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Der Domain-Newsletter | Ausgabe #1173 | ISSN 1616-0908 |
http://www.domain-recht.de| Donnerstag, 22. Juni 2023 |
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Willkommen bei der 1173. Ausgabe des Domain-Newsletters!
Der Domain-Newsletter erscheint jeden Donnerstag.
Die nächste Ausgabe kommt am 29. Juni 2023.
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INHALT Ausgabe #1173
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01)...News: Industrie - Google verkauft Registrar-Geschäft
02)...News: ICANN - "closed generics" verzögern neue TLDs
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03)...Registrierung: TLDs - Neues von .org, .ua und .uk
04)...Recht: Forum - Kurzer UDRP-Prozess um vanderhall.com
05)...Recht: giga.law - KI hilft nicht bei UDRP-Verfahren
06)...Handel: aim.io - im Visier für GBP 45.101,-
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07)...Event: WIPO - UDRP-Workshop im November 2023 in Genf
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08)...Impressum/Mediadaten
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DOMAIN-NEWS
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01) Industrie - Google verkauft Registrar-Geschäft
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Der US-Internetdienstleister Google verabschiedet sich aus dem
Registrar-Geschäft: Für US$ 180 Mio. (umgerechnet ca. EUR 165
Mio.) übernimmt der in New York ansässige Website-Baukasten-An-
bieter Squarespace Inc. die rund 10 Mio. Google-Domains.
Am 23. Juni 2014 hatte Google über einen Eintrag im mittlerwei-
le eingestellten sozialen Netzwerk Google+ bekanntgegeben, mit
der Testphase für "Google Domains" zu beginnen. Die bloÃe An-
kündigung löste in der Domain Name Industry ein kleines Erdbe-
ben aus. Rasch machte die Meldung vom "GoDaddy-Killer" die Run-
de, dem damals und noch heute mit weitem Abstand grössten Regi-
strar der Welt. Die Aktien von Web.com gaben prompt um 21 Pro-
zent nach; bei der Endurance International Group Holdings Inc.
(über diverse Tochtergesellschaften damals ca. 10 Mio. verwal-
tete Domains) sackte der Kurs um 14 Prozent ab. Doch Grund zur
Panik bestand nicht; preislich lag und liegt Google auf Höhe
der Konkurrenz, und da Google über keine jahrelange Erfahrung
im Registrar-Geschäft verfügte, bestand für Inhaber groÃer Do-
main-Portfolien wenig Anlass, mit ihren Webadressen umzuziehen.
Gleichwohl wusste die Marktmacht zu beeindrucken, und auch der
Umstand, dass Google mit der Tochtergesellschaft Charleston
Road Registry Inc. bereits im Registry-Geschäft tätig war.
Ãber die Jahre baute Google das Registrar-Geschäft auf rund
10 Mio. Domains aus, der weit überwiegende Teil davon .com-Do-
mains.
Keine zehn Jahre später ist zumindest mit dem Geschäft als Do-
main-Registrar für Google Schluss. Am 15. Juni 2023 gab Square-
space Inc. den Abschluss eines endgültigen Kaufvertrags mit
Google bekannt, durch den Squarespace die mit dem Domain-Ge-
schäft von Google verbundenen Vermögenswerte erwirbt, das nach
einer Ãbergangszeit aufgelöst wird. Vom Kauf umfasst sind ca.
10 Mio. Domains, die auf Google Domains gehostet werden und
sich auf Millionen von Kunden verteilen. Squarespace ist be-
reits Registrar und betritt kein Neuland. Vor drei Monaten ver-
waltete Squarespace rund 850.000 Domains. Die Transaktion wird
voraussichtlich im dritten Quartal 2023 abgeschlossen und un-
terliegt behördlichen Genehmigungen und üblichen Abschlussbe-
dingungen. Im Rahmen der getroffenen Vereinbarung wird Square-
space die Verlängerungspreise für alle bestehenden Google Do-
mains-Kunden für mindestens 12 Monate nach Abschluss dieser
Transaktion übernehmen; weiter sind zusätzliche Anreize in
Aussicht gestellt, um Google Domains-Kunden zu ermutigen, eine
Website mit Squarespace zu erstellen und andere Squarespace-An-
gebote zu nutzen. Darüber hinaus wird Squarespace während des
Migrationszeitraums die Infrastruktur von Google Domains nut-
zen, um eine nahtlose Ãbertragung der Domains zu gewährleisten.
