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Sehr geehrter Herr Do,

wer Leistungen von beschränkt Steuerpflichtigen bezieht, sollte sich über die Konsequenzen bewusst sein. Denn die Einkommensteuer kann bei bestimmten Berufsgruppen wie Künstlern, Sportlern und anderen durch Steuerabzug fällig sein - und muss dann vom Veranstalter oder Auftraggeber angemeldet und abgeführt werden. Als Steuerberater sollten Sie Ihre Mandanten unbedingt mit den geltenden Regeln und dem Haftungsrisiko vertraut machen. Unser Newsletter erläutert hierzu eine FG-Urteil sowie die aktuelle Rechtslage!

Viel Vergnügen beim Lesen wünscht Ihnen

Christoph Finkenzeller
Online-Redakteur

PS: Wenn Mandanten Fragen zur Reform der Arbeitnehmerüberlassung haben, sollten Sie vorbereitet sein. Alles was Sie wissen müssen, steht in unserem Spezialreport „AÜG 2017“ - jetzt kostenlos anfordern!

 
 
Beschränkte Steuerpflicht: Steuerabzug und Haftung  
Die Einkommensteuer wird bei beschränkt Steuerpflichtigen durch einen Steuerabzug erhoben. Veranstalter und Auftraggeber können dann bei der Vergütung an bestimmte ausländische Berufsgruppen dafür haften, dass Steuern ordnungsgemäß einbehalten und abgeführt werden. Ein Finanzgerichtsurteil verdeutlicht dieses Risiko. Mit der 2009 geänderten Rechtslage sind weitere Zweifelsfragen aufgekommen. Mehr erfahren arahan © fotolia.de
 
AÜG 2017: Was ändert sich durch die Reform? Und was können Sie Ihren Mandanten jetzt raten?
Seit April 2017 ist es soweit: Die Reform der Arbeitnehmerüberlassung ist in Kraft – und damit neue strenge Regeln bei Leih- bzw. Zeitarbeit und der Vergabe von Werk- und Dienstverträgen. Das Gesetzespaket sieht u.a. scharfe Sanktionen bei Verstößen vor. Das könnte auch Ihre Mandanten betreffen. Nutzen Sie deshalb die Gelegenheit, sich auf mögliche Fragen an Sie als Steuerberater mit unserem Spezialreport „AÜG 2017“ vorzubereiten.

» Fordern Sie hier kostenlos den Spezialreport „AÜG 2017“ an!
 
Immobilien: Leerstand und Einkünfteerzielungsabsicht 
Wann entfällt die Einkünfteerzielungsabsicht bei längerem Leerstand? Auch wenn eine Wohnung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht in einen vermietbaren Zustand versetzt werden kann, darf ggf. vom Fehlen der Einkünfteerzielungsabsicht ausgegangen werden, hat der BFH entschieden. Ein Werbungskostenabzug scheidet dann aus. Allerdings ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände erforderlich. Mehr erfahren Franz Pfluegl © fotolia.de
 
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