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Sehr geehrte Damen und Herren,

das eigene Auto Familienmitgliedern zu überlassen, ist ja weitverbreitet - gerade wenn die volljährigen Kinder selbst noch über keinen fahrbaren Untersatz verfügen. Aber wie sieht’s bei Verkehrsverstößen aus? Was raten Sie Ihren Mandanten? Das Verwaltungsgericht Neustadt hat jetzt die Sicherstellung eines Fahrzeugs bestätigt, mit dem der Sohn des Halters unterwegs war. Das Gericht hielt dem Vater u.a. vor, an der Ermittlung des Fahrers nicht mitgewirkt zu haben. Erfahren Sie mehr in unserem Newsletter!

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Ihre Deubner-Redaktion

 
 
 
 
  Kfz-Sicherstellung bei Verkehrsverstößen von Angehörigen  
 
 

Das Verwaltungsgericht Neustadt hat die polizeiliche Sicherstellung eines Fahrzeugs bestätigt. Im Streitfall war der Sohn mit dem Pkw seines Vaters wiederholt zu schnell - später auch ohne Fahrerlaubnis - gefahren. Der Vater hatte an der Ermittlung des Fahrers nicht mitgewirkt. Nach dem Gericht war er auch nicht gewillt, seinen Sohn von weiteren erheblichen Verkehrsverstößen abzuhalten.

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  Baumkauf als Geldanlage: BGH bejaht Widerrufsrecht   
 
 

Ein Deutscher, der mit einem Schweizer Unternehmen Kauf- und Dienstleistungsverträge über tausende Teakbäume in Costa Rica geschlossen hatte, kann nach deutschem Recht auch Jahre später ein Widerrufsrecht ausüben. Das hat der BGH entschieden. Das sog. Teakinvestment wurde als Geldanlage über eine Website angeboten. Eine Widerrufsbelehrung enthielten die Verträge allerdings nicht.

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  Personalmangel am Flughafen: Entschädigung bei Verspätung?  
 
 

Bei einem Mangel an Flughafenpersonal für die Gepäckverladung, der zu einer großen Flugverspätung geführt hat, kann es sich um einen „außergewöhnlichen Umstand“ nach der EU-Fluggastrechteverordnung handeln. Das hat der EuGH entschieden. Ob die die Fluggesellschaft im konkreten Streitfall hierdurch tatsächlich von Ausgleichszahlungen befreit ist, muss nun ein deutsches Gericht klären.

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  Arbeitender Rentner erhält keine höhere Rente  
 
 

Ist ein Rentner weiterhin berufstätig, ist er grundsätzlich versicherungsfrei und muss keine Beiträge zur Rentenversicherung zahlen. Die dennoch vom Arbeitgeber zu entrichtenden Beiträge erhöhen allerdings nicht den Rentenanspruch des Beschäftigten. Diese Praxis verstößt nicht gegen Verfassungsrecht. Das hat das Hessische LSG im Fall eines teilzeitbeschäftigten Rentners entschieden.

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