Kunden von Google Domains müssen also unmittelbar nicht tätig
werden, es sei denn, sie wollen nicht zu Squarespace umgezogen
werden. Nicht Teil des Kaufvertrages ist das Registry-Geschäft
von Google mit inzwischen 46 nTLDs, darunter .app, .dev, .page
und .zip.
Die Meldung vom Verkauf hat selbst Branchen-Insider überrascht.
Google sprach von "efforts to sharpen our focus", was andeutet,
dass man in erster Linie Kosten sparen wollte. Das Registrar-
Geschäft ist nicht einfach, zumal Bereiche wie Support und Ver-
hinderung von Missbrauch als personalintensiv gelten. Unklar
ist zudem, weshalb Google den Verkauf nicht im Rahmen einer öf-
fentlichen Ausschreibung versucht hat. Freuen dürfte sich dage-
gen die Konkurrenz: sie dürften vom Verschwinden der weltberühm-
ten Google-Marke aus dem Registrar-Geschäft profitieren.
Die Mitteilung von Squarespace Inc. finden Sie unter:
>
http://newsletter.domain-recht.de/go/9/5FAJM2NS-5F936VR6-5F936VQN-1AM1FRB.html
Die Mitteilung von Google finden Sie unter:
>
http://newsletter.domain-recht.de/go/9/5FAJM2NS-5F936VR6-5F936VQO-1EFR13GT.html
Quelle: domainnamewire.com, eigene Recherche
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02) ICANN - "closed generics" verzögern neue TLDs
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Der Dauerstreit um die Zulassung von "closed generics" hat das
Potential, die nächste Einführungsrunde für neue Top Level Do-
mains massiv zu verzögern. Das wurde anlässlich des ICANN-Mee-
tings in Washington (DC) deutlich.
Es gibt zahlreiche Fragen, die auf dem Weg zur nächsten Einfüh-
rungsrunde generischer Top Level Domains beantwortet werden
müssen. Eine davon sind die so genannten "closed generics gTLD
applications" wie .blog, .cloud oder .music. Darunter versteht
man eine Zeichenfolge, die einem generischen und markenrecht-
lich nicht geschützten Begriff entspricht, eine Registrierung
aber ausschlieÃlich der Registry oder einem verbundenen Unter-
nehmen vorbehält, so dass sie der Allgemeinheit entzogen ist.
In seinem "Peking-Kommuniqué" aus dem Jahr 2013 empfahl das Go-
vernmental Advisory Committee (GAC), dass der Betrieb solcher
Endungen öffentlichen Interessen dienen muss. Das führte dazu,
dass viele Bewerbungen zurückgezogen wurden. Mittlerweile gibt
es rege Diskussionen dazu, wie das "public interest" zu verste-
hen ist, also zum Beispiel in einem globalen Sinne oder ledig-
lich im Interesse einer bestimmten, abgrenzbaren Community; ak-
tuell zielt man auf ein "breiteres" öffentliches Interesse und
damit auf einen Mittelweg ab. Zudem wird diskutiert, dass ein
Bewerber um eine "closed generic" wählen muss zwischen der "re-
presentativeness" für eine Community, oder - wenn er die nicht
nachweisen kann - eine Verpflichtung zu "non anti-competitive
behavior". Die Gespräche dauern aktuell an.
Doch während bisher erwartet wurde, dass diese Diskussion im 3.
Quartal 2023 abgeschlossen ist, zeichnet sich jetzt ab, dass
sie wesentlich länger dauern. Anlässlich des ICANN77 Policy Fo-
rum, das vom 12. bis 15. Juni 2023 stattfand, veröffentlichte
ICANN einen voraussichtlichen Zeitplan. Der geht zwar davon
aus, dass die Veröffentlichung eines vorläufigen Abschlussbe-
richts in 36 Wochen möglich ist; für das gesamte Prüfungsver-
fahren bis zur Vorlage einer Regelung rechnet man aber mit 96
Wochen, also rund zwei Jahre - und dabei geht man selbst schon
von einem beschleunigten Prozess aus. Bisher war es Ziel des
ICANN Board of Directors, mit der nächsten Einführungsrunde im
Mai 2026 zu beginnen. Zwar wurde dieser Termin offiziell noch
nicht bestätigt, im Entwurf eines "Implementation Plan" von En-
de Mai 2023 heiÃt es aber: "However, in order to align with
the Board´s desire to launch the next round by May 2026 (36
months from the launch of the IRT) once materials are drafted
and are ready for review, ICANN Org will revisit meeting se-
quences and timelines." Wenn man ausserdem in Betracht zieht,
dass Regelungen für internationalisierte Domain-Namen nicht
vor März 2026 erwartet werden, müssen selbst Optimisten bei
paralleler Arbeit an den verschiedenen Themenbereichen daran
zweifeln, dass ICANN im Mai 2026 die ersten Bewerbungen entge-
gennimmt.
