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| In eigener Sache: „Eine gute Woche für den Tod“ – Neue Folge von „Life Talks“ Augsburg (ALfA) Unter der dem Titel „Eine gute Woche für den Tod“ lassen die ALfA-Bundesvorsitzende, Cornelia Kaminski, und Julia Kim von den „Ärzten für das Leben“ in der aktuellen Folge von „Life Talks“, dem Podcast der Aktion Lebensrecht für Alle e.V, eine ereignisreiche Woche Revue passieren, ordnen ein und geben wichtige Hintergrundinformationen. Zum Podcast auf Spotify geht es hier lang https://open.spotify.com/episode/6RLwD37Cd6CD5MpF7NAEvb2 |
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Inhaltsangabe
In eigener Sache: „Eine gute Woche für den Tod“ – Neue Folge von „Life Talks“ | ALfA widerspricht Kommission – Kaminski: Empfehlungen können nicht überzeugen | BVL: Empfehlungen bringen Schwangere in noch größere Nöte | „Blamabel“ und „ideologiegetrieben“: Kommissionvorschläge stoßen in Politik und Kirche auf Ablehnung | Wer Wind sät, erntet Sturm: Wie ein Autorentrio den Kommissionbericht in Teilen zerlegt | Jura-Professorin kritisiert Pläne der Bundesregierung zur Gehsteigansprache von Schwangeren | Termine |
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ALfA widerspricht Kommission – Kaminski: Empfehlungen können nicht überzeugen
Augsburg (ALfA) Anlässlich der Vorstellung des Berichts der „Kommission zur Reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin“ am Montag in Berlin erklärt die Bundesvorsitzende der Aktion Lebensrecht für Alle (ALfA) e.V., Cornelia Kaminski, am selben Tag in Augsburg: „Keine noch so technokratische Wortwahl vermag darüber hinwegtäuschen, dass die Empfehlungen der von der Bundesregierung eingesetzten ,Kommission zur Reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin‘ die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Schwangerschaftsabbruch negiert und die Konstruktion ,rechtswidrig, aber straffrei‘ über den Haufen wirft. So widersprüchlich die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Teilen sein mag, so liegt ihr doch erkennbar der verfassungsrechtliche Grundsatz zugrunde, dass das ,Recht auf Leben‘ (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG – ,Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit‘) ungeborenen Menschen in gleicher Weise zukommt, wie geborenen: ,…Das Recht auf Leben wird jedem gewährleistet, der lebt; zwischen einzelnen Abschnitten des sich entwickelnden Lebens vor der Geburt oder zwischen ungeborenem und geborenem Leben kann hier kein Unterschied gemacht werden. Jeder im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ist jeder Lebende, anders ausgedrückt: jedes Leben besitzende menschliche Individuum; jeder ist daher auch das noch ungeborene menschliche Wesen‘ (Vgl. BVerfGE 39, 1). Das macht auch insofern Sinn, als das ,Recht auf Leben‘ nicht einfach ein Grundrecht unter anderen ist, sondern eben jenes, dessen Gewährleistung Menschen die Wahrnehmung aller anderen erst ermöglicht. Die Empfehlungen der Kommission zur Reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin nehmen hiervon Abschied. So etwa, wenn es in dem Kommissionsbericht heißt: ,Dem Lebensrecht des Embryos/Fetus kommt geringeres Gewicht zu als dem Lebensrecht des Menschen nach der Geburt‘ und dem Gesetzgeber empfohlen wird, den frühen Schwangerschaftsabbruch – ,anders als bislang – rechtmäßig zu stellen‘. Dem zunächst rechtlos gestellten Embryo das Recht auf Leben zu einem späteren Zeitpunkt zuzuerkennen, mutet angesichts des seit langem bestehendem Konsens in der Embryologie willkürlich an. Einen, den das Bundeverfassungsgericht einst auf die Formel brachte: ,Leben im Sinne der geschichtlichen Existenz eines menschlichen Individuums besteht nach gesicherter biologisch-physiologischer Erkenntnis jedenfalls