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Sehr geehrte Damen und Herren,

Immobilienverkäufe sind besonders streitanfällig - das kennen Sie aus Ihrer Praxis. Daran ändert auch ein Ausschluss der Gewährleistung wenig. Dann lauten die Streitfragen: Musste der Verkäufer über Mängel aufklären? Oder wurde eine bestimmte Beschaffenheit zugesichert? Ein Fall vor dem OLG Zweibrücken zeigt: Das Bedürfnis von Verkäufern und Maklern, die Immobilie in Anzeigen und Verkaufsexposés positiv darzustellen, kann handfeste juristische Folgen haben. Erfahren Sie mehr in unserem Newsletter!

Viel Vergnügen beim Lesen wünscht Ihnen

Ihre Deubner-Redaktion

 
 
 
 
  Hauskauf: Angaben im Exposé und Mängelhaftung  
 
 

Die Angabe in einem Verkaufsexposé, dass eine Immobilie in einem „gepflegten Zustand“ sei, kann mit einem undichten Dach unvereinbar sein. Daran ändert auch ein allgemeiner Hinweis auf notwendige Erneuerungsmaßnahmen nichts. Das hat das OLG Zweibrücken entschieden. Ein Ausschluss der Mängelhaftung greift dann insoweit nicht, weil die Angabe zu einer erwartbaren Beschaffenheit wird.

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  Gratis-Download: Die neuen amtlichen Formulare für die Zwangsvollstreckung  
 
 

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  Parken auf Gehwegen: Wann müssen Behörden einschreiten?  
 
 

Welche Ansprüche bestehen gegen Gehwegparker? Wann müssen Straßenverkehrsbehörden einschreiten? Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass Anwohner bei einer erheblichen Beeinträchtigung einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde über das Einschreiten gegen das Gehwegparken haben. Das Gehwegparkverbot nach § 12 StVO hat demnach drittschützende Wirkung.

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  Rechtsschutzversicherung: Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Dieselklage  
 
 

Der BGH hat über die Kostenübernahme einer Rechtsschutzversicherung im Abgasskandal entschieden. Demnach gilt: Wenn die höchstrichterliche Rechtsprechung nach der sog. Bewilligungsreife die Rechtslage zugunsten des Versicherungsnehmers geklärt hat, ist für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht maßgeblich.

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  Miete vom Jobcenter: Übergang des Rückerstattungsanspruchs  
 
 

Wenn das Jobcenter die Miete zahlt, gehen Ansprüche in Höhe der geleisteten Aufwendungen nach § 33 SGB II auf den Sozialleistungsträger über. Der BGH hat klargestellt, dass das auch für Ansprüche auf Rückerstattung überzahlter Miete gilt. Dem gesetzlichen Forderungsübergang steht demnach auch nicht entgegen, dass das Jobcenter die Bereicherungsansprüche nicht selbst realisiert hat.

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