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Sehr geehrte Damen und Herren,
immer wieder gehen bei Gericht Anträge auf Versagung der RSB ein mit dem Ziel, dass die eigene Forderung von der RSB ausgenommen sei.

Meist wird eine Versagung der RSB wegen eines angeblichen Verstoßes gegen die Pflicht zur Redlichkeit beantragt.

Doch was i.S.d. InsO unter diesem Begriff zu verstehen ist, ist Antragstellern oft nicht geläufig. Auch dass etwa das Eingehen neuer Verpflichtungen gerade kein Verstoß gegen die Obliegenheiten ist, dürfte vielen nicht bekannt sein.

Oder dass eine „Nichtteilnahme“ am Verfahren dieselben Folgen für einen Gläubiger hat wie die Teilhabe.
Ebenfalls eine Unbekannte stellt die Tatsache dar, dass – je nach Verfahrensabschnitt – unterschiedliche Obliegenheiten vorhanden sind, bei deren Verstoß es zur Versagung der RSB kommen kann.

Unser Spezialreport zur Restschuldbefreiung ist Ihr Wegweiser durch das gesamte Verfahren und unterstützt Sie dabei, die Forderungen Ihrer Mandanten zu retten. Sie erhalten wertvolle Praxistipps und umfangreiche Informationen und lernen so, häufige Fehler zu vermeiden.

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Mit besten Grüßen

Ihr Markus Bongardt
Online-Redaktion

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