Sehr geehrte Damen und Herren,
§ 35 InsO normiert die grundsätzliche Zugehörigkeit der sogenannten Masse zum Insolvenzverfahren. Danach erfasst das Insolvenzverfahren das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt.
Nicht nur das Bestandsvermögen gehört zur Insolvenzmasse, sondern auch der sogenannte Neuerwerb. Hierzu zählen u.a. auch Arbeits- und Dienstlöhne, Abfindungen, Gagen und (normales) Gehalt, Renten und Hinterbliebenenbezüge, etc.
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