Zeitlicher Spielraum könnte sich ergeben, wenn einzelne Schrit-
te verkürzt werden, so zum Beispiel die bislang mit 12 Wochen
angesetzte Phase des "Call for volunteers" oder die achtwöchi-
ge Phase zur Prüfung der öffentlichen Kommentare zum Entwurfs-
bericht. Doch selbst wenn das gelingt - der geplante Termin im
Mai 2026 steht schon jetzt unter Druck.
Die Präsentation von ICANN finden Sie unter:
>
http://newsletter.domain-recht.de/go/9/5FAJM2NS-5F936VR6-5F936VQP-12O9TIW.pdf
Quelle: icann.org, eigene Recherche
DOMAIN-REGISTRIERUNG
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03) TLDs - Neues von .org, .ua und .uk
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Besonderes Vertrauen in das Rote Kreuz: PIR, Registry von .org,
räumt der Organisation Vorrechte bei der Domain-Suspendierung
ein. Derweil muss sich die britische .uk mit Cyberkriminellen
herumplagen, während .ua dem Krieg trotzt - hier die Kurznews.
Die .org-Verwalterin Public Interest Registry (PIR) betritt ju-
ristisches Neuland: das Amerikanische Rote Kreuz rückt in den
Status eines "Trusted Notifier" auf und erhält so die Möglich-
keit, PIR über betrügerische Aktivitäten unter .org bevorzugt
zu informieren. PIR untersucht dann die bestätigten betrügeri-
schen Domains und macht sie für VerstöÃe gegen die hauseigene
Anti-Missbrauchspolitik verantwortlich. Die Beziehung zwischen
PIR und dem "Trusted Notifier" baut auf dem jahrelangen Engage-
ment des Amerikanischen Roten Kreuzes für die Online-Sicher-
heit auf, um die Ãffentlichkeit vor Betrug und Scams zu schüt-
zen. Ziel ist es, .org-Domains auszusortieren, die den Namen
und das Ansehen des Roten Kreuzes ausnutzen, um ahnungslose
Spender nach Naturkatastrophen oder humanitären Krisen in den
USA und auf der ganzen Welt zu täuschen. PIR betont, dass das
Rote Kreuz nicht berechtigt ist, jegliche Rede, Satire oder
Kritik zu unterbinden; nur Domains, die in betrügerische Akti-
vitäten verwickelt sind, werden im Rahmen dieses Programms ver-
wiesen. "Trusted Notifier" gibt es bei mehreren Registries, al-
lerdings waren sie üblicherweise auf Urheberrechtsverletzungen
und die Bekämpfung von Kinderpornographie beschränkt. PIR dage-
gen macht eine Tür auf, durch die auch viele andere gemeinnüt-
zige Organisationen gern gehen würden.
Hostmaster Ltd., Verwalterin der ukrainischen Länderdomain .ua,
hat dem russischen Angriffskrieg getrotzt. Bei einer Konferenz
am 26. Mai 2023 sprachen Hostmaster-Vertreter zum Thema "Ukrai-
ne: Stabilität der Kommunikation und des Internets während des
Krieges" darüber, wie die Stärke und Zuverlässigkeit von .ua
sichergestellt wurde. Zu verdanken ist es der internationalen
Internet-Community und dass die Registry wiederum Domain-Regis-
trare unterstützte, die sich in den besetzten Gebieten befan-
den, und Domain-Inhaber, die ihre Domains nicht rechtzeitig be-
zahlen konnten. "Wir haben Widerstand geleistet, und das war
unser Sieg", so Tatyana Forsyuk von Hostmaster. Sie informier-
te auch über den 15. Februar 2022, als der gröÃte Cyberangriff
auf die Infrastruktur von .ua durchgeführt wurde. "Wir hatten
Zeit, uns vorzubereiten, deshalb haben wir umgehend unsere Ka-
pazitäten gestärkt", so Forsyuk. "Auf diese Weise blieben das
ukrainische Internet und die staatliche Domain gov.ua für Be-
nutzer verfügbar, was besonders in den ersten Tagen einer um-
fassenden Invasion wichtig war", sagte Forsyuk und betonte,
dass das Wichtigste Sicherheit sei: "Spezialisten sind uner-
setzlich, wenn wir sie verlieren, verlieren wir alles."
