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Der Domain-Newsletter | Ausgabe #1265 | ISSN 1616-0908 |
http://www.domain-recht.de| Donnerstag, 01. Mai 2025 |
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Willkommen bei der 1265. Ausgabe des Domain-Newsletters!
Der Domain-Newsletter erscheint jeden Donnerstag.
Die nächste Ausgabe kommt am 08. Mai 2025.
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INHALT Ausgabe #1265
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01)...News: UDRP - WIPO und ICA legen Reformempfehlungen vor
02)...News: BDSV - IONOS tritt Sicherheitsverband bei
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03)...Registrierung: TLDs - Neues von .gcc, .it und .ru
04)...Recht: genomedx.com - ohne Markennachweis kein Preis
05)...Handel: AI - Neues Bewertungstool von Howard Fellman
06)...Handel: Ikonischer Kauf - icon.com erzielt US$ 12 Mio.
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07)...Event: Termin - 14. Frankfurter IT-Rechtstag im November
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08)...Impressum/Mediadaten
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DOMAIN-NEWS
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01) UDRP - WIPO und ICA legen Reformempfehlungen vor
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Das Schiedsgericht der World Intellectual Property Organization (WIPO) und der Lobby-Verband Internet Commerce Association (ICA) haben ihren ersten Zwischenbericht zur Reform der UDRP vorgestellt. Die Ãnderungsvorschläge sind zahlreich, ihre Umsetzung wird nun geprüft.
Um internationale Konflikte bei Domain-Streitigkeiten zu lösen, hat die Internet-Verwaltung ICANN am 24. Oktober 1999 mit der "Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy" (UDRP) eine Schiedsgerichtsordnung eingeführt. Auch wenn es über die Jahre immer wieder zu kleineren Updates gekommen ist, beruht der materiell-rechtliche Kern der UDRP nach wie vor auf den Regelungen aus dem Jahr 1999. Mitte Oktober 2024 teilten WIPO und die ICA, die vor allem die Interessen von Domain-Händlern vertritt, gemeinsam mit, dass man an einer Reform der UDRP arbeite. Das Hauptziel des Projekts bestehe darin, die UDRP als effizienten und vorhersehbaren Mechanismus zur auÃergerichtlichen Streitbeilegung für eindeutige markenrechtliche Streitigkeiten beizubehalten. Empfehlungen für eine Reform müssten durch einen nachgewiesenen, zwingenden Ãnderungsbedarf untermauert sein; fallspezifische oder anekdotische Mängel der UDRP würden keine umfassende Ãberarbeitung rechtfertigen. Am 19. April hat das Projektteam unter Leitung von Brian Beckham (WIPO) und Zak Muscovitch (ICA) den Entwurf eines ersten, 28 Seiten umfassenden Zwischenberichts vorgelegt. Er soll Bereiche identifizieren, in denen Verbesserungen der UDRP möglich sind.
Die Ergebnisse teilen sich in die zwei Kategorien "Unanimous Support" und "Consensus Achievable with Further Exploration" ein, aus denen wir nachstehend beispielhaft zitieren. Einig ist man sich zum Beispiel, dass ein "Loser Pays"-Modell ähnlich § 91 Abs. 1 ZPO, bei dem die unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens trägt, angesichts der Komplexität eines solchen Verfahrens nicht sinnvoll ist. So könnten sich Beschwerdegegner gegen eine Beschwerde wehren, obwohl sie dies andernfalls allein aus Angst vor einer Kostenentscheidung gegen sie nicht getan hätten. Allerdings spricht man sich dafür aus, feste Zahlungsfristen für Gebühren einzuführen; das betrifft vor allem Verfahren, in denen nachträglich auf ein Dreier-Panel umgeschwenkt wird und zusätzliche Gebühren fällig werden. Verbesserungspotential sieht man auch bei Registraren, wenn es darum geht, Informationen bereitzustellen oder eine Domain zu sperren bzw. zu übertragen; hier könnte helfen, wenn ICANN eine FAQ erstellt und ein "UDRP-Bootcamp" veranstaltet, um Registrare besser über die Bearbeitung von UDRP-Verfahren zu informieren. Künftig geregelt werden sollte auch, wie mit Beschwerderücknahmen zu verfahren ist, insbesondere ob der Beschwerdegegner zustimmen muss, um ihm den Weg für eine Sachentscheidung zu eröffnen. Klar abgelehnt wird hingegen eine obligatorische Mediation, da diese in vielen Fällen zu mehr Zeit und Kosten führen könnte, ohne dass ein Nutzen entsteht. Auch die Einführung einer Verwirkungs- oder Verjährungsregelung lehnt das Projektteam ab; sie könne aktuell bereits als Element des "bad faith" berücksichtigt werden. Noch keine abschlieÃende Meinung gibt es im Hinblick auf die Veröffentlichung der Namen der Parteien; hier wird lediglich empfohlen, dass die nach eigenem Ermessen geltenden "Best Practices" für die Schwärzung der Namen von allen UDRP-Schiedsgerichten weitergegeben und veröffentlicht werden.
