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Der Domain-Newsletter | Ausgabe #1238 | ISSN 1616-0908 |
http://www.domain-recht.de| Donnerstag, 03. Oktober 2024 |
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Willkommen bei der 1238. Ausgabe des Domain-Newsletters!

Der Domain-Newsletter erscheint jeden Donnerstag.
Die nächste Ausgabe kommt am 10. Oktober 2024.

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INHALT Ausgabe #1238
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01)...News: VeriSign - ICANN legt neuen .com-Vertrag vor
02)...News: CUII - auf Recherchen hin 39 Domains entsperrt
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03)...Registrierung: TLDs - Neues von .ad, .be und .dream
04)...Recht: UDRP - bekiffter Streit um cronosgroup.com
05)...Recht: Webinar - GoDaddy stellt UDRP-Schulungen online
06)...Handel: Super nett - super.net erzielt US$ 150.000,–
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07)...Event: RIPE - 89. Meeting im Oktober 2024 in Prag
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08)...Impressum/Mediadaten
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DOMAIN-NEWS
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01) VeriSign - ICANN legt neuen .com-Vertrag vor
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Die Internet-Verwaltung ICANN hat den Vertragsentwurf zur Verlängerung des "Registry Agreement" für .com-Domains mit dem US-Unternehmen VeriSign Inc. veröffentlicht. Danach soll VeriSign weiterhin regelmäßig die Gebühren erhöhen dürfen, muss aber Takedown-Regeln akzeptieren.

Das seit 2001 bestehende Recht von VeriSign, Domains mit der Endung .com verwalten zu dürfen, ruht derzeit auf zwei Pfeilern: dem "Registry Agreement" (RA) mit ICANN und dem "Cooperative Agreement" mit der National Telecommunications and Information Administration (NTIA), die dem US-Handelsministerium untersteht. Das aktuelle RA läuft zum 30. November 2024 aus, und lange schien die Verlängerung reine Formsache zu sein. In den vergangenen Monaten wurden jedoch Forderungen laut, die Vergabe von .com durch ein Ausschreibungsverfahren neu zu regeln und insbesondere die Möglichkeiten der Gebührenerhöhung zu begrenzen; unter anderem die American Economic Liberties Project, der Demand Progress Education Fund und das Revolving Door Project hatten ICANN und VeriSign vorgeworfen, ein De-Facto-Kartell zu bilden, das zu übermäßigen Gewinnen führe und gemeinsam mit der NTIA ein "incestuous legal triangle" darstelle. Spätestens am 02. August 2024 war die Diskussion jedoch wieder beendet; an diesem Tag gab die NTIA bekannt, dass sie die vertragliche Beziehung mit VeriSign zur Verwaltung von .com erneuern wird. Zugleich kündigte sie jedoch an, Gespräche mit VeriSign über die Preisgestaltung im .com-Markt führen zu wollen.

Wer daher auf günstigere Gebühren gehofft hat, der wird enttäuscht. Im aktuellen Vertragsentwurf zur Verlängerung des RA, den ICANN am 26. September 2024 veröffentlicht hat, findet sich weiterhin eine Klausel, die VeriSign das Recht gibt, die Gebühren für .com-Domains in den letzten vier Jahren jeder sechsjährigen Vertragsperiode um jeweils sieben Prozent zu erhöhen. Dieses Recht hat VeriSign in der Vergangenheit stets ausgeschöpft. Neu ist dagegen eine Klausel, wonach sich die Transaktionsgebühr von US$ 0,25 künftig auf Grundlage des "Consumer Price Index for All Urban Consumers, U.S. City Average (1982-1984 = 100)" verändern kann, also orientiert am Verbraucherpreisindex steigen oder (was unwahrscheinlich ist) fallen kann. Die Transaktionsgebühr ist im Fall der Registrierung, der Verlängerung oder des Transfers einer .com-Domain an ICANN zu bezahlen. Allerdings darf diese Erhöhung niemals nur .com allein betreffen, sondern muss auch "under multiple other registry agreements in a manner that does not single out Registry Operator" ausgeübt werden. Mit anderen Worten: ICANN wird künftig bei allen gTLDs verstärkt Gebühren erhöhen. Des Weiteren soll sich VeriSign geänderten Regelungen zum "DNS Abuse" unterwerfen und künftig verpflichtet sein, unverzüglich die angemessenen Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, die vernünftigerweise erforderlich sind, um die missbräuchliche Verwendung einer .com-Domain zu unterbinden; inhaltlich ähnliche Regeln gibt es für praktisch jede andere gTLD. Ferner muss VeriSign "any cyber incident, physical intrusion or infrastructure damages" an ICANN melden. Bei rund 157 Mio. registrierten .com-Domains steht VeriSign damit weit mehr im Missbrauchsfokus als jede andere Registry einer generischen Domain-Endung.