vom 14. Tage nach der Empfängnis (Nidation, Individuation) an … Der damit begonnene Entwicklungsprozess ist ein kontinuierlicher Vorgang, der keine scharfen Einschnitte aufweist und eine genaue Abgrenzung der verschiedenen Entwicklungsstufen des menschlichen Lebens nicht zulässt. Er ist auch nicht mit der Geburt beendet; die für die menschliche Persönlichkeit spezifischen Bewusstseinsphänomene z. B. treten erst längere Zeit nach der Geburt auf‘ (BVerfGE 39, 1). Auch beantwortet die Kommission erstaunlicherweise die Frage nicht, wodurch der durch einen ,rechtmäßigen‘ Schwangerschaftsabbruch de facto rechtlos gestellte Embryo das ,Recht auf Leben‘ zu einem späteren Zeitpunkt dann ,erwirbt‘. Da Grundrechte wie Menschenrechte vorstaatliche Rechte sind, die ein Staat auf seinem Territorium lediglich anzuerkennen, nicht aber zuzuerkennen vermag, bleibt die Frage danach, wie dann der ungeborene Mensch zu Grundrechten kommen soll, virulent. Auch kann ,reproduktive Selbstbestimmung‘, die diesen Namen verdient, unmöglich erst dann einsetzten, wenn ein Schwangerschaftstest positiv ausgefallen ist. Da in der Demokratie das Volk der Souverän ist, muss jede staatliche Gewalt die den Staat bildenden Bürger bis zum Erweis des Gegenteils ,für voll‘ nehmen und folglich auch für die Folgen der von ihnen vollbrachten Handlungen, einschließlich ihrer intimen, verantwortlich erachten. ,Korrekturen‘ vorgenommener Handlungen (z.B. Widerruf von Verträgen) können zwar statthaft sein, müssen aber spätestens dort eine Grenzen finden, wo sie die existenziellen Rechte anderer verletzten. Einen Embryo rechtlos zu stellen, um der Schwangeren eine ,rechtmäßige‘ vorgeburtliche Kindstötung zur ,Korrektur‘ von dessen Zeugung zu ermöglichen, übergeht nicht nur die Rechte des Embryos, sondern entwürdigt in Wahrheit auch die Frau. Gleiches gilt auch für die Eizellspende und die sogenannte Leihmutterschaft. Beide Begriffe verschleiern Tatsachen: Einerseits, dass Eizellen nicht gespendet, sondern gekauft werden, und andererseits, dass Mütter nicht geliehen, sondern Gebärmütter gemietet werden. Auch wenn die diesbezüglichen Empfehlungen der Kommission zur Reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin der Leihmutter erfreulicherweise immerhin das Recht einräumen, a) nicht eine von den Wunscheltern geforderte Abtreibung erleiden zu müssen und b) das Kind auch ,entgegen der getroffenen Elternschaftsvereinbarung‘ zu behalten und selbst auch als ,rechtliche Mutter‘ aufzutreten, vermögen diese doch nicht darüber hinwegzutäuschen, dass hier letztlich Gameten und mehr noch, Kinder, wie Waren gehandelt werden. Zumindest Letzteres ist aber nicht mit der Menschenwürde – weder der des Kindes noch der der Leihmutter – vereinbar. Überdies macht die von der Kommission empfohlene finanzielle Ausgestaltung der ,altruistischen Leihmutterschaft‘ offenkundig, dass es sich hierbei um ein ,Geschäft‘ handelt, das sich von einer ,kommerziellen Leihmutterschaft‘ nicht mehr trennscharf unterscheiden lässt. Insofern muss auch befürchtet werden, dass die von der Kommission empfohlene Aufhebung der bislang geltenden Verbote von Eizellspende und Leihmutterschaft letztlich als Türöffner für nachfolgende kommerziellen Varianten fungieren werden.“ |
