in der aktuellen »Datensammlung zur Steuerpolitik« des Bundesfinanzministeriums wollte ich für Sie heraussuchen, wie oft vermutlich bei Ihnen eine Betriebsprüfung stattfinden wird – da musste ich feststellen, dass in der Ausgabe 2020/2021 keine Daten dazu vorhanden sind. Also greifen wir auf die Datensammlung von 2019 zurück, erfahrungsgemäß wird sich nicht viel geändert haben.
In der Datensammlung von 2019 erfahren wir in Kapitel 9 den Prüfungsturnus für Großbetriebe (im Schnitt alle 4,6 Jahre), Mittelbetriebe (alle 15,8 Jahre), Kleinbetriebe (alle 31 Jahre) und Kleinstbetriebe (alle 93,9 Jahre und: nein, da ist kein Zahlendreher drin!). Mehr dazu und zur Definition der Größenklassen finden Sie in diesem Beitrag zur Datensammlung 2019.
Viele von Ihnen wird es also gar nicht treffen. Auf dieser Vermutung sollte man sich aber nicht ausruhen, sondern trotzdem immer vorbereitet sein. Denn in der Betriebsprüfung wird akribisch alles auf links gedreht und auf jedes Wort geachtet. Es gibt Erzählungen, dass Betriebsprüfer freundlich im vermeintlichen Smalltalk nach der Familie fragen und wehe, Sie erwähnen dabei, dass Ihre studierende Tochter ein auf die Firma angemeldetes Auto benutzt und damit am weit entfernten Studienort weilt... (Eine Gestaltung, die ich Ihnen natürlich auf keinen Fall unterstellen will. Aber es kommt vor.)
Eigentlich immer werden bei den Prüfungen kleinere oder größere Fehler aufgedeckt, die dann in der Regel zu (ebenfalls kleineren oder größeren) Nachzahlungen führen. Alles müssen Sie sich aber nicht gefallen lassen, wie der erste Beitrag zeigt.
Passen Sie gut auf sich auf und bleiben Sie gesund!
Die Erfassung von Bareinnahmen in einer Excel-Tabelle bei Verwendung einer elektronischen Registrierkasse stellt keinen Kassenführungsmangel dar – vorausgesetzt, dass ansonsten alle Belege in geordneter Form vorliegen. Das geht aus einem Urteil des FG Münster hervor.
Mehr als 400 Banken berechnen mittlerweile Negativzinsen, darunter die Postbank für Tagesgeld ab 25.000 Euro, Comdirect und ING bei mehr als 50.000 Euro und die DKB für über 100.000 Euro. Wir empfehlen drei Gegenmaßnahmen.
Schäden durch Hagelschlag, Sturm und Unwetter können Sie unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung geltend machen.
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