Die Öffentlichkeit hat Gelegenheit bis zum 05. November 2024, den Vertragsentwurf zu kommentieren. Angesichts der Gebührendiskussionen vor allem im Juni und Juli 2024 darf man davon ausgehen, dass davon rege Gebrauch gemacht wird. Dennoch soll der Abschlussbericht mit allen eingegangenen Stellungnahmen dem ICANN Board of Directors spätestens am 19. November 2024 zur Entscheidung vorliegen. Dass es noch zu wesentlichen Änderungen am Entwurf kommen wird, gilt als derzeit nahezu praktisch ausgeschlossen.

Den Entwurf des "Registry Agreement" für .com finden Sie unter:
> Link

Quelle: icann.org, eigene Recherche

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02) CUII - auf Recherchen hin 39 Domains entsperrt
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Die "Clearingstelle Urheberrecht im Internet" (CUII) hat auf die Veröffentlichung der vollständigen Liste gesperrter Domain-Namen durch einen 17-jährigen Schüler reagiert: wie die Blogger von netzpolitik.org berichten, wurden inzwischen 39 Sperren aufgehoben.

Seit 2021 ist die CUII auf Betreiben von Internetzugangsprovidern und Rechteinhabern bemüht, "strukturell urheberrechtsverletzende Webseiten" zu bekämpfen. Darunter versteht man Webseiten, deren Geschäftsmodell auf massenhafte Urheberrechtsverletzungen ausgerichtet ist. Kampfmittel der Wahl sind dabei sogenannte DNS-Sperren. Dabei wird die Zuordnung zwischen dem in die Browserzeile eingegebenen Domain-Namen und der IP-Adresse auf dem DNS-Server des Access-Providers verhindert, so dass die Domain nicht mehr zur entsprechenden Internetseite führt; die Inhalte selbst bleiben unter der IP-Adresse aber weiterhin erreichbar. Eine Liste der auf diese Weise gesperrten Domains wird nach Angaben der CUII auf deren Website im Abschnitt "Empfehlungen" veröffentlicht. Allerdings handelt es sich dabei nur um einen Teil der Wahrheit, denn die "Empfehlungen" sind unvollständig. Ein 17-jähriger Schüler, der sich selbst "Damian" nennt und eine Leidenschaft für Informatik pflegt, hat deshalb Mitte 2024 eine vollständige Liste aller damals 275 gesperrten Domains im Netz veröffentlicht. Zur Begründung verwies er darauf, dass die CUII seiner Meinung nach eine Art privatwirtschaftlicher Paralleljustiz betreibe, weil eine vorherige gerichtliche Überprüfung der Sperre nicht erfolge. Zudem kritisierte "Damian" die Intransparenz, da die CUII geheim halte, welche Websites genau von ihren Sperren betroffen sind.

In der Folge hat "Damian" nachgelegt. Er hat die auf der Sperrliste enthaltenen Domains überprüft und kam dabei zu dem Ergebnis, dass ein Drittel zu Unrecht gesperrt sei, weil über die damit verbundene Website keine Urheberrechte verletzt würden. So enthielt die über die Domain burningseries.tw erreichbare Website seit mindestens dem 29. Juli 2023 als einzigen Seiteninhalt ein Banner mit dem Inhalt: "Buy this Domain". Im Fall von newalbumreleases.unblockit.dev recherchierte er, dass die Website mindestens seit dem 08. Dezember 2022 nicht mehr genutzt wird, newalbumreleases.unblockit.onl mindestens seit dem 09. Februar 2023 nicht mehr. Nachdem netzpolititik.org am Morgen des 12. September 2024 hierüber berichtete, kam es prompt zu Reaktionen: "Drei von den vier Internetanbietern, die wir beobachten, haben heute morgen burningseries.tw entsperrt. Ob es da wohl ein bisschen Druck von der CUII gab?", so "Damian". Am Mittag des 13. September 2024 schrieb er weiter: "Die betreiben einige Aufarbeitung gerade, es wird eine Domain nach der anderen entsperrt." Beziehe man Subdomains mit ein, seien zuletzt 122 Webseiten auf Empfehlung der CUII in Deutschland gesperrt gewesen. Auf 41 Websites hatte "Damian" keine urheberrechtswidrigen Inhalte gefunden; inzwischen sind nur noch zwei davon gesperrt. Oder anders ausgedrückt: seit der Veröffentlichung der vollständigen Sperrliste haben die Internetprovider 39 DNS-Sperren aufgehoben.

