlichen
Nachbarn, mehr als in jedem anderen Land. Der vollständige Re-
port steht ab sofort zum kostenlosen Abruf bereit.
Die aktuellen Domain-Zahlen:
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.de 17.499.223 (Vergleich zum Vormonat: + 25.155)
.at 1.501.782 (Vergleich zum Vormonat: + 9.408)
.com 161.552.076 (Vergleich zum Vormonat: + 534.555)
.net 13.211.571 (Vergleich zum Vormonat: - 5.964)
.org 10.756.139 (Vergleich zum Vormonat: + 13.933)
.info 3.742.686 (Vergleich zum Vormonat: + 5.269)
.biz 1.342.708 (Vergleich zum Vormonat: - 8.386)
.eu 3.669.142 (Vergleich zum Vormonat: + 5.665)
.xyz 4.251.029 (Vergleich zum Vormonat: - 18.954)
.online 2.515.551 (Vergleich zum Vormonat: + 78.063)
.top 2.169.567 (Vergleich zum Vormonat: + 77.839)
(Stand 01. April 2023)
Den "Domain Name Industry Brief" für das 4. Quartal 2022 fin-
den Sie unter:
> http://newsletter.domain-recht.de/go/11/5C2I0J5W-5C1UQZZ2-5C1UQZYO-F41FKE.pdf
Weitere Informationen zu .at finden Sie unter:
>
http://newsletter.domain-recht.de/go/11/5C2I0J5W-5C1UQZZ2-5C1UQZYP-1RIY07.html
Weitere Informationen zu .pl finden Sie unter:
> http://newsletter.domain-recht.de/go/11/5C2I0J5W-5C1UQZZ2-5C1UQZYQ-1AFR1B8O.pdf
Aktuelle Domain-Zahlen finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de
Quelle: eigene Recherche
DOMAIN-REGISTRIERUNG
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03) TLDs - Neues von .forum, .fr und .swoosh
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Der Konkflikt ist vorprogrammiert: Ein Anbieter von Blockchain-
Domains hat einen Antrag auf Schutz der Marke .swoosh gestellt.
Derweil versucht es .forum mit einem Neustart, während .fr die
Möglichkeiten der auÃergerichtlichen Streitbeilegung erweitern
möchte - hier unsere Kurznews.
Die auf Mercer Island (US-Bundesstaat Washington) ansässige Fe-
gistry LLC hat einen Neustart für .forum angekündigt. Demnach
beginnt am 12. April 2023 eine "Sunrise B" genannte Phase. Am
10. Mai 2023 geht es über in eine "Early Access Period", die
bis zum 17. Mai 2023 dauert und in die Phase der General Avail-
ability überleitet. Die Endung .forum versteht sich als "dedi-
cated and identifiable online space for entities committed in
creating online communities". Ihre erste Sunrise-Phase hatte
.forum bereits am 16. November 2020. Die Nachfrage war jedoch
übersichtlich; mehr als 350 Domains waren bisher nicht regis-
triert. Damit verfehlte Fegistry das selbstgesteckte, ohnehin
bescheidene Ziel, in den ersten drei Jahren 10.000 Domain-Re-
gistrierungen zu erreichen. Abzuwarten bleibt, wie hoch die Re-
gistrierungsgebühren ausfallen; zuletzt sollen die Gebühren in
der Live-Phase bei deutlich über US$ 1.000,- gelegen haben.
