Deubner Recht & Praxis Sie sehen keine Bilder?
Hier gelangen Sie zur Web-Ansicht.
 
 
 
HOME SHOP DOWNLOADS NEWS THEMEN SERVICE  
 
 
 

Sehr geehrte Damen und Herren,

wann muss eine Mutter den Namen des Kindesvaters nennen? Diese Frage kann für Ihre anwaltliche Praxis in einigen Bereichen relevant sein. Das Sozialgericht Gießen hat jetzt für Grundsicherungsansprüche eine harte Konsequenz gezogen: Demnach dürfen Jobcenter bei mangelnder Mitwirkung Leistungsansprüche um fiktive Unterhaltszahlungen kürzen. Aber welche Einkommenshöhe des unbekannten Vaters darf angenommen werden? In welchem Umfang darf das Jobcenter kürzen? Erfahren Sie mehr in unserem Newsletter!

Viel Vergnügen beim Lesen wünscht Ihnen

Ihre Deubner-Redaktion

 
 
 
 
  Grundsicherung: Fiktiver Unterhalt bei verletzten Mitwirkungspflichten  
 
 

Im Rahmen der Mitwirkungspflichten muss eine Bezieherin von SGB II-Leistungen dem Jobcenter den Namen des ihr bekannten Kindesvaters nennen, damit mögliche Unterhaltsansprüche realisiert werden können. Wenn dieser Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen wird, können fiktive Unterhaltszahlungen auf den Leistungsanspruch angerechnet werden. Das hat das Sozialgericht Gießen entschieden.

Mehr erfahren
 
 
 
 
 
  Gratis: Spezialreport mit Synopse zum Kostenrechtsänderungsgesetz 2021  
 
 

Alle wichtigen Änderungen der RVG Reform 2021: Praxisnah erklärt sowie in tabellarischer Gegenüberstellung schnell sichtbar gemacht! Unser Praxis-Leitfaden zur RVG-Reform 2021 ist Ihr Wegweiser durch das künftige Kostenrecht. Unsere Experten erläutern Ihnen alle praxisrelevanten Änderungen im RVG und im Vergütungsverzeichnis (VV) sowie im GKG – in zeitsparender Form, aber immer in der gebotenen Detail-Tiefe! Außerdem erhalten Sie als unverzichtbare Arbeitshilfe zur RVG Reform unsere Synopse. Alle alten und neuen Regeln stehen in einer Tabelle gegenüber. Übersichtlicher geht es nicht.

Hier klicken und gratis herunterladen!
 
 
 
 
  Gratis: Spezialreport mit Synopse: HOAI 2020  
 
 

Schnell die relevanten Unterschiede zwischen der HOAI 2013 und der HOAI 2020 erkennen und vorbereitet sein! Mit dem Spezialreport zur HOAI-Novellierung 2020 erklären Ihnen unsere Experten die wichtigen Neuerungen der HOAI 2020, die mit dem 1.1.2021 gültig ist. Im zweiten Teil erfassen Sie in unserer Synopse schnell alle Änderungen. Praktisch: Die Synopse ist so gestaltet, dass von den Regelungsgegenständen ausgegangen wird und dann die Regelung nach HOAI 2013 der Regelung nach HOAI 2020 gegenübergestellt wird.

Laden Sie jetzt kostenlos unseren Spezialreport mit Synopse „HOAI 2020“ herunter!
 
 
 
 
  Keine Corona-Soforthilfe bei vorheriger Zahlungsunfähigkeit  
 
 

Die Rückforderung einer ausgezahlten Corona-Soforthilfe von einem Solo-Selbständigen ist rechtmäßig, wenn dieser sich bereits zum Stichtag 31.12.2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden. Das Gericht ging im Streitfall davon aus, dass der Kläger aufgrund fälliger Steuerverbindlichkeiten zu diesem Zeitpunkt schon zahlungsunfähig war.

Mehr erfahren
 
 
 
 
 
  Schadensersatz für unbegleiteten Abbruch einer Bergtour?  
 
 

Das Amtsgericht München hat die Klage einer Bergsteigerin gegen einen Bergreiseveranstalter auf Zahlung für nicht mehr in Anspruch genommene Bergführerkosten und Kosten für die selbst organisierte Rückreise abgewiesen. Die Frau hatte eine Bergtour wegen Krankheit vorzeitig abgebrochen. Das Gericht ging aber im Streitfall vom Vorliegen sog. „Sowieso-Kosten“ aus.

Mehr erfahren
 
 
 
 
  OVG bestätigt Verbot touristischer Übernachtungen  
 
 

Das OVG Berlin-Brandenburg hat das Verbot touristischer Übernachtungen in Berlin bestätigt. Gegen die in der Corona-Pandemie erlassene Regelung hatte sich eine Vermieterin von Ferienappartements gewendet. Hinsichtlich vermieteter Ferienwohnungen ging das Gericht nicht von einer unzulässigen Ungleichbehandlung im Vergleich zu ausschließlich selbstgenutzten Zweit- und Ferienwohnungen aus.

Mehr erfahren
 
 
 
 
Dieser Newsletter ist ein kostenloser Service für Sie.
Sie haben ihn an folgende Adresse erhalten:
newsletter@newslettercollector.com

Kritik nehmen wir sehr ernst.
Wir freuen uns auch über Lob.
(Senden Sie uns Lob/Kritik.)
 
Deubner Verlag GmbH & Co. KG, Oststr. 11, 50996 Köln
Impressum |  AGB |  Abmelden |  Datenschutz