Wie Sie auch ohne GmbH-Gründung Ihre Haftung begrenzen
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Handeln Sie bereits vor einem Vertragsabschluss sehr sorgfältig
 
 
 
Liebe Leserin, lieber Leser,

viele Unternehmer glauben, durch die Gründung einer GmbH könnten sie jedem Haftungsrisiko entgehen. Das ist erstens falsch – auch eine GmbH muss natürlich für Fehler und Schlechtleistungen einstehen. Und zweitens ist es zu kurz gedacht: Sie als Unternehmer haben es nämlich in der Hand, Ihre Haftung in Grenzen zu halten – schon vor dem eigentlichen Vertragsabschluss.

Ein weitverbreiteter Irrglaube – auch unter erfahrenen Unternehmern – ist nämlich, dass sie mit Geschäftspartnern erst mit dem Vertragsabschluss eine Rechtsbeziehung beginnen. Falsch! Sobald jemand Ihr Büro, Ihr Ladengeschäft oder Ihre Werkstatt betritt, um mit Ihnen ins Geschäft zu kommen, entsteht zwischen Ihnen ein „vorvertragliches Schuldverhältnis“ (§ 311 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Das begründet bereits Pflichten für beide Parteien und kann zu Schadenersatzansprüchen führen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob Sie später mit dem Kunden tatsächlich einen Vertrag vereinbaren.

Ihre Obhuts- und Schutzpflichten

Beachten Sie zunächst Ihre Obhuts- und Schutzpflichten. Der Kunde kommt in Ihren geschäftlichen Einflussbereich, in dem er sich nicht auskennt und mit dessen besonderen Gefahren er nicht vertraut ist. Deshalb ist es an Ihnen, zu verhindern, dass er Schaden an Leben, Körper, Eigentum oder seinem sonstigen Vermögen nimmt. Verletzen Sie diese Pflicht schuldhaft, machen Sie sich schadenersatzpflichtig.

Was passieren kann:

Noch bevor der Einkauf getätigt oder der Vertrag unterzeichnet ist, rutscht der Kunde auf einer frisch gewischten Fläche aus. Oder er fällt über eine ungesicherte Treppenstufe, ein Farbtopf kippt über seine Anzughose, Metallspäne verletzen ihn am Auge …

Eine Haftung für den eingetretenen Schaden aus der Verletzung vorvertraglicher Schutzpflichten kommt wie gesagt nur in Betracht, wenn Sie schuldhaft gehandelt haben (§ 276 BGB), also fahrlässig oder gar vorsätzlich:
 
Fahrlässig handeln Sie, wenn Sie das zum Schaden führende Ereignis hätten voraussehen und vermeiden können.
 
Vorsatz verlangt Wissen und Wollen, zumindest aber ein billigendes Inkaufnehmen des eingetretenen Schadens. Soweit Sie in Ihrem Geschäftskreis Mitarbeiter einsetzen, müssen Sie für deren Verschulden ebenfalls eintreten.

Achtung: Die genannten Pflichten gelten nicht gegenüber Personen, die sich – wie etwa ein Ladendieb – unrechtmäßig in Ihren Geschäftsräumen aufhalten! Allerdings können sich Dritte, die den Geschäftspartner begleiten – z. B. Kinder, Partner – ebenfalls auf diese Schutzpflichten berufen.

Das können Sie tun:
Gefahrenquellen in Ihren Geschäftsräumen, die der Kunde nicht erkennen kann, müssen Sie beseitigen.
 
Falls dies nicht möglich ist, sollten Sie deutlich sichtbar auf diese Gefahren hinweisen, also z. B. durch Warnschilder wie „Achtung Rutschgefahr!“, „Vorsicht, frisch gestrichen!“, „Gefahrenbereich – Schutzhelm tragen!“ Dann kann Ihnen ein Gericht kaum noch Fahrlässigkeit unterstellen.
 
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Informations- und Aufklärungspflichten
 
Darüber hinaus geht es auch darum, dass Sie in einem vorvertraglichen Schuldverhältnis „zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils“ verpflichtet sind (§ 241 Abs. 2 BGB). Sie müssen dafür geradestehen, wenn Sie fahrlässig oder vorsätzlich
 
ein falsches Vertrauen auf das Zustandekommen des Vertrags geweckt und den Partner dadurch zu Aufwendungen veranlasst haben, obwohl Sie bereits wussten, dass dem Vertrag schwerwiegende Hindernisse entgegenstehen, oder
 
Pläne, Zeichnungen und Geschäftspapiere, die Ihnen der Geschäftspartner zur Einsicht zur Verfügung stellt, nicht sorgfältig behandeln oder nicht vollständig zurückgeben.

Diese Risiken bestehen:

Ein Gartenbau-Unternehmer verlangt von einem Kunden noch vor dem Vertragsabschluss den Abriss eines Zauns, damit sein Bagger auf dessen Grundstück gelangen kann. Das macht der Kunde im Vertrauen auf den Vertragsabschluss. Doch dann hat der Unternehmer keinen Termin frei, der Vertrag kommt nicht zustande. Der Kunde darf als Schadenersatz die Abrisskosten beanspruchen.

Ein Architekt bekommt Baupläne ausgehändigt, um ein Angebot zu unterbreiten. Durch eine Verwechslung landen diese im Schredder. Wer so unsorgfältig mit Unterlagen des Kunden umgeht, handelt fahrlässig und macht sich schadenersatzpflichtig. Anders, wenn die Pläne bei einem unverschuldeten Einbruch mit entwendet worden sind – dann haftet der Architekt nicht.

Das können Sie tun:
 
Kommt ein Vertrag nicht sofort zustande, klären Sie den Kunden vollständig über die Voraussetzungen auf, unter denen Sie zustimmen werden – vor allem, wenn der Kunde auf den baldigen Abschluss vertraut.
 
Behandeln Sie alle Ihnen übergebenen Sachen sorgfältig. Gehen Sie nie davon aus, dass Pläne, Muster etc. keinen Wert haben, nur weil ein Interessent sie Ihnen schon vor dem Vertragsabschluss aushändigt.

Sie sehen, manchmal sind es Kleinigkeiten, die zu Haftung und Schadenersatzansprüchen führen – wenn nicht alles klipp und klar geregelt ist. Halten Sie Ihre Haftung durch Sorgfalt und natürlich nicht zuletzt durch eine geschickte Vertragsgestaltung von Beginn an in Grenzen, dann können Sie sich die GmbH-Gründung sparen.
 
 
Ihre

Astrid Engel
Redaktion Gründer-Wissen
 
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