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| In eigener Sache: ALfA bewirbt vitaL jetzt in EDEKA-Supermärkten
Augsburg (ALfA) Die Aktion Lebensrecht für Alle (ALfA) e.V. hat das Angebot der Supermarktkette EDEKA, auf großen Bildschirmen in ihren Märkten für ihre Anliegen zu werben, gerne angenommen. Die Werbefilme hierfür wurden von einer Agentur für uns kostenlos erstellt. Dieser kurze Film, der Tausende Menschen erreichen wird, bewirbt die Konfliktberatung vitaL, mit der die ALfA sich an Schwangere in Not wendet und ihnen Alternativen zur Abtreibung aufzeigt. Der Film kann jetzt auf unserer Homepage unter www.alfa-ev.de/schwanger angeschaut werden. |
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Inhaltsangabe
In eigener Sache: ALfA bewirbt vitaL jetzt in EDEKA-Supermärkten | ALfA: Tötung unschuldiger, wehrloser Menschen kann niemals „rechtmäßig“ sein | BVL: Frau trägt das vollständige Risiko und die volle Verantwortung | Deutsche Bischöfe lehnen weitere Liberalisierung von Abtreibungen ab | Zwei Schritt vor, einer zurück: Wirbel um FDP-Pläne zur Organspende | Großbritannien: Kardinal warnt vor Gesetz, das assistierten Suizid legalisieren will | Termine |
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ALfA: Tötung unschuldiger, wehrloser Menschen kann niemals „rechtmäßig“ sein
Augsburg (ALfA) Zu dem von einem aus 26 Organisationen bestehenden Bündnis gestern vorgestellten Gesetzentwurf, der die Paragrafen 218 bis 219b aus dem Strafgesetzbuch streichen will, erklärt die Bundesvorsitzende der Aktion Lebensrecht für Alle (ALfA) e.V., Cornelia Kaminski, heute in Augsburg:
„Der Gesetzesentwurf will vorgeburtliche Kindstötungen bis zum Ende der 22. Schwangerschaftswoche nicht bloß ,straffrei‘, sondern auch noch ,rechtmäßig‘ stellen. Zu diesem Zeitpunkt ist das ungeborene Kind etwa 23 bis 28 Zentimeter groß und wiegt zwischen 370 und 450 Gramm. Finger und Zehen werden bereits von Nägeln bedeckt. Das Kind im Mutterleib kann bereits die Augenbrauen verziehen oder Purzelbäume schlagen. Dies und anderes mehr würde einer Schwangeren, die eine Abtreibung verlangt, aber niemand mehr mitteilen können. Denn der Gesetzesentwurf sieht ebenso vor, dass die Pflicht zur Beratung entfällt. Damit nicht genug: Die Kosten für die dann ,rechtmäßige‘ vorgeburtliche Kindstötung sollen von den gesetzlichen Krankenkassen getragen und damit der Solidargemeinschaft der Versicherten aufgebürdet werden.
Anders als die geltende Rechtslage, die eine vorgeburtliche Kindstötung als ,rechtswidrig‘ erachtet, aber unter bestimmten Bedingungen bis zur 12. Schwangerschaftswoche ,straffrei‘ stellt, sucht der gestern vorgestellte Gesetzesentwurf ein ,Recht auf Abtreibung‘ zu errichten. Ein solches Recht kann es aber nicht geben.
Laut der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt das ,Recht auf Leben‘ (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG – ,Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit‘) ungeborenen Menschen in gleicher Weise zu, wie geborenen: ,…Das Recht auf Leben wird jedem gewährleistet, der lebt; zwischen einzelnen Abschnitten des sich entwickelnden Lebens vor der Geburt oder zwischen ungeborenem und geborenem Leben kann hier kein Unterschied gemacht werden. Jeder im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ist jeder Lebende, anders ausgedrückt: jedes Leben besitzende menschliche Individuum; jeder ist daher auch das noch ungeborene menschliche Wesen‘ (Vgl. BVerfGE 39, 1). |
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Ferner gilt: Grundrechte wie das „Recht auf Leben“ sind vorstaatliche Rechte. Sie kommen ihren Träger allein deshalb zu, weil sie Menschen sind. Daher können Grundrechte auch nicht von Staaten verliehen, sondern lediglich von ihnen anerkannt werden. Ein Gesetzgeber, der sich den gestern vorgestellten Gesetzesentwurf zu eigen machen wollte, müsste also behaupten, dass ungeborene Kinder bis zum Ende der 22. Schwangerschaftswoche keine Menschen sind und daher kein Grundrecht auf Leben besäßen, das anerkannt werden müsse. Das widerspricht jedoch dem Stand der Wissenschaft. Ihm zufolge entwickeln sich Menschen nicht zu Menschen, sondern als Menschen.