AFNIC, Registry der französischen Länderendung .fr, denkt darü-
ber nach, ein weiteres auÃergerichtliches Schlichtungsverfah-
ren einzuführen. Vom 08. Februar bis zum 23. März 2023 fand ei-
ne öffentliche Anhörung zum Thema "Fight against abuse - Estab-
lishment of a mediation procedure" statt. Aktuell gibt es mit
AFNICs ADR-Verfahren, das sich in "Syreli" und "Parl Expert"
aufteilt, bereits die Möglichkeit zur auÃergerichtlichen Beile-
gung von Streitigkeiten. Die Entscheidung trifft jeweils der
CEO von AFNIC. Da die Zahl der Syreli-Verfahren seit Jahren an-
steigt, soll es ein weiteres "mediation procedure" geben, das
freiwillig und voraussichtlich kostenfrei wäre und den bishe-
rigen ADR-Verfahren vorgeschaltet ist. Es soll nur im Einver-
nehmen beider Parteien stattfinden; die Möglichkeit, gerichtli-
che Hilfe vor ordentlichen Gerichten zu erbitten, bliebe unbe-
rührt. Anwendbar wäre das neue Verfahren nicht nur für .fr-Do-
mains, sondern auch für Adressen mit den Endungen .re, .pm,
.yt, .tf und .wf, die ebenfalls von AFNIC verwaltet werden. Un-
klar ist, bis wann die endgültige Entscheidung zu diesem mögli-
chen neuen Verfahren fällt.
Das dürfte dem Sportartikelhersteller Nike gar nicht gefallen:
die in der Schweiz ansässige Freename AG hat beim U.S. Patent
and Trademark Office einen Antrag auf Markeneintragung für ei-
ne Service-Marke .swoosh gestellt. Der Antrag Nummer 97851937
datiert auf den 22. März 2023 und bezieht sich unter anderem
auf "Registration of domain names (legal services); consultan-
cy relating to the registration of domain names; leasing of in-
ternet domain names; registration of domain names for identifi-
cation of users on a global computer network (legal services)".
Der Swoosh ist das Symbol von Nike und gehört zu den bekanntes-
ten Markenzeichen der Welt. Unter swoosh.nike versucht der Kon-
zern selbst, den Markt der NTFs zu erobern. Freename wiederum
ist bekannt für Web3-Domains wie .yolo, .way, .form oder .joke.
Web3 ist ein Ãberbegriff für verschiedenste Unternehmen und
Projekte auf Basis der Blockchain-Technologie; über die meis-
ten handelsüblichen Browser sind Web3-Domains nicht erreichbar,
da sie nicht unterstützt werden, zumindest nicht, ohne dass da-
für eine Browser-Extension installiert wird. Dass Nike den An-
trag ohne Widerspruch akzeptiert, ist kaum zu erwarten; allge-
mein dürfte der Druck auf Markeninhaber wachsen, sich mit dem
Thema Web3 und Markenschutz auseinanderzusetzen.
Quelle: domainnamewire.com, trademark-clearinghouse.com,
afnic.fr,
DOMAIN-RECHT
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04) UDRP - TÃV Markenverband scheitert an tuvpak.com
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Der TÃV Markenverband eV sah seine Rechte durch die Domain tuv
pak.com verletzt. Der pakistanische Inhaber der Domain be-
treibt darunter ein Industrieinspektionsgeschäft. Das WIPO-Pa-
nel wog ausführlich die Umstände des Domain-Streits ab und kam
schlieÃlich zu einer Abweisung der Beschwerde.
Die deutsche TÃV NORD AG startete, als Repräsentant des TÃV
Markenverbandes eV, ein UDRP-Verfahren vor der WIPO, da man
dessen Markenrechte durch die Domain tuvpak.com verletzt sieht.
Er trägt unter anderem vor, man biete seit den 1860er Jahren
unter dem Namen TÃV unabhängige Test- und Prüfdienstleistungen
an. Verwiesen wird konkret auf zwei eingetragene Marken, eine
deutsche Marke "TÃV", die 1980 eingetragen wurde, und eine bri-
tische Marke "TUV", die 1991 eingetragen wurde. Die Domain tuv
pak.com sei mit den eigenen Marken zum Verwechseln ähnlich, wo-
bei der Zusatz "pak" einen geographischen Hinweis auf Pakistan
darstelle. Gerade dieser Zusatz führe zum falschen Eindruck ei-
ner Verbindung mit dem TÃV. Der Inhaber der Domain nutze sie
zu keinem legalen Zweck und sei unter dem Namen nicht bekannt.