Der erste Entwurf des Berichts steht nun bis zum 27. Juni 2025 für öffentliche Stellungnahmen zur Verfügung. AnschlieÃend soll er der Generic Names Supporting Organization (GNSO) zur Prüfung vorgelegt werden. Im Idealfall setzt ICANN auf Vorlage der GNSO dann die Empfehlungen des Projektteams ganz oder teilweise um; ein Zeitfenster gibt es dafür bisher nicht.
Den Entwurf des ersten Zwischenberichts finden Sie unter:
> http://newsletter.domain-recht.de/go/1/6DRTCS3W-6DPJA013-6DPQ3H0K-WMWUUN.pdf
Quelle: wipo.int, eigene Recherche
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02) BDSV - IONOS tritt Sicherheitsverband bei
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Der zum United-Internet-Konzern gehörende Internetdienstanbieter Ionos SE ist dem Bundesverband der Sicherheits- und Verteidigungsindustrie (BDSV) beigetreten.
Die in Montabaur ansässige Ionos SE (vormals 1&1 Internet AG) hat in einer Pressemitteilung bekanntgegeben, dass man dem BDSV beigetreten ist. Der im September 2009 gegründete Wirtschaftsverband versteht sich als Interessenvertretung der deutschen Sicherheits- und Verteidigungsindustrie sowie als Partner der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben der Bundesrepublik Deutschland. Zu seinen über 220 Mitgliedern zählen nicht nur Rüstungsunternehmen wie Airbus und Rheinmetall, sondern auch IT- und Softwareunternehmen wie Atos, Capgemini, CGI, Conet, Detecon oder die Telekom. Ionos selbst ist der gröÃte europäische Hosting-Anbieter, hat über 6,2 Mio. Kunden weltweit und verwaltet 22 Mio. Domains aus einem Portfolio von über 480 Domain-Endungen. Während die klassische Rüstungsindustrie ein wichtiger Pfeiler des Verteidigungssektors bleibt, spielen im BDSV Themen wie Software Defined Defence und Cybersecurity eine immer gröÃere Rolle. Hier stellen neue gesetzliche Regelungen wie die NIS-2 erhöhte Anforderungen an alle Unternehmen. IONOS verfügt über eine C5-Testierung des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik und ist nach IT-Grundschutz zertifiziert.
"In der Verteidigungsindustrie ist das Thema Digitale Souveränität so wichtig wie in kaum einem anderen Bereich", erklärte IONOS-CEO Achim WeiÃ. "In der aktuellen weltpolitischen Lage müssen sich Unternehmen und Behörden genau überlegen, wo sie ihre Daten speichern. Mit unserer sicheren und souveränen IONOS Cloud, die strengsten europäischen Datenschutzregelungen unterliegt, und Rechenzentren in Deutschland und ganz Europa möchten wir die Mitgliedsunternehmen des BDSV unterstützen. Nur bei Unternehmen mit Hauptsitz in der EU und mit lokalen Rechenzentren, die regelmäÃig zertifiziert werden, können Cloud-Anwender sicher sein, dass Drittstaaten und ausländische Geheimdienste keinen Zugriff auf ihre Daten haben." Und auch beim BDSV ist man über den Beitritt erfreut. "Seit Beginn dieses Jahres haben sich schon über 50 Unternehmen entschieden, dem BDSV beizutreten", sagt der BDSV-Hauptgeschäftsführer Dr. Hans Christoph Atzpodien. "Wir begrüÃen nun die IONOS Gruppe in unseren Reihen als eines der jüngsten Mitglieder." Diese seien ein unverzichtbarer Bestandteil deutscher Sicherheitsinteressen und würden unmittelbar der Sicherheit und Freiheit der Bürgerinnen und Bürger dienen.