Ein Gesetzgeber, der sich den gestern vorgestellten Gesetzesentwurf zu eigen machen wollte, müsste ferner gerichtssicher begründen können, wodurch ein Kind mit Beginn der 23. Schwangerschaftswoche zum Menschen wird, dessen Grundrecht auf Leben prinzipiell anerkannt werden muss. Kann er das nicht, würde ein ,Recht auf Abtreibung‘, wie es der Gesetzentwurf zu errichten sucht, überdies bedeuten, dass schwangere Frauen einen Rechtsanspruch auf die Tötung eines unschuldigen und wehrlosen Menschen durch einen Arzt besäßen und dieses bei Bedarf gelten machen können. Wenn es aber etwas gibt, dass man nach allgemeiner Überzeugung der gesamten Menschheitsfamilie nicht darf, dann ist es die Tötung eines wehrlosen und unschuldigen Menschen.
Aus all dem folgt: Der Gesetzentwurf ist inkonsistent, er widerspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie dem Stand der Wissenschaft. Er ist ferner hochgradig interessengeleitet und will – unter Berufung auf das Selbstbestimmungsrecht – Menschen, deren Recht auf Leben respektiert wurde, das Recht verschaffen, das Recht auf Leben anderer Menschen nicht respektieren zu müssen. Die Autorinnen des Gesetzentwurfes scheinen anzunehmen, Selbstbestimmung könne erst einsetzen, wenn ein Schwangerschaftstest positiv ausfällt. Das muss hier nicht interessieren. In einem freiheitlichen, demokratischen Staat bleibt ein jeder auch Herr über seine Lebenslügen. Ein Staat allerdings, der sich diese zu eigen machte, würde sich nicht nur in den Augen seiner Bürgerinnen und Bürger lächerlich machen, er würde auch aufhören, ein Rechtsstaat zu sein. |
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BVL: Frau trägt das vollständige Risiko und die volle Verantwortung Berlin (ALfA) Zum gestern erschienenen Entwurf zur Neuregelung der Abtreibung erklärte die Vorsitzende des Bundesverbands Lebensrecht (BVL), Alexandra Linder, Vorsitzende des Bundesverbands Lebensrecht, heute in Berlin.
„Der Entwurf, den 26 Organisationen vorgelegt haben und der wirkt wie bestellt, soll und will die Politik unter Druck setzen. Denn wahrscheinlich ist diese Legislaturperiode die einzige Chance, dafür eine Mehrheit zu finden. Wenig beachtet wird die Tatsache, dass der Entwurf die legalisierte Abtreibung bis zur 22. Woche post conceptionem fordert, was rechnerisch der 24. Schwangerschaftswoche (post menstruationem) entspricht.
Interessant ist der Blick darauf, wer diesen ,zivilgesellschaftlichen‘ Entwurf unterzeichnet hat. Darunter sind unerwartete Organisationen wie die Gewerkschaft ver.di oder die GEW Berlin. Dass Pro Familia in der weiteren Entrechtung vorgeburtlicher Kinder federführend auftritt, ist nichts Neues und weist nur ein weiteres Mal auf die Dringlichkeit hin, diese Organisation – ebenso wie die unterzeichnende AWO – auf ihre Beratungsqualität im Schwangerschaftskonflikt gemäß § 219 StGB zu überprüfen.
