Die Stimme für das Leben

In eigener Sache: Lebenszeichen geht in Druck

 
Augsburg (ALfA) Die Weihnachtsausgabe des Lebenszeichens ist diese Woche in den Druck gegangen. Mit dem 12-Seiter informiert die Aktion Lebensrecht für Alle (ALfA) Mitglieder und Förderer viermal im Jahr über ihre Arbeit auf Bundesebene und auf der Ebene der Regionalverbände und wirbt zugleich um Spenden. Themen sind u.a. ein Überblick über die verschiedenen kostenlosen Online-Weiterbildungsangebote der ALfA sowie ein Bericht des ALfA-Regionalverbandes Allgäu-Oberschwaben über erfolgreiche Standarbeit an mehreren Standorten. Besonders zu Herzen geht diesmal die ergreifende Geschichte des Falls einer jungen Frau, die ungewollt schwanger wurde und sich an die Beratungsstelle VitaL gewandt hatte. Auch wenn das Kind jetzt bei Pflegeeltern lebt, konnte die völlig verzweifelte Mutter doch mit viel Einsatz und Mühe dafür gewonnen werden, es zur Welt zu bringen. Last but not least gibt es den ersten Jahresrückblick der neu gegründete „Initative Seelsorge für das Leben“.

Inhaltsangabe

In eigener Sache: Lebenszeichen geht in Druck
ALfA bei Anhörung der Kommission der Bundesregierung für reproduktive Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin
Bischöfe legen Stellungnahme zum § 218 StGB vor – Deutscher Episkopat hält Regelung im Strafgesetzbuch für notwendig
Termine

 




ALfA bei Anhörung der Kommission der Bundesregierung für reproduktive Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin

Ausgburg/Berlin (ALfA) Die Arbeitsgruppe „Möglichkeiten der Regulierungen für den Schwangerschaftsabbruch außerhalb des Strafgesetzbuches“ der von der Bundesregierung eingesetzten Kommission für reproduktive Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin hatte die Aktion Lebensrecht für Alle, ALfA e.V., zur Anhörung geladen. Diese fand am gestrigen Donnerstag in Berlin statt. Hierzu erklärt die Bundesvorsitzende der Aktion Lebensrecht für Alle (ALfA) e.V., Cornelia Kaminski, heute in Augsburg: „Zahlreiche Organisationen haben ihre Stellungnahme bei der Arbeitsgruppe der Kommission vorgelegt, die sich mit einer Streichung des § 218 aus dem Strafgesetzbuch befasst, darunter mit der Aktion Lebensrecht für Alle (ALfA) e.V. und dem Bundesverband Lebensrecht (BVL) immerhin zwei Organisationen, die sich tatkräftig und uneingeschränkt für das Lebensrecht des ungeborenen Kindes einsetzen. Beide hatten nun Gelegenheit, im Rahmen der mündlichen Anhörung ihre Position vorzutragen.

Was sich bereits im Vorfeld anhand der Lektüre der schriftlichen Stellungnahmen anderer geladener Organisationen wie etwa des Deutschen Hebammenverbands oder des gen-ethischen Netzwerks herauskristallisiert hatte, wurde auch in der Anhörung deutlich: Um den Schutz des ungeborenen Kindes für das Recht auf körperliche Selbstbestimmung der Schwangeren vollständig aufgeben zu können, wird das Narrativ der stigmatisierten und kriminalisierten Abtreibungsärzte und abtreibungswilligen Frauen bedient. Kriminalisierung setzt voraus, dass Ärzte und Frauen auf Grund durchgeführter Abtreibungen strafrechtlich verfolgt werden. Das schließt der § 218 StGB jedoch nahezu vollständig aus. Stigmatisierung setzt voraus, dass öffentlich falsch, diskriminierend und ehrabschneidend über eine Personengruppe berichtet wird. Dies trifft aber in Deutschland weder auf die abtreibungswillige Frau noch Abtreibungen durchführende Ärzte, sondern stattdessen auf diejenigen zu, die sich schützend vor das ungeborene Leben stellen und als „sogenannte Lebensschützer“ oder gar „Nazis“ abqualifiziert werden. Dass diese Personengruppe weiter ausgegrenzt und kriminalisiert werden soll, zeigt sich in Forderungen, wie sie unter anderem vom Zentralrat der Konfessionslosen in Deutschland erhoben werden: etwa eine strafrechtliche Verfolgung derjenigen, die auf den letzten Metern vor einer Abtreibungsklinik noch versuchen, das Leben des ungeborenen Kindes zu retten, oder ein Berufs- und Tätigkeitsverbot für Ärzte und Krankenhäuser, die sich weigern, an Abtreibungen mitzuwirken. 