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BVL: Empfehlungen bringen Schwangere in noch größere Nöte Berlin (ALfA) Zu den Empfehlungen der „Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin“ im Hinblick auf Abtreibung erklärte die Vorsitzende des Bundesverband Lebensrecht (BVL), am Montag in Berlin: „Abtreibung soll gemäß der von der Bundesregierung eingesetzten Kommission erwartungsgemäß teilweise ganz legalisiert werden, in Abhängigkeit vom vorgeburtlichen Kindesalter. In den ersten Lebenswochen des Kindes seien die Grundrechte der Mütter höher zu werten. Menschenwürde würde damit rechtlich stufenweise gewährt und manchen Menschen auch verwehrt, abhängig von willkürlich gesetzten Bedingungen und Fähigkeiten. Dies würde für alle nicht erwünschten Kinder sowie Kinder mit Krankheiten und genetischen Besonderheiten lebensbedrohlich. Die Schutzpflicht des Staates soll für diese Lebensphase aufgegeben werden, was faktisch durch den fahrlässigen Umgang mit dem bestehenden § 218, ohne vollständige Statistik, Prüfung und Motivforschung, sowie durch teils schlechte Beratung bereits der Fall ist. Die Empfehlungen der Kommission bringen Frauen im Schwangerschaftskonflikt in noch größere Nöte. So soll die Beratung zwar ausgebaut werden, aber keine Pflicht mehr sein. Dies entspringt einer vollkommen lebensfremden Einschätzung. Denn in der Realität bekommen vor allem diejenigen Frauen, die Beratung und Schutz vor (männlichem) Druck am meisten brauchen, durch die Beratungspflicht eine Zugangs- und Schutzmöglichkeit, die sie ohne diese Pflicht nicht mehr haben. Und besonders in den ersten Wochen einer Schwangerschaft, in denen die Kommission eine schrankenlose Abtreibungsfreigabe empfiehlt, brauchen diese Frauen besonderen Schutz vor Abtreibungsdruck und einen zeitlichen Schutzraum für Lebensentscheidungen. Diese beiden wichtigen Schutzfaktoren für Schwangere in besonderen Konfliktlagen – darunter vor allem sozial benachteiligte Frauen, junge alleinstehende Frauen und Frauen mit Migrationshintergrund – würden bei Umsetzung der Kommissionsvorschläge vollständig entfallen. Es gibt in Deutschland keinen „Versorgungsmangel“ bei Abtreibungen, keine Stigmatisierung, keine Bedrohungslage für oder Kriminalisierung von Frauen und Einrichtungen, die Regelungen sind eindeutig und unschwer umzusetzen. Dennoch werden solche und weitere beleglose Behauptungen stetig wiederholt, um gesellschaftsverändernde Projekte voranzutreiben, Zahlen, Fakten und Argumente werden ignoriert. Dazu gehört die Behauptung, nach der Legalisierung von Abtreibungen würden Abtreibungszahlen dauerhaft sinken und die Müttersterblichkeit gehe zurück. Beides ist nicht nachweisbar. Frankreich hatte 2022 mit 242.000 die höchste Abtreibungszahl seit Erfassung. Mit Deutschland vergleichbare Staaten, in denen Abtreibung legalisiert ist und die als Vorbilder für eine Gesetzesänderung genannt werden, haben durchweg hohe Abtreibungsraten (= Abtreibungen pro 10.000 Frauen im gebärfähigen Alter). Kanada hat eine Abtreibungsrate von etwa 120 (ohne vollständige Statistik), Frankreich von über 160, die USA von etwa 230 – die Rate in Deutschland beträgt aktuell etwa 62. Die Müttersterblichkeit (= verstorbene Mütter pro 100.000 Lebendgeburten) liegt in Deutschland bei etwa 4, in Frankreich ist sie doppelt so hoch. In Kanada ist sie auf 11 gestiegen, in den USA (vor den aktuellen Änderungen in verschiedenen Bundesstaaten) auf über 23 – davon insbesondere bei afroamerikanischen Frauen mit über 55. Inwiefern diese Sachlage ein Vorbild für die deutsche Gesetzgebung darstellen soll, lässt sich nicht erschließen. Es gibt keine wissenschaftliche Studie, die nachweist, dass Abtreibung einen psychischen oder physischen Nutzen für Frauen hat. Es gibt keinen Nachweis dafür, dass Abtreibung den Respekt vor Frauen oder die Emanzipation und die Stärkung von Frauen fördert. Es gibt keinen Beleg dafür, dass Abtreibung die Müttersterblichkeit senkt. Hingegen weisen viele Studien und Analysen nach, dass Abtreibung negative Folgen für Frauen haben kann und meistens keine selbstbestimmte, sondern häufig durch Männer herbeigeführte Entscheidung ist, was das Argument einer vorgeblichen Emanzipation von und Errungenschaft für Frauen endgültig konterkariert. Daher sind die aktuellen Entscheidungen und Vorlagen zu dieser