Besonderes Augenmerk sollte man auf Organisationen legen, die sich angeblich für Frauen und ihre Rechte einsetzen (z.B. medica mondiale, UN Women, Terre des Femmes, Sozialdienst muslimischer Frauen, Evangelische Frauen in Deutschland). Dies gilt nämlich nur, wenn Frauen sich dem ideologischen Diktat dieser Organisationen unterwerfen. Diese Ideologie behauptet, Abtreibung würde Frauen emanzipieren – dafür gibt es keinen Nachweis. In keinem Land der Welt hat eine Legalisierung von Abtreibung Frauen in irgendeiner Weise vorangebracht. Diese ,feministische‘ Ideologie sieht keine Rechte für vorgeburtliche Frauen vor. Diese Ideologie stellt keinen Zusammenhang zwischen einer erwünschten ,leichten‘ Abtreibung – ohne Kontrolle, ohne Beratung, ohne Ursachenforschung – und einer möglicherweise damit verbundenen, vielleicht millionenfachen Missbrauchsvertuschung her. Laut UNICEF-Bericht wurden etwa 370 Millionen Frauen weltweit als Minderjährige Opfer von sexuellem Missbrauch. Völlig außer Acht gelassen wird auch, dass Frauen in einer echten Schwangerschaftskonfliktberatung kaum von selbstbestimmter Entscheidung sprechen, wenn es um Abtreibung geht, sondern eben von einer Konfliktlage, vor allem von männlichem Druck, von finanziellen Sorgen und schwierigen Lebenssituationen.
Zu alldem passt die Strategie internationaler Abtreibungsorganisationen und die auch in Deutschland gewollte Tendenz, die chemische Abtreibungsmethode mit Mifepriston und Prostaglandin zu bevorzugen: Die Frau trägt das vollständige Risiko und die volle Verantwortung, sie nimmt die Handlung selbst vor, sie ist bei der eingeleiteten Fehlgeburt häufig allein, sie soll es möglichst unauffällig als ,home abortion‘ erledigen, wie es zum Beispiel in Schweden die Regel ist, einem Land übrigens mit besonders hohen sexuellen Missbrauchszahlen.
Nach Lage der Dinge und der Erfahrung in vergleichbaren Staaten (z.B. Frankreich und Großbritannien) werden bei Realisierung dieses Entwurfes die Abtreibungszahlen weiter steigen und die Hilfs- und Schutzmöglichkeiten für die betroffenen Frauen und Kinder weiter sinken. In einem solchen Entwurf von ,Menschenrechten‘ und ,Gesundheitsleitlinien‘ zu sprechen, kann also ebenfalls nur ideologisch begründet sein. Denn vernunftgemäß und wissenschaftsbasiert kann niemand behaupten, Kinder vor der Geburt seien keine Menschen oder eine Abtreibung sei vorteilhaft für die Gesundheit einer Frau.
Die Politik täte angesichts der besorgniserregenden Abtreibungszahlen besser daran, als Sofortmaßnahme zunächst einmal die Qualität der Schein-Beratungsstellen zu prüfen, eine vollständige Abtreibungsstatistik zu erstellen und eine seriöse, nicht-ideologische Motivforschung voranzubringen.“ |
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Deutsche Bischöfe lehnen weitere Liberalisierung von Abtreibungen ab Berlin (ALfA) „Die deutschen Bischöfe treten weiterhin für den Erhalt des bestehenden gesetzlichen Schutzkonzeptes nach §§ 218 ff. StGB in Verbindung mit dem Schwangerschaftskonfliktgesetz ein. Es schützt sowohl Selbstbestimmung und Gesundheit der Frau wie das ungeborene Kind und trägt der besonderen Beziehung von Mutter und Kind in der Schwangerschaft (‚Zweiheit in Einheit‘) Rechnung.“ Das erklärte gestern der Pressesprecher der Deutschen Bischofskonferenz (DBK), Matthias Kopp, in Berlin.
Mit der Stellungnahme reagierte die DBK auf einen ebenfalls gestern in Berlin vorgestellten Gesetzesentwurf, der vorgeburtliche Kindstötungen bis zum Ende der 22. Schwangerschaftswoche (post conceptionem) „rechtmäßig“ stellen will. Das ungeborene Kind wäre demnach bis zu 24 Wochen (post menstruationem) alt. Als außerhalb des Mutterleibes überlebensfähig gelten Frühgeborene heute ab der 23. Woche.