Die britische Länderendung .uk kämpft derzeit mit ungewöhnlich
vielen Sicherheitsvorfällen. Wie die Registry Nominet am 05.
Juni 2023 mitteilte, habe man in den letzten zwei Wochen unau-
torisierte Aktivitäten in Bezug auf 364 .uk-Domains untersucht,
von denen etwa 240 in Gebrauch waren. Nominet führt das auf ei-
nen gezielten Angriff von gut organisierten Personen zurück,
die sich als rechtmäÃiger Kontakt ausgaben, was dazu führte,
dass die Kontaktangaben im WHOIS der Registry für die betroffe-
nen Domains geändert wurden. Im Mittelpunkt standen dabei .uk-
Domains aus dem Bildungssektor. Nominet hat nach eigenen Anga-
ben MaÃnahmen ergriffen, um die WHOIS-Daten auf die vorherigen
Einstellungen zurückzusetzen und die betroffenen Domains zu
sperren, um künftige Ãnderungen zu verhindern. Auch die Domain-
Inhaber wurden kontaktiert, um etwaige ungewöhnliche Aktivitä-
ten festzustellen. Die zuständigen Behörden wurden ebenfalls
informiert, und die Registry arbeitet mit dem Nationalen Zen-
trum für Cybersicherheit zusammen, um die Angelegenheit zu un-
tersuchen. Inhaber von .uk-Domains sollten vorsorglich ihre
WHOIS-Daten prüfen, um Risiken zu minimieren.
Quelle: thenew.org, hostmaster.ua, nominet.uk
DOMAIN-RECHT
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04) Forum - Kurzer UDRP-Prozess um vanderhall.com
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Im Streit um die Domain vanderhall.com machte der Entscheider
gegenüber der Beschwerdeführerin zwar kurzen Prozess. Ihr Vor-
trag war haltlos. Aber zu einem gerechtfertigten Reverse Do-
main Name Hijacking konnte er sich nicht durchringen.
Die US-amerikanische Vanderhall Motor Works Inc., ein Anbieter
von vorwiegend dreirädrigen Automobilen und Inhaber der 2016
eingetragenen US-Marke "VANDERHALL", sieht ihre Rechte durch
die Domain vanderhall.com verletzt. Sie trägt unter anderem
vor, ihre Marke bereits seit Juli 2012 im geschäftlichen Ver-
kehr zu nutzen. Sie startete Anfang Mai 2023 ein UDRP-Verfah-
ren vor The Forum (National Arbitration Forum) und beantragte
die Ãbertragung der bereits im Juni 2000 vom Niederländer Pim
van der Hall registrierten Domain vanderhall.com. Der meldete
sich nicht zum Verfahren. Als Entscheider wurde der australi-
sche Rechtsanwalt Nicholas J.T. Smith eingesetzt.
Smith wies die Beschwerde der Beschwerdeführerin ab, da sie
die Bösgläubigkeit des Gegners bei Registrierung und Nutzung
der Domain vanderhall.com nicht nachgewiesen hatte (NAF Claim
Number: FA2305002044419). Er bestätigte das Vorliegen der Mar-
ke der Beschwerdeführerin und die Identität zwischen Domain
und Marke, abgesehen von der Endung .com, die aber auch auÃer
Betracht bleibt, weil lediglich technisches Beiwerk. Die Frage
eines Rechts oder berechtigten Interesses seitens des Gegners
überging er und verwies auf die Prüfung der Bösgläubigkeit.
Bei dieser stellte Smith fest: "Respondentâs registration of
the 'vanderhall.com' domain name predates Complainantâs first
claimed rights in the VANDERHALL mark, and thus Complainant
cannot prove registration in bad faith". Damit wies er die Be-
schwerde ab.
Wir kennen Smith bereits wegen seines konzisen Stils. Vor gut
einem Jahr wies er kurzerhand eine Beschwerde ab, da sie nicht
die verfahrenssprachlichen Voraussetzungen erfüllte. Howard
Neu führt Smith immer wieder in seinen Domain-Inhaber freundli-
chen Panelists-Listen auf vorderen Plätzen. In dem vorliegen-
den Fall war die Sache sehr klar: die Marke der Beschwerdefüh-
rerin wurde von ihr viele Jahre, nachdem die Domain vom aktuel-
len Inhaber registriert wurde, genutzt und beantragt, und
schlieÃlich beim Markenamt eingetragen. Im Grunde ist es ein
Standardfall, der sehr gut zu einem Reverse Domain Name Hija-
cking (RDNH) führen kann. Doch Smith spielte dieses Verfahren
sicher und wies die Beschwerde lediglich ab. Er hätte auch ein
RDNH feststellen können, denn die Beschwerde der Beschwerdefüh-
rerin war von Anfang an aussichtslos und stellt im Grunde ei-
nen Missbrauch der UDRP dar, der zu einer RDNH-Entscheidung
führen sollte.
