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In eigener Sache: „Lifetalks“ zum 124. Deutschen Ärztetag

Augsburg (ALfA). Für Lebensrechtler stand die zu Ende gehende Woche ganz im Zeichen des 124. Deutschen Ärztetags, der am 4./5. Mai erstmals digital durchgeführt wurde. Auch die heute erschienene aktuelle Ausgabe von „Lifetalks“, dem Podcast der „Aktion Lebensrecht für Alle“ (ALfA) e.V. und der „Jugend für das Leben“ (JdfL) e.V., beschäftigt sich mit den Beschlüssen des Ärzteparlaments. Ein besonderes Augenmerk lenkt die ALfA-Bundesvorsitzende, Cornelia Kaminski, dabei auf die Streichung des Verbots der Mitwirkung an Suiziden aus der (Muster-)Berufsordnung der Ärzte sowie der Ökonomisierung des Gesundheitssystems.

Zum Podcast geht es hier: https://open.spotify.com/episode/4GeDxUGe2JlnIoe5bp5eoh

Inhaltsangabe

In eigener Sache: „Lifetalks“ zum 124. Deutschen Ärztetag
Nach Entscheidung des Ärztetags: ALfA warnt vor niederländischen Verhältnissen
Deutscher Ärztetag streicht Verbot der Suizidhilfe aus Berufsrecht
Umfrage: Mehrheit der Deutschen für Fall des Verbots der „Tötung auf Verlangen“
Ecuador: Verfassungsgericht hebt Verbot von Abtreibungen nach Vergewaltigung auf
Termine

Nach Entscheidung des Ärztetags: ALfA warnt vor niederländischen Verhältnissen

Augsburg (ALfA). Zum Beschluss des 124. Ärztetags, das Verbot der Mitwirkung am assistierten Suizid aus der Musterberufsordnung zu streichen, erklärte die Bundesvorsitzende der Aktion Lebensrecht für Alle (ALfA) e.V., Cornelia Kaminski, gestern in Augsburg:

„Nach intensiver Debatte ist das Verbot der ärztlichen Hilfe beim Suizid vom 124. Deutschen Ärztetag aus der Muster-Berufsordnung der Bundesärztekammer gestrichen worden. Damit kommt die Ärzteschaft ohne Not und leider auch mit breiter Mehrheit der Delegierten dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts entgegen, das das Verbot der ,geschäftsmäßigen‘ Hilfe zum Suizid gekippt und die Bundesärztekammer damit unter Druck gesetzt hatte, auch die Berufsordnung entsprechend anzupassen.

Es wäre eine kluge und weitsichtige Entscheidung gewesen, diesem Druck nicht nachzugeben. Mag sein, dass die Sorge vor den Umtrieben sogenannter Sterbehilfevereine die Delegierten zu dieser Entscheidung veranlasst hat, die gesellschaftlichen Folgen haben sie jedoch nicht bedacht. War es bisher für Patienten eine große Selbstverständlichkeit, in ihrem Arzt den Verbündeten im Kampf gegen den Tod und für den Erhalt des Lebens sehen zu können, ist dies in Zukunft schwieriger.

Erfahrungen aus den Nachbarländern, in denen assistierter Suizid seit langem praktiziert wird, zeigen, wie groß der Druck gerade auf alte und kranke Menschen wird, sich das Leben zu nehmen und keine weiteren Kosten und Mühen zu verursachen. Sie zeigen zudem, dass die Selbstmordraten mit Legalisierung des ärztlich assistierten Suizids deutlich steigen. Davon ist auch hierzulande auszugehen, denn laut Bundesverfassungsgerichtsurteil müssen für die Beihilfe zur Selbsttötung keine Gründe und keine Altersbeschränkungen vorliegen, sie kann von jedem eingefordert werden. Wenn Ärzte diesen Akt als Teil ihres Berufs begreifen, hat das eben Konsequenzen auf die gesellschaftliche Haltung zum Selbstmord – aber auch für die ärztliche Gewissensfreiheit.