Dass öffentlich kaum Protest gegen die unberechtigten Blockaden erhoben wurde, dürfte an der Ineffektivität von DNS-Sperren liegen. Die Cyberkriminellen waren längst auf Ersatz-Domains ausgewichen, die als rechtswidrig beanstandeten Inhalte selbst waren von der DNS-Sperre ohnehin nicht betroffen. Einmal mehr gilt, was die vom eco – Verband der Internetwirtschaft eV ins Leben gerufene Initiative "topDNS" erst kürzlich gefordert hat: illegale Online-Inhalte müssen nach dem Grundsatz "Löschen statt Sperren" von zuständigen Strafverfolgungsbehörden an der Quelle unschädlich gemacht werden. Domain-Abschaltungen sind hingegen kein wirksames Mittel im Kampf gegen illegale Internetinhalte, da diese nicht nachhaltig gelöscht werden.

Die Website von "Damian" finden Sie unter:
> http://newsletter.domain-recht.de/go/14/61LJYYD1-61IYJ6NX-61HM8CXG-1AFG106M.html

Weitere Informationen zur "Clearingstelle Urheberrecht im Internet" (CUII) finden Sie unter:
> http://newsletter.domain-recht.de/go/14/61LJYYD1-61IYJ6NX-61HM8CXH-LBZFFV.html

Quelle: netzpolitik.org, eigene Recherche

DOMAIN-REGISTRIERUNG
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03) TLDs - Neues von .ad, .be und .dream
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Dream a little dream of .dream: Unstoppable Domains hat angekündigt, sich bei ICANN um die Web2-Domain .dream bewerben zu wollen. Derweil will Andorra mit einem eigenen Streitschlichtungsverfahren den Namensraum von .ad sauber halten, während .be mit technischen Tücken kämpft – hier unsere Kurznews.

Die World Intellectual Property Organization (WIPO) erweitert ihr Angebot an außergerichtlichen Streitschlichtungsverfahren für Länderendungen. Seit dem 05. September 2024 nehmen die WIPO-Schiedsgerichte auch Streitigkeiten um Domain-Namen mit der Endung .ad (Andorra) an. Grundlagen der Entscheidung sind die .ad Dispute Resolution Policy (adDRP), die Rules for .ad Dispute Resolution Policy (.adDRP) und die Supplemental Rules of the WIPO Arbitration and Mediation Center for .ad (WIPO adDRP Supplemental Rules). Im Vergleich zur UDRP gibt es einige Unterschiede; so reicht der Anwendungsbereich weit über eingetragene Marken hinaus. Außerdem genügt es, wenn entweder die Registrierung oder die Nutzung der Domain bösgläubig erfolgt, während die UDRP kumulativ beides verlangt. Als Verfahrenssprache sind in der Regel Englisch oder Katalanisch vorgesehen. Der Schritt kommt zur richtigen Zeit: ab 22. Oktober 2024 sind .ad-Domains für jedermann weltweit registrierbar; zuvor war .ad Personen mit Sitz in Andorra vorbehalten. Das Potential von .ad gilt als groß, da die Abkürzung im englischen Sprachraum gebräuchlich ist für "advertisement", also Werbung. Samt Registrierungsgebühren im zweistelligen Bereich dürfte .ad daher rasch reges Interesse wecken.

