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10 months ago
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Sehr geehrte Damen und Herren,
fünf Jahre DSGVO, das sind: fünf Jahre Stress, viele offene Fragen und leider oft (zu) wenig Pragmatismus. Inzwischen muss sich auch der Bundesfinanzhof mit der DSGVO beschäftigen, konkret mit der Frage, welche Unterlagen das Finanzamt anfordern darf. Einer der Fälle betrifft das Thema »Betriebsprüfung«. Im ersten Beitrag erfahren Sie mehr dazu. In diesem Zusammenhang empfehle ich Ihnen gerne unseren Ratgeber »Datenschutz einfach umsetzen«. Unten finden Sie Links zum Inhaltsverzeichnis und zur Leseprobe (und natürlich zum Shop). Im zweiten Teil des Newsletters geht es um Autos: Erst um E-Autos und die Versteuerung der THG-Quote und dann um alle Autos, die unberechtigt auf Ihrem privaten Parkplatz parken. Zum Abschluss noch eine persönliche Empfehlung von mir: In Mannheim findet zurzeit die Bundesgartenschau statt. Schauen Sie doch auch mal in der Stadt vorbei, in der Ihr »Steuertipps-Newsletter« erstellt wird und lassen Sie sich von dem tollen Konzept der BUGA und der Verwandlung Mannheims begeistern! Der Besuch lohnt sich, unten finden Sie ein paar Eindrücke.
Steuerpflichtige müssen bei der Ermittlung ihrer steuerlichen Sachverhalte durch das Finanzamt mitwirken. Will das Finanzamt beweiskräftige Unterlagen sehen, muss man dieser Aufforderung nachkommen. Ob diese Mitwirkungspflicht durch die DSGVO eingeschränkt wird, muss der BFH in zwei Fällen entscheiden.
Dieser Ratgeber wendet sich insbesondere an Selbstständige und kleinere Betriebe und gibt einen fundierten Überblick über die verschiedenen Pflichten DSGVO, um Datenschutzkonform zu handeln.
Halter von Elektroautos können im sogenannten Treibhausgasminderungs-Quotenhandel die CO2-Emissionseinsparung, die durch den Antrieb mit Strom statt fossiler Kraftstoffe entsteht, verkaufen und dafür eine Prämie erhalten. Wie geht das, wie viel Geld bekommt man dafür und wie wird die THG-Prämie steuerlich behandelt?
Ein freier Privatparkplatz, ein Kurzzeitparken auf diesem Platz und die Kosten für die schließlich gar nicht stattgefundene Abschleppung – damit musste sich das Landgericht München I beschäftigen und entschied: Wer einen Privatparkplatz unbefugt nutzt, muss auch für die Kosten des beauftragten Abschleppunternehmens aufkommen.
Hier, wie eingangs versprochen, noch etwas Blumiges.
Grundsteuererklärung: Praktische Hilfe beim Einspruch
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