Die UDRP-Entscheidung über die Domain vanderhall.com finden
Sie unter:
> http://newsletter.domain-recht.de/go/9/5FAJM2NS-5F936VR6-5F936VQQ-15T2RDC.htm
Die Entscheidung, bei der Smith die Sprachkarte zog, haben wir
hier vorgestellt:
>
http://newsletter.domain-recht.de/go/9/5FAJM2NS-5F936VR6-5F936VQR-S3D16SW.html
Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> https://www.domain-anwalt.de
Quelle: adrforum.com. eigene Recherche
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05) giga.law - KI hilft nicht bei UDRP-Verfahren
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Eine KI zur Erleichterung der anwaltlichen Arbeit bei UDRP-Ver-
fahren ist eine lockende Vorstellung. Der US-amerikanische Do-
main-Rechtsanwalt Doug Isenberg (giga.law) machte die Probe
aufs Exempel und stellte den gängigen "KI"-Systemen ChatGPT,
Bard und BingAI einschlägige UDRP-Fragen.
Die schlechte Nachricht vorweg: Doug Isenberg kommt zu dem Er-
gebnis, dass "In my experiment, these services provided inaccu-
rate information that might cause a trademark owner to lose a
cybersquatting case." In einem Blog-Post mit achtminütigen Vi-
deo zeigt Isenberg, was ihn zu dem Experiment gebracht und wie
er es durchgeführt hat, und wie er zu diesem Ergebnis kommt.
Isenberg fand in aktuellen Medien zahlreiche Hinweise darauf,
dass KI-Systeme die Möglichkeit bieten, die juristische Arbeit
- radikal - neu zu formen und zu erleichtern. AuÃerdem erhielt
er jede Menge Werbe-eMails, in denen ihm KI-gestützte Rechts-
dienstleistungen angeboten wurden. Also nahm er die drei gängi-
gen KI-Dienste ChatGPT, Google Bard und BingAI in Anspruch und
stellte ihnen sehr spezifische sowohl inhaltliche als auch pro-
zedurale Recherchefragen, die beim Entwerfen einer UDRP-Be-
schwerde auftreten können. Ihn trug die Hoffnung, dass er im
besten Falle die Ergebnisse per "copy and past" in seinen
Schriftsatz einfügen kann, oder aber zumindest wegweisende In-
formationen zu relevanten Entscheidungen, die er dann zitieren
könnte, erhält, oder dass die KIs rechtliche Argumente aufdek-
ken könnten, die ihm sonst nicht eingefallen wären.
Isenberg wurde von allen drei KIs enttäuscht. Auf die Bitte
hin, eine Liste der fünf wichtigsten UDRP-Entscheidungen anzu-
legen, in denen erklärt wird, wann es zulässig ist, einen Do-
main-Namen zu einer bereits eingereichten Beschwerde hinzuzufü-
gen, wenn die Frist für die Antwort bereits verstrichen ist,
scheitert ChatGPT. Nach dem Hinweis, keinen Zugriff auf aktuel-
le Entscheidungen zu haben, listete ChatGPT fünf UDRP-Entschei-
dungen. Isenberg musste allerdings feststellen, dass nicht ein
Fallname mit der jeweils angegebenen Fallnummer übereinstimmte.
Anders gesagt: er erhielt fünf falsche Zitationen von ChatGPT.
Und die von ChatGPT formulierten Zusammenfassungen hatten
nichts mit den als Quelle angegebenen Entscheidungen zu tun.
Zwei der erwähnten Fälle stellten sich als frühzeitig beendete
Beschwerden heraus, zu denen es gar keine Entscheidungsgründe
gibt. In den anderen drei Entscheidungen spielte eine nachträg-
lich hinzugefügte Domain zur Beschwerde keine Rolle.