Thematik anders zu betrachten: Eine nicht bindende Resolution des EU-Parlamentes zur Aufnahme eines Rechts auf „sichere und legale Abtreibung“ in die Grundrechte-Charta dient der Wahlkampftaktik für die EU-Wahlen im Juni. Die Aufnahme einer „garantierten Freiheit auf freiwillige Schwangerschaftsunterbrechung“ in Frankreichs Verfassung ist ein Geschenk für anstehende Wahlen in Frankreich. In Deutschland sind sie im Rahmen der Strategie zu werten, möglichst viele vernunftmäßig unhaltbare bis absurde Ideologieprojekte durchzubringen, solange man die Möglichkeit dazu hat. Dass man sich seiner Sache dennoch nicht ganz so sicher ist, bestätigt unter anderem die einseitige Besetzung der Kommission. Die Ergebnisse dieser Woche zeigen einmal mehr, dass sich Abtreibungs-Protagonisten im Grunde weder für die betroffenen Menschen und ihre Lebenslagen noch für die fatalen Folgen im Hinblick auf die Wertebasis eines Staates und einer Gesellschaft interessieren.“ |
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„Blamabel“ und „ideologiegetrieben“: Kommissionvorschläge stoßen in Politik und Kirche auf Ablehnung Berlin/München (ALfA) Auch nach Übergabe des Abschlussberichts der von der Bundesregierung eingesetzten „Kommission für reproduktive Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin“ Anfang der Woche in Berlin, reißt die Kritik an den Empfehlungen des Expertengremiums nicht ab. Schon in der Woche zuvor hatten sich Vertreter aus Politik, Kirche und Gesellschaft irritiert bis ablehnend zu einem Bericht des Magazins „Der Spiegel“ geäußert, der mit Zitaten aus dem 625 Seiten umfassenden Bericht aufwartete. „Wenn unser Staat sagt, dass das Beenden menschlichen Lebens kein grundsätzliches Unrecht mehr ist, dann kommt das einem Dammbruch unseres Werteverständnisses gleich“, erklärte am Montag die stellvertretende Vorsitzende der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Dorothee Bär. Den Ampelparteien warf die CSU-Politikerin vor, „den längst befriedeten Kulturkampf ohne Not“ wieder aufzubohren und „eine gefährliche Spaltung“ des Landes zu riskieren. Abtreibungen seien in den ersten zwölf Wochen einer Schwangerschaft längst straffrei möglich. „Sich beraten zu lassen und drei Tage abzuwarten, ist zum Schutz des Ungeborenen aus unserer Sicht nicht zu viel verlangt.“ Das Leben des Ungeborenen sei verfassungsrechtlich geschützt. „Deshalb sprechen wir uns klar gegen die Streichung von §218 aus dem Strafgesetzbuch aus, erkennen aber an, dass Defizite im medizinischen Angebot für Schwangerschaftsabbrüche verbessert werden sollten, sofern diese bestehen.“ Mit einer Legalisierung nähme der Staat sich „die Möglichkeit, den Schutz des werdenden Lebens im Rahmen der Beratungspflicht zur Sprache zu bringen.“ Kein gutes Haar an dem Bericht, ließ der rechtspolitische Sprecher der Unionsfraktion, Günter Krings. „Der Vorschlag der Kommission“ sei schon aufgrund ihrer höchst einseitigen Zusammensetzung „so erwartbar“ wie „inakzeptabel“. Weder kriminalpolitische noch verfassungsrechtliche Gründe sprächen für eine derartige Reform. Frauen und Ärzte würden durch das geltende Recht nicht kriminalisiert. „Seit 2010 ist nur eine einzige Schwangere im Jahr 2016 gemäß § 218 StGB rechtskräftig verurteilt worden. Frauen, die ungewollt schwanger geworden sind, wäre mit einer solchen Regelung nicht geholfen“, so Krings weiter. Stattdessen würde „die grundrechtliche Verpflichtung des Staates missachtet, auch das ungeborene menschliche Leben zu schützen“. Der CDU-Politiker nannte es „blamabel“, wie wenig sich die Mitglieder der Kommission „mit der sehr klaren Rechtsprechen des Bundesverfassungsgerichts“ auseinandergesetzt hätten. Angesichts der Bedeutung der Grundrechtsgüter, die es abzuwägen gelte, „hätte man zumindest eine seriöse, verfassungsrechtliche