Der Gegner, "ahsan rahman, tuvpak", entgegnete nicht innerhalb
der gesetzten Frist, sondern sandte nach deren Ablauf eine
eMail mit den Worten: "Greetings from Technical Unique Venture
Pakistan (TUVPAK) ..." und erklärte, "M/S TUVPAK" sei in Pakis-
tan registriert und dort ordentlicher Steuerzahler. Das TÃV-Lo-
go weise keinerlei Ãhnlichkeit mit dem eigenen auf. Man habe
keinerlei Verbindung mit dem TÃV.
Der als Panelist bestellte britische Rechtsanwalt Adam Taylor
wies die Beschwerde ab, da letzten Endes mehr dafür sprach,
dass das Geschäft des pakistanischen Gegners legitim ist (WIPO
Case No. D2022-4649). Zunächst stellte Taylor problemlos fest,
dass die im Januar 2021 registrierte Domain tuvpak.com die
vollständige Marke der Beschwerdeführerin aufweist. Der Zusatz
"pak" ändere nichts an der Ãhnlichkeit zur Marke, womit das er-
ste Element des UDRP-Verfahrens durch die Beschwerdeführerin
erfüllt sei. Schwerer tat sich Taylor mit der Frage nach einem
Recht oder berechtigten Interesse des Gegners an der Domain.
Der Website des Gegners entnahm er, dass dieser für sich rekla-
miert, seit 2015 unter der Marke "TUVPAK" Inspektionsdienstlei-
stungen anzubieten, und dass es sich bei "TUVPAK" um ein Akro-
nym für "Technical Unique Venture Pakistan" handelt. Taylor
führte dann eine Google-Suche durch und stellte fest, dass die
Gegnerin seit 2016 eine Facebook-Seite betreibt mit den Schlag-
worten "TUV Pakistan Third Party Inspection" und dem Logo, das
sich auch auf der Website des Gegners befindet. Die auf der
Website genannten "Team-Mitglieder" finden sich auch auf der
Facebook-Seite. Die angegebenen Statistiken zur Anzahl von Auf-
trägen und Kunden sind bei beiden identisch. Taylor forderte
den Gegner unter Vorlage von Screenshots auf, zu diesen Stel-
lung zu nehmen und die Angaben zu belegen, erhielt jedoch kei-
ne Rückmeldung. Auch die Beschwerdeführerin reagierte nicht
auf eine weitere Nachfrage.
So wog Taylor die Sache anhand der ihm vorliegenden Informatio-
nen ab und kam letztlich zu dem Ergebnis, dass die Website des
Gegners ein leicht fehlleitendes Bild ihres Geschäfts dar-
stellt, was auch auf ein von Website-Standardvorlagen abwei-
chendes Erscheinungsbild zurückzuführen sein könnte. Aber der
Gegner scheine seit 2016 ein echtes Industrieinspektionsge-
schäft zu betreiben. Es sei höchst unwahrscheinlich, dass der
Gegner den gesamten Aufwand, auch mit der Facebook-Seite, be-
treibe, um damit ein unechtes Unternehmen zu bewerben. Darüber
hinaus seien die Logos der Parteien ganz unterschiedlich. Aus
Taylors Sicht spiegelt die Domain tuvpak.com den Namen dieses
scheinbar echten Unternehmens wieder, das vier Jahre vor Regi-
strierung der Domain seine Tätigkeit aufgenommen habe und darü-
ber gutgläubig Waren und Dienstleistungen anbietet. Nichtsdes-
totrotz wäre eine andere Beurteilung möglich, wenn da eindeuti-
ge Nachweise vorlägen, dass der Gegner seinen Namen "TUVPAK"
unrechtmäÃig gewählt und die Domain registriert hätte, um mit
dieser auf die Beschwerdeführerin und ihre Marke zu zielen.
