Wird diese Nachricht nicht richtig dargestellt, klicken Sie bitte hier. In eigener Sache: ALfA-Podcast „Lifetalks“ jetzt auch über ALfA-Homepage abrufbar |
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Augsburg (ALfA). Der erste Podcast nach der Winterpause befasst sich mit dem assistierten Suizid. „Es hat etwas Gespenstisches, wenn nicht gar Mephistophelisches“, schreibt der Journalist Stefan Rehder in der „Tagespost“ am 14. Januar 2021. Da fordern hochrangige Vertreter der Evangelischen Kirche, kirchliche Einrichtungen müssten den assistierten Suizid in ihren Häusern ermöglichen. Zwar hat der Pressesprecher der EKD zurückgerudert, aber wie bekommt man diesen Geist wieder in die Flasche? „Vertreter der right-to-die-societies“ dürften, so Rehder, „vor Lachen nicht in den Schlaf gekommen sein“. Es sei denn, sie befürchteten nun Konkurrenz im Geschäft mit dem Tod. Immerhin bringt die Beihilfe zum Selbstmord den entsprechenden Schweizer Dienstleistern um die 7.000 Schweizer Franken pro Fall ein.Grund genug für uns, einen katholischen Bischof zu seiner Ansicht zu fragen. Mit „Lifetalks“ waren wir bei Altbischof Heinz Josef Algermissen in Fulda und bei einem der bekanntesten deutschen Palliativmediziner um Auskunft darüber zu bitten, wie alternativlos der selbstgewählte Tod tatsächlich ist. Besuchen Sie doch unsere Homepage unter alfa-ev.de und hören Sie einfach mal rein! |
| In eigener Sache: ALfA-Podcast „Lifetalks“ jetzt auch über ALfA-Homepage abrufbar | BÄK-Präsident fordert Parlament zur Regelung der Suizidhilfe auf |
§ 219a: OLG Frankfurt verwirft Revision – Hänel kündigt Verfassungsbeschwerde an |
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Minus 3,7 Prozent: Behörde meldet Rückgang bei vorgeburtlichen Kindstötungen |
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USA: Wegen Corona findet der „March for Life“ 2021 nur virtuell statt |
| BÄK-Präsident fordert Parlament zur Regelung der Suizidhilfe auf
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Berlin (ALfA) Der Präsident der Bundesärztekammer (BÄK), Klaus Reinhardt, hat die im Deutschen Bundestag vertretenen Parteien aufgerufen, die Beihilfe zum Suizid gesetzlich zu regeln. „Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom Februar 2020 dem Bundestag nahegelegt, die organisierte Sterbehilfe erneut zu regulieren und die Suizidprävention zu verbessern. Diese Diskussion muss das Parlament in den kommenden Monaten führen“, zitiert das Redaktionsnetzwerk Deutschland (RND) Reinhardt.
Im Herbst vergangenen Jahres hatte der BÄK-Präsident angekündigt, der Deutsche Ärztetag werde sich im Mai 2021 mit dem Thema befassen. „Wir können nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts keine Norm aufrechterhalten, die dem Arzt jede Form von Unterstützung untersagt“, so Reinhardt damals zur Begründung. Bislang heißt es in Musterberufsordnung für Ärzte: „Ärzte dürfen keine Hilfe zur Selbsttötung leisten.“Gegenüber dem RND stellte Reinhardt klar, dass für ihn persönlich die Hilfe zur Selbsttötung „keine ärztliche Aufgabe“ sei. „Es widerspricht dem grundsätzlich dem ärztlichen Ethos, weil wir dem Leben verpflichtet sind, und nicht dem Sterben.“ Wenn jedoch der Staat seinen Bürgern die Unterstützung der Suizidhilfe nicht untersagen dürfe, dann müsse die ärztliche Selbstverwaltung die entsprechenden Regelungen der Berufsordnung diskutieren. Wie der BÄK-Präsident weiter ausführte gebe es in der Ärzteschaft die Sorge, dass bei einer Änderung der Musterberufsordnung der Eindruck entstehen könne, die Ärzteschaft sei generell bereit, bei Suiziden zu assistieren. Reinhardt: „Das ist definitiv nicht der Fall.“
„Das Verfassungsgericht hat zwar das Verbot der geschäftsmäßigen Suizidhilfe gekippt, gleichzeitig aber auf Schutzkonzepte und Sicherungsmechanismen hingewiesen, um Sterbehilfeorganisationen Grenzen zu setzen. Solange das nicht geschieht, können selbsternannte Sterbehelfer machen, was sie wollen. Das kann und darf nicht so bleiben“, sagte Reinhardt jetzt dem RND.