Analyse verlangen können“. Gerade in verfassungsrechtlicher und rechtspolitischer Hinsicht sei der Bericht jedoch „ein einziges Armutszeugnis. Wir können die Ampel nur davor warnen, hier einen weiteren Eingriff in unsere Rechtsordnung aus ideologischen Gründen durchzusetzen“, so Krings. Zuvor hatte schon Bayerns Familienministerin Ulrike Scharf (CSU) erklärt: „Ich stehe zum Schutz von Mutter und Kind und habe hier eine ganz klare Position. Ein Schwangerschaftsabbruch beendet Leben. Schwangere Frauen, die mit dem Gedanken ringen, eine Abtreibung vorzunehmen, befinden sich in einer außerordentlich schwierigen Situation und benötigen bestmögliche Hilfe und eine ergebnisoffene Beratung.“ Das scheine „für die ideologiegetriebene Bundesregierung“ jedoch „keine Rolle zu spielen“. Scharf: „Meine schlimmsten Befürchtungen werden nun Realität. Ohne Not will die Bundesregierung nach dem Werbeverbot den nächsten Pfeiler eines sorgsam austarierten Kompromisses zur Selbstbestimmung der Frau und zum Schutz des ungeborenen Lebens einreißen, der seit Jahrzehnten gut funktioniert und für gesellschaftlichen Frieden sorgt.“ Politik dürfe nicht „Trends oder einem vermeintlichen Zeitgeist nachlaufen“, sondern müsse „Orientierung und Halt“ geben. Die CSU-Ministerin wiederholte ihre Ankündigung vom Januar 2023, „ein mögliches neues Gesetz und die Straffreiheit einer Abtreibung durch das Bundesverfassungsgericht überprüfen zu lassen.“ Der Vorsitzende der Deutschen Bischofskonferenz (DBK), Limburgs Bischof Georg Bätzing, erklärte, die DBK nehme die vorgestellten Ergebnisse mit „großer Sorge“ zur Kenntnis. Die Empfehlungen der Kommission beruhten „auf der Annahme, ein Schwangerschaftsabbruch verletze das ungeborene Kind nicht in seiner Menschenwürde, wobei die Kommission meint, gute Gründe dafür anführen zu können, dass das ungeborene Kind überhaupt kein Träger von Menschenwürde sei. Ferner geht die Kommission davon aus, dass dem ungeborenen Kind lediglich ein abgestufter Lebensschutz zukomme.“ Ein vollwertiges Lebensrecht erlange das Kind nach der Auffassung der Kommission erst mit Geburt. Damit widerspreche die Kommission jedoch „zentralen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zur Menschenwürde und zum Lebensschutz Ungeborener, auf denen die derzeit geltenden Regelungen zum Schwangerschaftsabbruch beruhen“. Das Bundesverfassungsgericht leite aus den Grundrechten eine enge Verknüpfung der Würde des ungeborenen Kindes mit einem ihm zukommenden, vollwertigen Lebensschutz mit dem Zeitpunkt der Nidation ab. Bätzing: „Wir halten dies nach wie vor für richtig. Eine Relativierung der fundamentalen Würde jedes Menschen, auch des ungeborenen Kindes, und eine Relativierung, Einschränkung oder Abstufung des damit verbundenen Grundrechts auf Leben halten wir für falsch. … Für hochproblematisch und in sich widersprüchlich halten wir, dass gerade die Schutzbedürftigkeit des Ungeborenen und das völlige Angewiesensein auf die werdende Mutter eine Begründung für eine verminderte staatliche Schutzpflicht gegenüber dem ungeborenen Kind darstellen sollten.“ Die Präsidentin des Zentralkomitees der deutschen Katholiken (ZdK), Irme Stetter-Karp, erklärte: Die Empfehlung der Kommission, den Schwangerschaftsabbruch in der Frühphase zu legalisieren, würde „das Ende eines klaren Lebensschutzkonzepts“ bedeuten. Menschliche Würde besteht von Anfang an. Aus Sicht des ZdK ist eine Fristenlösung von daher nicht akzeptabel.“ Das Grundgesetz schütze die unbedingte Würde eines jeden Menschen. „Dieser Gedanke ist in die rechtliche Regelung zum Schwangerschaftsabbruch eingeflossen. Der bestehende Paragraf 218 ist das Ergebnis eines in den 1990er Jahren mühsam errungenen Kompromisses, der nicht preisgegeben werden darf“, so Stetter-Karp. |