"TUV" ist, so Taylor, ein unterscheidungskräftiger Begriff,
der in einem Geschäftsfeld benutzt wird, in dem mehr oder weni-
ger von den Parteien gleiche Dienstleistungen angeboten werden.
Und der Zusatz "PAK" korrespondiere mit der Art, wie die Be-
schwerdeführerin mit ihren verschiedenen geographischen Zusät-
zen umgeht. Hinzu komme, dass der Gegner nicht auf die Auffor-
derung, weitere Informationen, Belege und Erklärungen abzuge-
ben, reagiert habe, was Zweifel an der Behauptung entstehen
lässt, "TUV" sei ein Akronym für "Technical Unique Venture".
Und auch der Umstand, der dafür spricht, dass der Gegner mit
seinen Angaben zur Zahl der Kunden und Aufträge übertreibt,
sei nicht hilfreich.
Aber auch die Beschwerdeführerin habe keine ausreichenden Nach-
weise erbracht, aufgrund derer eine Unredlichkeit des Gegner
angenommen werden könne. So gäbe es keine eindeutigen Anzei-
chen dafür, dass der Gegner unberechtigte Vorteile aus dem Ruf
oder dem Firmenwert der Beschwerdeführerin ziehe, indem er et-
wa deren Logo, Marke oder Inhalte nutzt. Letztendlich, nach Ab-
wägung allen Für und Widers, sah sich Taylor in keiner Positi-
on, aufgrund der er die Registrierung der Domain tuvpak.com
und deren Nutzung durch den Gegner, und der bereits vier Jahre
vor Registrierung der Domain genutzten Geschäftsbezeichnung
als einen von langer Hand geführten Plan bezeichnen könne, die
Marke der Beschwerdeführerin auszunutzen. Taylor weist noch
darauf hin, dass ihm die Limitierungen des UDRP-Verfahrens be-
wusst sind, und dass die Möglichkeit besteht, den Rechtsstreit
vor einem ordentlichen Gericht zu führen. Jedenfalls sei hier
das 2. Element des UDRP-Verfahrens, der Nachweis des Fehlens
eines Rechts oder berechtigten Interesses an der Nutzung der
Domain tuvpak.com durch den Gegner, nicht erfüllt. Die Prüfung
des 3. Elements, der Bösgläubigkeit bei Registrierung und Nut-
zung der Domain tuvpak.com durch den Gegner, ersparte sich Tay-
lor und wies die Beschwerde ab.
Die UDRP-Entscheidung über die Domain tuvpak.com finden Sie un-
ter:
>
http://newsletter.domain-recht.de/go/11/5C2I0J5W-5C1UQZZ2-5C1UQZYR-GRQ1DB6.pdf
Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> https://www.domain-anwalt.de
Quelle: wipo.int, eigene Recherche
DOMAIN-HANDEL
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05) chat.com - 4 Zeichen, aber 8-stelliger Preis
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Dieser Tage wurde bekannt, dass die Domain chat.com zu einem
Preis von über US$ 10 Mio. verkauft wurde. Neuer Inhaber ist
Dharmesh Shah, Mitgründer von Hubspot, der die Domain aller-
dings privat kaufte.
