Am 1.10.2024 treten Änderungen der HeizkostenV in Kraft. Dann gelten auch für mit Wärmepumpen versorgte Gebäude die Regelungen zur verbrauchsabhängigen Abrechnung. Und: Das Finanzgericht Köln hat erstmals grünes Licht für die neue Grundsteuerbewertung nach dem Bundesgesetz gegeben und eine entsprechende Musterklage abgewiesen.
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Guten Tag Herr Do,
Vermieter von Mehrfamilienhäusern mit Wärmepumpe aufgepasst: Ab dem 1. Oktober 2024 müssen die Heizkosten auch in Gebäuden, die überwiegend mit Wärmepumpe versorgt werden, verbrauchsabhängig abgerechnet werden – die Novellierung der Heizkostenverordnung 2024 macht Schluss mit dem bisherigen Privileg. Was sich sonst noch ändert, lesen Sie in unserer Top-News.
 
Die Begründung fehlt noch, aber der Tenor ist klar: Das Finanzgericht Köln hat die erste Musterklage gegen einen Bescheid, mit dem der Grundsteuerwert zum 1.1.2022 nach dem sogenannten Bundesmodell festgestellt wurde, abgewiesen. Mehr zu dem aktuellen Urteil und verfassungsrechtlichen Bedenken erfahren Sie im zweiten Beitrag.
 
 
Wir wünschen eine interessante Lektüre
 
Ihre Redaktion Immobilienwirtschaft
 
 
Heizkostenverordnung: Abrechnungspflicht für Wärmepumpen
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Grundsteuer: Musterklage zum Bundesmodell abgewiesen
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