Offenlegung: die united-domains GmbH, deren Projekt dieser Newsletter und domain-recht.de sind, ist seit dem Jahr 2008 ebenfalls Teil des United-Internet-Konzerns.
Quelle: ionos.de, eigene Recherche
DOMAIN-REGISTRIERUNG
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03) TLDs - Neues von .gcc, .it und .ru
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Italiens .it wird ein Stück sicherer: mit österreichischer Hilfe wird das Länderkürzel weniger anfällig für Ausfälle. Derweil dauert das Tauziehen um .gcc an, während Russlands .ru den Jahresbericht 2024 veröffentlicht â hier unsere Kurznews.
Das Cooperation Council for the Arab States of the Gulf (GCC) kämpft gegen die Top Level Domain .gcc. Mit Schreiben vom 16. Mai 2024 bat die internationale Organisation, die sechs der sieben Staaten der Arabischen Halbinsel vertritt, die Internet-Verwaltung ICANN, die Zeichenkette .gcc im Rahmen der bevorstehenden Runde zur Einführung neuer Top Level Domains aufgrund ihrer immensen kulturellen, historischen und geographischen Bedeutung besonders zu schützen. Insbesondere solle jeder Bewerber um .gcc nachweisen, dass er mit Zustimmung des GCC handle. ICANN hat darauf am 23. April 2025 geantwortet und auf den geplanten Schutz für "international governmental organizations" verwiesen. "In accordance with community developed policy, the Applicant Guidebook will make it clear that it will not be possible for a third-party applicant to obtain a gTLD matching the full name of an IGO in the next round", so Tripti Sinha, Vorsitzende des ICANN Board of Directors. Das GCC beugt damit offenbar potentiellen Interessenten wie dem im Königreich Bahrain ansässigen Unternehmen GCCIX WLL vor, dass sich 2012 um .gcc beworben hatte, damit aber zuletzt aus formalen Gründen erfolglos blieb: im Zuge eines "Independent Review Process"-Verfahrens gegen ICANN wurde bekannt, dass GCCIX WLL aufgehört hat, rechtlich zu existieren. Zuvor hatte ICANNs Regierungsbeirat Governmental Advisory Committee Bedenken geäuÃert, da man bei .gcc eine Verwechslungsgefahr mit dem GCC befürchtet.
Europa wächst auch im Domain Name System zusammen: IIT CNR, Verwalterin der italienischen Länderendung .it, setzt künftig auf den Anycast-Service RcodeZero DNS der österreichischen Registry Nic.at. Nach einer gemeinsamen intensiven Vorbereitungsphase sei es dem RcodeZero-Team gelungen, die technische Anbindung in nur wenigen Tagen erfolgreich umzusetzen, teilte Nic.at mit. Mit rund 3,4 Mio. Delegationen, hohem Traffic-Aufkommen und einer anspruchsvollen Bedrohungslage â insbesondere durch häufige Attacken â bringe .it neue Herausforderungen mit sich, die den Anycast-Service gezielt weiterentwickeln und stärken werden. "Dass sich die italienische Registry für uns entschieden hat, zeigt, dass wir mit unserer europäischen sowie globalen Kompetenz überzeugen können", so Christian Schöpp, Product Owner RcodeZero DNS. Die Aufnahme von .it in das Kundenportfolio unterstreiche einmal mehr die wachsende Bedeutung von RcodeZero DNS als zuverlässigen Anycast-Partner für kritische Internetinfrastruktur. RcodeZero DNS zielt darauf ab, dass Internetdienste ausfallsicher, stabil und maximal erreichbar sind. Die Anycast-Server sind auf der gesamten Welt verteilt und sorgen dafür, dass Angebote unter ein und derselben IP-Adresse verfügbar sind; fällt ein Server aus, springt der topologisch nächstgelegene ein.