DNS Belgium, Verwalterin der belgischen Länderendung .be, muss die Einführung zusätzlicher Kontrollen für Domain-Inhaber verschieben. Ursprünglich war geplant, dass mit Wirkung ab dem 15. Oktober 2024 strengere Regeln für die Erstellung oder Änderung der Kontaktangaben zum Domain-Inhaber gelten. Sie werden bereits während der Eingabe überprüft; kommt es dabei zu inkorrekten Daten, gibt die Registry unmittelbar eine Fehlermeldung aus. Damit möchte DNS Belgium die Qualität der eigenen WHOIS-Datenbank verbessern. Allerdings läuft noch nicht alles wie geplant. Bei den Tests einer Reihe von Domain-Registraren in einer Testumgebung seien einige Situationen aufgetaucht, die noch nicht vollständig von den zusätzlichen Kontrollen abgedeckt sind, wie die Registry mitteilt. Man habe daher beschlossen, deren Implementierung zu verschieben. Damit verschaffe man sich Zeit, diese Fälle genauer zu untersuchen, so dass es später beim Erstellen oder Aktualisieren eines Kontakts kein Problem mehr gibt. Zudem wird man dieses Problem Anfang November 2024 auch mit den Registraren diskutieren. Wer zuletzt Probleme mit seiner .be-Domain hatte, sollte sich daher an die Registry wenden.

Unstoppable Domains, nach eigenen Angaben der weltweit größte Onchain-Domain-Anbieter, hat eine strategische Partnerschaft mit dem Somnia Network bekanntgegeben. Somnia steht für den "Metaverse-Computer", der NFTs, Metaverse, Gaming und soziale Anwendungen skalieren soll. Teil der Partnerschaft ist der Start der Web3-Domain .dream; sie steht ab sofort zur Verfügung und soll nahtlose Transaktionen für Kryptowährungen, NFTs und über 865 dezentrale Anwendungen (dApps) ermöglichen. Nutzer können .dream-Domains als persönliche, einprägsame Wallet-Adresse verwenden, was das sichere Senden und Empfangen von Kryptowährungen erleichtern soll. Vor allem aber soll .dream auch den Sprung ins klassische Domain Name System schaffen. "Darüber hinaus werden wir mit Somnia zusammenarbeiten, um eine Strategie für die kommende ICANN-gTLD-Bewerbung zu entwickeln, mit dem Ziel, .dream weiter in das breitere Domain-Ökosystem einzubetten und seine Fähigkeiten zu erweitern. Diese Zusammenarbeit steht für unser Engagement, die Grenzen des Möglichen in der Domain-Name-Branche zu erweitern", so Sandy Carter, COO von Unstoppable Domains. Nach derzeitigem Stand nimmt ICANN im 2. Quartal 2026 Bewerbungen um neue generische Top Level Domains entgegen.

Weitere Informationen zum Streitschlichtungsverfahren für .ad-Domains finden Sie unter:
> http://newsletter.domain-recht.de/go/14/61LJYYD1-61IYJ6NX-61HM8CXI-XWEDFK.html

Quelle: wipo.int, dnsbelgium.be, unstoppabledomains.com

DOMAIN-RECHT
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04) UDRP - bekiffter Streit um cronosgroup.com
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In einem aktuellen UDRP-Verfahren um die Domain cronosgroup.com scheiterte die Beschwerdeführerin, die Inhaberin einer älteren Marke ist, am Nachweis, dass der Gegner mit der Domain auf sie zielte. Es reichte sogar für ein Reverse Domain Name Hijacking (RDNH), da die Beschwerdeführerin keine Beweise für die Bösgläubigkeit des Gegners vorlegte.

Die Beschwerdeführerin ist ein in Kanada ansässiges, global tätiges Cannabinoid-Unternehmen, das am Nasdaq Global Market und an der Toronto Stock Exchange öffentlich gehandelt wird. Seit Oktober 2016 verwendet sie den Namen "Cronos Group" und verfügt über entsprechende Markenregistrierungen für "Cronos" und "Cronos Group" in mehreren Ländern für verschiedene Dienstleistungen im Bereich Cannabis, wobei das früheste Anmeldedatum im Jahr 2017 liegt. Der Gegner ist Domain-Investor, der die Domain cronosgroup.com im März 2023 in einer Auktion bei SnapNames für US$ 2.849,– ersteigert hat. Nachdem der Ankauf der Domain wegen eines zu hohen Preises gescheitert war, leitete die Beschwerdeführerin ein UDRP-Verfahren vor dem kanadischen CIIDRC ein. Dort trägt sie unter anderem vor, der Gegner habe die Domain cronosgroup.com registriert Jahre, nachdem sie selbst begonnen hatte, den Begriff zu verwenden und die Cronos-Gruppe-Marken eingetragen hatte. In der Vergangenheit habe der Gegner immer wieder markenrechtsverletzende Domains registriert und sei Gegner in UDRP-Verfahren gewesen. Er habe die Domain erworben, um sie für einen überhöhten Betrag zu verkaufen; auf der GoDaddy-Website sei die Domain zum Preis von US$ 48.500,– zum Verkauf angeboten worden, und in der Antwort des Gegners auf das Angebotsschreiben der Beschwerdeführerin habe er US$ 18.500,– für die Domain gefordert.

