Sehr geehrte Damen und Herren, Immobilienverkäufe sind besonders streitanfällig - das kennen Sie aus Ihrer Praxis. Daran ändert auch ein Ausschluss der Gewährleistung wenig. Dann lauten die Streitfragen: Musste der Verkäufer über Mängel aufklären? Oder wurde eine bestimmte Beschaffenheit zugesichert? Ein Fall vor dem OLG Zweibrücken zeigt: Das Bedürfnis von Verkäufern und Maklern, die Immobilie in Anzeigen und Verkaufsexposés positiv darzustellen, kann handfeste juristische Folgen haben. Erfahren Sie mehr in unserem Newsletter! Viel Vergnügen beim Lesen wünscht Ihnen Ihre Deubner-Redaktion |