Der 43 Seiten umfassende Gesetzesentwurf wurde vom Bundesverband Pro Familia und 25 weitere Organisationen in Auftrag gegeben. Wie es in einer gestern veröffentlichten gemeinsamen Pressemitteilung der 26 Organisationen, zu denen neben Abtreibungsaktivisten wie „Doctors for Choice Germany“, „Women on Web International“ und „Medical Students for Choice“ auch die Gewerkschaft „verdi“, „Amnesty International Deutschland“ sowie die „Evangelischen Frauen in Deutschland“ und der „Zentralrat der Konfessionsfreien“ zählen, heißt, sei der Gesetzesentwurf federführend von drei Mitgliedern der von der Bundesregierung eingesetzten „Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin“ erarbeitet worden. Die vorgeschlagenen Regelungen basierten auf den Empfehlungen der Kommission, internationaler Menschenrechtsgremien und internationaler Gesundheitsleitlinien und berücksichtigen die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung.
Das sieht die DBK offenbar anderes. Weder verpflichte das Völkerrecht zu einer außerstrafrechtlichen Regelung von Abtreibungen, noch stünden „rechtmäßige“ Abtreibungen in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Wie es in der Stellungnahme der DBK heißt, bestehe „bei einer außerstrafrechtlichen Regelung, wie sie nun zivilgesellschaftliche Organisationen vorschlagen“, „die erhebliche Sorge, dass damit der Anspruch auf gleichen Schutz von ungeborenem wie geborenem menschlichen Leben aufgegeben wird.“ Auch beim vorgeburtlichen Leben handele es sich von Anfang an um individuelles Leben. „Nach unserer christlichen Überzeugung kommen diesem Leben daher der gleiche Schutzanspruch und die gleiche Würde wie dem geborenen Leben zu. Auch das Bundesverfassungsgericht hat betont, dass spätestens mit der Nidation von einem menschlichen Leben auszugehen ist. Ihm ist der verfassungsrechtlich gebotene Schutz unabhängig vom Entwicklungsstadium zu gewähren. Ein nach Entwicklungsstufe und Lebensfähigkeit des Menschen abgestuftes Lebensschutzkonzept kann dieser Wertentscheidung des Verfassungsgerichts und der Schutzgarantie unserer Verfassung nicht gerecht werden“, so Kopp.
„Für hochproblematisch und in sich widersprüchlich“ hielten die katholischen Bischöfe, „dass gerade die Schutzbedürftigkeit des Ungeborenen und sein völliges Angewiesensein auf die werdende Mutter eine Begründung für eine verminderte staatliche Schutzpflicht gegenüber dem ungeborenen Kind darstellen sollen“. Weiter heißt es: „Aus dem Völkerrecht folgt keine Verpflichtung zur außerstrafrechtlichen Regelung des Schwangerschaftsabbruchs. Verlautbarungen von einfachen Vertragsausschüssen zur Auslegung von Völkerrechtsvereinbarungen kommt keine rechtliche Verbindlichkeit zu. Im Übrigen ist die geltende Regelung des Schwangerschaftsabbruchs in Deutschland der Sache nach mit den völkerrechtlichen Anforderungen zum Schutz von Selbstbestimmung und Gesundheit der Frau vereinbar.“
Zu Wort meldeten sich auch der Sozialdienst katholischer Frauen (SkF) und Deutscher Caritasverband. In einer gemeinsamen Pressemitteilung warben sie „mit Nachdruck für die Beibehaltung der Beratungspflicht im Schwangerschaftskonflikt und der geltenden Regelungen im Strafgesetzbuch“. Es bedürfe „eines Rechtsrahmens, der die schwangere Frau und ihr Kind in ihren Rechten gleichermaßen ernst nimmt“, so die Verbände. Nach Ansicht von Caritas-Präsidentin Eva Maria Welskop-Deffaa werde die Beratungspflicht „zunehmend unverzichtbar, um Paaren zur Seite zu stehen, die durch einen pränataldiagnostischen Befund von einer möglichen Behinderung ihres Kindes“ erführen. „Die Art und Weise, wie Pränataldiagnostik immer früher und immer regelmäßiger zum Einsatz kommt, setzt Paare einem hohen Entscheidungsdruck aus. Hier manifestiert sich längst eine Diskriminierung gegenüber behinderten Menschen und ihren Familien“, so Welskop-Deffaa.
