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Sehr geehrte Damen und Herren,

kennen Sie das aus dem Familien- oder Mandantenkreis: Streit um die Grabpflege? Das ist ja nicht nur mit Arbeit, sondern auch Kosten verbunden. Gar nicht so selten wird dies in Testamenten geregelt. In einem vom Amtsgericht München entschiedenen Fall hatte die Erblasserin ihrer Nichte einen Geldbetrag vermacht - mit dem Zusatz „für die Grabpflege“. Die Frage war: Wird dies als Auflage weiter übertragen? Muss auch die spätere Erbin der Nichte das Grab pflegen? Erfahren Sie mehr in unserem Newsletter!

Viel Vergnügen beim Lesen wünscht Ihnen

Ihre Deubner-Redaktion

 
 
 
 
  Testamente: Wann sind Auflagen weiter vererbbar?  
 
 

Wann können Auflagen in Testamenten in der Erbfolge weiter übertragen werden? Das Amtsgericht München hat eine testamentarische Verfügung zur Grabpflege als Auflage im Rahmen eines Vermächtnisses eingeordnet. Nach Auffassung des Gerichts handelte es sich hierbei aber um eine höchstpersönliche Auflage, die nicht auf die Erben der Nichte der ursprünglichen Erblasserin übergegangen ist.

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  Gratis-Download: Die neuen amtlichen Formulare für die Zwangsvollstreckung  
 
 

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  Parkverstöße: Anspruch auf Verwahrkosten nach dem Abschleppen?  
 
 

Der BGH hat den Ersatzanspruch für die Verwahrung eines Kfz, das unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellt wurde, geklärt. Demnach sind zwar grundsätzlich auch die Kosten ersatzfähig, die mit der Verwahrung des Fahrzeugs im Anschluss an den Abschleppvorgang entstehen. Der Grundstücksbesitzer muss allerdings den Halter unmittelbar nach dem Abschleppen informieren.

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  Riester-Verträge: Klausel über Vermittlungskosten unwirksam  
 
 

Der BGH hat eine AGB-Klausel in Riester-Verträgen zu Abschluss- und Vermittlungskosten gekippt. Demnach ist die Regelung einer Sparkasse in Altersvorsorgeverträgen mit der Bezeichnung „S VorsorgePlus Altersvorsorgevertrag nach dem Altersvermögensgesetz (Sparkonto mit Zinsansammlung)“ unwirksam. Die Klausel ist nach Auffassung des Gerichts nicht klar und verständlich gefasst.

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  Masernimpfung: Untersuchung bei Zweifeln am Attest  
 
 

Bei berechtigten Zweifeln an der Richtigkeit eines Attests, mit dem einem Schüler eine medizinische Unverträglichkeit gegen die Masernschutzimpfung attestiert wird, kann das Gesundheitsamt zur Überprüfung eine ärztliche Untersuchung anordnen. Die Untersuchung kann allerdings nicht mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden.

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