Der Gegner hält entgegen, er kaufe hochwertige einprägsame Domains, um sie zum Verkauf oder zur Vermietung anzubieten. Auf die Beschwerdeführerin habe er in keiner Weise abgezielt. Er sei Inhaber weiterer ähnlicher "Zwei-Wort"-Domains wie hydrogroup.com, geminigroup.com und visionarygroup.com. Weiter wies er darauf hin, dass die "WIPO Global Brand Database of Trademarks" eine Liste von 180 Marken für den Begriff "Cronos" enthält und dass mehrere Unternehmen ihre Waren oder Dienstleistungen unter dem Zeichen "Cronos Group" vermarkten, aber keine Markenregistrierungen haben. Er beantragte, RDNH festzustellen, da die Beschwerde in böser Absicht als Plan B der Beschwerdeführerin eingeleitet wurde. Das Dreier-Panel bestand aus Gerald M. Levine als Vorsitzendem sowie dem Domain-Anwalt Douglas M. Isenberg und dem britisch-australischen Juristen und Mediator Alan L. Limbury als Beisitzer.

Das Dreier-Panel wies die Beschwerde ab und stellte ein RDNH fest (CIIDRC case number: 23351-UDRP). Das Bestehen der Marke "Cronos Group" bestätigten die Entscheider kurz, ließen die Frage nach einem Recht oder einer Berechtigung des Gegners zur Nutzung der Domain aber aus, weil deren Beantwortung in diesem Fall unnötig sei, und stürzten sich stattdessen auf die Frage der Bösgläubigkeit: Die Panelisten waren sich einig, dass beim Nachweis der Bösgläubigkeit sich die Beschwerdeführerin abwertend auf die Tätigkeit des Gegners als Domain-Investor konzentriere. Es liege allerdings in der Natur von Domain-Investitionen, niedrig zu kaufen und hoch zu verkaufen, und solange es keine Handlungen oder Verhaltensweisen gibt, die über das Streben nach "Gewinnmaximierung" hinausgehen, sei dies kein Beleg für Bösgläubigkeit. Die zur Untermauerung ihres Arguments als Beleg angeführten Fälle seien nicht valide, da bei ihnen immer noch etwas anderes hinzugekommen ist, was das Vorliegen der Bösgläubigkeit stützt. Die Beschwerdeführerin habe zudem nicht begründen können, warum sie ein besseres Recht auf den Domain-Namen hat als die anderen Unternehmen, die das Zeichen "Cronos" im Handel verwenden. Das Panel meinte, wenn überhaupt eine Schlussfolgerung gezogen werden kann, dann die, dass der Erwerb einer solchen Domain, die eine nicht-exklusive Phrase enthält, einen potenziellen Markt für kommerzielle Nutzer hat, die Waren oder Dienstleistungen in Bereichen anbieten, die nichts mit dem Geschäft mit Cannabinoiden zu tun haben. Die Beschwerdeführerin habe demnach nicht nachgewiesen, dass der Gegner den Namen bösgläubig benutzt, weshalb es die Beschwerde abwies.

Weiter prüfte das Panel ein RDNH, dessen Vorliegen es bestätigte. Das Vorliegen von RDNH hänge in diesem Fall davon ab, wie üblich der Begriff "Cronos Group" ist und inwieweit dieses Handelszeichen andere Anbieter rechtmäßig nutzen. Solange die Beschwerdeführerin nicht nachweist, dass der Gegner von ihr oder ihrer Marke wusste und die Domain für unlautere Zwecke registriert hat, könne man nicht auf Bösgläubigkeit des Gegners schließen. Die Panelisten vermuteten, dass die Beschwerdeführerin hier intern von einer Person vertreten wurde, die wahrscheinlich nicht mit der Rechtsprechung der UDRP vertraut ist. Doch dies entschuldige nicht die Einleitung eines UDRP-Verfahrens. Die Beschwerdeführerin habe das Verfahren gestartet, ohne in irgendeiner Form nachzuweisen oder nachweisen zu können, dass der Gegner sie kannte oder hätte kennen müssen. Das sei ein typischer Fall von Plan B, der Versuch, dem Gegner sein Rechts zu entziehen, seine Vermögenswerte zu seinen eigenen Bedingungen zu halten und zu verkaufen. Das Panel stellte damit RDNH fest.

