Sehr geehrte Damen und Herren,

mit unserem IHK-Newsletter „Medienstadt Köln“ möchten wir Sie über aktuelle Informationen und Unterstützungsmaßnahmen zur Corona-Krise benachrichtigen. Das Informationsangebot erhebt dabei keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Bei Rückfragen oder branchenrelevanten Hinweisen wenden Sie sich bitte an Dr. Ulrich S. Soénius, Daniela Scherhag-Godlinski oder Ester Maniecki.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre Industrie- und Handelskammer zu Köln



AKTUELLES


Aktuelle Informationen und Unterstützungsmaßnahmen zur Corona-Krise

IHK-Hotline für Unternehmen/Selbständige 0221 1640 4444

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Städtische Unterstützungsmaßnahmen

Der Notfallfonds und seine Rahmenbedingungen 
Die Existenzsicherung und der Fortbestand von ge förderten Kultureinrichtungen der freien Szene in Köln. Sie sind wie die städtischen Kulturinstitutionen Heimat, Plattform, Auftraggeber und Arbeitgeber für die zahlreichen Kunstschaffenden, die das öffentliche Kulturleben in Köln gestalten. 

Wer ist antragsberechtigt?
-        Vom Kulturamt institutionell geförderte Institutionen und Initiativen sowie Festivals.
-        Vom Kulturamt derzeit geförderte Häuser/Orte/Initiativen mit ganzjährigen Kulturprogrammen ab 50 Veranstaltungen pro Jahr.
Grundvoraussetzung ist, dass bei diesen Häusern/Institutionen/Initiativen aufgrund der Corona-Pandemie Veranstaltungen (Betrachtungszeitraum zunächst März bis Mai) abgesagt und gegebenenfalls verschoben werden müssen/mussten und der Fortbestand ohne Hilfe gefährdet ist. 

Unter welchen Voraussetzungen kann der Notfallfonds beansprucht werden?
Bei Einnahmeausf llen:
Die Institution/Initiative hat einen unverschuldeten Verlust an Einnahmen durch die Corona-Pandemie in erheblichem Umfang.
Bei Kostensteigerungen:
Die Initiative hat eine erhebliche Steigerung von entstandenen oder entstehenden nicht vermeidbaren Kosten durch die Corona-Pandemie.
Bei Fortbestand:
Der Fortbestand der Initiative/Institution ist jenseits der Corona-Krise beabsichtigt und auf der Grundlage der bisherigen Entwicklung plausibel. 

Was kann beantragt werden?
Aufstockung der bisherigen städtischen Förderung um einen pauschalierten Betrag – von 5.000 Euro bis 50.000 Euro.

Die Anträge finden Sie hier.
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NRW-Landesweite Unterstützungsmaßnahmen

Unterstützung der Landesregierung NRW

Die Landesregierung hat einen NRW-Rettungsschirm zugesagt und wird ein Sondervermögen von rund 25 Milliarden Euro bereitstellen. Informationen und Ansprechpartner/innen zu Unterstützungsmöglichkeiten für Unternehmen in Nordrhein-Westfalen finden Sie hier.

Die „Unternehmen-Soforthilfe-NRW“-Hotline erreichen Sie unter der Tel. 0208 3000-439 (Mo.-Fr. 08:00-18:00 Uhr).


Soforthilfe für NRW-Kinos
Die Film- und Medienstiftung NRW hat in Abstimmung mit dem Land eine erste Soforthilfemaßnahme entwickelt, um die von der aktuellen Corona Krise in besonderer Weise betroffenen Kinotheater in Nordrhein-Westfalen zu unterstützen. Dabei wird eine unbürokratische und unmittelbar greifende Liquiditätshilfe garantiert. Petra Müller, Geschäftsführerin der Film- und Medienstiftung NRW kündigt an, dass alle Kinos, die mit dem Kinoprogrammpreis NRW 2019 ausgezeichnet wurden, eine nachträgliche Aufstockung der Prämien in Höhe von 5.000 Euro erhalten. Die Zusatzprämie ist mit einem formlosen Antrag sofort abrufbar.
Film- und Medienstiftung NRW
Frau Lengowski: brittalengowski@filmstiftung.de
Weitere Informationen: Film- und Medienstiftung NRW


Soforthilfe für Künstler/innen
Freischaffende, professionelle Künstler/innen erhalten eine existenzsichernde Einmalzahlung in Höhe von bis zu 2.000 Euro. Mit dieser Soforthilfe in Höhe von zunächst fünf Millionen Euro unterstützt die Landesregierung freischaffende, professionelle Künstler/innen, die durch die Absage von Engagement s in finanzielle Engpässe geraten. Die Soforthilfe kann mittels eines einfachen Formulars bei den zuständigen Bezirksregierungen beantragt werden und muss später nicht zurückgezahlt werden.

Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Sie hier.


Soforthilfen für Kleinunternehmer/innen und Solo-Selbständige
Der Bund hat ein Zuschussprogramm mit Soforthilfen von bis zu 50 Milliarden Euro für kleine Unternehmen, Solo-Selbständige und Angehörige der Freien Berufe vorgelegt.

Kernpunkte der Soforthilfen:
Finanzielle Soforthilfen (Zuschüsse) für kleine Unternehmen bis zu zehn Beschäftigten gelten für alle Wirtschaftsbereiche sowie Solo-Selbständige und Angehörige der Freien Berufe. Im Einzelnen ist vorgesehen:

  • - bis 9.000 Euro Einmalzahlung für drei Monate bei bis zu fünf Beschäftigten,
  • - bis 15.000 Euro Einmalzahlung für drei Monate bei bis zu zehn Beschäftigten,
  • - bis 25.000 Euro Einmalzahlung für drei Monate bis zu fünfzig Beschäftigte.

Das Antragsformular und mehr Infos finden Sie unter wirtschaft.nrw/corona. Die Anträge werden auch am Wochenende von den Mitarbeitenden der Bezirksregierung bearbeitet.

Mehr Informationen


Entschädigung des Verdienstausfalls durch Quarantäne
Wer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) einem Tätigkeitsverbot bzw. einer Quaran täne unterliegt und einen Verdienstausfall erleidet, ohne krank zu sein, erhält grundsätzlich eine Entschädigung. Auch Selbständige und Freiberufler/innen erhalten den Verdienstausfall ersetzt. Der Antrag muss innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einstellung des Tätigkeitsverbots oder Ende der Absonderung gestellt werden. Zuständig in Nordrhein-Westfalen sind der Landschaftsverband Rheinland (Regierungsbezirke Köln und Düsseldorf) und der Landschaftsverband Westfalen Lippe (Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster).
Landschaftsverband Rheinland
LVR-Servicenummer: 0221 809-5444
Landschaftsverband Westfalen-Lippe
Herr Tölle: 0251 591-8218
Frau Volks: 0251 591-8411
Herr Konopka: 0251 591-8136

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Aussetzung und Herabsetzung von Steuerzahlungen
Auf Antrag können laufende Vorauszahlungen zur Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer herabgesetzt oder ausgesetzt werden. Fällige Steuerzahlungen lassen sich stunden, Säumniszuschläge können erlassen werden. Auf Vollstreckungsmaßnahmen kann vorübergehend ebenso verzichtet werden. Sollten Sie als Unternehmen oder Freiberufler/in davon Gebrauch machen wollen, wenden Sie sich bitte an das für Sie zuständige Finanzamt bzw. machen von dem Antragsformular Gebrauch. Auf dringende Bitte der Unternehmen geht die Finanzverwaltung NRW noch über die zuvor genannten steuerlichen Maßnahmen hinaus und setzen Sondervorauszahlungen für Dauerfristverlängerungen bei der Umsatzsteuer für krisenbetroffene Unternehmen auf null.


Liquiditätssicherung (Finanzierung)
Für die Überbrückung von Liquiditätsengpässen können Kredite durch die Bürgschaftsbank NRW (bis 2,5 Mio. Euro) und das Landesbürgschaftsprogramm (ab 2,5 Mio. Euro, auch Großunternehmen) besichert werden.

Kleine Unternehmen und Existenzgründer/innen haben die Möglichkeit, aus dem Mikromezzaninfonds Beteiligungskapital von bis zu 75.000 Euro direkt bei der Kapitalbeteiligungsgesellschaft (KBG) in Neuss zu beantragen. Sicherheiten sind hierfür vom Unternehmen nicht zu stellen. Das führt nicht nur zur sofortigen Liquiditätsstärkung, sondern verbessert auch das Rating des Unternehmens und damit seine Kreditwürdigkeit. Hier finden Sie weitere Informationen zum Mikromezzaninfonds.

