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Sehr geehrter Herr Do,

die Aufwendungen für vermietete oder verpachtete Immobilien sorgen immer wieder für Streit mit dem Finanzamt. Insbesondere bei Renovierungskosten stellen sich schwierige Abgrenzungsfragen. Ein häufiges Problem sind Schönheitsreparaturen, also z.B. das Tapezieren und Streichen von Wänden und Böden. Dann fragt sich: Sind die Kosten als Erhaltungsaufwendungen bzw. Werbungskosten sofort abziehbar? Oder handelt es sich um anschaffungsnahe Herstellungskosten, die nur als „Absetzungen für Abnutzung“ (AfA) über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden können? Der BFH hat nun seine Rechtsprechung weiter konkretisiert und geklärt, wie reine Schönheitsreparaturen und andere bauliche Maßnahmen bei zeitlicher Nähe zur Anschaffung steuerlich einzuordnen sind - mehr dazu in unserem Newsletter!

Eine andere Problematik bei Immobilien ergibt sich für den Komplex Umsatzsteuer und Vorsteuer: Bei gemischt genutzten Gebäuden, die insoweit steuerfreie und steuerpflichtige Vermietungsumsätze abwerfen, stellt sich die Frage: Wie ist die Vorsteuer bei unterschiedlichen Aufwendungen aufzuteilen? Zuletzt hat der BFH dabei eine Entscheidung des EuGH umgesetzt - erfahren Sie mehr im zweiten Beitrag!

Viel Vergnügen beim Lesen wünscht Ihnen

Christoph Finkenzeller
Online-Redakteur

 
 
Immobilien: Wie sind Schönheitsreparaturen steuerlich zu behandeln? 
Stellen Schönheitsreparaturen anschaffungsnahe Herstellungskosten dar? Oder sind solche Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sofort abziehbar? Der BFH hat entschieden, dass bei zeitlicher Nähe zur Anschaffung reine Schönheitsreparaturen, Luxussanierungen und Maßnahmen, die das Gebäude erst vermietbar machen, anschaffungsnahe Herstellungskosten sind. Mehr erfahren Franz Pfluegl © fotolia.de
 
Vorsteuer: Aufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden 
Wie wird die Vorsteuer bei Baukosten und laufenden Kosten für ein Wohn- und Geschäftshaus aufgeteilt, wenn sowohl steuerfreie als auch steuerpflichtige Vermietungsumsätze erzielt werden? Der BFH hat entschieden, dass es bei der Herstellung eines gemischt genutzten Gebäudes - anders als bei laufenden Aufwendungen - auf die prozentualen Verwendungsverhältnisse des gesamten Gebäudes ankommt. Mehr erfahren pixel © fotolia.de
 
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