Domain-Anwalt Zak Muscovitch kommentiert die Entscheidung und stellt wieder einmal einen Fall fest, bei dem eine ältere Marke nicht ausreicht, um eine Domain zu erlangen. Denn die Marke war nicht ausreichend bekannt und die Domain wurde nicht rechtsmissbräuchlich gezielt bezogen auf die Beschwerdeführerin registriert und genutzt.

Die UDRP-Entscheidung über die Domain cronosgroup.com finden Sie unter:
> http://newsletter.domain-recht.de/go/14/61LJYYD1-61IYJ6NX-61HM8CXJ-1DPH1IF.pdf

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> https://www.domain-anwalt.de

Quelle: ciidrc.org, internetcommerce.org, eigene Recherche

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05) Webinar - GoDaddy stellt UDRP-Schulungen online
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GoDaddy hat im Juli 2024 ein Webinar "UDRP Essentials & Mastering UDRP" veranstaltet und die Aufzeichnungen dazu online gestellt, für jedermann zum Nachschauen.

Das von GoDaddy Corporate Domains und dem Markenschutz-Dienstleister Silka organisierte Webinar fand in zwei Einheiten zu je ca. 35 Minuten an zwei Tagen statt. Zunächst waren die "UDRP Essentials – Protect Your Brand in the Digital Age" Thema, dann "Mastering UDRP Strategy – Advanced Tips and Tactics". Referentinnen waren Cecilia Borgenstam und Klara Sigwardsson, Mitgründerinnen des Markenschutz-Dienstleisters Silka, der nach eigenen Angaben bereits über 1.000 UDRP-Verfahren für Mandanten gewonnen hat; ebenfalls mit dabei waren Lauren Tracey, Trisha Ytuarte und Justin Franklin von GoDaddy Corporate Domains. Der erste Teil des Webinars, "UDRP Essentials – Protect Your Brand in the Digital Age", fängt ganz vorne an und stellt zunächst die Fragen "Was ist eine Domain?", "Was ist Cybersquatting?" und "Was kann man tun?". Die Referentinnen geben die Möglichkeiten ("Your Toolkit") an, wie man Cybersquatting begegnen kann, ehe sie auf die UDRP eingehen. Sie stellen die Funktion und die Anforderungen der UDRP dar, loten die Vor- und Nachteile des UDRP-Verfahrens gegenüber einem Gerichtsverfahren aus und gehen den Verfahrensgang durch.

Im zweiten Teil des Webinars, "Mastering UDRP Strategy – Advanced Tips and Tactics" gehen die Referentinnen zunächst nochmals wichtige Punkte aus der ersten Session durch, ehe sie taktische Fragen des UDRP-Verfahrens besprechen. Wesentlich dabei ist die Erkenntnis, dass Cybersquatter nicht mehr nur eine Handvoll Domains registrieren, sondern gerne Hunderte. Für diese Fälle zeigt das Webinar, anhand des Verfahrens RIVER LIGHT V, L.P. and Tory Burch (WIPO Case No. D2023-2690), bei dem 106 Domains involviert waren, wie man den Umgang mit Cybersquatting effizient gestaltet. Weiter werden Fragen der Verfahrenssprache, erwartete Rechte, wenn Domains durch Dritte unmittelbar vor der Beantragung einer Marke registriert werden, und mehr besprochen.

Die beiden je ca. 35 Minuten kurzen Seminarmitschnitte in englischer Sprache geben einen guten Einstieg in die Thematik. Jeweils bestehen sie zu 2/3 aus Vortrag und einem Drittel aus Fragen und Antworten. Gerade letztere sind von Interesse, da die Fragen dem Laienverständnis entspringen (etwa, ob man ein Verfahren fallen lassen kann, wenn sich herausstellt, der Gegner Rechte an der Domain hat) und deshalb gut nachvollziehbar sind. Die Antworten fallen dabei aber etwas kurz aus. Nichtsdestotrotz empfiehlt sich zum Einstieg in die Materie der Blick in die beiden Webinare. Man muss lediglich die eigene eMail-Adresse hinterlassen, um sie sich anzuschauen.