Wie es in der Pressemitteilung der 26 Organisation heißt, rücke der Gesetzesentwurf „die eigenverantwortliche Entscheidung der Schwangeren in den Mittelpunkt. Die Beendigung einer Schwangerschaft auf ihr Verlangen wird bis zum Ende der 22. Woche der Schwangerschaft rechtmäßig gestellt. Die vorgeschlagenen Regelungen verankern das Recht Schwangerer, ohne Zwang zu entscheiden, welche Beratungsangebote und medizinischen Leistungen sie in Anspruch nehmen wollen.“ Bislang bestehende „Zugangsbarrieren zum sicheren Schwangerschaftsabbruch in Form von Beratungspflicht, Wartefrist und fehlender Kostenübernahme“ entfielen.
Zum Schluss heißt es: „Wir fordern den Bundeskanzler, die Bundesministerinnen und Bundesminister und die Bundestagsabgeordneten aller demokratischen Parteien auf, den Schwangerschaftsabbruch noch in dieser Legislaturperiode neu zu regeln. Den Gesetzentwurf sehen wir als Impuls hierfür.“ |
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Zwei Schritt vor, einer zurück: Wirbel um FDP-Pläne zur Organspende Berlin (ALfA) Eigentlich sollte die FDP-Bundestagsfraktion auf ihrer Sitzung am Dienstag dieser Woche in Berlin ein Positionspapier zur Organspende beschließen. Noch vor der Sitzung veröffentlichte „Die Welt“ einen entsprechenden Bericht mit O-Tönen der rechtspolitischen Sprecherin, Katrin Helling-Plahr, und des gesundheitspolitischen Sprechers, Andrew Ullmann. Mit anderen Worten: Die beiden Bundestagsabgeordneten hatten das Vorhaben vorab exklusiv „verhökert“. In der Bundestagsfraktion der Liberalen kam das offenbar nicht gut an. Wundern muss das nicht. Abgeordneten erfahren nur selten gerne aus der Presse, was sie beschließen werden.
Das Ergebnis: Das Positionspapier wurde am Dienstag nicht verabschiedet. „Man müsse das Thema noch ausführlicher besprechen und abwägen, als es in der Fraktionssitzung möglich gewesen sein“, schrieb am Mittwoch das „Deutsche Ärzteblatt“ auf seinem Online-Portal.
Wie „Die Welt“ am Dienstag berichtete, will die FDP-Bundestagsfraktion die Anzahl potenzieller Organspender in Deutschland durch eine Erweiterung der Todesdefinition erhöhen. Bislang sind Organspenden nur im Falle eines diagnostizierten Hirntodes möglich. Für die Diagnose „Hirntod“ müssen zwei Fachärzte unabhängig voneinander den Patienten untersuchen und zum selben Ergebnis kommen. Geht es nach der Bundestagsfraktion der Freien Liberalen sollen Organspendern künftig Organe auch nach der Feststellung eines Herz-Kreislauf-Stillstandes entnommen werden dürfen. Damit könnten die Spenderzahlen weiter erhöht werden, sagte die Rechtspolitikerin Katrin Helling-Plahr der „Welt“. Zeitgleich trage man „dem individuellen Selbstbestimmungsrecht auch im Zusammenhang mit dem eigenen Tod Rechnung“.
Wie die Zeitung unter Berufung auf ein entsprechendes Positionspapier schrieb, sollen potenzielle Spender eine Organentnahme nach einem Herz-Kreislauf-Stillstand über ein explizit dafür vorgesehenes zusätzliches optionales Feld im Organspende-Register sowie auf Organspendeausweisen dokumentieren können.