Beratung NRW.BANK
Bei Fragen hilft Ihnen die landeseigene Förderbank NRW.BANK weiter. Die Förderberater/innen informieren und beraten individuell und diskret über die Förderinstrumente des Landes. Wichtig ist, sich so früh wie möglich zu melden, um gezielt und rechtzeitig alle Möglichkeiten auszuloten.

NRW.BANK-Service-Center: 0211 91741 4800

Bei notwendigen Überbrückungsfinanzierungen sollten Sie zudem zeitnah das Gespräch mit der Hausbank suchen, denn die Vergabe von Bürgschaften, Haftungsfreistellungen und günstigen Krediten erfordert immer die Begleitung durch eine Hausbank.



Bundesweite Unterstützungsmaßnahmen
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Unterstützung der Bundesregierung
Der Bund hat ein Zuschussprogramm mit Soforthilfen von bis zu 50 Milliarden Euro für kleine Unternehmen, Solo-Selbständige und Angehörige der Freien Berufe vorgelegt. Die Bundeshilfen ruhen auf drei großen Säulen, die geeignet sind, gerade auf die spezifischen Lebens- und Arbeitsbedingungen der Kreativen zu reagieren:

Kleinen Unternehmen wird bei der Betriebssicherung geholfen, siehe oben unter Soforthilfen für

  1. Kleinunternehmer/innen und Solo-Selbständige.
  2. Persönliche Lebensumstände werden abgesichert, siehe unten unter Grundsicherung.
  3. Mit vielen rechtlichen Einzelmaßnahmen sollen Härten abgemildert werden.

                  a.  Die Insolvenzregeln wurden geändert. Wer aufgrund von Corona in den
     &nbsp ;                 nächsten Monaten in Zahlungsschwierigkeiten gerät, muss vorerst keine
                       Insolvenz anmelden.
                  b.  Für Mietverträge über Grundstücke oder Räume wird das Recht der
                       Vermieter/innen zur Kündigung eingeschränkt.
Mehr Informationen

Alle Sofortmaßnahmen, Unterstützungsangebote und Coronavirus-Hotlines für Unternehmen finden Sie hier.


Grundsicherung für Selbständige
Kleinunternehmer/innen und Soloselbständige verfügen in aller Regel nicht über eine Arbeitslosenversicherung. Soweit es um die persönliche Existenzsicherung jedes einzelnen Betroffenen geht, erleichtert die Bundesregierung daher für Soloselbständige den Zugang zur sozialen Grundsicherung. So werden für die Dauer von sechs Monaten Vermögen im Wesentlichen nicht berücksichtigt, der Zugang zu Kinderzuschlägen erleichtert und die Aufwendungen für Wohnung und Heizung anerkannt; das heißt, jeder kann in seiner Wohnung bleib en. Für diese Maßnahme stellen Bund und Kommunen weitere bis zu zehn Milliarden Euro bereit. Mehr Informationen


Kurzarbeitergeld
Erleiden Firmen in Deutschland durch die Folgen von Corona Auftragsengpässe, ist dafür ein Ausgleich über Kurzarbeitergeld (KUG) möglich. Dieses muss von den Unternehmen bei der zuständigen Agentur für Arbeit beantragt werden.

Beim Kurzarbeitergeld übernimmt die Bundesagentur für Arbeit 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns, wenn eine Firma ihre Beschäftigten in Kurzarbeit schickt. Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt, beträgt das Kurzarbeitergeld 67 Prozent des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts. Den Arbeitgeber/innen sollen außerdem die Sozialbeiträge für die ausgefallenen Arbeitsstunden erstattet werden. Arbeitgebe r/innen können Kurzarbeitergeld beantragen, wenn mindestens zehn Prozent der Belegschaft von einem erheblichen Arbeitsausfall betroffen ist. Die Maßnahme soll Unternehmen helfen, bei eingebrochenem Geschäft Mitarbeiter/innen zu halten, und wird rückwirkend zum 01.03.2020 in Kraft treten. Kurzarbeitergeld gibt es nicht für geringfügig Beschäftigte. Mehr Informationen


Zahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung
Selbständige Künstler/innen und Publizist/innen, die in der Künstlersozialkasse versichert sind und von Einnahmeausfällen betroffen sind, können der KSK die geänderte Einkommenserwartung melden. Die Beiträge werden auf Antrag den geänderten Verhältnissen angepasst.