Angesichts des umwälzenden Erfolgs von Chatbots wie ChatGPT
und anderen "intelligenten" Kommunikationssystemen und Arbeits-
hilfen, mauserte sich chat.com in wenigen Wochen zweifellos zu
einer der wertvollsten Domains. Nun hat Dharmesh Shah, Mitgrün-
der des umfassenden Marketingwerkzeugs Hubspot, chat.com zu ei-
nem ungenannten Preis gekauft. In einer Mitteilung auf linked
in.com bestätigt Shah, dass der Kaufpreis im achtstelligen Dol-
larbereich liegt. Er schreibt: "I am not disclosing the exact
price yet, but it's in 8 figures and is the most expensive do-
main name transaction I've ever been involved with." Weiter
klärt er in seinem Posting auf, er wolle sein Angebot chatpot
.ai (auf dem "ChatGPT" mit anderen Systemen wie DALL-E2,
Stable Diffusion und Hubspot verknüpft genutzt werden kann)
nicht in chat.com umbenennen. Er geht einfach davon aus, dass
Chat-basierte Nutzer-Erfahrung das nächste groÃe Ding ist. Un-
ter anderem kündigt er auch an, sollte er über oder mit chat
.com ordentliche Profite erzielen, so wolle er der Khan Acade-
my eine groÃe Spende zukommen lassen. SchlieÃlich, so Shah, ha-
be er im Laufe der Jahre den Wert von Domains schätzen gelernt.
Das Geschäft mit chat.com haben die Domain-Broker Andrew Mil-
ler und Larry Fisher von Hilco Digitals's eingefädelt. Sie ha-
ben zwei Jahre zuvor bereits den Verkauf von home.com bewerk-
stelligt. Auch bei diesem Kauf blieb der Preis unter Ver-
schluss. Allerdings sei chat.com, so Miller auf Twitter, "the
most significant domain asset transaction in our combined 50+
years investing in and advising on premium domain names." Do-
main-Investoren sehen den Verkauf von chat.com zweifelsohne
als herausragendes Aushängeschild. Wie Shah auf linkendin.com
erläutert: "chat.com is absolutely brilliant in terms of sim-
plicity, shortness and being totally *on point* and meeting
the moment. It immediately creates user trust. Somebody (not
me) will build a massively successful product/company on it."
Damit beschreibt er kurzerhand, worauf - unter anderem - bei
einer Domain zu achten ist und was ihren Wert ausmacht. Aller-
dings drehten hier zusätzlich die äuÃeren Umstände an der
Preisschraube.
Weitere Einzelheiten zu dem chat.com-Deal findet man bei Elli-
ot Silver unter:
>
http://newsletter.domain-recht.de/go/11/5C2I0J5W-5C1UQZZ2-5C1UQZYS-IZX59C.html
Quelle: domaininvesting.com, eigene Recherche
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06) archies.com - Prinzen-Domain für GBP 80.000,-
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Die vergangene Domain-Handelswoche zieht mit archies.com zu ei-
nem Preis von GBP 80.000,- (ca. EUR 90.961,-) an erster Stelle
keinen Hauptgewinn, doch zeigen sich einige interessante Preise
und Entwicklungen.
Die beiden .com-Domains archies.com und mybets.com liegen nur
vermeintlich eng beieinander: archies.com wurde allerdings mit
GBP 80.000,- (ca. EUR 90.961,-) und mybets.com zu US$ 80.000,-
(ca. EUR 73.577,-) erkauft, was doch zu deutlichen Preisunter-
schieden führt. Die Endung .com bietet darüber hinaus reich-
lich Domain-Preis-Geschichte: So kommt die Drei-Zeichen-Domain
mqi.com auf jetzt US$ 22.750,- (ca. EUR 20.923,-), nachdem sie
im Januar 2016 bei NameJet für US$ 25.855,- (ca. EUR 23.948,-)
verkauft wurde. Für die Drei-Zeichen-Domain vpq.com sieht es
schlechter aus, sie kommt jetzt auf lediglich US$ 12.750,- (ca.
EUR 11.726,-), während sie im April 2016 noch mit US$ 20.300,-
(ca. EUR 17.652,-) prahlen konnte. Ebenfalls 3 Zeichen weist
x55.com auf, die es von US$ 25.000,- in 2018 auf jetzt nurmehr
US$ 15.200,- (ca. EUR 13.980,-) schafft. Eine Erfolgsgeschich-
te schreibt hingegen cndo.com, die sich von US$ 905,- im Okto-
ber 2015 auf jetzt US$ 13.000,- (ca. EUR 11.956,-) steigerte.