Sie finden die Aufzeichnungen des Webinars "UDRP Essentials & Mastering UDRP" von GoDaddy unter:
> http://newsletter.domain-recht.de/go/14/61LJYYD1-61IYJ6NX-61HM8CXK-U8BJGJ.html

Die united-domains GmbH, deren Projekte domain-recht.de und der Domain-Newsletter sind, bietet mit "Online Brand Protection" einen Service für Domain-Inhaber an, über den ein Monitoring des Internets nach unter anderem Cyberattacken durch Fake Domains und Fake Shops gebucht werden kann.

Weitere Informationen zu diesem Angebot finden Sie unter:
> http://newsletter.domain-recht.de/go/14/61LJYYD1-61IYJ6NX-61HM8CXL-A3E6XW.html

Quelle: gcd.com, eigene Recherche

DOMAIN-HANDEL
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06) Super nett - super.net erzielt US$ 150.000,–
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Super ist überhaupt kein Ausdruck für die vergangene Domain-Handelswoche, mit super.net zum Preis von US$ 150.000,– (ca. EUR 133.929,–). Davon aber abgesehen, sah es mau aus.

Zurückhaltung übt die Kommerzendung mit infraservices.com zum Preis von lediglich US$ 21.115,– (ca. EUR 18.853,–) als beste Domain der Woche unter .com. Die Domain vepo.com kommt auf EUR 13.900,– und verbessert sich gegenüber den im September 2011 erzielten US$ 6.000,– (ca. EUR 4.380,–) um das Doppelte. Eine deutlich höhere Preissteigerung erfährt thevirtualoffice.com von US$ 765,– (ca. EUR 683,–) im Oktober 2015 auf jetzt US$ 6.999,– (ca. EUR 6.249,–).

Unter den Länderendungen steht die Venture Capital Domain stack.vc mit US$ 20.000,– (ca. EUR 17.857,–) an erster Stelle. Die britische interiordesign.co.uk kam im Mai 2018 auf GBP 3.805,– (ca. EUR 4.302,–) und schaffte jetzt gerade einmal US$ 3.828,– (ca. EUR 3.418,–).

Die neuen generischen Endungen bieten wieder einige .art-Domains und ferry.travel zum Preis von EUR 5.750,– als Beste. Diesmal räumt die klassische generische Endung .net ab: vor zwei Wochen verzeichneten wir super.net mit US$ 15.556,– (ca. EUR 14.142,–), jetzt schlägt sie mit einem Preis von US$ 150.000,– (ca. EUR 133.929,–) zu Buche. Einfach super nett. Die Drei-Zeichen-Domain sns.net kommt auf US$ 5.000,– (ca. EUR 4.464,–), während sie im September 2011 bei US$ 2.495,– (ca. EUR 1.835,–) lag. Die vergangene Domain-Handelswoche war diesmal nicht gerade ergiebig, aber wie in der letzte Zeit immer wieder, kam es zu bemerkenswerten Deals.


Länderendungen
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stack.vc US$ 20.000,– (ca. EUR 17.857,–)
aerotermia.es EUR 14.000,–
ghc.co US$ 11.000,– (ca. EUR 9.821,–)
yak.co US$ 10.000,– (ca. EUR 8.929,–)
ffd.co US$ 9.988,– (ca. EUR 8.918,–)
alfo.de EUR 4.980,–
jgo.co US$ 4.980,– (ca. EUR 4.446,–)
truckbuddy.de EUR 4.300,–
weightlossinjections.co.uk GBP 3.270,– (ca. EUR 3.917,–)
interiordesign.co.uk US$ 3.828,– (ca. EUR 3.418,–)
tutor.uk US$ 3.432,– (ca. EUR 3.064,–)
fuel.eu EUR 3.300,–
giftwrap.co US$ 3.299,– (ca. EUR 2.946,–)
devolutions.eu EUR 2.500,–
happymoment.de EUR 2.500,–
speedbox.eu EUR 2.499,–
removify.eu EUR 2.480,–
redacted.gg GBP 2.050,– (ca. EUR 2.455,–)
api.co.in US$ 2.299,– (ca. EUR 2.053,–)
alplift.ch EUR 2.000,–
mit-dir.de EUR 2.000,–
woodpecker.co.uk US$ 1.452,– (ca. EUR 1.296,–)


