Geschäftswagen: Korrektur der Abschreibung bei Verkauf möglich?
| Liebe Leserin, lieber Leser, schön wär's, oder? Ein bisschen Hoffnung darauf besteht tatsächlich, denn vor dem BFH ist dazu ein interessantes Verfahren anhängig. Unser erster Beitrag stellt ausführlich dar, um was es genau geht - und wie das Dilemma gelöst werden könnte. Denn es ist ja tatsächlich nicht fair, wenn sich bei einem auch privat genutzten Firmenfahrzeug die Kosten nicht komplett gewinnmindernd ausgewirkt haben, diese Tatsache aber bei einem Verkauf dieses Fahrzeugs und der Besteuerung des dabei erzielten Erlöses plötzlich egal ist.
| Bis zum nächsten Mal Ihre | | Maike Backhaus Redaktion Steuertipps |
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| | | | | INHALT DIESES NEWSLETTERS | | | | | | | | | | |
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| | | | | | Korrektur der Abschreibung bei Verkauf des Firmenwagens? Bei allen Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens muss bei Verkauf oder Entnahme die Differenz zwischen Verkaufserlös bzw. Entnahmewert und Buchwert versteuert werden. Das gilt leider auch für das Betriebsfahrzeug, und zwar auch dann, wenn dieses auch privat genutzt wird und sich tatsächlich nicht alle Kosten des Fahrzeuges in der Vergangenheit gewinnmindernd ausgewirkt haben.
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| | | | Steuerliche Möglichkeiten bei Kauf und Abschreibung | | In diesem Beitrag erfahren Sie, | | wie Sie den Umfang der betrieblichen Nutzung nachweisen; | | | unter welchen Voraussetzungen Sie den ermittelten Prozentsatz auch in späteren Jahren beibehalten dürfen; | | | welche steuerlichen Konsequenzen es hat, wenn Ihr Pkw Betriebsvermögen ist; | | | wann Sie schon drei Jahre vor dem Kauf einen gewinnmindernden Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten ansetzen können; | | | wie Sie rechnen, wenn Sie den Geschäftswagen aus dem Privatvermögen in den Betrieb einlegen; | | | welche Abschreibungsmöglichkeiten Sie haben. |
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| | | | Umsatzsteuerheft reicht nicht Führt ein Steuerpflichtiger ausschließlich ein Umsatzsteuerheft, in dem er die Tageserlöse in einer Summe einträgt, ohne weitere Ursprungsaufzeichnungen oder Kassenberichte oder ähnliches zu führen, erfüllt er nicht die Anforderungen an die Aufzeichnungspflichten gemäß § 4 Absatz 3 EStG.
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| | | | Eiscafé und Imbiss: kein einheitlicher Gewerbebetrieb Ein Einzelunternehmer kann verschiedene gewerbliche Tätigkeiten ausüben und aus gewerbesteuerlicher Sicht dennoch nur einen Gewerbebetrieb unterhalten. Das kann von Vorteil sein, wenn die eine Tätigkeit zu Verlusten führt, die andere dagegen zu Gewinnen: Dann lassen sich die wirtschaftlichen Ergebnisse miteinander verrechnen und die Gewerbesteuer-Zahllast verringert sich.
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| | | | Leben & Ereignisse | | | Selbstständigkeit Als Selbstständiger kann man alles absetzen - so denken viele. Ganz so einfach ist es nicht. Ob Betriebs-PKW, GWG oder Umsatzsteuer - um die steuerlichen Möglichkeiten zu nutzen, ist Vorsicht geboten. Aber richtig ist: Der Spielraum ist groß. » Weiterlesen |
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