Bestehen darüber hinaus akute Zahlungsschwierigkeiten können individuelle Zahlungserleichterungen gewährt werden. Mehr Informationen

Für Unternehmen können die Ansprüche auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach § 76 SGB IV gestundet werden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für das Unternehmen verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Die Stundu ng setzt einen entsprechenden Antrag voraus, wobei Sie das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen belegen müssen.

Über den Antrag entscheiden „nach pflichtgemäßem Ermessen“ die Krankenkassen Ihrer Arbeitnehmer/innen als zuständige Einzugsstellen. Bitte wenden Sie sich direkt an Ihre jeweils zuständigen Krankenkassen.


GEMA Nothilfe-Programm
Die GEMA wird in einem zweistufigen Programm finanzielle Hilfen in einer Gesamthöhe von rund 40 Mio. Euro bereitstellen. Der „Schutzschirm LIVE“ richtet sich vorrangig an Komponist/innen und Textdichter/innen, die zugleich als Performer/innen auftreten und aufgrund flächendeckender Veranstaltungsabsagen in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Der „Corona-Hilfsfonds“ stellt finanzielle Übergangshilfen für individuelle Härtefälle im Rahmen der sozialen und kulturellen Förderung bereit. Detaillierte Informationen zum Nothilfe-Programm (Berechtigte, Antragstellung, Auszahlung, etc .) wird die GEMA im Laufe der Woche veröffentlichen. Mehr Informationen


GVL Soforthilfe
Die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH (GVL) zahlt als Notmaßnahme für ihre freiberuflichen berechtigten ausübenden Künstler/innen 250 Euro für die Ausfälle von Konzerten und Produktionen, damit diese zumindest einen finanziellen Spielraum für das Nötigste haben. Außerdem werden aktuell innerhalb der GVL-Gremien weitergehende Maßnahmen besprochen. Mehr Informationen


Förderungs- und Finanzierungsangebote


Fördermittel für laufende Projekte
Für Projekte, die gerade mit Hilfe von Fördermitteln umgesetzt werden und die Veranstaltungen und /oder Reisen absagt werden müssen, gibt es noch keine allgemeingültige Regelung, wie sich das auf die Abrechnung der Fördermittel auswirkt.

Für die vom Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes NRW geförderten Projekte gilt: Die bereits bewilligten bzw. derzeit noch in Prüfung befindlichen Förderungen (Stichtag: 15.03.2020) werden in jedem Falle ausgezahlt – auch dann, wenn die Veranstaltungen und Projekte aufgrund der Corona-Pandemie abgesagt oder verschoben werden müssen. Zusätzliche Ausnahmeregelungen sollen Veranstalter und Einrichtungen finanziell wie zeitlich entlasten. Weitere Informationen

Kulturstaatsministerin Monika Grütters kündigte an, bei vom Bund geförderten Projekten und Veranstaltungen, die wegen des Coronavirus abgesagt werden müssen, auf Rückforderungen so weit wie möglich zu verzichten. Weitere Informationen


Bundesweite Fördersuche
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat seine Förderdatenbank um das Stichwort Corona-Hilfen ergänzt und listet alle Förder- und Finanzierungsangebote zu dem Thema auf. Mehr Informationen


Weitere Informationen erhalten Sie auch auf den Internetseiten von CREATIV.NRW und der IHK Köln.




Die Internetseite www.medienstadt.koeln ist eine gemeinsame Webseite der IHK Köln und der KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH und präsentiert die „Medienstadt Köln“ und gibt einen zentralen Überblick über alle wichtigen Kontakte und den Medienstandort Köln mit seinen vielfältigen Möglichkeiten. Neben Informationen zur Medienwirtschaft, aktuellen Meldungen und Veranstaltungshinweisen präsentieren sich Unternehmen und Institutionen der Medienwirtschaft.




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