„Aus medizinischer Sicht gibt es keinen Goldstandard bei der Erklärung des Todes“, sagte Andrew Ullmann, gesundheitspolitischer Sprecher der Fraktion der „Welt“. Der Tod nach einem anhaltenden Kreislaufstillstand könne mit dem Hirntod gleichgesetzt werden. „Ein wesentlicher Unterschied ist allerdings, dass der Herztod einfacher, aber dennoch sicher festzustellen ist“, so Ullmann weiter. Der Aufwand zur Feststellung des Hirntods sei immens hoch und schränke so die Zahl der potenziellen Spender von vornherein ein.
Großbritannien, Spanien, Belgien und den USA gestatten Organspenden nach Herz-Kreislauf-Stillstand bereits seit einigen Jahren. Auch in Deutschland wurde ein Herz-Kreislauf-Stillstand als Entnahmekriterium für eine Organtransplantation bereits verschiedentlich diskutiert. Zuletzt war jedoch die Diskussion über die Einführung der Widerspruchlösung neu entbrannt. Nordrhein-Westfalen hatte zusammen mit anderen Bundesländern über den Bundesrat eine Initiative zur Einführung der Widerspruchslösung in das Parlament eingebracht. Seit 2020 gilt in Deutschland die Entscheidungslösung.
Laut der Deutschen Stiftung Organspende spendeten im vergangenen Jahr 965 Menschen eines oder mehrere Organe. Zugleich hätten 8.400 Menschen, die zum Weiterleben auf eine Organspende angewiesen sind, auf den Wartelisten gestanden. |
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Großbritannien: Kardinal warnt vor Gesetz, das assistierten Suizid legalisieren will London (ALfA) Am Mittwoch hat die Labour-Abgeordnete Kim Leadbeater im britischen Parlament einen Gesetzesentwurf zur Legalisierung des assistierten Suizids vorgestellt. Das berichtet die in Deutschland, Österreich und der Schweiz erscheinende katholische Wochenzeitung „Die Tagespost“. Demnach ziele der Entwurf darauf ab, unheilbar kranken Erwachsenen, die voraussichtlich weniger als sechs Monate zu leben haben, die Möglichkeit zu geben, ihr Leben unter ärztlicher Aufsicht zu beenden.
Die Zweite Lesung des Gesetzesentwurfs soll Ende November stattfinden, so dass der Entwurf noch dieses Jahr im Unterhaus zur Abstimmung gebracht werden könnte. Eine Umfrage des Meinungsforschungsinstituts YouGov ergab im Sommer 2023, dass eine deutliche Mehrheit der Briten den assistierten Suizid unter bestimmten Bedingungen befürwortet.
Nach der derzeitigen Rechtslage ist assistierter Suizid im Vereinigten Königreich illegal. Gemäß dem Suicide Act 1961 kann Beihilfe zum Suizid mit bis zu 14 Jahren Haft bestraft werden. Die gilt für England, Wales und Nordirland, während in Schottland das Strafrecht ähnlich strenge Verbote für assistierten Suizid vorsieht. Euthanasie, das aktive Beenden eines Lebens durch einen Arzt, wird weiterhin als Mord oder Totschlag betrachtet und bleibt ebenfalls strafbar. Beides wird von dem geplanten Gesetzesentwurf nicht berührt.
Wie die Zeitung weiterschreibt, erwachse dem Gesetzesentwurf Widerstand vor allem aus den Reihen der Behindertenvertreter und der Kirchen. So warne die Organisation „Not Dead Yet UK“ (NDY UK) davor, dass das Gesetz besonders für behinderte Menschen und andere gefährdete Gruppen erhebliche Risiken berge. Die Organisation befürchte, dass es zu Druck und Zwang kommen könnte, insbesondere gegenüber Menschen, deren Leben ohnehin als weniger wertvoll erachtet wird. Sie argumentiert, dass es unmöglich sei, wirklich wasserdichte Schutzmaßnahmen zu implementieren, um solche Risiken zu verhindern.
