§ 219a StGB: AfD-Fraktion fordert Erhalt des Werbeverbots für Abtreibungen Berlin (ALfA) Nach CDU/CSU will nun auch die AfD-Fraktion das Werbeverbot für Abtreibung im Strafgesetzbuch erhalten. Das berichtet die katholische Wochenzeitung „Die Tagespost“ auf ihrem Onlineportal. Danach berieten am Mittwochabend die Abgeordneten des Deutschen Bundestags in Erster Lesung einen von der AfD-Fraktion eingebrachten entsprechenden Antrag. Der Antrag trägt den Titel „§ 219a StGB erhalten und Schutzauftrag des ungeborenen Lebens im allgemeinen Bewusstsein beleben“ (Bundestagsdrucksache 20/1505). In ihm fordert die AfD-Fraktion die Bundesregierung auf, von einer Streichung des § 219a StGB „abzusehen“. Stattdessen sei „zu evaluieren, inwiefern die 2020 erfolgten Änderungen des § 219a dem verfassungsrechtlichen Auftrag gerecht werden, den ,Schutzanspruch des ungeborenen Lebens im allgemeinen Bewusstsein zu erhalten und zu beleben‘“. Auch seien „wissenschaftliche Erhebungen in Auftrag zu geben, die sich der Fragestellung widmen, welches Wissen über den Embryo und sein Lebensrecht die schon jetzt zahlreichen ,Informationsangebote‘ zum Schwangerschaftsabbruch vermitteln und wie sich diese auf das Rechts- bzw. Unrechtsbewusstsein auswirken“. Dabei sei insbesondere zu untersuchen, „ob und inwieweit die verfassungsrechtlichen Vorgaben zum Schutz des ungeborenen Lebens bekannt sind und ob und inwieweit sie rezipiert und akzeptiert werden“. Ferner dürften nur Schwangerschaftskonfliktberatungen als solche anerkannt werden, bei denen es zu einem persönlichen Kontakt der Schwangeren mit der Beraterin komme. „Bloß telefonisch oder ,online‘ geführte Beratungen“ seien „zu unterbinden“. Im Zuge der Corona-Schutzmaßnahmen war die Präsenzpflicht von Schwangeren bei der Schwangerenkonfliktberatung ausgesetzt worden. Weiter fordert die AfD-Fraktion, die „vorhandenen Angebote der Schwangerschaftskonfliktberatung wissenschaftlich zu evaluieren“. Dabei gelte es festzustellen, „ob sie dem wirksamen Schutz des ungeborenen Lebens“ dienten. Auch sei „die Aufklärung und Information der Öffentlichkeit hinsichtlich der Schutzwürdigkeit des ungeborenen Lebens und des eigenständigen Lebensrechts ungeborener Kinder zu stärken“. Hierfür seien „geeignete gesetzliche Grundlagen zu schaffen, zum Beispiel nach dem Vorbild des ,Rheinland-Pfälzischen Lebensschutzinformationsgesetzes‘ (Landtag Rheinland-Pfalz Drucksache 17/6029)“. Staatliche Organe müssten „verpflichtet werden, sowohl die verfassungsrechtlich gebotene Aufklärungsarbeit tatsächlich zu leisten als auch sachliche Informationen bereitzustellen, die das Lebensrecht ungeborener Kinder im öffentlichen Bewusstsein halten und beleben“. Die AfD-Fraktion begründete ihre Forderungen damit, dass das Grundgesetz den Staat verpflichte, „menschliches Leben zu schützen“. Diese Schutzpflicht beziehe sich nicht bloß „auf das menschliche Leben allgemein“, sondern auch „auf das einzelne Leben“. Abtreibungen seien nach der in Deutschland geltenden Rechtsordnung „grundsätzlich als Unrecht anzusehen (BVerfGE 88, 203) und im Strafgesetzbuch als grundsätzlich rechtswidrig eingestuft, auch wenn sie unter gewissen Bedingungen straffrei“ blieben. Zu diesen Bedingungen zähle eine „obligatorische Beratung (§ 218a Absatz 1 StGB), die dem Schutz des ungeborenen Lebens dienen soll (BVerfGE 88, 203)“. Der Antrag der AfD-Fraktion wurde im Anschluss an die Debatte im Bundestag zur weiteren Beratung an den federführenden Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend überwiesen. |