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Sehr geehrte Damen und Herren,

Sie wissen: Beim Elternunterhalt hat das Angehörigen-Entlastungsgesetz den Übergang von Unterhaltsansprüchen auf die Sozialhilfeträger eingeschränkt. Erst über einem Jahreseinkommen von 100.000 € müssen erwachsene Kinder den Regress fürchten - der ja v.a. bei Pflegekosten teuer werden kann. Aber nun drehen sich die Rechtsfragen genau um diese Einkommensgrenze. Jetzt hat der BGH einen auf Nettobasis berechneten Selbstbehalt abgelehnt - zum Nachteil Unterhaltspflichtiger. Mehr dazu in unserem Newsletter!

Viel Vergnügen beim Lesen wünscht Ihnen

Ihre Deubner-Redaktion

 
 
 
 
  Elternunterhalt: BGH bestimmt angemessenen Selbstbehalt  
 
 

Wenn das Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes die Jahreseinkommensgrenze des § 94 SGB XII überschreitet, gehen alle Unterhaltsansprüche des Elternteils auf den Sozialhilfeträger über - und nicht nur der Teil, der sich auf das Einkommen über 100.000 € bezieht. Das hat der BGH zum Selbstbehalt beim Elternunterhalt bestimmt. Die Vorinstanz hatte sich noch an einem Nettobetrag orientiert.

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  Gratis-Download: Die neuen amtlichen Formulare für die Zwangsvollstreckung  
 
 

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  Mietverträge: Kündigung nicht ohne Frist zur Mängelbeseitigung  
 
 

Das Landgericht Berlin II hat eine Räumungsklage einer Vermieterin abgewiesen. Die Kündigung des Mietvertrags durch die Vermieterin war nach dem Gericht im Streitfall schon deshalb unwirksam, weil die Vermieterin dem Mieter keine Frist zur Beseitigung möglicher Mängel gesetzt hatte. Auf die Frage, ob das Gebäude zum Zeitpunkt der Kündigung einsturzgefährdet war, kam es daher nicht an.

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  Überstundenzuschläge: Diskriminierung bei Teilzeit?  
 
 

Eine tarifvertragliche Regelung, die Überstundenzuschläge nur für Vollzeitbeschäftigte vorsieht, diskriminiert Teilzeitbeschäftigte, wenn die Ungleichbehandlung nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist. In diesem Fall kann auch eine mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts und ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot nach § 7 AGG vorliegen. Das hat das BAG entschieden.

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  Kein Verbot für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge   
 
 

Die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) bietet keine rechtliche Grundlage für eine behördliche Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge (z.B. Fahrräder, Mofas oder E-Scooter). Das hat das OVG NRW in zwei Eilverfahren deutlich gemacht. § 3 FeV ist demnach für ein solches Verbot derzeit nicht hinreichend bestimmt und verhältnismäßig. Damit widerspricht das Gericht den Vorinstanzen. 

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