Kein Arzt kann sich jetzt mehr auf die Berufsordnung zurückziehen, wenn er an der Selbsttötung nicht beteiligt sein möchte. Ob eine Weigerung der Mitwirkung am Selbstmord mit dem Verweis auf die Gewissensfreiheit noch lange möglich sein wird, wird sich zeigen. Auch zu Beginn des Lebens stehen längst Forderungen von Lobbygruppen nach Aufhebung der Gewissensfreiheit für medizinisches Personal im Raum, um etwa eine flächendeckende Versorgung mit Möglichkeiten zur vorgeburtlichen Kindstötung sicher zu stellen.

Gravierender ist jedoch, dass ein Arzt, der Beihilfe zur Selbsttötung leistet, damit einen Behandlungsvertrag mit dem Patienten eingeht. Sollte die Selbsttötung fehlschlagen, müsste der Arzt zur Erfüllung des Auftrags selbst Hand anlegen und aktiv töten, statt lebensrettende Maßnahmen zu ergreifen. Vom ,schönen Tod‘ für „nach menschlichem Ermessen unheilbar Kranke“ sind wir dann nicht mehr weit entfernt.“


Deutscher Ärztetag streicht Verbot der Suizidhilfe aus Berufsrecht

Berlin (ALfA). Der 124. Deutsche Ärztetag hat am Mittwochabend das Verbot der Suizidhilfe aus der „(Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte“ gestrichten. Eine überwältigende Mehrheit, rund 90 Prozent der mehr als 200 Delegierten, folgte damit einem Antrag des Vorstands der Bundesärztekammer (BÄK). Bis dahin lautete § 16 der (Muster-)Berufsordnung: „Ärztinnen und Ärzte haben Sterbenden unter Wahrung ihrer Würde und unter Achtung ihres Willens beizustehen. Es ist ihnen verboten, Patientinnen und Patienten auf deren Verlangen zu töten. Sie dürfen keine Hilfe zur Selbsttötung leisten.“ Nun entfällt der letzte Satz.

Den Satz: „Es ist damit den Ärztinnen und Ärzten überlassen, aufgrund individueller Gewissensentscheidungen insbesondere schwer kranke Patientinnen und Patienten bei einem Suizid zu unterstützen“, stimmten die Delegierten aus dem Vorstandsantrag heraus. Abgelehnt wurde ferner ein Antrag, der auch das Verbot der „Tötung auf Verlangen“ aus der (Muster-)Berufsordnung streichen wollte.

Begründet wurde die Streichung des Verbots ärztlicher Hilfe beim Suizid mit dem Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts. Der hatte am 26. Februar 2020 das im Herbst 2015 vom Deutschen Bundestag mit großer Mehrheit beschlossene „Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung“ (§ 217 StGB) für verfassungswidrig erachtet und für nichtig erklärt.

„Mit der Änderung der (Muster-)Berufsordnung schaffen wir Rechtssicherheit und eine konsistente Ausgestaltung des ärztlichen Berufsrechts“, erklärte BÄK-Vorstand Josef Mischo bei der Vorstellung des Antrags. Aus dem Recht sich selbst zu töten und dabei die Hilfe Dritter in Anspruch zu nehmen, erwachse jedoch, so Mischo, „kein Anspruch, bei einem Selbsttötungsvorhaben ärztlich unterstützt zu werden“.