In einem am Wochenende veröffentlichten Hirtenbrief äußerte auch der Erzbischof von Westminster, Kardinal Vincent Nichols, erhebliche Bedenken gegenüber dem Gesetzesentwurf und rief Katholiken dazu auf, aktiv in die Debatte einzubringen, mit ihren Abgeordneten zu sprechen und sich für eine Stärkung der Palliativpflege einzusetzen. Der Kardinal warnte davor, dass in allen Ländern, in denen assistierter Suizid legalisiert wurde, die Regelungen zunehmend ausgeweitet wurden, sowohl in Bezug auf den Personenkreis als auch auf die Formen der Sterbehilfe.
Ferner verändere eine Legalisierung der Praxis auch die gesellschaftlichen Erwartungen. Ein „Recht zu sterben“ könne von den Betroffenen zunehmend als „Pflicht zum Sterben“ empfunden werden. Damit einher gehe die Gefahr, dass für Angehörige der Gesundheitsberufe die „Pflicht der Fürsorge“ zu einer „Pflicht zum Töten“ werde. Des Weiteren hob Nichols hervor, dass das menschliche Leben ein Geschenk Gottes sei und dass das Ignorieren dieser Wahrheit die menschliche Würde verringere. Der assistierte Suizid stehe „eindeutig im Widerspruch zu einer grundlegenden Wahrheit: Unser Leben ist nicht unser Eigentum, über das wir nach eigenem Gutdünken verfügen können. Dies ist keine Wahlfreiheit, die wir uns nehmen können, ohne gleichzeitig die Grundlagen des Vertrauens und der gemeinsamen Würde zu untergraben, auf denen eine stabile Gesellschaft beruht.“
Wie „Die Tagespost“ weiterschreibt, werde der Gesetzesentwurf von langjährigen Befürwortern, darunter prominenten Persönlichkeiten wie der Moderatorin Dame Esther Rantzen, unterstützt, die selbst an einer unheilbaren Krankheit leidet. Sie plädiert für das Recht auf ein „würdevolles Sterben“. Gegenüber der britischen Zeitung „The Guardian“ beklagte Kim Leadbeater selbst den durch das aktuelle Verbot des assistierten Suizids „herzzerreißenden Mangel an Wahlfreiheit für diejenigen, die wissen, dass ein unerträglicher und schmerzhafter Tod bevorsteht, die aber keine Macht darüber haben, wann oder wie er eintritt“.
Das aktuelle Gesetz könne „grausam und ungerecht“ sein, nicht nur gegenüber den Betroffenen selbst, sondern auch ihren Angehörigen. „Das Parlament sollte jetzt in der Lage sein, eine Gesetzesänderung in Erwägung zu ziehen, die den Menschen in den letzten Monaten ihres Lebens Sicherheit und Erleichterung – und vor allem Würde und Wahlfreiheit – bieten würde.“ Gleichzeitig sprach Leadbeater sich dafür aus, im Gesetz Schutzmechanismen zu verankern, die verhindern sollen, dass Menschen unter Druck gesetzt werden, sich für den assistierten Suizid zu entscheiden. |
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Lifetalks – Der ALfA-Podcast Du willst über die aktuellen Entwicklungen im Lebensrecht informiert bleiben? Dann hör bei unserem Podcast „Lifetalks“ rein, in dem wir uns regelmäßig mit Interviewpartnern aus verschiedenen Bereichen der Gesellschaft über die brennendsten Themen unterhalten. Zum Podcast | |
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Termine
18.10.2024 | Patin für 9 Monate stellt sich vor
Beginn: 19.30 Uhr Ort: Josefshaus Gerlachsheim, Würzburger Str. 22 a, 97922 Lauda-Königshofen
Info & Anmeldung: brit@vita-L.de
| 21.10.2024 | Stammtisch der Regionalverbände Veranstaltung für Vorsitzende der Regionalverbände
Beginn: 20:00 Uhr Ende: 21:00 Uhr, per Zoom
Info unter bielefeld@alfa-ev.de
| 02.11.2024 | ALfA stellt sich vor Monika Friederich stellt der Gemeinde die ALfA vor
Beginn: 17.45 Uhr im Anschluss an die Vorabendmesse im Gemeindesaal Ende: 20.00 Uhr
Info unter: unter im.norden@alfa-ev.de
Gemeinde St. Sophien, Weidestr. 53, 22083 Hamburg
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