ich hoffe, Sie hatten schöne Feiertage und sind gut ins neue Jahr gestartet! Ich freue mich, dass Sie auch 2023 wieder mitlesen. Stehen Sie schon in den Startlöchern, um Ihre Steuererklärung für 2022 anzufertigen? Dann habe ich heute gute Nachrichten: Die Abgabefrist, die regulär am 31. Juli endet, wurde um zwei Monate verlängert und endet am 30. September. Da dies ein Samstag ist, verschiebt sich der Termin auf Montag, den 2.10.2023. Da bleibt noch viel Zeit – die Sie zum Beispiel für die Grundsteuererklärung nutzen können. Denn hier endet die (ebenfalls verlängerte) Abgabefrist am 31. Januar. Wer also noch nicht abgegeben hat, muss sich langsam mit dem Gedanken anfreunden, dieser lästigen Pflicht nachzukommen. Erfahrungsgemäß sind die Leserinnen und Leser dieses Newsletters aber immer sehr schnell mit ihren Steuererklärungen! Falls Sie also zu denjenigen Immobilieneigentümern gehören, die sogar schon die ersten Steuerbescheide in Sachen Grundsteuer erhalten haben: Hier erklären wir, wie Sie diese Bescheide prüfen.
Der 31.1.2023 ist nicht mehr fern und spätestens dann müssen Sie ihre Grundsteuererklärung elektronisch beim zuständigen Finanzamt einreichen. Nutzen Sie dafür unsere Software »GrundSteuerErklärung«:Abruf der Daten von den Geoportalen der Bundesländer (z.B. Bodenrichtwerte)Schritt für Schritt durch die Erklärung, inkl. HilfetexteAutomatisierte Prüfung auf fehlende oder unplausible AngabenSichere und zuverlässige AbgabeHöchste Datensicherheit» Software herunterladen und sofort loslegen
Zunächst wird das Finanzamt die Abgabe der Grundsteuererklärung anmahnen und dabei die »Strafe« androhen. Spätestens jetzt sollte man tätig werden und die Grundsteuererklärung abgeben! Wer die Grundsteuererklärung dann immer noch nicht abgibt, riskiert ein Zwangsgeld von bis zu 25.000 Euro. Außerdem darf das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen schätzen, wenn keine Grundsteuererklärung eingereicht wird: Es schätzt dann zum Beispiel die Wohnfläche oder die Anzahl der Garagenplätze – wobei die Schätzung ganz sicher nicht zu Gunsten des Eigentümers ausfallen wird. Eigentlich ist das Finanzamt auch dazu verpflichtet, einen Verspätungszuschlag festzusetzen, wenn die Erklärung nicht oder verspätet eingeht. Im Rahmen der ersten Hauptfeststellung zum Stichtag 1.1.2022 entfällt jedoch ausnahmsweise die verpflichtende Festsetzung des Verspätungszuschlags. Erfüllt der Grundstückseigentümer seine Abgabepflicht nicht, darf das Finanzamt aber nach eigenem Ermessen einen Verspätungszuschlag festsetzen. Die Höhe des Verspätungszuschlags hängt dann von der Dauer der Fristüberschreitung ab.» Grundsteuererklärung
Wer Lebensmittel oder zubereitete Speisen verkauft, entnimmt gelegentlich Produkte für den eigenen Bedarf. Diese Entnahme muss versteuert werden. Bei der Berechnung der steuerpflichtigen Entnahme kann auf Pauschbeträge zurückgegriffen werden. Jetzt hat das Bundesfinanzministerium (BMF) die Werte für 2023 veröffentlicht.» Sachentnahmen
Damit Sie Ihrer Abgabepflicht mit überschaubarem Aufwand nachkommen können, unterstützen wir Sie beim Ausfüllen der Anlage EÜR 2022. Zeile für Zeile gehen wir auf die einzelnen Formularfelder des Vordrucks Anlage EÜR 2022 ein und erklären, worauf Sie achten müssen. » Inhaltsverzeichnis
Wer Aufträge beispielsweise an Webdesigner oder Grafiker vergibt, muss auf die gezahlten Honorare die Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialversicherung abführen. Diese Künstlersozialabgabe steigt 2023 auf 5 Prozent, zuvor betrug sie 4,2 Prozent.» Künstlersozialabgabe
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