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Sehr geehrter Herr Do,

gegen Ende letzten Jahres wurde eine BFH-Entscheidung publik, die eine im Ergebnis einfachere Anwendung eines begünstigten Steuersatzes bei Abfindungen gemäß § 34 EStG („Fünftelregelung“) in bestimmten Zweifelsfällen ermöglichte. Stichwort: „geringfügige Teilleistung“ bei der Auszahlung einer Entlassungsentschädigung über mehrere Jahre - und das für den angestrebten Steuervorteil unschädliche Größenverhältnis zur eigentlichen Hauptleistung (vgl. Ausgabe 49/15). Letztlich hatte der BFH damit seine Rechtsprechung zur Geringfügigkeitsgrenze von 10 % bestätigt und im Sinne einer Vereinfachung weiterentwickelt.

Jetzt hat das BMF insbesondere dieses Urteil bzw. weitere Entscheidungen der obersten Finanzrichter aus den letzten Jahren für die Finanzverwaltung umgesetzt. Das neu gefasste BMF-Schreiben stellt dabei eine willkommene Klärung der Besteuerungspraxis in allen noch offenen Abfindungsfällen dar. Für die steuerliche Beratung ist dies ebenso positiv wie für Unternehmer und Beschäftigte. Rechtsunsicherheiten können so verstärkt vermieden und Zweifelsfragen bei unterschiedlichen Auszahlungsmodalitäten von Abfindungen leichter beantwortet werden. Erfahren Sie mehr in unserem Newsletter!

Viel Vergnügen beim Lesen wünscht Ihnen

Ylva Wüstemann
Online-Redakteurin

 
 
Abfindungen: Neue Vorgaben des BMF 
Wann ist die Steuervergünstigung gemäß § 34 EStG bei Abfindungszahlungen anwendbar? Das BMF hat jetzt die aktuelle Rechtsprechung des BFH umgesetzt und sein Verwaltungsschreiben zu den ertragsteuerlichen Zweifelsfragen bei Entlassungsentschädigungen aktualisiert. Bei den Voraussetzungen der „Fünftelregelung“ und der Problematik von Teilleistungen folgt das BMF nun den Grundsätzen des BFH. Mehr erfahren Joachim Wendler © fotolia.de
 
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+++ BFH und BMF fordern neue Nachweise für steuerfreie Lieferungen +++
Was Mandanten, die in die EU exportieren, beachten müssen!

Mandanten-Information: Neue Nachweise für steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen?

Immer mehr kleine und mittelständische Unternehmen wagen sich an die EU-Exporte. Doch die wenigsten durchblicken die dazugehörigen umsatzsteuerlichen Regelungen.

Kein Wunder: Der Grundfall des innergemeinschaftlichen Reihengeschäfts und die dabei geltenden Bedingungen der Steuerfreiheit sind schon komplex genug. Und jetzt kommen auch noch BFH und BMF mit wackeligen neuen Nachweisanforderungen dazu. Noch mehr Bestimmungen und Regeln in einem eh schon überfrachteten Leistungsbereich!

Helfen Sie Ihren Mandanten, die neuen Anforderungen richtig zu bewerten. Informieren Sie proaktiv und ausführlich über die Grundlagen und klären Sie über die wichtigsten Sonderfälle auf mit der „Mandaten-Information: Neue Nachweise für steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen?“. Sensibilisieren Sie Ihre Mandanten für die problematischen Konstellationen und ermuntern Sie sie, rechtzeitig Ihren Rat zu suchen, bevor es nachher zu bösen Überraschungen kommt.

» Bestellen Sie hier Ihre Exemplare der neuen „Mandanten-Information: Neue Nachweise für steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen?“ und klären Sie Ihre Mandanten auf!
 
Aktienoptionen: Wann sind Verluste abzugsfähig? 
Der BFH hat in drei Verfahren entschieden, dass die Verluste beim Erwerb einer Aktienoption auch dann abzugsfähig sind, wenn die Option verfallen ist. Damit ändern die BFH-Richter ihre Rechtsprechung und widersprechen der bisherigen Ansicht des BMF. Im Übrigen hält der BFH das Werbungskostenabzugsverbot bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen in § 20 Abs. 9 EStG für verfassungsgemäß. Mehr erfahren imageteam © fotolia.de
 
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