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Sehr geehrter Herr Do,

die letzte Ausgabe dieses Newsletters enthielt schon eine erste Einschätzung des letzte Woche erzielten Kompromisses zur Erbschaftsteuerreform. Diesmal folgt eine ausführlichere Analyse der so mühsam und spät im Vermittlungsausschuss erzielten Einigung. Die letzten Änderungen an der Gesetzesfassung haben dabei einige Relevanz: Der Kapitalisierungsfaktor bei der Unternehmensbewertung wurde ebenso angepasst wie die Stundungs- und Verzinsungsregeln bei einer späteren Steuerzahlung. Auch die Verschonungsregelungen wurden nochmals geändert. Missbrauch soll nach der jetzigen Fassung besser verhindert werden können.

Allerdings: Die Kritik am Gesetzgeber ist nach der jüngsten Einigung nicht verstummt. Weiterhin sehen einige eine zu starke Privilegierung betrieblichen Vermögens - andere befürchten nach wie vor Belastungen für Familienunternehmen. Zudem wird die Gestaltungsfähigkeit der Steuerregelung kritisch gesehen. So könnte das Bundesverfassungsgericht wieder eine Rolle spielen - etwa mit einem erneuten Verfahren über die nun erzielte Einigung. Machen Sie sich in unserem Newsletter selbst ein genaueres Bild über den Erbschaftsteuer-Kompromiss!

Stichwort: Beratung von Unternehmen. Sie haben nochmals die Gelegenheit, sich einen der letzten beiden Plätze für die Teilnahme an den Münchner Personengesellschaftstagen 2016 zu sichern - hier geht’s zur Anmeldung!

Viel Vergnügen beim Lesen wünscht Ihnen

Christoph Finkenzeller
Online-Redakteur

 
 
Reform der Erbschaftsteuer: Was bedeutet der Kompromiss? 
Im Vermittlungsausschuss haben sich jetzt die Vertreter von Bund und Ländern auf einen Kompromiss für die Reform der betrieblichen Erbschaftsteuer geeinigt. Die jüngsten Änderungen betreffen unter anderem die Unternehmensbewertung sowie Regelungen zur Steuerstundung und zur Vermeidung von Missbrauch. Interessant könnte allerdings auch noch die mögliche Reaktion des Bundesverfassungsgerichts sein. Mehr erfahren Thomas Jansa © fotolia.de
 
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Kindergeld: Anspruch in länderübergreifenden Fällen 
Wovon hängt ein durchsetzbarer Anspruch auf Kindergeld in länderübergreifenden Fällen ab? Was bedeutet es etwa, wenn das Kind bei Pflegeeltern im EU-Ausland wohnt? Der BFH hat entschieden, dass der Kindergeldanspruch eines in Deutschland lebenden polnischen Staatsbürgers durch den vorrangigen Kindergeldanspruch der in Polen zusammen mit dem Kind lebenden Pflegeeltern verdrängt werden kann. Mehr erfahren © PhotoAlto
 
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