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Sehr geehrte Damen und Herren,

Sie wissen: Tierhalter können ohne Verschulden haften. Ein Knackpunkt: Es muss sich die sog. Tiergefahr realisiert haben. Deren Grenzbereich zeigt ein Urteil des Landgerichts Frankenthal: Dort war ein zunächst angeleinter Hund seiner Halterin nicht in den Aufzug gefolgt. Nachdem ein Mann die Hundeleine übernommen hatte und sich der Aufzug erneut in Gang setzte, wurden ihm drei Finger abgetrennt. Abseits dieser Dramatik ist der Fall juristisch höchst interessant. Erfahren Sie mehr in unserem Newsletter!

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Ihre Deubner-Redaktion

 
 
 
 
  Schwere Verletzung durch Hundeleine: Tierhalterin haftet nicht  
 
 

Wann greift die verschuldensunabhänge Tierhalterhaftung? Das Landgericht Frankenthal hat Ansprüche auf Schadensersatz abgelehnt, nachdem einem Mann durch eine Hundeleine, die zwischen die Türen eines Aufzugs geraten war, mehrere Finger abgetrennt wurden. Eine Haftung der Hundehalterin lehnte das Gericht ab, weil sich im Streitfall nicht die spezifische Tiergefahr realisiert habe.

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  Gratis-Download: Die neuen amtlichen Formulare für die Zwangsvollstreckung  
 
 

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  Betreuungsanspruch: Wie weit darf die Kita entfernt sein?  
 
 

Wann ist der Rechtsanspruch für Kinderbetreuung erfüllt? Welche Entfernung zur Kita ist zumutbar? Nach dem OVG NRW hat die Kommune den Betreuungsanspruch bei einer Wegstrecke von 4,3 km mit dem Auto und 3,2 km mit dem Fahrrad erfüllt. Es muss dem Kind auch kein Betreuungsplatz in einer deutlich näheren Einrichtung eines freien Trägers oder anderen Wunscheinrichtung verschafft werden.

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  Krankenversicherung: Auskunft über frühere Prämienanpassungen  
 
 

Der BGH hat entschieden, dass privat Krankenversicherte einen Auskunftsanspruch über frühere Prämienanpassungen ihrer Versicherung haben können, wenn sie in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang ihres Rechts im Ungewissen sind. Aus der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) folgt aber kein Anspruch auf Abschriften der Begründungsschreiben zu den Prämienanpassungen samt Anlagen.

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  Fernwärme: BGH bestätigt neue Preisanpassungsklausel  
 
 

Der BGH hat die ab Mai 2019 geänderten Preisanpassungsklauseln in Berliner Fernwärmelieferungsverträgen gebilligt. Die vorherigen Klauseln waren gerichtlich gekippt worden. Die neuen Klauseln bewegen sich nach dem BGH aber nun innerhalb des Gestaltungsspielraums des Energieversorgers. Insbesondere stehen demnach das Kosten- und Marktelement in einem angemessenen Verhältnis zueinander.

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