Das Coordination Center for TLD .RU, Registry der russischen Länderendung .ru, hat die 14. Auflage des Jahresberichts "Russian Domain Space" veröffentlicht. Dem Bericht zufolge waren zum Jahresende 2024 exakt 5.819.288 .ru-Domains registriert. Damit hat .ru nach eigenen Angaben ein starkes Wachstum mit einem Zuwachs von 380.151 Domains gegenüber dem Vorjahr oder umgerechnet plus sieben Prozent verzeichnet. Weltweit steht .ru nach Angaben der Registry auf Platz 5 der ccTLD-Weltrangliste. Im Rahmen des Projekts "Domain Patrol" hat das Coordination Center for TLD .RU zudem 53.930 schädliche Domains in den .RU- und .RF-Zonen blockiert. Die durchschnittliche Reaktionszeit habe dabei 13,5 Stunden betragen und sei damit das weltweit beste Ergebnis. Ebenfalls erwähnenswert: Zum Jahresende 2024 gab es weltweit 158 IDN-Domains, davon 17 in kyrillischer Schrift. Ob und inwieweit all diese Zahlen vom russischen Angriffskrieg in der Ukraine beeinflusst sind, lässt sich nicht beurteilen. In einer Pressemitteilung hat die .ru-Registry eingeräumt, dass einer der "Hauptgründe" für das Wachstum die Russen seien, die ihre Website "unter dem Druck der Sanktionen" nach Russland verlegt haben, weil viele westliche Domain-Registrare wie zum Beispiel GoDaddy beschlossen haben, keine Geschäfte mehr mit russischen Personen und Organisationen zu tätigen.
Den 14. Jahresbericht "Russian Domain Space" finden Sie unter:
> http://newsletter.domain-recht.de/go/1/6DRTCS3W-6DPJA013-6DPQ3H0L-XUP9EK.pdf
Quelle: cctld.ru, nic.at, icann.org
DOMAIN-RECHT
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04) genomedx.com - ohne Markennachweis kein Preis
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Im aktuellen Streit um die Domain genomedx.com erklärt die Beschwerdeführerin lang und breit, wie sie zum Recht an dem Begriff "GENOMEDX" gekommen ist, vergisst darüber aber, entsprechende Markenvoraussetzungen nachzuweisen. Der Entscheider des UDRP-Verfahrens stellte Reverse Domain Name Hijacking fest, zumal die Beschwerdeführerin von Anwälten vertreten wurde.
Die Veracyte Inc. aus den USA sieht sich als Inhaberin der nicht eingetragenen, gewohnheitsrechtlichen Marke "GENOMEDX". Diese Marke sieht sie durch die Domain genomedx.com verletzt, weshalb sie ein UDRP-Verfahren vor dem Forum startete mit dem Antrag "Complainant requests that the domain name be transferred from Respondent to Complainant." Im Verfahren erklärte die von der Beschwerdeführerin beauftragte Anwaltskanzlei ausführlich, wie die Marke der GenomeDx Biosciences Inc., die mehrfach ihren Namen änderte, durch Ãbernahme ihrer Nachfolgerin im März 2021 durch die Beschwerdeführerin, damals noch mit anderem Namen, übernommen wurde. Weiter führte die Beschwerdeführerin aus, die GenomeDx Biosciences Inc. nutze seit Anfang 2006 "GENOMEDX" als Name und Marke für einen Krebstest. Ein Mitarbeiter habe die Domain genomedx.com am 07. November 2006 registriert. Die Domain wurde für Werbezwecke für "GENOMEDX"-Produkte genutzt. Der Mitarbeiter übertrug den Account, über den die Domain registriert war, dann auf einen anderen Mitarbeiter, den Gegner des UDRP-Verfahrens. Der kündigte und nahm die Domain mit. Die Beschwerdeführerin behauptet, der Gegner nutze die Domain für eine Website, die die Marke "GENOMEDX" zeigt und vorgibt, die Website von GenomeDx Biosciences Inc. zu sein. Er sei nicht legitimiert, die Marke "GENOMEDX" zu nutzen und handele bösgläubig. Der Gegner meldete sich nicht zum Verfahren. Rechtsprofessor David E. Sorkin wurde als Entscheider tätig.
