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  Wegen handwerklicher Fehler: Zwangsvollstreckungsformulare werden 2023 / 2024 erneut geändert! Gesetzentwurf bereits veröffentlicht. Keine Bilder?
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Sehr geehrte Damen und Herren,
die Hydra ist zurück – oder wie es Sepp Herberger ausdrücken würde: nach dem Spiel ist vor dem Spiel. Frei nach diesem Motto ist auch das Vorhaben zu bewerten, erneut die Formulare für den GV Auftrag zu modifizieren.

Kaum geändert, steht also schon die nächste Änderung an. Wer soll hier den Überblick bewahren? Aktuell liegt der Referentenentwurf einer Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung (ZVFV- AendVO) seitens des Bundesjustizministeriums vor.

Unser Autor und ZV-Experte Dipl.-RPfl. (FH) Stefan Lissner informiert Sie deshalb in diesem Spezialreport über die neuesten Entwicklungen und sagt Ihnen, was Sie ab 2024 bei der Zwangsvollstreckung beachten müssen.
Unser Service für Sie: Als treue/r Leser/in der Deubner-News erhalten Sie dieses PDF absolut kostenlos – es enthält:
  • den Spezialreport ZV Formulare Update,
  • eine Synopse (geltendes Recht vs. Referentenentwurf)
  • sowie die Kennzeichnung der Änderungen direkt in den Formularen!
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Wegen handwerklicher Fehler: Erneute Anpassung war absehbar

Es war absehbar. Die seit 22.12.22 verwendbaren neu eingeführten Formulare, die ab dem 1.12.23 zwingend benutzt werden müssen, beinhalten handwerkliche Fehler.

Daher hat das BMJ am 03.08.23 einen Referentenentwurf einer Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung (ZVFV-AendVO) auf den Weg gebracht. Der Entwurf beinhaltet folgende Änderugen:
  • Zusätzliche Eintragungsmöglichkeiten bei den Angaben zum Schuldner zum Geburtsdatum und -ort, um dadurch Personenverwechslungen zu vermeiden,
  • Vergrößerung bestimmter Eingabefelder um Platz für erforderliche Angaben zu schaffen,
  • Verbesserung der Nutzungsmöglichkeiten bei der Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen durch Beantragung einer Vollstreckungsmaßnahme ohne Vollstreckungstitel und der Erleichterung der Geltendmachung von Säumniszuschlägen,
  • übersichtlichere Gestaltung der Forderungsaufstellungen durch Eintragung von Zwischen- und Gesamtsummen.

Inkrafttreten der Neuerungen und Übergangsfrist

Damit die Anwender die neuen Formulare in der „verbesserten“ Form zeitnah benutzen können, treten die Neuerungen bereits am Tag nach Verkündung in Kraft.
§ 6 ZVFV n.F. enthält eine Übergangsregelung für die Verwendung der Formulare. Danach sind ab dem 1. Juni 2024 ausschließlich die Formulare in der Fassung der novellierten Verordnung zu nutzen.

Die Stellungnahmefrist zur Anhörung der Fachverbände läuft am 14.09.23 aus, sodass noch vor dem 1.12.23 mit einem Inkrafttreten der neuen ZVFV gerechnet werden kann.

Wegen der Übergangsfrist gemäß § 6 ZVFV n.F. haben die Anwender Zeit, sich auf die verbindliche Nutzung der Neufassung der Formulare einzustellen.
Achtung: Die neue Übergangsfrist gilt nur für die nun erneut geänderten Formulare, es bleibt bei der zwingenden Anwendung des „ersten Wurfs” zum 1.12.2023, auch wenn diese fehlerbehaftet sind!

Es gilt also: 2024 müssen Sie sich wieder auf neue Formulare einstellen. Stefan Lissner bringt Sie mit dem Spezialreport schnell auf Stand und sagt Ihnen, was Sie 2024 bei der Zwangsvollstreckung beachten müssen!

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Ihr Markus Bongardt

Online Redaktion

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