| | Das Gebäude-Energie-Gesetz ist da: Mit den folgenden Fragen Ihrer Mandanten müssen Sie nun als Anwalt rechnen. | Keine Bilder? zur Web-Ansicht | | |
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mit dem GEG soll der Umstieg auf klimafreundliche Heizungen eingeleitet und damit die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen verringert werden. So soll in Deutschland bis zum Jahre 2045 Klimaneutralität erzielt werden.
Durch die frühe mediale Aufmerksamkeit für das Heizungsgesetz, die hitzigen Debatten in der Gesellschaft und die Dissonanzen innerhalb der Regierungskoalition ist viel Unsicherheit entstanden.
Künftig muss nun jede neu eingebaute Heizung zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Doch wann genau gelten die neuen Änderungen des GEG und wen betreffen diese? |
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Aufgrund der Komplexität des Themas werden in naher Zukunft Mandanten mit vielfältigen Fragen auf Sie als Anwalt zukommen.
Die wichtigsten Fragen hat unsere Autorin Hilâl Özdemir, Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, für Sie im folgenden Spezialreport zusammengetragen.
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Heizungsgesetz: Worum geht es?
Was gilt also künftig? Ab Januar 2024 muss jede neu eingebaute Heizung in Neubauten zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden.
Für bestehende Gebäude und Neubauten in Baulücken gibt es Übergangsregelungen: - In Großstädten müssen klimafreundliche Heizsysteme spätestens bis zum 30.06.2026 eingeführt werden.
- In kleineren Städten ist der Stichtag der 30.06.2028.
- Frühere Fristen können gelten, wenn in den Kommunen bereits Entscheidungen zur Gebietsausweisung getroffen wurden, wie beispielsweise für ein Wärmenetz, das in einem kommunalen Wärmeplan berücksichtigt wird.
Bestehende Heizungen können weiterhin betrieben werden und Reparaturen sind weiterhin zulässig. Das geplante Enddatum für die Verwendung fossiler Brennstoffe in Heizungen ist der 31.12.2044. Der Betrieb funktionierender Öl- und Gasheizungen bleibt durch das Heizungsgesetz erlaubt.
Noch lange kein endgültiges Aus für fossile Brennstoffe
Falls eine Erdgas- oder Ölheizung komplett ausgetauscht werden muss, entweder weil sie nicht mehr reparierbar ist oder älter als 30 Jahre (bei Konstanttemperatur-Kesseln), sollen "pragmatische Übergangslösungen" oder langfristige Übergangsfristen gemäß den Plänen der Bundesregierung vorgesehen werden. |
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In Ausnahmefällen können Eigentümer von der Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Beheizung befreit werden.
Es gibt besondere Regelungen für Öl- oder Gasheizungen, die zwischen dem 01.01.2024 und dem Ablauf der Fristen für die Wärmeplanung installiert werden. Diese Regelungen unterscheiden sich je nach Kommunengröße, entweder ab 100.000 Einwohnern oder bis 100.000 Einwohnern.
Mehr Informationen zu den unterschiedlichen Fristen und vielen weiteren Detailthemen erhalten Sie im Spezialreport. |
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Dort gibt es auch weiterführende Ausführungen zu den Fördermöglichkeiten für den Austausch der Heizung sowie Informationen darüber, was Mieter beachten müssen.
Kurzum alles, was Ihre Mandanten jetzt auch dringend interessiert, seien es Eigentümer, Vermieter oder Mieter. Sichern Sie sich jetzt Ihr kostenloses Exemplar und bereiten Sie sich optimal auf dringende Fragen vor.
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Ihr Markus Bongardt
Online-Redaktion
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