Wann Sie für Ihren Kostenvoranschlag eine Vergütung verlangen dürfen.
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| | | | Vergütung muss vereinbart sein Liebe Leserin, lieber Leser, kennen Sie das? Sie investieren immer wieder viel Zeit und Mühe in maßgeschneiderte Kostenvoranschläge, ohne anschließend den Auftrag zu erhalten. Dann liegt der Gedanke nahe, eine Kostenvoranschlagsgebühr zu verlangen und das in Ihren AGB zu verankern. Bevor Sie diesen Gedanken weiterverfolgen, bedenken Sie bitte: Wenn bei Ihnen die Zahl der Kostenvoranschläge konstant ist, die Zahl der erteilten Aufträge aber abnimmt, empfiehlt es sich, hellhörig zu werden. Fragen Sie bei Kunden nach, warum Sie nicht zum Zug gekommen sind. Ein Nachhören lohnt sich immer, um reagieren zu können! | |
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| Vergütungsklausel in AGB ist unwirksamIn zahlreichen Branchen verlangen Kunden einen Kostenvoranschlag, bevor sie einen Auftrag erteilen. Den zu erstellen kostet Sie Arbeitszeit. Sie müssen genau kalkulieren, wie viel Material Sie für den Auftrag benötigen und wie viel Arbeitszeit dafür anfällt. Schließlich dürfen Sie den angebotenen Preis nicht mehr beliebig ändern. Es ist also verständlich, wenn Sie sich den Kalkulationsaufwand vergüten lassen wollen. Doch Achtung: Eine Vergütungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unwirksam. Für den Kunden entsteht daraus keine Pflicht, die Vergütung zu zahlen (Oberlandesgericht Karlsruhe, 29.12.2006, Aktenzeichen: 19 U 57/05). Das heißt im Klartext: Sie haben nur dann einen Anspruch auf die Vergütung, wenn Sie sie ausdrücklich und individuell mit dem Kunden vereinbart haben. Wie Kunden Gebühren eher akzeptieren Eine Vergütung werden Kunden leichter akzeptieren, wenn Sie sie mit dem späteren Auftragspreis verrechnen. Im Auftrag könnten Sie eine Vergütungsabrede beispielsweise so vereinbaren: Formulierungsbeispiel: Für die Erstellung eines Kostenvoranschlags zahlt der Auftraggeber eine Gebühr für entstandene Aufwendungen in Höhe von 10 €. Kommt ein Auftrag zustande, erstattet der Auftragnehmer … (Name Ihres Unternehmens) dem Auftraggeber diese Gebühr. | |
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| Ihre Astrid Engel Redaktion Unternehmer-Wissen | |
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Vergütung muss vereinbart sein
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Doch Achtung: Eine Vergütungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unwirksam. Für den Kunden entsteht daraus keine Pflicht, die Vergütung zu zahlen (Oberlandesgericht Karlsruhe, 29.12.2006, Aktenzeichen: 19 U 57/05).
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