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  Energiepreisbremse, Dezember-Soforthilfe und CO2-Kostenverteilung Keine Bilder?
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+++Gratis für Sie+++ Spezialreport: Energiepreisbremse & Co im Mietrecht – Diese Fragen kommen auf Sie als Anwalt zu!

Sehr geehrte Damen und Herren,
Energie wird immer teurer, zudem muss der Verbrauch runter, damit die Klimaschutzziele nicht vollends unerreichbar werden.

Auf diese komplexen Herausforderungen hat die Regierung mit neuen Gesetzen reagiert, die auch direkte Folgen für Vermieter haben.

Die Vermieter wiederum werden mit vielfältigen Fragen in Ihre Kanzlei kommen. Die passenden praxisgerechten Antworten hat unser Autor RA und FAMietWEGR Hilâl Özdemir für Sie zu folgenden Themen zusammengestellt:
  • CO2-Kostenaufteilung
  • Dezember-Soforthilfe
  • Energiepreisbremse
All das lesen Sie jetzt in unserem Spezialreport Energiepreisbremse & Co im Mietrecht. Unser Service für Sie: Als treue/r Leser/in der Deubner-News erhalten Sie dieses PDF absolut kostenlos!

Laden Sie jetzt kostenlos den „Spezialreport Energiepreisbremse & Co im Mietrecht“ herunter!

CO2-Kostenaufteilung, Dezember-Soforthilfe, Energiepreisbremse: Worum geht es?

CO-Kostenaufteilung ab 2023: Seit dem 01.01.2023 gibt es das Zehnstufenmodell, das die Verteilung der CO2-Kosten zwischen Mietern und Vermietern für Wohngebäude regelt. Dabei dient entweder der CO2- Ausstoß des Gebäudes oder – wenn die Wohnung gesondert mit Wärme oder Wärme und Warmwasser versorgt wird – die zugrunde zu legenden Wohnfläche als Grundlage.

Energiepreisbremse: Verbraucher profitieren seit dem 01.03.2023 bis zum 30.04.2024 von der Preisdeckelung – rückwirkend auch für die Monate Januar und Februar 2023. Anspruchsberechtigt sind Privathaushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen mit einem Stromverbrauch bis zu 30.000 kWh pro Jahr bzw. mit einem Gasverbrauch von unter 1,5 Mio KWh pro Jahr.
Dezember-Soforthilfe für 2022: Von der sog. „Dezember-Soforthilfe“ profitieren Privathaushalte, die Erdgas oder Fernwärme nutzen, sowie kleinere Unternehmen mit einem Jahresverbrauch von bis zu 1,5 Mio. kWh Gas. Ihnen wird eine einmalige Soforthilfe gewährt, indem ihnen entweder die Abschlagszahlung für den Dezember 2022 erlassen wurde oder indem sie über die nächste Jahresabrechnung um den entsprechenden Betrag entlastet werden.

Wie sich damit zeigt, kamen bereits einige Änderungen auf Vermieter zu, welche aufgrund der Komplexität des Themas mit vielfältigen Fragen auf Sie als Anwalt zukommen werden.
Die Antworten auf die wichtigsten Fragen haben wir Ihnen im vorliegenden Spezialreport zusammengetragen.

+++ Hier kostenlos herunterladen: Spezialreport Energiepreisbremse & Co im Mietrecht! +++

Ihr Markus Bongardt

Online-Redaktion

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