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Sehr geehrte Damen und Herren,
zur ordnungsmäßigen Verwaltung der WEG gehört ab 01.12.2023 die Bestellung eines zertifizierten Verwalters nach § 26a WEG.

In welchen Fällen muss ein zertifizierter Verwalter bestellt werden? Was sind die Voraussetzungen für die Zertifizierung? Und gibt es Übergangsfristen oder Ausnahmeregeln?

Die Antworten und alles andere, was Sie rund um den Zertifizierten Verwalter wissen müssen, erfahren Sie jetzt in unserem Spezialreport.
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Zertifizierter Verwalter: Was ist zu beachten?

Vorab: Eine Person, die am 01.12.2020 Verwalter einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer war, gilt gegenüber dieser Gemeinschaft bis zum 01.06.2024 als zertifizierter Verwalter (§ 48 Abs. 4 Satz 2 WEG).

Dies ist nötig, um die Entwicklung und Umsetzung der notwendigen Zertifizierungsverfahren zu ermöglichen.

Dennoch sollte so bald wie möglich begonnen werden, sich um die Zertifizierung zu kümmern.

Denn laut Gesetz wird jedem Wohnungseigentümer ein Anspruch darauf eingeräumt (§ 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG), dass ein solcher Zertifizierter Verwalter bestellt wird.

Wer darf sich als zertifizierter Verwalter bezeichnen?

Wer den Titel Zertifizierter Verwalter führen darf, ist im Spezialreport genau beschrieben. Zum einen kann für die Zertifizierung eine Prüfung absolviert werden. Bestimmte Berufsgruppen wie z.B. Rechtsanwälte und Immobilienkaufleute benötigen indes keinen Nachweis.
Bei juristischen Personen läuft die Bezeichnung Zertifizierter Verwalter über ihre Beschäftigten.

Und zu guter Letzt sind auch Ausnahmen zu beachten – Fälle, in denen für die ordnungsgemäße Verwaltung kein Zertifikat nötig ist.

Alle detaillierten Informationen zur Prüfung, Zertifizierung sowie zu den Ausnahmeregeln erfahren Sie nun in Ihrem „Spezialreport Zertifizierter Verwalter“.
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Mit besten Grüßen

Ihr Markus Bongardt
Online-Redaktion

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