Sehr geehrte Damen und Herren,

die neue EU-Energieeffizienzrichtlinie ist da! Für Ihre Mandanten bedeutet dies, dass sie seit dem 01.01.2022 als Gebäudeeigentümer nun in den Fällen, in denen fernablesbare Ausstattungen installiert wurden, den Mietern bzw. Nutzern Abrechnungs- oder Verbrauchsinformationen für Heizung und Warmwasser mindestens monatlich bereitstellen müssen. Und dies immer auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs oder der Ablesewerte von Heizkostenverteilern (§ 6a Abs. 1 HeizkostenV).

Doch wie genau müssen diese monatlichen Verbrauchsinformationen aussehen? Und welche Konsequenzen hat es, wenn die neu eingeführten Informationspflichten nicht eingehalten werden? Oder wie kann der Eigentümer eine verbrauchsabhängige Kostenverteilung sicherstellen und was passiert, wenn entgegen der Heizkostenverordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet wird?

Die Antwort auf diese und viele weitere Fragen erfahren Sie mit dem aktuellen Rechtsportal Miet- und WEG-Recht und dem Spezialreport „HeizkostenV 2022".
 
 
 
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