Sorkin wies die Beschwerde ab, weil die Beschwerdeführerin schon nicht nachgewiesen hat, dass eine Marke besteht, und stellte ein Reverse Domain Name Hijacking (RDNH) fest, weil sie â anwaltlich vertreten â hätte wissen müssen, dass sie so die Beschwerde nicht gewinnen konnte (Forum Claim Number: FA2503002147139). Bei seiner Prüfung stützte sich Sorkin allein auf den Vortrag der Beschwerdeführerin, da der Gegner der Sache nicht entgegengetreten ist. Die Beschwerdeführerin stützt sich auf das Gewohnheitsrecht hinsichtlich des Bestehens der Marke "GENOMEDX". Allerdings, so Sorkin, legt sie keine Beweise dafür vor, dass "GENOMEDX" als Herkunftsbezeichnung und nicht nur als Handelsname verwendet wurde, und auch nicht für irgendeine Verwendung seit Anfang 2019. In der Pressemitteilung zur Unternehmensübernahme von Decipher Biosciences Inc. (der Nachfolgerin der GenomeDx Biosciences Inc.) im März 2021 erwähnte sie zahlreiche Marken, die ebenfalls übernommen wurden; allerdings wurde "GENOMEDX" da nicht aufgelistet. Die Beschwerdeführerin führt auch nichts zu einer erworbenen Unterscheidungskraft aus, die für die Begründung von Rechten nach dem Gewohnheitsrecht erforderlich ist. Sorkin verweist auf frühere UDRP-Entscheidungen, die deutlich machen, dass ein Beschwerdeführer nachweisen muss, dass seine Marke ein unterscheidungskräftiges Kennzeichen geworden ist, das die Verbraucher mit den Waren und/oder Dienstleistungen des Beschwerdeführers in Verbindung bringen, und dass er stichhaltige und fundierte Beweise für die ständige Benutzung der Marke durch ihn und ihre Bekanntheit bei den Kunden der entsprechenden Waren oder Dienstleistungen vorlegen muss. Da die Beschwerdeführerin das nicht getan hatte, habe sie die erste Voraussetzung der UDRP nicht erfüllt. Sorkin ersparte sich, die weiteren Voraussetzungen zu prüfen. Stattdessen widmete er sich der Prüfung eines RDNH.
Bei der Prüfung des RDNH sah er die Voraussetzungen erfüllt: Die Beschwerdeführerin habe keine Beweise für die erworbene Unterscheidungskraft für "GENOMEDX" vorgelegt, die erforderlich ist, um einen Anspruch auf Markenrechte nach dem Gewohnheitsrecht zu begründen, und der Rechtsvorgänger, über den sie behauptet, solche Rechte erworben zu haben, habe die vermeintliche Marke offenbar mehrere Jahren zuvor aufgegeben, ehe sie von der Beschwerdeführerin erworben wurde. Da die Beschwerdeführerin in dem Verfahren von professionellen Markenanwälten vertreten wurde, schloss Sorkin, dass sie und ihre Rechtsvertreter gewusst haben mussten, dass kein berechtigter Anspruch nach der UDRP besteht. Für Sorkin wurde die Beschwerde bösgläubig erhoben, was einen Missbrauch der UDRP darstellt. Damit wies er die Beschwerde ab und stellte fest, dass die Domain beim Inhaber und Gegner des Verfahrens verbleibt.
Es zeigt sich: auch bei der Wahl professioneller Markenanwälte muss man sorgsam sein. Andererseits ist nicht klar, inwieweit die Beschwerdeführerin über die Risiken, unter den gegeneben Umständen ein UDRP-Verfahren zu führen, von ihren Anwälten aufgeklärt wurde und sie gleichwohl, unter Eingehung der Risiken, die Beschwerde beauftragt hat.
Die UDRP-Entscheidung über die Domain genomedx.com finden Sie unter:
> http://newsletter.domain-recht.de/go/1/6DRTCS3W-6DPJA013-6DPQ3H0M-99SBI.htm
Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> https://www.domain-anwalt.de
Quelle: adrforum.com, domainnamewire.com, eigene Recherche
DOMAIN-HANDEL
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05) AI - Neues Bewertungstool von Howard Fellman
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Dieser Tage stellte Domain-Investor Howard Fellman ein neues Domain-Preisbewertungswerkzeug vor, das Large Language Models (LLM) nutzt, um eine ausführliche Bewertung vorzunehmen. Die Domain-Investorenszene ist angetan, stellt aber auch Schwächen fest.
