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Sehr geehrter Herr Do,

bei einer Erbschaft müssen Sie Ihre Mandanten auch auf das Risiko von Nachlassschulden hinweisen. Eine echte Haftungsfalle stellen Ansprüche dar, die eine Behörde noch zu Lebzeiten des Erblassers durch Bescheid geltend gemacht hat. Das LSG Baden-Württemberg hat Erben dazu verurteilt, zu viel an deren Mutter gezahlte Rente zu erstatten. Das besonders Problematische: Ob der Bescheid bestandskräftig ist, soll dabei keine Rolle spielen. Unser Newsletter zeigt die Voraussetzungen dieser Erbenhaftung auf!

Viel Vergnügen beim Lesen wünscht Ihnen

Christoph Finkenzeller
Online-Redakteur

 
 
 
 
  Erben müssen zu viel gezahlte Rente erstatten  
 
 

Werden gegen den Erblasser noch zu dessen Lebzeiten per Bescheid Ansprüche wegen überbezahlter Renten geltend gemacht, bestehen diese als Nachlassverbindlichkeiten gegen die Erben. Das hat das LSG Baden-Württemberg entschieden. Rückforderungsansprüche werden dann nicht durch den guten Glauben ausgeschlossen, dass empfangene und verbrauchte Gelder rechtmäßig gewesen seien.

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  Rücktritt nach Änderung des Reiseprogramms  
 
 

Wenn wichtige eingeplante Sehenswürdigkeiten bei einer Reise nicht besichtigt werden können, kann dies zum Reiserücktritt berechtigen. Abgesehen von geringfügigen Abweichungen ist eine nachträgliche Leistungsänderung nur zulässig, wenn der Reiseveranstalter sich diese im Reisevertrag wirksam vorbehalten hat. Der BGH hat für solche Klauseln aber mehrere Vorgaben gemacht.

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  Einsichtsrecht des Betriebsrats in Unternehmensgehälter  
 
 

Mitbestimmungs- und Überwachungsrechte eines Betriebsrats sind auf den Betrieb begrenzt, für den er errichtet wurde. Der unternehmensbezogene Gleichbehandlungsgrundsatz betrifft nicht die innerbetriebliche, sondern die überbetriebliche Lohngerechtigkeit. Deshalb kann ein lokaler Betriebsrat nach dem BAG nicht die Einsicht in alle Unternehmensgehälter verlangen.

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  Schutz des Mieters bei Weitervermietung als Werkswohnung  
 
 

Der BGH hat entschieden, dass eine gewerbliche Zwischenvermietung im Sinne von § 565 BGB auch dann vorliegen kann, wenn der Hauptmieter mit der Weitervermietung der Wohnung selbst keinen Gewinn zu erzielen will, sondern sie als Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern als Werkswohnung zur Verfügung stellt - und damit eigene wirtschaftliche Interessen verfolgt.

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