Neue Endungen
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ferry.travel EUR 5.750,–
card.art US$ 3.250,– (ca. EUR 2.902,–)
xyz.art US$ 3.250,– (ca. EUR 2.902,–)
pcb.shop US$ 2.800,– (ca. EUR 2.500,–)
antiques.art US$ 1.625,– (ca. EUR 1.451,–)
cab.art US$ 1.625,– (ca. EUR 1.451,–)
ooo.art US$ 1.600,– (ca. EUR 1.429,–)


Generische Endungen
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super.net US$ 150.000,– (ca. EUR 133.929,–)
narita.net US$ 10.000,– (ca. EUR 8.929,–)
dose.net US$ 8.000,– (ca. EUR 7.143,–)
visitorlando.org US$ 7.500,– (ca. EUR 6.696,–)
sns.net US$ 5.000,– (ca. EUR 4.464,–)
myperiod.org US$ 4.125,– (ca. EUR 3.683,–)
orlandohotels.org US$ 4.100,– (ca. EUR 3.661,–)
patiomaravillas.net US$ 3.000,– (ca. EUR 2.679,–)
fastchain.org US$ 2.199,– (ca. EUR 1.963,–)


.com
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infraservices.com US$ 21.115,– (ca. EUR 18.853,–)
vepo.com EUR 13.900,–
betterlocal.com US$ 11.000,– (ca. EUR 9.821,–)
outrig.com US$ 10.000,– (ca. EUR 8.929,–)
sunnystep.com US$ 9.000,– (ca. EUR 8.036,–)
triangleluxury.com US$ 7.500,– (ca. EUR 6.696,–)
injtectco.com US$ 7.495,– (ca. EUR 6.692,–)
thevirtualoffice.com US$ 6.999,– (ca. EUR 6.249,–)
semfi.com EUR 5.900,–
optiflex.com EUR 5.880,–
runcalendar.com US$ 5.995,– (ca. EUR 5.353,–)
bluetronix.com US$ 5.600,– (ca. EUR 5.000,–)
pridebeach.com US$ 5.600,– (ca. EUR 5.000,–)
hotelnazionale.com US$ 5.500,– (ca. EUR 4.911,–)
overdues.com GBP 4.000,– (ca. EUR 4.791,–)
overdues.com US$ 5.360,– (ca. EUR 4.786,–)
worklifeharmony.com US$ 5.199,– (ca. EUR 4.642,–)
stroopwafel.com EUR 4.500,–

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> https://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com

EVENT
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07) RIPE - 89. Meeting im Oktober 2024 in Prag
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Réseaux IP Européens (RIPE) lädt zum 89. RIPE-Meeting im Oktober 2024. Das RIPE-Meeting 2024 findet vom 28. Oktober bis 01. November 2024 in Prag (Tschechien) statt. Zurzeit besteht ein "Call for Presentations".

Das RIPE 89 wird vom 28. Oktober bis 01. November 2024 vor Ort in Prag (Tschechien) und online stattfinden. Derzeit besteht noch die Möglichkeit, bis 18. Oktober 2024 einen Talk einzureichen, samt Entwurf der Präsentationsfolien. Unterschieden wird zwischen "Plenary presentations", die auf 20 bis 25 Minuten Präsentation und 5 bis 10 Minuten Fragen und Antworten konzipiert sind, zehnminütigen "Lightning Talks" und "BoFs" (Birds of a feather) von einer Stunde Länge. Der Meeting-Plan liegt bereits vor und weicht wenig von früheren Agenden ab. Nach einem morgendlichen "Welcome Coffee" um jeweils 08:30 Uhr beginnen die Arbeitstage um 09:00 Uhr, am Montag, den 28. Oktober 2024 zunächst mit Tutorials und einer sich anschließenden Einführung für Neulinge, für die es auch ein eigenes Mittagessen gibt. Es gibt eine Menge Plenarsitzungen sowie am Mittwochnachmittag (30. Oktober 2024) das "General Meeting".

Das RIPE 89 findet 28. Oktober bis 01. November 2024 vor Ort im Clarion Congress Hotel Prague, Freyova 33, Prague 9 – Vysočany, Tschechien und online statt. Das Wochenticket kostet EUR 400,–, das Tagesticket EUR 130,–; Studenten zahlen lediglich EUR 50,–. Die Online-Teilnahme kostet nichts. Die Konferenz richtet sich in erster Linie an Internet Service Provider (ISPs) und Netzwerkbetreiber, die Teilnahme steht aber jedem offen.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
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Quelle: ripe.net, eigene Recherche

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