Domain-Investor Howard Fellman hat auf Grundlage des LLMs OpenAI sein Werkzeug oceanfrontdomains.com entwickelt, das Domains bewertet ("Domain Appraisal"). Das Angebot funktioniert sehr einfach, weil Fellman sinnvolle Fragen ("prompts") an die KI bereits in sein Bewertungswerkzeug integriert hat. So muss man lediglich unter der Zeile "Hi! What domain name may I immediately evaluate for you?" einen Domain-Namen eingeben und die Anfrage starten, indem man "Return" drückt. Innerhalb weniger Sekunden erhält man eine umfängliche Einschätzung zum Wert der eingegebenen Domain. Das Werkzeug analysiert die Anzahl der Zeichen des Domain-Namen (Kürze, Kürze, Kürze!) und differenziert die Anzahl der Zeichen des Namens und der Endung. Bei der detaillierteren Prüfung werden unter anderem "Domain Construction and Content", "Brandability and Radio Test", "Comparable Domain Sales", "Acronyms, Homonyms, and Dual Meanings" und "Number of Competitors" angesprochen sowie ausgeführt. Die Informationen sind ausführlich und auf den ersten Blick nachvollziehbar. Beim Test einer .de-Domain mit Anglizismus und geographischem Begriff zeigte sich, dass das Werkzeug ein gutes Verständnis für einen komplexen, mehrdeutigen Domain-Namen hat und genau erklärt, wer ihn wie nutzen könne und für welche Käufergruppe er von besonderem Interesse wäre, die dann auch den hochdotierten Kaufpreis bezahlen könnte. Das ist durchaus beeindruckend.
Branchenblogger Andrew Allemann geht vorsichtig an die Einschätzung des Bewertungstools heran. Er meint auf domainnamewire.com: "I also understand why people like it so much: it tells them what they want to hear when it comes to value." Aber ob man mit den vergleichsweise hohen Werten, die das Werkzeug ausspuckt, Käufer überzeugen kann, hält er für fraglich. Potentielle Käufer wüssten, dass das Ergebnis bei jeder Eingabe desselben Domain-Namens unterschiedlich ausfällt. Hingegen fällt bei konservativen Bewertungstools das Ergebnis immer gleich aus, da sie feststehende Formeln für die Bewertung nutzen. Zudem lassen sich Vergleichswerte von "verkauften" Domains nicht abgleichen, weil deren Quelle nicht angezeigt wird. Bei LLMs lassen sich halluzinierte Ergebnisse nicht ausschlieÃen. Aber das ist auch dem Macher bewusst, der am Ende einer jeden Bewertung den Hinweis anfügt: "This evaluation has been generated entirely by AI and is designed to demonstrate educational concepts comparing digital real estate to traditional property. It is not intended as an official appraisal nor as legal, financial, or investment advice. AI can make errors. [â¦]"
Andererseits ist Domain-King Rick Schwartz von dem Werkzeug begeistert, wie Raymond Hackney auf thedomains.com mitteilt. Schwartz erklärte auf X: "Howard Fellman has unveiled his new ai generated domain appraisal tool and it is fantastic!!" Hackney führte einen Test mit der Domain jozie.com durch, setzte ihn online und erklärte am Schluss, was Allemann bereits festgestellt hat: Domain-Investoren erfreuen sich an dem Tool, weil es so hohe Preisbewertungen abgibt, höhere als bei GoDaddy. Abgesehen von den hohen und in ihrer Höhe variierenden Preisen sowie gegebenenfalls halluzinierten Vergleichspreisen, die oceanfrontdomains.com ausspuckt, bietet es jedenfalls â nach unserer Erfahrung â viele weitere hilfreiche Informationen, auf deren Grundlage man gegebenenfalls seine potentielle Käufergruppe dingfest und ihr, bei Anfragen, den Kauf der Domain noch schmackhafter machen kann.
Sie finden das Appraisaltool von Howard Fellman unter:
> http://newsletter.domain-recht.de/go/1/6DRTCS3W-6DPJA013-6DPQ3H0N-IWR3SK.com
Quelle: doxainnamewire.com, the domains, eigene Recherche
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06) Ikonischer Kauf - icon.com erzielt US$ 12 Mio.
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Für die vergangene Domain-Handelswoche greifen wir weitestgehend auf die Listen von namebio.com vom 21. bis 28. April 2025 zurück. Aber auch andere berichten von icon.com, die mit einem Kaufpreis von US$ 12.000.000,â (ca. EUR 10.562.450,â) brilliert.