Um Frauengesundheit geht es dabei nur vordergründig. Wer, wie vom Deutschen Hebammenverband gefordert, Abtreibungen in Zukunft auch von nicht-ärztlichem Personal durchführen lassen will, verschlechtert die Versorgung. Und auch um Ethik geht es nicht: Das gen-ethische Netzwerk etwa, das vorgibt, sich gegen die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen einzusetzen, hat kein Problem damit, die vom Verfassungsgericht genutzte Bezeichnung „ungeborenes Kind“ als ideologischen Kampfbegriff zu bezeichnen und in der gezielten Tötung von Kindern mit Behinderungen vor ihrer Geburt nur insofern eine Diskriminierung zu sehen, als dass dies Folgen für die gesellschaftliche Haltung gegenüber bereits geborenen Menschen mit Behinderungen haben könnte. Es bleibt zu hoffen, dass die Kommission, in der zahlreiche Juristinnen vertreten sind, die einschlägigen Urteile des Bundesverfassungsgerichts zum Lebensrecht des ungeborenen Kindes nicht nur kennt, sondern auch beherzigt.“



Bischöfe legen lesenswerte Stellungnahme zum § 218 StGB vor – Deutscher Episkopat hält Regelung im Strafgesetzbuch für notwendig


Berlin (ALfA) Rechtzeitig vor der gestern in Berlin unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattgefundenen Anhörung der Arbeitsgruppe „Möglichkeiten der Regulierungen für den Schwangerschaftsabbruch außerhalb des Strafgesetzbuches“ der von der Bundesregierung eingesetzten „Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin“, hat die Deutsche Bischofskonferenz am Dienstag die Stellungnahme des Kommissariats der deutschen Bischöfe zur Frage einer außerstrafrechtlichen Regelung der Abtreibung veröffentlicht. Dabei nimmt sich die lesenswerte, achtseitige Stellungnahme des Katholischen Büros, wie das Kommissariat der deutschen Bischöfe auch genannt wird, über weite Strecken wie eine komprimierte Relektüre der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus, wie sie sich in dessen beiden sogenannten Abtreibungsurteilen vom 25. Februar 1975 und vom 28. Mai 1993 niedergelegt findet.