Umfrage: Mehrheit der Deutschen für Fall des Verbots der „Tötung auf Verlangen“

Berlin (ALfA). Die Mehrheit der Deutschen befürwortet die Legalisierung der „Tötung auf Verlangen“. Das ist eines der Ergebnisse, die das Meinungs- und Marktforschungsunternehmen YouGov Ende April unter 2.057 Personen im Rahmen einer repräsentativen Online-Umfrage erhob. Gefragt hatte YouGov: „Die sogenannte ,aktive Sterbehilfe‘ ist in Deutschland verboten. Sie beschreibt die aktive Verabreichung tödlich wirkender Mittel und ist als ,Tötung auf Verlangen‘ strafbar. Befürworten Sie eine Legalisierung dieser ,aktiven Sterbehilfe‘ oder lehnen Sie diese ab?“ YouGov zufolge befürworteten fast Dreiviertel der Befragten (72 Prozent) eine Legalisierung der „Tötung auf Verlangen“ (§ 216 StGB). 18 Prozent lehnten dies ab. Zehn Prozent zeigten sich unentschieden oder machten keine Angaben.

2019 hatte das Unternehmen die Einstellungen der Deutschen zur „Tötung auf Verlangen“ und dem ärztlich assistierten Suizid schon einmal erfragt. Damals sprachen sich „nur“ 67 Prozent für eine Legalisierung der „Tötung auf Verlangen“ aus. 17 Prozent lehnten sie ab. Genauso viele zeigten sich damals unentschieden oder machten keine Angaben.

Die Zustimmung zum „ärztlich assistierten Suizid“ stieg der Umfrage zufolge von 69 Prozent (2019) im selben Zeitraum um sechs Prozentpunkte auf 75 Prozent. Dagegen unterstützten lediglich 49 Prozent die Aufhebung des vom Bundesverfassungsgericht im vergangenen Jahr für verfassungswidrig erklärten Verbots der „geschäftsmäßigen“, das heißt auf Wiederholung angelegten „Beihilfe zur Selbsttötung“. 21 Prozent lehnten die Aufhebung des Verbots ab. 31 Prozent zeigten sich unentschieden oder machten keine Angaben. 2019 war danach noch nicht gefragt worden. Nicht gefragt hatte YouGov auch nach der Einstellung der Deutschen zur Hospiz- und Palliativversorgung. Deren Existenz und Möglichkeiten spielten bei der Befragung keine Rolle.


Ecuador: Verfassungsgericht hebt Verbot von Abtreibungen nach Vergewaltigung auf

Ouito (ALfA). Mit sieben gegen zwei Richterstimmen hat das Verfassungsgericht in Ecuador entschieden, Frauen zu verbieten, ein bei einer Vergewaltigung gezeugtes Kind abzutreiben, sei verfassungswidrig. In dem südamerikanischen Land können Abtreibungen mit bis zu drei Jahren Haft bestraft werden. Ausnahmen sieht das Strafgesetzbuch nur in Fällen vor, in denen die Fortsetzung der Schwangerschaft das Leben der Mutter bedroht sowie nach Vergewaltigung einer geistig behinderten Frau.

Die Entscheidung kam nach einer Petition zustande, die ein Bündnis verschiedener Frauenrechtsgruppen eingereicht hatte. Dessen Komitee begrüßte das „historische Urteil“, sprach aber von einem „ersten Schritt“, dem weitere folgen müssten. Es gehe darum, Abtreibungen vollständig zu legalisieren.


Termine


07. – 09.05.2021 | Bundesdelegiertenversammlung der ALfA

Ort: Göttingen

12.06.2021 | Schulung Patin für 9 Monate

Ort: Bielefeld

Mehr Informationen & Anmeldung bei Brit Bechtloff unter brit@vita-l.de

09.10.2021 | Schulung Patin für 9 Monate

Ort: Stuttgart

Mehr Informationen & Anmeldung bei Brit Bechtloff unter brit@vita-l.de


22. – 24.10.2021 | Beraterinnenfortbildung

Ort: Bad Laer, bei Osnabrück

Gewaltfreie Kommunikation nach M. Rosenberg im Kontext der Schwangerenberatung
Referentin: Sandra Sinder

Infos/Anmeldung bei Brit Bechtloff: brit@vita-l.de



Aktion Lebensrecht für Alle (ALfA) e.V.
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Ottmarsgäßchen 8 | D-86152 Augsburg
E-Mail: info@alfa-ev.de 
Telefon: 0821-512031       
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