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Sehr geehrter Herr Do,

Einkommensteuer und Erbschaften - das klingt zumindest ungewöhnlich, da ja der Erbfall im Grundsatz nicht einkommensteuerpflichtig ist. Tatsächlich hat der BFH zuletzt einen Fall entschieden bei dem sich im Zusammenhang mit einem Testament und einer Erbschaft die Frage nach der Plicht zur Versteuerung von Zinsen stellte. Genauer gesagt ging es dabei aber nicht unmittelbar um die Erbschaft als solche, sondern um die Verzinsung eines Vermächtnisanspruchs - und damit um die Frage nach der möglichen Versteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen.

Im Streitfall hatte ein Ehepaar ein Berliner Testament eingerichtet - also ein gemeinschaftliches Testament, mit dem sich die Ehepartner jeweils gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Eine unter verheirateten Paaren mit Kindern durchaus verbreitete testamentarische Regelung. Der Sohn des Paares sollte beim Tod des „Erstversterbenden“ Anspruch auf ein Vermächtnis in Höhe des erbschaftsteuerlichen Freibetrags haben. Hierfür war allerdings eine Verzinsung vorgesehen. Die BFH-Richter haben daraufhin geklärt, unter welchen Voraussetzungen solche Zinsen steuerpflichtige Kapitaleinkünfte darstellen können. Erfahren Sie mehr zu diesem BFH-Urteil in unserem Newsletter!

Viel Vergnügen beim Lesen wünscht Ihnen

Ylva Wüstemann
Online-Redakteurin

 
 
Testament & Erbschaft: Steuerpflicht bei Vermächtniszinsen? 
Wann sind Zinsen, die sich aus einem Vermächtnisanspruch ergeben, als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern? Der BFH hat im Fall eines „Berliner Testaments“ entschieden, dass eine testamentarisch vorgesehene Verzinsung des Vermächtnisanspruchs zu steuerpflichtigen Kapitaleinkünften führen kann. Allerdings muss dann auch eine wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Zinsen vorliegen. Mehr erfahren bilderbox © fotolia.de
 
Vorsteuerabzug einer Holding und Organschaft 
In welcher Höhe kann eine „Führungsholding“ einen Vorsteuerabzug vornehmen, wenn sie Beteiligungen an Tochtergesellschaften erwirbt? Der BFH hat entschieden, dass in diesem Zusammenhang ein voller Vorsteuerabzug möglich ist. Die BFH-Richter haben zudem die Frage geklärt, wann eine GmbH & Co. KG im Rahmen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft als eine „Organgesellschaft“ anzusehen ist. Mehr erfahren pixel © fotolia.de
 
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