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Wer Wind sät, erntet Sturm: Wie ein Autorentrio den Kommissionbericht in Teilen zerlegt Frankfurt a.M. (ALfA) „Einseitig“, „lückenhaft“, „nicht überzeugend“. So und noch weit schärfer, nämlich im Ergebnis vernichtend, bewerten mit dem Präsidenten der Bundesärztekammer Klaus Reinhardt, dem Bonner Moraltheologe Jochen Sautermeister und dem Arbeitsrechtler Gregor Thüsing (ebenfalls Universität Bonn) gleich drei Experten die Empfehlungen der von der Ampelregierung eingesetzten interdisziplinären „Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin“ zum Schwangerschaftsabbruch. In einem gemeinsamen Namensbeitrag für die „Frankfurter Allgemeine Zeitung“ zerlegen die Autoren diesen Teil des am Montag in Berlin übergebenen Abschlussberichts nach Strich und Faden. Gleich zu Beginn ihrer Analyse schenken die Autoren der Kommission kräftig ein: Wer sich, wie die Kommission, beim § 218 StGB „so weit vom Status quo entfernen will, der muss dafür gute Gründe haben. Die aber fehlen. Die Ausführungen der Kommission bleiben einseitig und lückenhaft. Ethisch, juristisch und auch medizinisch können sie bei nüchterner Analyse nicht überzeugen.“ Und so geht es munter weiter: Solange das Bundeverfassungsgericht nicht „zentrale Teile seiner Rechtsprechung“ zurücknähme, bewege sich „die Kommission schlicht in einer weit entfernten verfassungsrechtlichen Parallelwelt“. Ein „Recht auf Schwangerschaftsabbruch“, wie es die Kommission für die erste Phase der Schwangerschaft postuliere, „würde nicht nur heißen: Der Gesetzgeber kann die Abtreibung legalisieren, sondern er müsste es. Das Bundesverfassungsgericht hat aber schon bei dieser ersten Stufe erhebliche Grenzen aufgezeigt, an die zweite hat es gar nicht erst gedacht.“ Auch die Bundesregierung wird nicht geschont. „Bereits die von der Ampelregierung gewählte Bezeichnung der Kommission als ,Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin‘ stellt nichts Geringeres als ein politisches Framing dar. Schwangerschaftskonflikte lediglich unter der Überschrift der reproduktiven Selbstbestimmung zu verhandeln, verschiebt die normative Blickrichtung. Denn das Lebensrecht des Ungeborenen wird damit bereits terminologisch ausgeblendet“, hält das illustre Autorentrio fest. „Auf tönernen Füßen“ steht nach dessen Ansicht auch „das Argument der Kommission: ,Wegen der existenziellen Abhängigkeit des Ungeborenen vom Körper der Schwangeren spricht viel dafür, dass das Lebensrecht pränatal mit geringerem Schutz zum Tragen kommt als für den geborenen Menschen.‘ Ein Höchstmaß an Abhängigkeit und Vulnerabilität als Grund für geringere Schutzwürdigkeit?“ Wo die Kommission nur die Alternative zwischen einem „pränatal gestuften oder kontinuierlich anwachsenden Lebensschutz“ und einem Lebensrecht mit „gleichbleibend geringem Gewicht“ sähe, bänden „sich Ärztinnen und Ärzte in ihrem Gelöbnis (Genfer Gelöbnis, landläufig ,hippokratischer Eid‘) ohne Abstufung an den ,höchsten Respekt vor menschlichem Leben‘.“ Die ärztliche Berufsordnung gehe davon aus, „dass sich der Nasciturus nicht zum Menschen, sondern als Mensch entwickelt und daher auch sein Schutz zu den Aufgaben der Ärztinnen und Ärzte gehört“. Ein Schwangerschaftsabbruch sei deswegen auch „keine ärztliche Leistung wie viele andere“. „Genauso“ bänden allerdings „das ärztliche Gelöbnis wie auch die Berufsordnung Ärztinnen und Ärzte“ auch „an den gleichen Respekt vor den betroffenen Frauen und an die Beachtung ihrer Autonomie, Selbstbestimmung und Würde“. Daraus resultiere „die Abwägung in einer Konfliktsituation, die nicht a priori in die eine oder die andere Richtung aufgelöst werden kann und sollte“. Aus der Beobachtung, dass es „unterschiedliche Auffassungen über den moralischen und rechtlichen Status des Embryos“ gebe, „die rechtsethischen Schlussfolgerungen einer gestuften Schutzwürdigkeit des Ungeborenen zu ziehen“, kaschiere „die implizite Normativität der eigenen Voraussetzungen“. „Weltanschauliche Neutralität“ sehe „anders aus“, befinden die Autoren. Dagegen loben die Autoren die Empfehlungen der Arbeitsgruppe 2 der Kommission zur Eizellspende und Leihmutterschaft. Hier erliege die Kommission nicht „der Versuchung, von einem Idealszenario aus zu argumentieren“. „Im Sinne eines Beratungsgremiums“ lasse sie „hier die politische Verantwortung insofern bei der Legislative, als sie in ihren Empfehlungen größere Spielräume für differenzierte Abwägungen und Entscheidungskorridore belässt. Bemerkenswert sei, dass „neben dem Recht auf reproduktive Selbstbestimmung“ das Kindeswohl und Kinderrechte „gleichermaßen“ in den Blick kämen. |
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Jura-Professorin kritisiert Pläne der Bundesregierung zur Gehsteigansprache von Schwangeren Freiburg/Wien/Köln (ALfA) Frauke Rostalski, Inhaberin des Lehrstuhls für Strafrecht, Strafprozessrecht, Rechtsphilosophie und Rechtsvergleichung an der Universität zu Köln und Mitglied des Deutschen Ethikrates, kritisiert die Pläne der Bundesregierung zur sogenannten „Gehsteigbelästigung“. Die Bundesregierung will verhindern, dass Frauen auf dem Weg zu einer Abtreibung auf der Straße von Aktivisten angesprochen werden, die sie für ein „Ja“ zu ihrem Kind gewinnen wollen. Nach Ansicht von Rostalski würde durch ein Verbot die Meinungsfreiheit der Abtreibungsgegner eingeschränkt. Die Juristin äußerte sich im Podcast „Communicatio“ der Internationalen Katholischen Zeitschrift COMMUNIO. Die Rechtswissenschaftlerin beobachtet ein zunehmendes gesellschaftliches Bewusstsein für Vulnerabilität. In der Debatte um die Gehsteigbelästigung spiele die Verletzlichkeit der Frau eine große Rolle. Dabei komme es jedoch zu einer Schieflage. In der Tat befinde sich die Frau, die sich die Entscheidung sicher nicht leicht gemacht habe, „in einer verletzlichen Situation“. Beleidigung, Nötigung und Verletzungen der körperlichen Integrität seien jedoch bereits Straftaten, müssten also nicht noch einmal eigens geschützt werden. In der Debatte komme aber bislang ein weiterer Aspekt zu kurz: „Es wird stark einseitig Vulnerabilität zugeschrieben mit Blick auf die Schwangere, was vollkommen richtig ist, ihr die Vulnerabilität zuzuschreiben, aber man müsste sie auch auf den Dritten in der Runde, nämlich das Ungeborene, anwenden, und da würde man ja sehen, dass hier die Vulnerabilität sogar noch viel größer ist. Man muss einfach sehen: Die Gehsteigansprache könnte für das Ungeborene die letzte Chance sein“, so die Juristin. Zu dem Podcast geht es hier lang: https://www.herder.de/communio/podcasts/podcast-mit-frauke-rostalski-verletzlichkeit-sind-wir-zu-empfindlich/ |
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Lifetalks – Der ALfA-Podcast Du willst über die aktuellen Entwicklungen im Lebensrecht informiert bleiben? Dann hör bei unserem Podcast „Lifetalks“ rein, in dem wir uns regelmäßig mit Interviewpartnern aus verschiedenen Bereichen der Gesellschaft über die brennendsten Themen unterhalten. Zum Podcast | |
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Termine
20.04.2024 | Grenzbereiche des Lebens: Fachtagung zur Woche für das Leben
Fachtagung des Bundesverband Lebensrecht (BVL) e.V. Zum Thema „Grenzbereiche des Lebens – Zwischen Anspruch und Wirklichkeit" geht es auf dieser Fachtagung um Themen wie Leihmutterschaft, Suizidprävention und Abtreibung.“
Beginn: 12.45 Uhr Ende: 17.00 Uhr
Ort: Maternushaus,Kardinal-Frings-Straße 1-3, Köln Die Anmeldung erfolgt per Mail oder über die Webseite des BVL www.bundesverband-lebensrecht.de Die Teilnahme ist ebenfalls online möglich.