Vergleichbare Erfahrungen machte Isenberg mit Googles Bard,
das eine Liste mit den drei wichtigsten Entscheidungen, in de-
nen Bösgläubigkeit des Gegners festgestellt wurde, obwohl die
Markenrechte der Beschwerdeführer erst später entstanden sind,
erstellen sollte. In Bards Liste fand sich keine Entscheidung,
bei der die zeitliche Komponente der Priorität der Domain be-
rücksichtigt wurde. Auch hier passten Fallname und Fallnummer
nicht zusammen. BingAI zeigte auf eine Frage, die Verfahrens-
sprache betreffend, lediglich eine Ergebnisliste mit allgemei-
nen Informationsseiten zu dem Thema, darunter auch zwei Einträ-
ge bei giga.law. Zudem wies ein Ergebnis auf eine veraltete
Version des WIPO Overviews, der seit sechs Jahren in der über-
arbeiteten Fassung 3.0 abrufbar ist. Das Ergebnis bei BingAI
war damit im Grunde schlechter als eine normale Suchabfrage.
Derzeit lassen sich demnach KI-Systeme bei der konkreten Fall-
bearbeitung noch nicht einsetzen. Isenberg konstatiert, dass
zur Zeit KIs lediglich falsche UDRP-Fallzitate, ungenaue Fall-
zusammenfassungen und irreführende (wenn nicht sogar völlig
falsche) Forschungsdarstellungen liefern. Einen vergleichbaren
juristischen Arbeitsversuch fanden wir unter deutschen Juris-
ten noch nicht. Diese versprechen sich in zahlreichen Artikeln
auf jeden Fall Arbeitshilfe von KIs und rechnen ebenfalls mit
dem Umbau juristischer Arbeitsabläufe. Aber wie Dr. Nadine Li-
lienthal, Dr. Stephan Bücker und Dr. Christian Herles in ihrem
Artikel "Schafft KünstÂliche IntelÂliÂgenz die AnwaltÂschaft ab?"
bei LTO feststellen: "Veränderungen für den Berufsstand sind
nicht mehr eine Frage des Ob, sondern nur des Wann." Jetzt je-
denfalls, ist es noch nicht soweit.
Doug Isenbergs Blogeintrag und Video zur Nutzung von KI bei
der UDRP-Fallbearbeitung findet man unter:
> http://newsletter.domain-recht.de/go/9/5FAJM2NS-5F936VR6-5F936VQS-HJ43VX.html
Den Artikel "Schafft KünstÂliche IntelÂliÂgenz die AnwaltÂschaft
ab?" bei LTO findet man unter:
>
http://newsletter.domain-recht.de/go/9/5FAJM2NS-5F936VR6-5F936VQT-MANU2G.html
Quelle: giga.law, eigene Recherche
DOMAIN-HANDEL
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06) aim.io - im Visier für GBP 45.101,-
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Die vergangene Domain-Handelswoche beschert eine Drei-Zeichen-
Länder-Domain, aim.io, mit GBP 45.101,- (ca. EUR 52.841,-) als
bestes Geschäft der Woche. In dieser Preiskategorie fanden
sich zahlreiche weitere Verkäufe.
Die Kommerzendung liegt mit drei Domains nur knapp hinter der
Bestdotierten: arbet.com kommt auf US$ 49.995,- (ca. EUR
45.701,-), gefolgt von ady69.com mit US$ 48.638,- (ca. EUR
44.460,-) und ssangyong.com zu US$ 46.000,- (ca. EUR 42.049,-).
Die Domain yourtown.com verbessert sich etwas von US$ 6.100,-
(ca. EUR 5.545,-) im Mai 2020 auf jetzt US$ 9.600,- (ca. EUR
8.775,-).
Nicht nur die Landesendung für die Drei-Zeichen-Domain aim.io
vom Britischen Territorium im Indischen Ozean mit ihrem Preis
von GBP 45.101,- (ca. EUR 52.841,-) zeigt Stärke. Die Landesen-
dungen sind diesmal sehr stark besetzt, mit mehreren hochprei-
sigen Drei-Ziffern-Domains von den Kokosinseln, der brasiliani-
schen Domain apostalegal.com.br zum Preis von US$ 30.000,- (ca.
EUR 27.423,-) und weiteren, im fünfstelligen Bereich verkauf-
ten Domains.
Auch die neuen generischen Endungen ziehen da mit und bieten
multi.app zum Preis von US$ 28.000,- (ca. EUR 25.595,-). Die
klassischen generischen Endungen stehen ebenfalls nicht nach
und werfen create.org zum Preis von US$ 37.055,- (ca. EUR
33.872,-) in die Runde. Die Drei-Zeichen-Domain ddd.net kommt
auf US$ 9.001,- (ca. EUR 8.228,-), nachdem sie sich im Juni
2012 mit US$ 6.999,- (ca. EUR 5.599,-) beschied. Die vergange-
ne Domain-Handelswoche zeigt Stärke im fünfstelligen Preisbe-
reich wie lange nicht; es ist damit im Grunde eine herausragen-
de Woche.
