Newsletter für Betriebsräte: Hitzeschutz – Fachkräfte – Entschädigung für Mobbing
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KW 26  
  2019
RECHTSPRECHUNG  |  PRAXISWISSEN  |  LESETIPPS
Liebe Leserinnen und Leser,
und wieder wird es sommerheiß! Während sich Schulkinder auf »hitzefrei« freuen, müssen Beschäftigte in aller Regel am Arbeitsplatz ausharren. Allerdings ist der Arbeitgeber verpflichtet, für Abkühlung und Schutz vor der Sonne zu sorgen. Als Betriebsrat bestimmen Sie beim Arbeitsschutz mit und wachen darüber, dass der Arbeitgeber wie vorgeschrieben liefert.
 
Auch die Arbeitszeit ist ein wichtiges Instrument, um das Arbeiten in der heißen Saison erträglich zu machen, etwa durch flexible Regelungen zur Lage der Arbeitsstunden - und natürlich vollständige Erfassung der Arbeitszeit. Unsere kostenlosen Bund-Dossiers zur »Hitze im Betrieb« und - frisch aufgelegt - zur »Arbeitszeit« liefern Ihnen viele praktische Tipps!
Ihnen einen guten Start in die Feriensaison.
 
Herzliche Grüße
 
 
Bettina Frowein
PROGRAMMLEITUNG
 
AKTUELLE MELDUNGEN

 
Arbeitsschutz
7 Fragen zum Arbeiten bei Hitze
 
Der Arbeitgeber muss Schutzmaßnahmen ergreifen, wenn es im Büro heiß und stickig wird oder das Arbeiten im Freien nicht mehr auszuhalten ist. Beim Arbeitsschutz kann der Betriebsrat mitbestimmen. Wir haben Ihnen die 7 wichtigsten Fragen zum Arbeiten bei Hitze beantwortet.
 
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Arbeitsmarkt
Fachkräften wird Einwanderung erleichtert
 
Der Bundestag senkt die Hürden für den Zuzug qualifizierter Arbeitnehmer. Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz erleichtert das Anwerben von Fachkräften aus Staaten außerhalb der EU. Weitere Maßnahmen sollen die Qualifikation von Beschäftigten aus Inland und EU stärken.
 
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RECHTSPRECHUNG

 
Entschädigung
20.000 Euro für schikanierte Betriebsrätin
 
Eine ehemalige Betriebsrätin erhält eine Entschädigung von 20.000 Euro. Ihre frühere Arbeitgeberin hatte sie mit allen Mitteln zur Kündigung gedrängt. Für die Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte haften die Arbeitgeberin und deren Anwalt als Gesamtschuldner – so das Arbeitsgericht Gießen.
 
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Kündigung
Wann kündigen ohne BEM zulässig ist
 
Nur ausnahmsweise kann der Arbeitgeber krankheitsbedingt kündigen, ohne zuvor ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchzuführen. Etwa wenn er davon ausgehen durfte, dass der Arbeitnehmer dem Verfahren ohnehin nicht zustimmen wird - so nun das LAG Berlin-Brandenburg.
 
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AiB-Testabo
PRAXISWISSEN

 
Aus »Computer und Arbeit«
Neue Pflicht zur Arbeitszeiterfassung
 
Am 14. Mai 2019 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass Arbeitgeber die individuelle tägliche Arbeitszeit ihrer Beschäftigten genau erfassen müssen. Droht nun die totale Durchleuchtung der Arbeitsleistung? »Computer und Arbeit« 6/2019 hat beim Arbeitsrechts- und Datenschutzexperten Prof. Dr. Peter Wedde nachgefragt.
 
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Aus »Soziale Sicherheit«
Renten - Wieviel Netto bleibt vom Brutto?
 
Wer bald eine Altersrente bekommt, sollte nicht nur auf den in der Renteninformation ausgewiesenen Brutto-Betrag achten. Viel wichtiger ist, was nach Abzug von Sozialabgaben und Steuern netto übrig bleibt. Rolf Winkel und Hans Nakielski erläutern in der »Soziale Sicherheit« 5/2019 , welche Abzüge bei welchen Rentenarten fällig werden.
 
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LESETIPPS
Rechtssichere BetriebsratsvergütungTeilzeit- und Befristungsgesetz
Thüsing, Denzer
 
Holwe, Kossens, Pielenz, Räder
 
Rechtssichere Betriebsratsvergütung
 
Teilzeit- und Befristungsgesetz
 
Praxishandbuch
 
Neu im Juli
 
Basiskommentar zum TzBfG
 
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