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  Wie wird der sogenannte Neuerwerb bestimmt, der zur Insolvenzmasse gehört? Keine Bilder?
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Sehr geehrte Damen und Herren,
als Neuerwerb im Insolvenzverfahren zählt nicht jeglicher Erwerb, den der Schuldner erhält.

Abgestellt wird vielmehr auf das der Pfändung unterliegende Vermögen. Hierzu zählen in erster Linie die pfändbaren Lohn- und Gehalts- sowie Pensionsansprüche sowie Ansprüche mit Lohnersatzfunktion.

Wie ist der Begriff des Einkommens also im Detail auszulegen? Und welche Faktoren (z.B. Unterhaltspflichten) beeinflussen in welcher Weise den pfändbaren Betrag?
In unserem Spezialreport erhalten Sie das gebündelte Praxiswissen zum Arbeitseinkommen in der Insolvenz.

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Mit besten Grüßen

Ihr Markus Bongardt

Online-Redaktion
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