Länderendungen
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aim.io GBP 45.101,- (ca. EUR 52.841,-)
multi.io US$ 17.450,- (ca. EUR 15.951,-)
099.cc US$ 42.500,- (ca. EUR 38.849,-)
501.cc US$ 32.500,- (ca. EUR 29.708,-)
976.cc US$ 19.249,- (ca. EUR 17.596,-)
256.cc US$ 7.750,- (ca. EUR 7.084,-)
9699.cc US$ 5.550,- (ca. EUR 5.073,-)
apostalegal.com.br US$ 30.000,- (ca. EUR 27.423,-)
fair.ly US$ 27.200,- (ca. EUR 24.864,-)
coupons.at EUR 20.000,-
coupons.co.uk GBP 18.500,- (ca. EUR 21.675,-)
autoaz.de EUR 15.000,-
wally.ai US$ 11.499,- (ca. EUR 10.511,-)
macdonald.vc US$ 9.999,- (ca. EUR 9.140,-)
delphi.ai US$ 7.900,- (ca. EUR 7.221,-)
mobi.it EUR 6.000,-
eqx.co EUR 5.600,-
yelp.ai US$ 5.462,- (ca. EUR 4.993,-)
bot.us US$ 5.380,- (ca. EUR 4.918,-)
equalchoice.com.au US$ 5.299,- (ca. EUR 4.844,-)
krebsfrueherkennung.de US$ 5.102,- (ca. EUR 4.664,-)
reg.at EUR 4.567,-
delta-consulting.de EUR 4.500,-
e-bis.de US$ 4.553,- (ca. EUR 4.162,-)
quotient.ai US$ 4.005,- (ca. EUR 3.661,-)
Neue Endungen
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multi.app US$ 28.000,- (ca. EUR 25.595,-)
happy.bet US$ 5.500,- (ca. EUR 5.028,-)
top.dev EUR 2.800,-
venom.link US$ 2.988,- (ca. EUR 2.731,-)
dopple.app US$ 1.999,- (ca. EUR 1.827,-)
reflex.run US$ 1.999,- (ca. EUR 1.827,-)
dns.app US$ 1.840,- (ca. EUR 1.682,-)
Generische Endungen
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create.org US$ 37.055,- (ca. EUR 33.872,-)
spend.org US$ 15.251,- (ca. EUR 13.941,-)
chefscollaborative.org US$ 13.500,- (ca. EUR 12.340,-)
theterramarproject.org US$ 9.968,- (ca. EUR 9.112,-)
ddd.net US$ 9.001,- (ca. EUR 8.228,-)
miguelaleman.org US$ 8.300,- (ca. EUR 7.587,-)
mangareader.net US$ 7.555,- (ca. EUR 6.906,-)
gangresearch.net US$ 7.200,- (ca. EUR 6.582,-)
bcd.org US$ 7.100,- (ca. EUR 6.490,-)
mylifeasarefugee.org US$ 6.789,- (ca. EUR 6.206,-)
sidmartinbio.org US$ 6.600,- (ca. EUR 6.033,-)
freedommassachusetts.org US$ 6.300,- (ca. EUR 5.759,-)
publiclawlibrary.org US$ 6.088,- (ca. EUR 5.565,-)
pafipadangpariaman.org US$ 5.103,- (ca. EUR 4.665,-)
icncongress2021.org US$ 5.100,- (ca. EUR 4.662,-)
globalhandwashingday.org US$ 5.001,- (ca. EUR 4.571,-)
wubi-installer.org US$ 4.950,- (ca. EUR 4.525,-)
sparktruck.org US$ 4.925,- (ca. EUR 4.502,-)
halcyontheatre.org US$ 4.850,- (ca. EUR 4.433,-)
trystnetwork.org US$ 4.550,- (ca. EUR 4.159,-)
.com
-----
arbet.com US$ 49.995,- (ca. EUR 45.701,-)
ady69.com US$ 48.638,- (ca. EUR 44.460,-)
ssangyong.com US$ 46.000,- (ca. EUR 42.049,-)
whitehousemuseum.org US$ 40.501,- (ca. EUR 37.022,-)
aijobs.com EUR 29.000,-
monti.com US$ 28.500,- (ca. EUR 26.052,-)
infinitas.com US$ 27.777,- (ca. EUR 25.391,-)
mifi.com US$ 23.338,- (ca. EUR 21.333,-)
orals.com US$ 22.000,- (ca. EUR 20.110,-)
mott.com US$ 18.639,- (ca. EUR 17.038,-)
apgnews.com US$ 17.138,- (ca. EUR 15.666,-)
dailyai.com US$ 16.000,- (ca. EUR 14.626,-)
bet96.com US$ 15.255,- (ca. EUR 13.945,-)
iqds.com US$ 15.000,- (ca. EUR 13.712,-)
craftfood.com US$ 15.000,- (ca. EUR 13.712,-)
98789.com US$ 14.650,- (ca. EUR 13.392,-)
