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Sehr geehrter Herr Do,

wenn der Fiskus Umsätze schätzt bzw. Einnahmen hinzuschätzt, sind Ihre Mandanten besonders auf Ihre Hilfe angewiesen - dann gilt es, genau hinzuschauen: Wann darf das Finanzamt überhaupt schätzen? Welche Methode darf es dabei anwenden? Und ist das Ergebnis korrekt? Das Finanzgericht Hamburg hat hier eine äußerst interessante Entscheidung gefällt. Es geht um die Folgen von Mängeln bei der Buchführung und was der Betroffene im Verfahren selbst beitragen sollte - mehr dazu in unserem Newsletter!

Viel Vergnügen beim Lesen wünscht Ihnen

Christoph Finkenzeller
Online-Redakteur

PS: Der Jahreswechsel naht. Klären Sie Ihre Mandanten rechtzeitig über wichtige Neuerungen auf - mit der Mandanten-Information zum Jahresende!

 
 
 
 
  Schätzung von Einkünften bei mangelhafter Buchführung  
 
 

Wann darf das Finanzamt bei einer fehlerhaften Buchführung Einnahmen und Umsätze eines Unternehmens schätzen? Und welche Methode darf dabei angewendet werden? Das Finanzgericht Hamburg hat entschieden, dass bei einer mangelhaften Buchhaltung eine Hinzuschätzung im Wege der sog. Quantilschätzung zulässig ist, wenn keine Einwendungen vorgetragen werden, die eine andere Schätzung begründen können.

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Vielfältige Änderungen quer durch alle Steuergesetze: Informieren Sie Ihre Mandanten rechtzeitig über die wichtigsten Änderungen zum Jahreswechsel!

Der Jahreswechsel 2017/2018 ist der ideale Anlass, Ihre Mandanten nicht nur über die bevorstehenden gesetzlichen Änderungen zu informieren, sondern auch zu zeigen,

  • wie sie von steuerzahler-freundlichen Urteilen profitieren können,
  • wann sich Einsprüche lohnen, um von anhängigen Verfahren zu profitieren, und
  • welche steuerlichen Gestaltungsoptionen noch für 2017 und 2018 offen stehen.

Denn eins ist klar: Sie als Berater können oft gar nicht wissen, ob Ihre Mandanten von bestimmten Neuregelungen oder Urteilen betroffen sind. Dennoch sind Sie in der Pflicht, alle Mandanten bestmöglich und umfassend zu beraten!

Wir liefern Ihnen dazu das passende Mandantenrundschreiben: Mit der aktuellen Mandanten-Information zum Jahresende 2017 informieren Sie Ihre Mandanten über die wichtigsten Themen zum Jahreswechsel!

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  Beschränkt Steuerpflichtige: Steuerabzug bei Software und Datenbanken  
 
 

Bei beschränkt Steuerpflichtigen müssen Auftraggeber und Veranstalter nach § 50a EStG in bestimmten Fällen auf die Vergütung einen Steuerabzug erheben. Damit ist eine Haftung für die Abführung der Steuer verbunden. Das BMF hat jetzt mit einem aktuellen Verwaltungsschreiben näher aufgeschlüsselt, wann diese Regelung bei der grenzüberschreitenden Überlassung von Software und Datenbanken greift.

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