| 23.04.2024 | Pro Life Arena
Freiheit oder Fluch? Sollte die künstliche Gebärmutter allgemein zugänglich sein? Beginn: 20.00 Uhr, per Zoom Anmeldung und Info unter: https://www.alfa-ev.de/kalender/pro-life-arena5/ | 23.04.2024 | Menschenwürde im 21. Jahrhundert – (un)antastbar?
Vortrag von Alexandra Linder Beginn: 19.00Uhr Ende: 20.30 Uhr Ort: Gemeindehaus Ludwig-Hofacker-Gemeinde, Dobelstraße 10, 70184 Stuttgart
Mehr Info: www.lebendige-gemeinde.de/ | 27. – 28.04.2024 | Transhumanismus: Wenn der Mensch zum Produkt wird – Bioethische Herausforderung für Politik, Kirche und Gesellschaft Fachtagung mit Dr. Gudula Walterskirchen, Cornelia Kaminski, Prof. Dr. Peter Schallenberg Beginn: 14.00Uhr Ende: 11.00Uhr Ort: Katholische Akademie St. Ulrich in Augsburg Info und Anmeldung bis zum 10. April 2024: kontakt@jugendfuerdasleben.de | 03. – 04.05.2024 | Bundesdelegiertenversammlung und Mitgliederversammlung ALfA e.V.
Beginn: 18.00 Uhr Ende: 19.00 Uhr Ort: Fulda Bonifatiushaus, Neuenbergerstr. 3-5, 36041 Fulda Anmeldung und Info: info@alfa-ev.de
| 10. – 12.05.2024 | Süddeutscher Kirchentag der Neuapostolischen Kirche
Die ALfA e.V. wird mit mehreren Infoständen vor Ort sein. Die Infostände der Jugend für das Leben und der Initiative Patin für 9 Monate, so wie der ALfA Stand sind 10. Mai 2024 von 12:00 – 21:00 Uhr und am 11. Mai 2024 von 9:00 – 21:00 Uhr für Besucher offen Zusätzlich zu den Ständen bietet die ALfA zwei Veranstaltung im Rahmen des Kirchentages an.
Vortrag „Lebensrecht für Alle“ am 10.05. um 16.30Uhr Workshop „Patin für 9 Monate“ am 11.05. um 10.00Uhr Mehr Infos zum Kirchentag finden Sie hier. https://www.skt2024.de/
| 11.05.2024 | Tag für das ungeborene Leben in Paderborn Fachtagung Beginn: 14.00Uhr Ende: 17.30 Uhr Ort: Liborianum Bildungs- und Tagungshaus des Erzbistums Paderborn An den Kapuzinern 5-7 | 33098 Paderborn Anmeldung erbeten bis zum 17. April 2024, E-Mail: bildung@liborianum.de Teilnahmegebühr: frei / um eine Spende wird gebeten
| 21.05.2024 | Wundenrosenkranz auf Radio Horeb. ALfA betet mit! Beginn: 15.00 Uhr
| 27.05.2024 | Stammtisch der Regionalverbände Veranstaltung für Vorsitzende der Regionalverbände Beginn: 20:00 Uhr Ende: 21:00 Uhr, per Zoom Info unter bielefeld@alfa-ev.de
| 27.05.2024 | Patin für 9 Monate stellt sich vor Beginn: 20.00 Uhr Ende: 21.00Uhr Ort: Pfarrei Hl. Kreuz/Pfarrheim, Kirchweg, 83064 Raubling/bei Rosenheim Anmeldung: brit@vita-L.de | 28.05.2024 | Patin für 9 Monate stellt sich vor Beginn: 19.30 Uhr Ende: 20.30 Uhr Ort: Hansa Haus, Brienner Str. 39, 80333 München Anmeldung: brit@vita-L.de
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Aktion Lebensrecht für Alle (ALfA) e.V. Geschäftsstelle Kitzenmarkt 20 | D-86150 Augsburg E-Mail: info@alfa-ev.de Telefon: 0821-512031 |
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