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| § 219a: OLG Frankfurt verwirft Revision – Hänel kündigt Verfassungsbeschwerde an
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| Frankfurt (ALfA). Die strafrechtliche Verurteilung der Gießener Allgemeinärztin Kristina Hänel wegen des Verstoßes gegen das Werbeverbot für Abtreibungen (§ 219a StGB) ist rechtskräftig. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main verwarf die Revision Hänels gegen ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Gießen, wie das OLG am Dienstag mitteilte. Die Angeklagte habe auf ihrer Homepage nicht nur darüber informiert, dass sie Schwangerschaftsabbrüche vornehme. Ihre Homepage enthalte auch ausführliche Informationen und Beschreibungen über das „Wie“ der angewandten Methoden, so das OLG. Hänel kündigte inzwischen an, Sie werde Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil einreichen.
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Minus 3,7 Prozent: Behörde meldet Rückgang bei vorgeburtlichen Kindstötungen
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Wiesbaden (ALfA). Im 3. Quartal 2020 wurden dem Statistischen Bundesamt in Wiesbaden rund 24.000 vorgeburtliche Kindstötungen gemeldet. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) gestern mitteilt, waren das 3,7 Prozent weniger als im Vergleichszeitraum des Vorjahres. Wie die Behörde erklärte, liege die Veränderungsrate „im Bereich der üblichen Schwankungen, sodass dieses Ergebnis nicht durch einen Sondereffekt im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie beeinflusst sein muss“.
Laut den Statistikern waren 70 Prozent der Frauen, die eine Abtreibung durchführen ließen, zwischen 18 und 34 Jahren alt, 19 Prozent waren zwischen 35 und 39 Jahren. Acht Prozent der Frauen waren 40 Jahre und älter, drei Prozent waren jünger als 18 Jahre. Rund 41 Prozent der Frauen hatten zuvor noch kein Kind zur Welt gebracht.96 Prozent der gemeldeten vorgeburtlichen Kindstötungen wurden nach der sogenannten Beratungsregelung vorgenommen. In vier Prozent der Fälle wurden die Abtreibungen mit medizinischen Indikationen und Sexualdelikten begründet. Mehr als die Hälfte der vorgeburtlichen Kindstötungen (56 Prozent) wurden mit der Absaugmethode (Vakuumaspiration), fast ein Drittel (32 Prozent) mit chemischen Präparaten durchgeführt, vor allem mit der Abtreibungspille „Mifegyne“ (29 Prozent). 97 Prozent der tödlichen Eingriffe erfolgten ambulant, davon rund 80 Prozent in Arztpraxen und OP-Zentren, knapp 17 Prozent in Krankenhäusern.
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USA: Wegen Corona findet der „March for Life“ 2021 nur virtuell statt
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Washington (ALfA). Jedes Jahr nehmen in Washington Tausende Menschen an dem „March for Life“ (dt.: „Marsch für das Leben“) teil, um friedlich gegen die rechtliche Regelung und Praxis vorgeburtlicher Kindstötung in den USA zu protestieren und das Recht auf Leben vom Moment der Empfängnis bis zum Moment des natürlichen Todes zu verteidigen. Die Kundgebung findet normalerweise am oder um den Jahrestag des Urteils Roe v. Wade vom 22. Januar 1973 statt, das Abtreibungen in den Vereinigten Staaten legalisierte. In diesem Jahr kündigten die Organisatoren des March for Life jedoch an, dass die Veranstaltung aufgrund der anhaltenden SARS-CoV-2-Pandemie sowie der erhöhten Sicherheitsbedenken in der Hauptstadt diesmal nur virtuell stattfinden werde.
Der Vorsitzende des US-Bischofskomitees für Pro-Life-Aktivitäten, Erzbischof Joseph F. Naumann (Kansas City) begrüßte die Entscheidung: „Als langjährige Teilnehmer des jährlichen March for Life loben die Bischöfe und ich die Organisatoren des Marsches für ihre Sorge um das Leben und die Sicherheit aller Teilnehmer. Die unzähligen friedlichen, lebensnahen Demonstranten, die sich normalerweise jedes Jahr versammeln, sollten nicht gefährdet werden.“ Das „friedliche Gebet und Zeugnis“ müsste auch in diesem Jahr weiter gepflegt werden – „nur in einem anderen Format“, so Naumann, der zur Teilnahme an einer landesweiten Novene (21. bis 29. Januar) einlud, „um den virtuellen Marsch fürs Leben vorzubereiten und den jährlichen Gebetstag für den rechtlichen Schutz ungeborener Kinder am 22. Januar einzuhalten“.
Über die Dauer der Novene übertragen die Diözesen in den USA Live-Streaming-Messen, Rosenkränze, heilige Stunden und anderes mehr zum Schutz des menschlichen Lebens. Am 29. Januar selbst können Interessierte dann die virtuelle Veranstaltung auf der Website des „March for Life“ unter https://marchforlife.org verfolgen.
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Aktion Lebensrecht für Alle (ALfA) e.V. Geschäftsstelle |
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