Die Endung .com liefert zum Ablauf des ersten Jahresdrittels mit icon.com zum Preis von US$ 12.000.000,â (ca. EUR 10.562.450,â) die erste achtstellig bezahlte Domain in diesem Jahr. Solche Preise haben einige für dieses Jahr erwartet. Es ist der erste öffentlich gewordene Domain-Deal dieser Höhe. Andere stillschweigende sind möglicherweise bereits abgewickelt. Das Jahr bietet Raum genug, noch weitere solcher Verkäufe zu verkünden.
Unter den Landesendungen sticht â wie praktisch jede Woche â Anguilla wieder mit prächtigen Zahlen hervor, angeführt von virtuoso.ai zum Preis von US$ 70.000,â (ca. EUR 61.614,â). Was unter der Endung vor sich geht, zeigt die Drei-Zeichen-Domain ugc.ai, die im Januar dieses Jahres für US$ 20.800,â (ca. EUR 20.256,â) den Inhaber wechselte und nun, gut drei Monate später, US$ 60.500,â (ca. EUR 53.252,â) erzielt.
Die neuen generischen Endungen stehen mit yield.xyz zum Preis von US$ 29.746,â (ca. EUR 26.183,â) gut da. Unter den klassischen Endungen macht sich .org mit einigen Domains im fünfstelligen Bereich stark, unter anderem mit nasbc.org zum Preis von US$ 11.751,â (ca. EUR 10.343,â). Kaum Entwicklung über die Jahre verzeichnet die Drei-Zeichen-Domain fae.net mit US$ 1.951,â (ca. EUR 1.615,â) im Oktober 2015, US$ 2.100,â (ca. EUR 1.707,â) im März 2018 und jetzt US$ 3.398,â (ca. EUR 2.991,â); aber es geht beständig aufwärts. Die vergangene Domain-Handelswoche sticht deutlich mit dem Millionen-Seller icon.com hervor. Das nimmt ihr niemand so leicht ab.
Länderendungen
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virtuoso.ai US$ 70.000,â (ca. EUR 61.614,â)
c1.ai US$ 65.000,â (ca. EUR 57.213,â)
ugc.ai US$ 60.500,â (ca. EUR 53.252,â)
remark.ai US$ 50.000,â (ca. EUR 44.010,â)
pax.ai US$ 45.000,â (ca. EUR 39.609,â)
squad.ai US$ 45.000,â (ca. EUR 39.609,â)
a2a.ai US$ 20.050,â (ca. EUR 17.648,â)
straw.ai US$ 13.700,â (ca. EUR 12.059,â)
registration.ai EUR 11.300,â
shine.co US$ 80.000,â (ca. EUR 70.416,â)
filter.io US$ 15.200,â (ca. EUR 13.379,â)
889.tv US$ 13.361,â (ca. EUR 11.760,â)
quantum.tv US$ 10.000,â (ca. EUR 8.802,â)
e.cv US$ 7.599,â (ca. EUR 6.689,â)
thayer.vc US$ 5.000,â (ca. EUR 4.401,â)
lama.vc US$ 4.788,â (ca. EUR 4.214,â)
driving.tv US$ 4.050,â (ca. EUR 3.565,â)
jewelcandle.it US$ 3.601,â (ca. EUR 3.170,â)
level.us US$ 3.500,â (ca. EUR 3.081,â)
eleconomistaamerica.cl US$ 3.450,â (ca. EUR 3.037,â)
ptm.ai US$ 3.151,â (ca. EUR 2.774,â)
karts.io US$ 2.750,â (ca. EUR 2.421,â)
vintage.tv US$ 2.610,â (ca. EUR 2.297,â)
storepay.io US$ 2.588,â (ca. EUR 2.278,â)
Neue Endungen
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yield.xyz US$ 29.746,â (ca. EUR 26.183,â)
hedge.fun US$ 15.000,â (ca. EUR 13.203,â)
verified.capital US$ 7.888,â (ca. EUR 6.943,â)
paint.app US$ 1.606,â (ca. EUR 1.414,â)
Generische Endungen
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nasbc.org US$ 11.751,â (ca. EUR 10.343,â)
siliconvalleystrong.org US$ 11.750,â (ca. EUR 10.342,â)
pandemic-financing.org US$ 11.250,â (ca. EUR 9.902,â)
stopsolitaryforkids.org US$ 10.750,â (ca. EUR 9.462,â)
thefreedomi.org US$ 9.100,â (ca. EUR 8.010,â)
notability.org US$ 6.888,â (ca. EUR 6.063,â)
traditionalroots.org US$ 6.150,â (ca. EUR 5.413,â)
