Eigenverbrauch: neue Pauschbeträge für Sachentnahmen ab 2019
| Liebe Leserin, lieber Leser, Selbstständige, die Lebensmittel oder von ihnen zubereitete Speisen verkaufen, entnehmen hin und wieder Produkte für den eigenen Bedarf. Grundsätzlich müsste jeder Entnahmevorgang gesondert erfasst werden. Der dadurch entstehende Erfassungsaufwand wäre allerdings enorm. Deshalb hat die Finanzverwaltung für bestimmte Branchen Pauschbeträge für den Eigenverbrauch festgelegt. Die Pauschbeträge werden jährlich angepasst, heute finden Sie bei uns die Werte für 2019. Die Pauschbeträge unterstellen bestimmte Konsumgewohnheiten. In manchen Fällen spiegeln die Annahmen die tatsächlichen Verhältnisse allerdings nicht wider. Es könnte zum Beispiel sein, dass einzelne Familienmitglieder eines Bäckers wegen einer Glutenallergie auf den Konsum von Backwaren verzichten müssen. In einem solchen Fall sollten dem Finanzamt geeignete Nachweise vorgelegt werden, um dadurch einen geringeren Entnahmewert durchzusetzen. Und: Natürlich müssen Sie als Unternehmer nicht auf die Pauschbeträge zurückgreifen. Allerdings vermeiden Sie dadurch Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt über die Höhe Ihrer Warenentnahme. Und natürlich sparen Sie sich so auch umfangreiche Einzelaufzeichnungen. | Bis zum nächsten Mal Ihre | | Maike Backhaus Redaktion Steuertipps |
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| | | | | | Neue Pauschbeträge für Sachentnahmen ab 2019 Wer Lebensmittel oder zubereitete Speisen verkauft, entnimmt gelegentlich Produkte für den eigenen Bedarf. Diese Entnahme muss versteuert werden. Bei der Berechnung der steuerpflichtigen Entnahme kann auf Pauschbeträge zurückgegriffen werden. » Weiterlesen | | | | |
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