Ãhnlich ergeht es lise.com mit jetzt US$ 11.599,- (ca. EUR
10.668,-), die im November 2010 US$ 4.300,- (ca. EUR 3.209,-)
erzielt hatte. Und zum Schluss konnte sich myco2.com von US$
3.020,- (ca. EUR 2.271,-) im April 2009 auf jetzt US$ 7.020,-
(ca. EUR 6.456,-) verbessern.
Unter den Länderendungen liegt die australische Domain bitcom
.com.au mit US$ 11.000,- (ca. EUR 10.117,-) vorne. Die deut-
sche Endung steigt mit flowers.de auf vierter Position bei EUR
9.500,- ein.
Die neuen generischen Endungen starten mit der von Swetha ver-
mittelten unnamed.xyz zum Preis von US$ 19.888,- (ca. EUR
18.291,-). Erwähnenswert ist die schnellgehandelte sex.xyz,
die im Januar 2023 lediglich US$ 2.150,- (ca. EUR 1.991,-) er-
zielte und jetzt auf immerhin EUR 5.200,- kommt. Die klassi-
schen generischen Endungen sind gut mit celebrateamerica.org
zum Preis von US$ 15.750,- (ca. EUR 14.485,-) und der Zwei-
Ziffern-Domain 56.org zum Preis von US$ 15.000,- (ca. EUR
13.796,-) bedient. Die vergangene Domain-Handelswoche war eher
mittelprächtig, aber voller Wiedergänger.
Länderendungen
--------------
bitcom.com.au US$ 11.000,- (ca. EUR 10.117,-)
hip.nl EUR 10.000,-
vakantieinitalie.nl US$ 7.700,- (ca. EUR 7.082,-)
ucloud.eu EUR 10.000,-
efficiency.eu EUR 5.999,-
flowers.de EUR 9.500,-
lichtbox.de EUR 4.500,-
userway.de EUR 2.950,-
kreuzfahrtprofis.de EUR 2.739,-
zebra-media.de EUR 2.500,-
webcredible.co.uk GBP 7.500,- (ca. EUR 8.527,-)
personaltrainers.co.uk GBP 5.000,- (ca. EUR 5.685,-)
horse.co.uk GBP 3.850,- (ca. EUR 4.377,-)
medium.co.uk GBP 3.433,- (ca. EUR 3.903,-)
chart-track.co.uk GBP 2.200,- (ca. EUR 2.501,-)
kerasilk.se US$ 8.500,- (ca. EUR 7.818,-)
tvcesoir.fr EUR 5.500,-
superlove.it EUR 5.250,-
juicebox.me US$ 5.000,- (ca. EUR 4.599,-)
announceauto.fr EUR 4.500,-
flowmate.io EUR 4.000,-
beastie.io US$ 4.220,- (ca. EUR 3.881,-)
p.ar US$ 3.710,- (ca. EUR 3.412,-)
wcu.io US$ 3.670,- (ca. EUR 3.375,-)
elitegroup.ca US$ 2.700,- (ca. EUR 2.483,-)
Neue Endungen
-------------
unnamed.xyz US$ 19.888,- (ca. EUR 18.291,-)
sport.social EUR 13.900,-
beauty.art US$ 6.500,- (ca. EUR 5.978,-)
sex.xyz EUR 5.200,-
learn.art US$ 5.600,- (ca. EUR 5.150,-)
pizza.art US$ 5.600,- (ca. EUR 5.150,-)
real.poker US$ 3.577,- (ca. EUR 3.290,-)
Generische Endungen
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celebrateamerica.org US$ 15.750,- (ca. EUR 14.485,-)
56.org US$ 15.000,- (ca. EUR 13.796,-)
innocent.org US$ 7.988,- (ca. EUR 7.347,-)
ailife.net EUR 3.300,-
goodfriday.org US$ 3.000,- (ca. EUR 2.759,-)
learnai.org US$ 2.500,- (ca. EUR 2.299,-)
.com
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archies.com GBP 80.000,- (ca. EUR 90.961,-)
mybets.com US$ 80.000,- (ca. EUR 73.577,-)
photoai.com US$ 40.000,- (ca. EUR 36.788,-)
pwg.com US$ 39.001,- (ca. EUR 35.870,-)
35353.com US$ 32.000,- (ca. EUR 29.431,-)