o-c-r.org US$ 6.010,â (ca. EUR 5.290,â)
nastec.org US$ 5.700,â (ca. EUR 5.017,â)
fae.net US$ 3.398,â (ca. EUR 2.991,â)
.com
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icon.com US$ 12.000.000,â (ca. EUR 10.562.450,â)
alsaud.com US$ 34.833,â (ca. EUR 30.660,â)
greertoday.com US$ 27.000,â (ca. EUR 23.766,â)
moonriverbrewing.com US$ 20.984,â (ca. EUR 18.470,â)
emelisande.com US$ 25.500,â (ca. EUR 22.445,â)
openairfitness.com US$ 24.888,â (ca. EUR 21.907,â)
blockcars.com US$ 19.800,â (ca. EUR 17.428,â)
marwari.com US$ 18.888,â (ca. EUR 16.625,â)
onca.com US$ 18.100,â (ca. EUR 15.932,â)
unshackled.com US$ 16.000,â (ca. EUR 14.083,â)
uncancelledmusicfestival.com US$ 15.365,â (ca. EUR 13.524,â)
wondercraft.com US$ 15.250,â (ca. EUR 13.423,â)
mexbank.com US$ 14.888,â (ca. EUR 13.104,â)
businessevents.com US$ 13.000,â (ca. EUR 11.443,â)
alderwoodsantacruz.com US$ 12.371,â (ca. EUR 10.889,â)
openresolverproject.org US$ 12.250,â (ca. EUR 10.783,â)
payweek.com US$ 11.899,â (ca. EUR 10.474,â)
cyberbunker.com US$ 11.807,â (ca. EUR 10.393,â)
opoyi.com US$ 11.010,â (ca. EUR 9.691,â)
7656.com US$ 11.000,â (ca. EUR 9.682,â)
loveeveryone.com US$ 11.000,â (ca. EUR 9.682,â)
Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> https://www.domain-spiegel.de
Quelle: namebio.com, thedomains.com, eigene Recherche
EVENT
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07) Termin - 14. Frankfurter IT-Rechtstag im November
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Die HERA Fortbildungs GmbH der Hessischen Rechtsanwaltschaft und weitere veranstalten am 14. und 15. November 2025 in Frankfurt am Main den 14. Frankfurter IT-Rechtstag. Anmeldungen für die Teilnahme vor Ort und online sind bald möglich.
Der 14. Frankfurter IT-Rechtstag im November 2025 wird vermutlich wie die vorangegangenen Frankfurter IT-Rechtstage als Hybrid-Veranstaltung stattfinden. Veranstalter sind wie gewohnt davit â Arbeitsgemeinschaft Informationstechnologie im Deutschen Anwaltverein (DAV) e.V. â und HERA Fortbildungs GmbH der Hessischen Rechtsanwaltschaft. Sicherlich findet auch die Kooperation mit dem Frankfurter Anwaltverein e.V. und Prof. Dr. Indra Spiecker, gen. Döhmann, LL.M., Goethe Universität, Frankfurt am Main, wie gehabt statt. Wir gehen weiter davon aus, die Moderation übernehmen wie gewohnt Rechtsanwalt Dr. Thomas Lapp (Frankfurt/M) und Rechtsanwalt Stephan Schmidt (Mainz). Genaues zur Agenda liegt noch nicht vor. Den Termin kann man sich jedenfalls schon mal notieren.
Der zweitägige 14. Frankfurter IT-Rechtstag 2025 findet als Präsenz- und Online-Veranstaltung am 14. November von 13:00 Uhr bis 15. November 2025 um 15:00 Uhr voraussichtlich in den Räumlichkeiten der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main, Bockenheimer Anlage 36, 60322 Frankfurt am Main statt. Wie immer ist der Frankfurter IT-Rechtstag als Fortbildungsveranstaltung nach § 15 FAO für IT-Recht mit 10 Stunden anerkannt. Die Teilnahmekosten sind noch nicht veröffentlicht.
Weitere Informationen und bald auch Anmeldung zum 14. Frankfurter IT-Rechtstag 2025 unter:
> Link
Quelle: hera-fortbildung.de, davit.de, eigene Recherche
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