Anders als die zu Recht viel kritisierte Stellungnahme des Rates der EKD, hält die Stellungnahme des Katholischen Büros „an einer Regelung des Schwangerschaftsabbruchs im Strafgesetzbuch fest“. Zuvorkommend im Ton, aber messerscharf in der Argumentation machen die deutschen Bischöfe, die sich am Montag dieser Woche in der Sitzung des Ständigen Rats in Würzburg mit dem Thema erneut beschäftigten, dabei deutlich, dass sie die Kritik an der geltenden Rechtslage für verfehlt halten. So träfe es eben nicht zu, dass die geltende Rechtslage „ungewollt Schwangere“, die eine Abtreibung erwägen und „Ärztinnen und Ärzte“, die diese durchführen, „kriminalisieren beziehungsweise stigmatisieren“. Begründet wird dies wie folgt: Zwar verpflichte das Grundgesetz „den Staat, das ungeborene Leben zu schützen“ und „gebietet ihm, ,sich schützend und fördernd vor dieses Leben zu stellen, das heißt vor allem, es auch vor rechtswidrigen Eingriffen von Seiten anderer zu bewahren‘, doch gelte der Schutz des ungeborenen Lebens „nicht absolut“. Die Rechte der Schwangeren „auf Schutz und Achtung ihrer Menschenwürde, ihr Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit und ihr Persönlichkeitsrecht“ könnten „als kollidierende Rechte dem Lebensrecht des ungeborenen Kindes entgegenstehen“. Die geltende gesetzliche Regelung sei „eine Kompromisslösung, die sowohl das Selbstbestimmungsrecht der Frau als auch den Schutz des ungeborenen Lebens“ berücksichtige. Danach seien Schwangerschaftsabbrüche vor allem „gegen den Willen der Frau strafbar“. „Deutlich zurückgenommen“ seien „hingegen die Strafvorschriften in Bezug auf die Schwangere“. Die Paragrafen 218, 218a, 219 StGB in Verbindung mit dem Schwangerschaftskonfliktgesetz seien „von der Überzeugung getragen, „dass der Schutz des ungeborenen Lebens, insbesondere in der ersten Phase der Schwangerschaft, ,nur mit der Mutter‘ möglich“ sei. „Beratung und Information über bestehende Hilfsangebote“ sollten die Schwangere nach dem Prinzip ,Hilfe statt Strafe‘ „unterstützen, sich für ein Leben mit dem Kind“ und gegen eine Abtreibung zu entscheiden. Sie bleibe „straffrei“, „wenn nach Beratung und dreitägiger Wartefrist der Schwangerschaftsabbruch durch einen Arzt innerhalb von zwölf Wochen seit der Empfängnis“ erfolge. Bereits „der beratene Schwangerschaftsabbruch“ fiele „nicht unter den Tatbestand des § 218 StGB“. Nach dieser sogenannten „Beratungslösung“ würden „in der Praxis ca. 96 Prozent der Abbrüche“ vorgenommen. Auch die §§ 218a Absatz 1, 219 StGB kriminalisierten „nicht den selbstbestimmten beratenen Schwangerschaftsabbruch“ sondern stellen „die Frau vielmehr ausdrücklich straflos“. Auch Ärzte, die „sich an die gesetzlichen Regelungen“ hielten, machten „sich nicht strafbar“. Lägen „die Voraussetzungen der kriminologischen oder medizinischen Indikation gemäß § 218a Absatz 2 bzw. Absatz 3 StGB vor“, gelte „der Abbruch“ sogar als „rechtmäßig“.

Ein „abgestuftes Schutzkonzept“, wie es in der Stellungnahme des Rats der EKD vertreten wird, eröffne nach Ansicht der deutschen Bischöfe die Gefahr, die Schutzwürdigkeit menschlichen Lebens auch in anderen Lebenssituationen abzustufen und damit aufzuweichen. Ferner verleihen die deutschen Bischöfe ihrer Sorge Ausdruck, dass damit der Anspruch auf gleichen Schutz von ungeborenem wie geborenem menschlichem Leben aufgegeben werde. Beim vorgeburtlichen Leben handelt es sich von Anfang an um individuelles Leben, das nach christlicher Auffassung Anspruch auf den gleichen Schutz seines Lebens hat und dem die gleiche Würde zukommt. Auch das Bundesverfassungsgericht betone, dass spätestens mit der Nidation von einem menschlichen Leben auszugehen ist, das „in seiner genetischen Identität und damit in seiner Einmaligkeit und Unverwechselbarkeit“ bereits festgelegt sei und dem daher der verfassungsrechtlich gebotene Schutz unabhängig von seinem Entwicklungsstadium zu gewähren sei. Es sei nicht ersichtlich, wie die nach Entwicklungsstufe und Lebensfähigkeit des Menschen abgestuften Lebensschutzkonzepte „diesem ethischen Anspruch und dieser Wertentscheidung unserer Verfassung gerecht“ würden.

Außerdem betonen die Bischöfe in ihrer Stellungnahme, sie könnten nicht erkennen, dass sich durch die Streichung der §§ 218 ff. StGB die rechtliche und tatsächliche Situation von ungewollt schwangeren Frauen verbessere. Hierzu bedürfe es anderer Anstrengungen der Gesellschaft und des Sozialstaats, für die keine Änderung des Strafrechts erforderlich seien. Last but not least regen die Bischöfe an, bei der Diskussion um §§ 218 ff. StGB in den Blick zu nehmen, dass die geltende Regelung dem Lebensschutz bei einer vermuteten oder diagnostizierten Behinderung des ungeborenen Kindes nicht hinreichend Rechnung trage.




 

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Vaterschaft – sollte ein Mann das Recht haben, die Fortsetzung einer Schwangerschaft zu fordern?
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01.02.2024 | Patin für 9 Monate stellt sich vor

Beginn: 19.30 Uhr
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Schwangerschaft als Beruf – Sollte es Frauen erlaubt sein, gegen Bezahlung als Leihmutter zu arbeiten?
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