mqi.com US$ 22.750,- (ca. EUR 20.923,-)
ecopark.com GBP 16.500,- (ca. EUR 18.760,-)
x55.com US$ 15.200,- (ca. EUR 13.980,-)
cndo.com US$ 13.000,- (ca. EUR 11.956,-)
vpq.com US$ 12.750,- (ca. EUR 11.726,-)
drva.com US$ 12.500,- (ca. EUR 11.496,-)
buildcloud.com EUR 11.500,-
neosfera.com EUR 11.000,-
lise.com US$ 11.599,- (ca. EUR 10.668,-)
freedombox.com US$ 9.500,- (ca. EUR 8.737,-)
catodica.com EUR 7.500,-
livewright.com US$ 7.700,- (ca. EUR 7.082,-)
myco2.com US$ 7.020,- (ca. EUR 6.456,-)
Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> https://www.domain-spiegel.de
Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com
EVENT
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07) eco eV - Live-Show zum Global Domain Report 2023
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Vor wenigen Wochen stellten Sedo und InternetX den "Global Do-
main Report 2023" im .pdf-Format vor. Nun kommt er von eco -
Verband der deutschen Internetwirtschaft eV live als "Global
Domain Report 2023 - a journey through the world of domains".
Am 19. April 2023 von 16:00 bis 17:00 Uhr stellen Simone Cata-
nia (InternetX) und Christian Voss (Sedo) den Anfang März 2023
veröffentlichten "Global Domain Report 2023" im Rahmen eines
eco-Webinars vor. Der - zum 4. Mal erschienene - "Global Do-
main Report" ist die jährliche Bewertung der Domain-Branche
von Sedo und InternetX. Der Bericht, den wir bereits vor eini-
gen Wochen besprochen haben, zeigt, wie aktiv und dynamisch
weiterhin das Geschäft mit der Registrierung und dem Verkauf
von Domains und wie lebendig, aktiv und zukunftsorientiert die
Domain-Branche nach wie vor ist. Die beiden Referenten werden
in dem einstündigen Webinar unter anderem Schlüssel-Fakten und
Zahlen zu den unterschiedlichen TLD-Kategorien (nTLDs, ccTLDs
usw.) und Markttrends darstellen, und über regionale Domain-
Trends und Entwicklungen des globalen Domain-Marktes informie-
ren. Für Rückfragen und Gespräche bleibt ausreichend Raum.
Das eco-Webinar "Global Domain Report 2023 - a journey through
the world of domains" findet am 19. April 2023 von 16:00 bis
17:00 Uhr online statt. Weitere Informationen und Anmeldung un-
ter:
>
Link
Weitere Informationen zum "Global Domain Report 2023" finden
Sie in unserem Artikel:
>
http://newsletter.domain-recht.de/go/11/5C2I0J5W-5C1UQZZ2-5C1UQZYU-KOAANG.html
Quelle: eco.de, eigene Recherche
IMPRESSUM/TEAM
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ISSN 1616-0908
RA Daniel Dingeldey
Cosimaplatz 2
12159 Berlin
http://www.domain-recht.de
mailto:dingeldey@domain-recht.de
verantwortl. für den redaktionellen Inhalt:
RA Daniel Dingeldey (Anschrift siehe oben)
Team:
Daniel Dingeldey, Rechtsanwalt Berlin
Florian Hitzelberger, Rechtsanwalt Holzkirchen
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