ohiovaxamillion.com US$ 14.000,- (ca. EUR 12.797,-)
mingler.com US$ 10.739,- (ca. EUR 9.817,-)
genocea.com US$ 10.333,- (ca. EUR 9.445,-)
tradesense.com US$ 10.041,- (ca. EUR 9.178,-)
disha.com US$ 9.920,- (ca. EUR 9.068,-)
yourtown.com US$ 9.600,- (ca. EUR 8.775,-)
Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> https://www.domain-spiegel.de
Quelle: namebio.com, sedo.de, domainnamewire.com
EVENT
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07) WIPO - UDRP-Workshop im November 2023 in Genf
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Die in Genf ansässige World Intellectual Property Organization
(WIPO) lädt für 07. und 08. November 2023 zu einen UDRP-Work-
shop unter dem Titel "Advanced Workshop on Domain Name Dispute
Resolution: Update on Precedent and Practice".
Seit der Einführung im Dezember 1999 bietet die Uniform Domain
Name Dispute Resolution Policy (UDRP) eine praxisnahe und kos-
tengünstige Möglichkeit, Domain-Streitigkeiten auch bei Grenz-
überschreitung zu lösen. Die WIPO gilt als weltweit führendes
Schiedsgericht unter den aktuell sechs akkreditierten "Dispute
Resolution Service Provider". Ãber 62.000 Verfahren um rund
112.000 Domain-Namen wurden vor der WIPO bereits geführt. Im
vergangenen Jahr 2022 kam man mit über 5.700 Verfahren auf ei-
nen neuen Rekordwert. Training in diesem Bereich ist also für
Markeninhaber und deren Berater von erheblicher Bedeutung, zu-
mal mittlerweile ca. 1.200 neue generische Endungen hinzugekom-
men sind. Der Workshop bietet Domain-Registraren und ccTLD-Ver-
waltern Gelegenheit, ihr Wissen zum UDRP-Verfahren zu vertie-
fen und zu erweitern. Im Mittelpunkt stehen die wichtigsten
Entwicklungen in Rechtsprechung und Verfahren. Der Lehrkörper
besteht aus erfahrenen WIPO-UDRP-Panelisten, Markenanwälten
und leitenden WIPO-Mitarbeitern. Das Programm umfasst prakti-
sche Breakout-Sitzungen mit anschlieÃender Diskussion zwischen
Teilnehmern und Dozenten. Da die Anzahl der Teilnehmer be-
grenzt ist, erscheint eine frühe Anmeldung sinnvoll. Wer über
den Start der Anmeldung informiert werden will, kann sein Inte-
resse per eMail unter der Adresse arbiter.meetings@wipo.int be-
kunden.
Der "WIPO Advanced Workshop on Domain Name Dispute Resolution:
Update on Precedent and Practice" findet am 07. und 08. Novem-
ber 2023 in den Räumlichkeiten von WIPO, 34, chemin des Colom-
bettes, 1211 Geneva 20 (Schweiz) statt. Die Kosten der Teilnah-
me sind noch immer nicht bekannt.
Weitere Informationen finden Sie unter:
>
http://newsletter.domain-recht.de/go/9/5FAJM2NS-5F936VR6-5F936VQU-50RKOA.html
Quelle: wipo.int
IMPRESSUM/TEAM
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ISSN 1616-0908
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Cosimaplatz 2
12159 Berlin
http://www.domain-recht.de
mailto:dingeldey@domain-recht.de
verantwortl. für den redaktionellen Inhalt:
RA Daniel Dingeldey (Anschrift siehe oben)
Team:
Daniel Dingeldey, Rechtsanwalt Berlin
Florian Hitzelberger, Rechtsanwalt Holzkirchen
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