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Sehr geehrte Damen und Herren,

hat der EuGH den zivilrechtlichen Beibringungsgrundsatz ausgehebelt? Ein Urteil lässt aufhorchen: Demnach sollen Gerichte bei Verbraucherverträgen ggf. von sich aus - also von Amts wegen Klauseln prüfen. Klauseln müssen also nicht direkt von den Prozessparteien moniert worden sein. Das könnte weitreichende Folgen für unzählige Verträge und Gerichtsverfahren haben. Dieses Urteil sollten Sie kennen, um für Ihre Mandanten den bestmöglichen Prozessausgang sicherzustellen - mehr dazu in unserem Newsletter!

Viel Vergnügen beim Lesen wünscht Ihnen

Ihre Deubner-Redaktion

 
 
 
 
  Gerichtliche Prüfpflicht bei missbräuchlichen Vertragsklauseln  
 
 

Ein Gericht, vor dem ein Verbraucher die Missbräuchlichkeit bestimmter Vertragsklauseln geltend macht, muss von sich aus weitere Klauseln des Vertrags prüfen, soweit sie mit dem Rechtsstreit zusammenhängen. Für die Prüfung der erforderlichen Grundlagen müssen ggf. Untersuchungsmaßnahmen ergriffen werden. Das hat der EuGH im Fall von Klauseln eines Darlehensvertrags entschieden.

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  Fluggastrechte: EuGH ermöglicht doppelte Entschädigung  
 
 

Ein Fluggast, der eine Ausgleichsleistung für die Annullierung eines Fluges erhalten und einen Alternativflug akzeptiert hat, hat auch Anspruch auf eine Ausgleichszahlung wegen Verspätung des Alternativfluges. Das hat der EuGH entschieden. Zudem gilt: Technische Mängel, die sich bei der Wartung von Flugzeugen zeigen, können grundsätzlich keine „außergewöhnlichen Umstände“ darstellen.

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  Kaufrecht: Ersatz fiktiver Mängelbeseitigungskosten?  
 
 

Kann im Kaufrecht der sog. kleine Schadensersatz statt der Leistung anhand voraussichtlicher - aber noch nicht aufgewendeter - Mängelbeseitigungskosten berechnet werden? Die Möglichkeit eines „fiktiven“ Schadensersatzes soll nun einheitlich zwischen den BGH-Senaten geklärt werden. Im Streitfall hatten die Käufer einer Eigentumswohnung vom Verkäufer Ersatz für Feuchtigkeitsschäden verlangt.

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  Eilantrag gegen Mietendeckel erfolglos  
 
 

Da Bundesverfassungsgericht hat einen Eilantrag gegen den Berliner „Mietendeckel“ abgelehnt. Danach überwiegen die Nachteile, die sich aus einer vorläufigen Anwendung der Bußgeldvorschriften ergeben, nicht deutlich die Nachteile außer Kraft gesetzter - möglicherweise verfassungsmäßiger - Bußgeldvorschriften. Damit bleiben die Regelungen zum Berliner Mietendeckel bis auf weiteres in Kraft.

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